Beschluss
2 L 17/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1006.2L17.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der - sinngemäß - geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Senats vom 14.10.2010 - 2 L 139/09 - zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 2 L 570/04 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) muss bei diesem Zulassungsgrund dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, aber inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet hat oder sich aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus einer konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung im Instanzenzug entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Zulassungsschrift legt schon nicht dar, von welchem abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht ausgegangen ist oder welchen Rechtssatz es seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. 3 II. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Antragsvorbringen genügt den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung „ernstlicher Zweifel“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt, nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Juris RdNr. 2; Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, Juris RdNr. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.02.2007 - 2 L 156/05 -, Juris RdNr. 11 m.w.N.) genügt der Darlegungslast nur, wer den Grund benennt, der die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen schlüssig beschreibt. Dies verlangt beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. 4 Hieran gemessen werden ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin vorträgt, die im Jahr 2006 vorgenommene Grenzfeststellung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, fehlt es sowohl an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, auf das sich das Urteil stützt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Grenzfeststellung aus dem Jahr 2006 sei bestandskräftig und bislang noch nicht zurückgenommen worden, so trifft dies nicht zu, da in der Niederschrift über den Grenztermin vom 20.03.2009 unter Nr. 5 („Grenzfeststellung“) die Grenzfeststellung gemäß der Niederschrift über den Grenztermin vom 26.07.2006 bezüglich des Grenzpunktes 1 ausdrücklich zurückgenommen wird. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen auch nicht deshalb vor, weil der Beklagte, wie die Klägerin offenbar meint, für die Rücknahme der Grenzfeststellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. (…) vom 26.07.2006 sachlich nicht zuständig war. Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst die auf § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA beruhende sachliche Zuständigkeit für Grenzfeststellungen auch die Kompetenz zur Rücknahme entgegenstehender, früherer (fehlerhafter) Grenzfeststellungen (OVG LSA, Urt. v. 14.10.2010 - 2 L 139/09 -, Juris RdNr. 37). Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde - der Beklagte - ist für die Rücknahme früherer Grenzfeststellungen zuständig, wenn sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA selbst Vermessungen bzw. Grenzfeststellungen durchführt (OVG LSA, Urt. v. 14.10.2010 - 2 L 139/09 - a.a.O. RdNr. 38). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat mit der von ihm selbst vorgenommenen Grenzfeststellung vom 20.03.2009 die entgegenstehende frühere, von ihm als fehlerhaft angesehene Grenzfeststellung vom 26.07.2006 zurückgenommen. Hierfür war er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA sachlich zuständig. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sieht der Senat demgegenüber als nicht erstattungsfähig an, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.