Beschluss
2 M 109/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1105.2M109.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm die Ausländerbehörde Berlin eine bis zum 24.11.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Im Wintersemester 2005/2006 nahm er an einem Deutschkurs an der Universität des Saarlandes teil. Am 30.10.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm auch erteilt und mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.02.2014. Vom 06.03.2006 bis zum 31.03.2007 besuchte er den "M-Kurs" des Studienkollegs der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge. Seit dem Wintersemester 2007/2008 ist er an der MLU für den Studiengang Medizin eingeschrieben. Derzeit befindet er sich im 15. Fachsemester. In einer Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der MLU vom 04.02.2014 heißt es, er könne den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2014 ablegen. Nach erfolgreichem Besuch aller Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts könne er frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 (April – Juni) mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sein Staatsexamen absolvieren. Bislang legte er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht ab. Eine erste mündlich-praktische Prüfung am 19.09.2013 bestand er nicht. Von einer für den 18./19.03.2014 vorgesehenen schriftlichen Prüfung und einer für den 01.04.2014 vorgesehenen Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung trat er krankheitsbedingt zurück. Am 22.09.2014 bestand er den mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note "ausreichend (4)". Die Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil am 20.08.2014 wurden mit der Note "nicht ausreichend (5)" bewertet, so dass er den schriftlichen Teil nicht bestand. 2 Bereits mit Bescheid vom 09.05.2014 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 14.02.2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. 3 Mit Beschluss vom 05.09.2014 – 1 B 196/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es sei aber zweifelhaft, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der langen Studiendauer zu Recht erfolgt sei. Ein absoluter Zeitraum für das Studium sei im Gesetz nicht enthalten. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte zeitliche Begrenzung von zehn Jahren ergebe sich nur aus den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese Frist sei dem Antragsteller erstmals mit Anhörungsschreiben vom 20.03.2014 zur Kenntnis gelangt, so dass er keinerlei Möglichkeiten habe, sich hierauf einzustellen. Da er zwar die vorgesehene Studienzeit deutlich überschritten habe, aber gleichwohl kontinuierlich alle Scheine absolviert habe, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller geltend gemacht habe, aufgrund familiärer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen mehr Zeit zu benötigen. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Antragstellers, sein Medizinstudium einstweilen fortzusetzen, dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege. II. 4 Die gegen den Beschluss vom 05.09.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe gebieten die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 5 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der gegen ihn ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nicht überwiegt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium (nur dann) verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Gesetzlich nicht geregelt ist, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist. Von Bedeutung ist hierfür in erster Linie, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 -, Juris RdNr. 49 m.w.N.). Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 -, Juris RdNr. 2). Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit ergeben sich aus der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Regelstudienzeit sowie der durchschnittlichen Studiendauer (vgl. Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 26.10.2009 ). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8). Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 -, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.). 7 Nach diesen Grundsätzen kann im Fall des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltszweck, also der Abschluss seines Studiums, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Die Regelstudienzeit für das Medizinstudium beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) in der Fassung der Verordnung vom 17.07.2012 (BGBl. I S. 1539) einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Diese Regelstudienzeit hat der Antragsteller, der seit nunmehr über sieben Jahren Medizin studiert, bereits überschritten, ohne dass er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hat, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO bereits nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt wird. Ein Abschluss des Studiums ist nach der Bescheinigung des Studiendekanats vom 04.02.2014 frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 möglich, wobei diese Bescheinigung von einer Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2014 ausgeht, was jedoch nicht der Fall war. Da eine Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2015 möglich ist, wird sich auch der früheste mögliche Abschluss des Studiums auf das Frühjahr 2019 verschieben. Zu diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller seit mehr als elf Jahren Medizin studieren. Der bis dahin verbleibende Zeitraum kann nicht mehr als angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG angesehen werden. Greifbare Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts liegen nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Prüfungstage am 19.03.2014 und 31.03.2014 bis 02.04.2014 vorgelegt. Weite durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ursachen der bisherigen Verzögerungen des Studiums des Antragstellers inzwischen weggefallen sind und dieser seine Leistungen deutlich gesteigert hat. Vor diesem Hintergrund kann beim Antragsteller mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.