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Beschluss

2 O 121/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1113.2O121.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage des Klägers habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers legt keine Umstände dar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. 2 Die Klage hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO, weil sie unzulässig ist. Dem Kläger fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hiernach kann eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt – wie hier – nur von dem Adressaten dieses Verwaltungsakts erhoben werden, nicht aber von einem Dritten. Das gilt auch dann, wenn der Dritte gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat und dieser von der Widerspruchsbehörde als zulässig, aber nicht begründet zurückgewiesen wurde, denn die Verwaltung besitzt keine Dispositionsbefugnis über die Klagebefugnis (OVG BB, Beschl. v. 25.02.2014 - OVG 6 N 27.12 -, Juris RdNr. 4). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht klagebefugt, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.11.2013 ist nicht an ihn, sondern an Herrn Dieter A. gerichtet. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sein hiergegen mit Schreiben vom 15.11.2013 eingelegter Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2014 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen wurde, denn die Beklagte ist nicht befugt, dem Kläger durch eine Sachentscheidung über dessen Widerspruch gegen den nicht an ihn gerichteten Bescheid abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagemöglichkeit zu verschaffen. 3 Die Klage hätte aber auch in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 08.11.2013 ist § 56 WG LSA in Verbindung mit der Satzung zur Umlage der Unterhaltungsverbandsbeiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung der Verbandsgemeinde (...) (Umlagesatzung) vom 03.07.2013, die rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Nach diesen Vorschriften kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlagesatzung der Beklagten ist Schuldner der Umlage vorrangig, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. 4 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2013 – soweit derzeit ersichtlich – zu Recht für das Grundstück Gemarkung (O.), Flur A, Flurstück 29/18, eine Umlage für das Jahr 2011 in Höhe von 20,87 € festgesetzt. Die Beklagte ist Mitglied im Unterhaltungsverband (G.). Das zu einer Umlage herangezogene Grundstück liegt im Gemeindegebiet und gehört zum Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes (G.). Das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes (G.) besteht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WG LSA in Verbindung mit Anlage 2 zum WG LSA aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer (G.)/L. einschließlich der in die Schunter entwässernden Flächen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück – entgegen der Angaben in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2014 – nicht im Niederschlagsgebiet des Unterhaltungsverbandes (G.) liegt, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5 Ohne Erfolg macht der Kläger gegen die Heranziehung des Grundstücks zu einer Umlage geltend, das Grundstück liege an keinem Gewässer. Für die Frage, ob ein Grundstück zu einer Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem Gewässer liegt. Maßgeblich ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA i.V.m. der Umlagesatzung der Beklagten allein, ob es im Niederschlagsgebiet eines Unterhaltungsverbandes liegt. Das ist hier offenbar der Fall. 6 Ebenfalls nicht zum Erfolg führt das Vorbringen des Klägers, von dem Grundstück finde auch nicht in aller Regel ein unterirdischer Wasserabfluss statt. Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers gehen Niederschläge unabhängig von Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke nieder, so dass unter gemeingewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden darf, dass das Niederschlagswasser den Gewässern zugeführt wird, zu denen das Niederschlagswasser nach Gefälle und sonstigen das Abflussverhalten beeinflussenden Faktoren entwässert. Die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsumlage nach Maßgabe der Grundstücksfläche basiert somit auf der Vermutung, dass ein Grundstück schon wegen seiner Lage in einem Niederschlagsgebiet notwendig Zubringer zu den zu unterhaltenden Gewässern ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 1.07 -, Juris RdNr. 16; Beschl. v. 03.07.1992 - BVerwG 7 B 149.91 -, Juris RdNr. 3). Diese Vermutung kann der Kläger nicht durch die bloße Behauptung, es finde kein unterirdischer Wasserabfluss statt, widerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 1.07 - a.a.O. RdNr. 20). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.