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Beschluss

3 M 497/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1218.3M497.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Diesen Anforderungen genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.). 3 Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin zu vermuten sei, dass dem Befahren des R-Sees mit verbrennungsmotorbetriebenen Wassersportgeräten an Sonn- und Feiertagen absehbar nicht entgegengewirkt werden könne. Allein von einem Jetboot gehe bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch (helles intensives Aufheulen des Motors) eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung für die Anwohner zur sonn- und feiertäglichen Unzeit aus. Hinzu komme, dass vorliegend zum wiederholten Male jeweils mehrere Jetboote gleichzeitig in der Art spontaner Wettkämpfe zur Nutzung gekommen seien. Dies sei hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung nicht hinnehmbar. Zudem finde in einschlägigen Internetforen die Bereitschaft des Eigentümers, den R-See gegen ein Entgelt entsprechend nutzen zu dürfen, bereits „überregionale örtliche Verbreitung“. Einer solchen Verfestigung und latenten Ausweitung der Nutzungs- und Lärmintensität unter dem Mantel der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels könne effektiv nur durch Sofortvollzugsanordnung begegnet werden. 4 Diese Überlegungen sind für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Welche gewichtigen Individualinteressen demgegenüber zugunsten der Antragstellerin durchschlagen sollen, hat diese nicht hinreichend konkret dargelegt. Dass die Einschätzung der Antragsgegnerin maßgeblich aus der vorherigen Begründung für die zu vollziehende Maßnahme selbst hergeleitet wird, liegt im Gefahrenabwehrrecht in der Natur der Sache und begegnet im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Begründung der Vollzugsanordnung (vgl. zu den typischen Interessenlagen im Gefahrenabwehrrecht: OVG Münster, Beschl. v. 05.01.2012 - 4 B 1250/11 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris). 5 Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erweist sich die Erfolgsaussicht des Widerspruchs der Antragstellerin als offen, weil auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fraglich ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gemäß § 13 SOG LSA erfüllt sind. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2014 ist indes ebenso wenig feststellbar. 6 Gemäß § 13 SOG LSA kann die Sicherheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die vor Schaden zu bewahrende öffentliche Sicherheit umfasst nach § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. 7 Die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG LSA kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn nicht spezialgesetzliche Regelungen dieser Vorschrift vorgehen. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung selbst ausgeführt, dass es sich bei der Wasserfläche des R-Sees, welche zumindest zeitweilig mit einem Bojenkurs versehen ist und von den Wassermotorrädern i. S. v. § 1 Nr. 3 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 31. Mai 1995 (Wassermotorräder-Verordnung, BGBl I S. 769, zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.12.2011, BGBl. 2012 I S. 2) befahren wird, nach ihrer Auffassung um eine Motorsportanlage i. S. d. der Ziffer 10.17.2 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV handelt, welche gemäß § 4 BImSchG vor Aufnahme des Betriebes einer Genehmigung bedarf. Wird eine solche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, soll die zuständige Immissionsschutzbehörde gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung bzw. Beseitigung der Anlage anordnen. Gemäß Ziffer 9 der Anlage 2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (ZustVO GewAIR, GVBl. LSA, S. 636, zuletzt geändert durch § 17 Absatz 6 des Gesetzes vom 07.08.2014 GVBl. LSA S. 386, 389) sind bei Anordnungen hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht die örtlichen Ordnungsbehörden, sondern die Landkreise sowie das Landesverwaltungsamt bzw. Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig. Ungeachtet der Frage der behördlichen Zuständigkeit steht nach der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei fest, ob es sich bei der mit einem Bojenkurs versehenen Wasserfläche auf dem R-See um eine Renn- oder Teststrecke i. S. d. der Ziffer 10.17 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV als ständige Anlage (Ziffer 10.17.1) oder - hier nur einschlägig - zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr (Ziffer 10.17.2) handelt. Unter „Motorsport“ i. S. d. Vorschrift versteht man die Sportarten, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines verbrennungsmotorbetriebenen Gerätes fortbewegt, worunter auch die Wassermotorräder (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie „Wasserbob“, „Wasserscooter“, „Jetbike“ oder „Jetski“ bezeichnet werden, vgl. § 1 Nr. 3 Wassermotorradverordnung) fallen. Ferner muss es sich um die Übung bzw. Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht hingegen um Freizeitvergnügen, handeln, wobei von dem herkömmlichen, eher weit zu fassenden Begriff des Sports auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch einen gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und dergleichen. Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d. h. ein Kräftemessen mit Dritten (vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Anhang 1 zur 4. BImSchV zu Nummer 10 Rdnr. 6). Mangels hinreichender Feststellungen insbesondere zur Art der Nutzung des Sees durch die Jetskifahrer kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Anlage zur Ausübung des Motorsports handelt. 8 Es lässt sich andererseits auch nicht eindeutig feststellen, ob es sich - wie die Antragstellerin meint - bei der streitgegenständlichen Seefläche um eine Anlage i. S. d. Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 18. BImSchV -, v. 18.07.1991, BGBl. I S. 1588, zuletzt geändert durch Verordnung v. 09.02.2006, BGBl. I S. 324) handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Insbesondere gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst. Die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Anlass für den Erlass der Verordnung war nicht in erster Linie die Absicht, organisierten Wettkampfsport, sondern den von der Bevölkerung ausgeübten Breitensport zu privilegieren. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 35 f.). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll. Daher gilt die Verordnung nicht für so genannte „Sportgelegenheiten”. Hierunter versteht man Flächen, die nicht primär sportlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, die jedoch eine sportliche Nutzung zulassen. Hierzu zählen (Spiel-)Straßen, Plätze, Parkanlagen, sonstige freie Flächen (Parkplätze), auf denen Sport ausgeübt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2004 - 3 S 1719/03 -, juris; Ketteler, NVwZ 2002, 1070, 1072). Gemessen an diesen Maßstäben ist fraglich, ob es sich bei dem R-See, welcher nach den vorliegenden Akten bis auf den Bojenkurs keine weiteren besonderen Einrichtungen für das Befahren der Wasserfläche mit Wassermotorrädern aufweist, um eine zur Sportausübung bestimmte Anlage i. S. d. § 1 der 18. BimSchV handelt. 9 Wenn die hier streitgegenständliche Seefläche nicht als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV angesehen werden kann, kann derzeit gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden, von Wassermotorrädern ausgehenden Lärmimmissionen abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten anderer lärmtechnischer Regelwerke wie der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) beurteilt werden kann. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a) und b) TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für die hier streitige Seefläche sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie in erster Linie größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat (z. B. Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Erlebnisbäder), was ihre Anwendung auf die hier streitgegenständliche Seefläche als fraglich erscheinen lässt. Insgesamt unterliegen (allgemeine) Freizeitanlagen einer (wesentlich) strengeren Beurteilung als Sportanlagen, da die 18. BImSchV den Sport - angesichts seiner gesellschaftlichen Bedeutung - gegenüber sonstigen Freizeitaktivitäten privilegiert (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben der 18. BImSchV und der Freizeitlärm-Richtlinie: Numberger, NVwZ 2002, 1064). Eine hinreichend valide Beurteilung der Einwirkungen der von den Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen auf das sich in einer Entfernung von ca. 200 Meter an das südliche Ufer des R-Sees anschließende Wohngebiet des Ortsteiles G. ist zudem nicht möglich, weil seitens der Antragsgegnerin zwar einzelne Messungen der Lärmemissionen durchgeführt worden sind, ein umfassendes schalltechnisches Gutachten jedoch bisher nicht vorliegt. 10 Einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit der von Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen kann allerdings auch die auf einer Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums beruhenden Verwaltungspraxis der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bei der Festlegung von geeigneten Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen für den Betrieb von Wassermotorrädern bieten, wonach der Mindestabstand zwischen einer Strecke für den Betrieb von Wassermotorrädern und von Wohnbebauung 600 Meter betragen soll(veröffentlicht unter: www.wsa-trier.de/schifffahrt/freizeitschifffahrt/wasserski/pdf/Wassermotorraederverordnung-2005.pdf). 11 Nach den vorliegenden Unterlagen lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten, dass vom Betrieb der Wassermotorräder auf dem R-See erhebliche Lärmemissionen ausgehen, welche auf die südlich des Sees vorhandene Wohnbebauung einwirkt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit nur vereinzelte Beschwerden von Anwohnern gegeben hat. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hat es insbesondere seit Frühjahr und Sommer 2014 wiederholt - auch an Sonn- und Feiertagen - Beschwerden von Anwohnern des an den See grenzenden Ortsteiles G. gegeben, die dann zur Gründung einer Bürgerinitiative geführt haben („Bürger wehren sich gegen Jetski-Lärm“, Mitteldeutsche Zeitung vom 6. Juni 2014). Bei den Verfahrensakten befindet sich eine Sammelpetition von 111 (der 1238) Einwohner des Ortsteiles G., welche sich gegen die von den Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen wenden. Als besonders störend werden offensichtlich die ausgeprägten Frequenz- und Schallpegelveränderungen empfunden, die durch den ständigen Wechsel von Beschleunigung (Aufheulen der Motoren) und Abbremsen der Wasserfahrzeuge auf der Seefläche hervorgerufen werden. Sie sind von der Antragsgegnerin substantiiert geschildert worden. Derartige auffällige und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende ausgeprägte Schwankungen der Frequenz und des Schallpegels wirken regelmäßig im Sinne einer Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, juris, zu Emissionen einer Kartbahn). 12 Geht man mithin vorliegend davon aus, dass die vom Grundstück der Antragstellerin ausgehenden Lärmemissionen im Hinblick auf eine jedenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht zumutbare Lärmbelastung für die in der Nähe des R-Sees lebende Wohnbevölkerung und daher eine Gefahr i. S. d. § 3 SOG LSA darstellt, kann die Antragstellerin nach der nur gebotenen summarischen Prüfung ermessenfehlerfrei als Zustandsverantwortliche i. S. d. § 8 Abs. 1 SOG LSA herangezogen werden. Die durch § 8 Abs. 1 SOG LSA (bzw. den darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht sich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei- oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen Zustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu verstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum gemeint. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung mit dem „Gefahrenherd“, die demjenigen, der über die Sache verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung realisiert. