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Beschluss

1 L 89/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0513.1L89.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, soweit damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Der Kläger hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 3 Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ( ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35] ). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] ). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ). 4 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 1 L 104/14 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Dabei hat sich der Senat, wie auch die Bezugnahmen der Rügeschrift zeigen, mit dem rechtlich relevanten Vorbringen, insbesondere auch mit dem Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Erhebung der Verjährungseinrede und einer - aus Sicht des Klägers - gebotenen Aussetzung des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, befasst und - entgegen dem Rügevorbringen - ausgeführt, aus welchen Gründen des materiellen bzw. des Prozessrechtes er dem Vorbringen in der Sache nicht folgt. Der Senat war nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Antragsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris [m. w. N.] ). Das Rügevorbringen verkennt im Übrigen die Besonderheiten des Zulassungsverfahrens mit der beim Kläger liegenden Darlegungslast gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes und setzt sich nicht mit der Feststellung des Senats auseinander, dass eine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede durch das Antragsvorbringen im Zulassungsverfahren nicht schlüssig aufgezeigt wird und sich dieses nicht mit der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen höchst- wie obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Auch auf das für die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes unzureichende Antragsvorbringen in Bezug auf eine Verfahrensaussetzung nach Art. 267 AEUV geht die Anhörungsrügeschrift nicht ein. 5 Der Kläger wendet sich vielmehr nach Art einer herkömmlichen Rechtsmittelschrift lediglich in der Sache gegen die tragenden - von ihm auch angeführten - Erwägungen des beschließenden Senates, ohne indes einen Gehörsverstoß darzulegen. Dass der Senat im Übrigen - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen ( vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11] ), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. 6 In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Anhörungsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senates, der seinen Rechtsauffassungen nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris ). Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt nämlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris [m. w. N.] ). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris ). 7 Dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör - in entscheidungserheblicher Weise - verletzt hat, ist nach alledem nicht festzustellen. 8 Sofern das Rügevorbringen zudem dahingehend verstanden werden soll, dass der Senat den Kläger durch seinen Beschluss vom 15. April 2015 in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe, kann eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Bayer. VGH , B eschluss vom 6. November 2013 - 10 CE 13.2191 -, juris; Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 10 ZB 12.1857 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 u. a. -, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12 -, juris; BFH, Beschluss vom 11. März 2009 - VI S 2/09 -, juris) . 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).