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Beschluss

1 O 119/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1006.1O119.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. September 2014, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 ), hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2014 die Erinnerung des Antragsgegners gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. März 2014 mit Recht zurückgewiesen. 3 Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den im Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten gehören zwar gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Indes beschränkt § 162 Abs. 1 VwGO die Erstattung auf die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. 4 Die Kostenlastentscheidung verschafft dabei allein einen Kostentitel. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Beteiligten - soweit es das Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz betrifft - im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Die Feststellung der „Notwendigkeit“ erfordert dabei eine eigene Beurteilung. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittelgegner im Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, 123 VwGO alsbald nach Beschwerdeeinlegung und ohne Kenntnis der Beschwerdegründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Denn das Beschwerdegericht prüft die Voraussetzungen nach § 146 Abs. 4 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Beschwerde(begründungs)schrift ohne Weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Beschwerdegericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Dies hat der Senat mit dem von der Urkundsbeamtin sowie vom Verwaltungsgericht mit Recht herangezogenen Beschluss vom 7. September 2009 (Az.: 1 M 64/09, juris [m. w. N.] ) grundlegend geklärt. Die dortige Fallkonstellation gibt zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Entscheidung sei vorliegend nicht einschlägig, keinen Anlass ( siehe im Übrigen zum insoweit vergleichbaren Berufungszulassungsrecht auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 O 147/08 -, 17. September 2010 - 1 O 132/10 - und 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, jeweils juris [m. w. N. zugleich zum Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision] ). 5 Ob eine Ausnahme für den Fall erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende „Schutzschrift" in Betracht zu ziehen ist, braucht im gegebenen Fall nicht geklärt zu werden. Eine derartige Fallgestaltung war hier jedenfalls nicht gegeben. 6 Der beschließende Senat hat dem Antragsgegner auch keinen Anlass geboten, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern, insbesondere sich bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Vielmehr ist er mit der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er „gegebenenfalls gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist“ erhalten werde. Damit war für den Antragsgegner deutlich zu erkennen gewesen, dass er allenfalls gesondert zu einer Stellungnahme aufgefordert und eine solche Aufforderung überhaupt erst nach Ablauf der - am 14. November 2013 endenden - Beschwerdebegründungsfrist ergehen würde. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner dahin, noch vor Ablauf der vorbezeichneten Frist im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes tätig zu werden, ist danach weder prozessrechtlich noch aufgrund der Verfahrensgestaltung seitens des beschließenden Senates zu rechtfertigen gewesen. Es ist auch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass dem Antragsgegner im Falle eines erst späteren, aufgrund eines vom Senat veranlassten Tätigwerdens in rechtlicher Hinsicht Nachteile gedroht hätten. 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 3. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € erhoben wird. 9 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).