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - Handlungen Dritter (Fahrer von Wassermotorrädern) hinzutreten oder hinzutreten müssen, solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw. durch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder gefährdet (z.B. Eindringen Dritter in ein gegen unbefugtes Betreten ausreichend gesichertes baufälliges Gebäude, vgl. Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5 Aufl. Rdnr. D 108). Für ein solches - die Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin ausschließendes - Handeln Dritter gibt es indes keine Anhaltspunkte. Nach den insofern nicht näher von der Antragstellerin bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszügen aus Internetforen nutzen die Besitzer von Wassermotorrädern die Seefläche nicht gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Antragstellerin; vielmehr erfolgt diese Nutzung (gegen Zahlung eines Entgeltes) mit ihrem Einverständnis, zumindest aber unter Duldung durch einen Organwalter (Geschäftsführer) der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr seitens der Antragsgegnerin aufgeben worden sei, die in ihrem Eigentum stehenden Ufergrundstücke für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, zeigt sie nicht auf, dass sie hierdurch der durch den streitgegenständlichen Bescheid auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen könnte. Die Antragstellerin wird mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass an Sonn- und Feiertagen der in ihrem Eigentum stehende See nicht mehr mit Wassermotorrädern befahren wird. 13 Lässt sich - wie hier - im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen. 14 Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Antragstellerin ergibt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sonntag- und Feiertagsruhe für die Anwohner des südlich des R-Sees belegenen Ortsteiles G. dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer sachlich und zeitlich uneingeschränkten Ausübung und wirtschaftlichen Nutzung ihres Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstücken überwiegt. 15 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass - abhängig vom Wochentag der beweglichen Feiertage - die Nutzung des R-Sees (durch Fahrer von Wassermotorrädern) an ca. 305 von 365 Tagen im Jahr auch nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung weiterhin uneingeschränkt möglich ist. 16 Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich ihres privaten Interesses auf Art. 14 GG beruft, ist festzustellen, dass sich aus dem aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten lässt. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 402 m. w. N.). 17 Dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer ganzjährigen und uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Seegrundstückes stehen im konkreten Fall überwiegende, ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestaltete öffentliche Interessen und grundrechtlich geschützte Interessen Dritter gegenüber. 18 Der Schutz der Sonntag- und Feiertage hat Verfassungsrang (Art. 140 GG i. V. m. mit Art. 139 WRV). Diese Regelungen enthalten den Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt sind. Der durch die Art. 140 GG i. V. m. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonntag- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1988 - 1 C 50.86 -, juris). Der Schutz des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Umfasst ist zwar die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Von Bedeutung ist auch die Möglichkeit zur zeitlichen Verzahnung des sozialen Lebens der Bürger und insbesondere zur gemeinsamen Freizeit und gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens. Besonders wichtig ist, dass die Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste seelische Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, juris). 19 Im Weiteren schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist selbst bei einer engen Auslegung des Begriffs der „körperlichen Unversehrtheit“ festzustellen, dass sich die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf Lärmemissionen nicht schon mit der Begründung verneinen lässt, dass etwa der durch den Betrieb von Verkehrsflughäfen entstehende Fluglärm keinerlei somatische Folgen haben könne, sondern sich in einer Beeinträchtigung des psychischen und sozialen Wohlbefindens erschöpfe. Denn zumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris). 20 Ferner sind auch die Interessen der Eigentümer der (selbstgenutzten) Grundstücke im Ortsteil G. an einer möglichst lärmfreien Nutzung auch der Außenwohnbereiche der Wohngrundstücke an Sonn- und Feiertagen im konkreten Fall als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin anzusehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der oben geschilderten besonderen von Wassermotorrädern ausgehenden und als in hohem Maße belästigend empfundenen Lärmcharakteristik. Zudem sind Geräuschimmissionen der Nachbarschaft nicht immer schon dann zumutbar, wenn die Nachbarn in ihrer Wohnung über eine Schlafmöglichkeit auf der von der Lärmquelle abgewandten Hausseite oder über Schallschutzfenster verfügen. Denn eine schädliche Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG liegt nicht nur dann vor, wenn die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt ist, sondern schon bei Verursachung erheblicher Belästigungen oder erheblicher Nachteile (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, juris). Nicht nur die ungestörte Nachtruhe, sondern auch eine ungestörte Nutzung aller baurechtlich genehmigten Wohnräume, die insbesondere im Sommer auch bei geöffneten Fenstern stattfinden kann, sowie eines ggf. vorhandenen Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, juris) sind grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. 21 Unter diesen Umständen sind die für die sofortige Vollziehbarkeit sprechenden öffentlichen und privaten Belange von höherem Gewicht als die dagegen sprechenden Interessen der Antragstellerin. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.