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Beschluss

1 L 93/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0904.1L93.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. März 2015 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der in der Antragsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar .2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sich trotz klägerischen Hinweises nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) auseinandergesetzt, in dem ausgeführt werde, dass die Privilegierung von Staatsangehörigen Estlands, Lettlands und Litauens im Rahmen der Erteilung der Approbation nicht die Annahme rechtfertige, dass in diesen baltischen Staaten von einer besseren Ausbildung als in der übrigen Sowjetunion oder von einem höheren Niveau einer dort gewonnenen Berufserfahrung auszugehen sei, so dass sich bei der Ausbildung in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ein Maßstab bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verbiete, der in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber mit der Privilegierung baltischer Staaten (in § 14b BÄO i. d. F. vom 2. Dezember 2007) vorgenommenen Wertung geraten würde. 6 Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Es macht schon nicht plausibel, weshalb der Kläger - unterstellt er wäre baltischer Staatsangehöriger - einen Anspruch auf Anerkennung der begehrten Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ hätte und sich damit die Frage der Anlegung eines mit baltischen Staatsangehörigen vergleichbaren materiellen Maßstabes bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt. Der allgemeine Verweis auf § 28a KGHB-LSA bezüglich der Anerkennung der Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union und die unsubstantiierte Behauptung, die dort geforderten formalen Voraussetzungen würden beim Kläger vorliegen, sind hierfür nicht ausreichend. 7 Weiter wendet sich die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der langjährigen Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden sei, nicht den Anforderungen an eine entsprechende Weiterbildung des Klägers genüge. Soweit auch in diesem Zusammenhang auf die - nach Auffassung des Klägers Gegenteiliges besagende - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (a. a. O.), das in Anlage beigefügte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 -, Anlage K 16) sowie die BT-Drs. 16/5385 und 16/6453 (richtigerweise: 16/6458), S. 172 verwiesen wird, beziehen sich die vorgenannten Drucksachen auf die Anpassung von Bundesnormen zwecks Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der ärztlichen bzw. zahnärztliche Approbation (vgl. BT-Drs. 16/6458, S. 169 zur BÄO und S. 172 zum ZHG). Die genannten Gerichtsentscheidungen haben ebenfalls die Erteilung einer (zahn)ärztlichen Approbation zum Gegenstand, wohingegen das streitgegenständliche Verfahren die Anerkennung einer Weiterbildungsmaßnahme zwecks Führung einer bestimmten Facharztbezeichnung betrifft. Die Erteilung der Approbation betrifft die Berufswahlfreiheit, sie ist Voraussetzung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs; die Facharztbezeichnung betrifft dagegen die berufliche Außendarstellung des Arztes, mit der Nachfragern die erforderlichen Informationen für die Inanspruchnahme der Dienste vermittelt werden. Als Berufsausübungsregelung unterliegt sie weniger strengen Anforderungen als ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit. Im Hinblick hierauf legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb es mit Blick auf die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen an eine ärztliche Weiterbildung entscheidungserheblich auf eine Berufstätigkeit des Klägers ankommt. Auch macht der unsubstantiierte Verweis auf eine in der Ukraine und in Deutschland erbrachte berufliche Tätigkeit noch nicht plausibel, inwiefern diese dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Das Antragsvorbringen, es sei „dezidiert vorgetragen und mit Zeugenbeweis versehen worden (…), dass der Kläger sämtliche Inhalte der deutschen Weiterbildungsordnungen für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie ausübte“, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung ohne jegliche Konkretisierung. Der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG betrifft die Be-griffsbestimmung „Berufserfahrung“ im Sinne der Richtlinie, ohne dass damit eine Relevanz für das streitgegenständliche Verfahren dargelegt wird oder ersichtlich ist. 8 Anderes folgt auch nicht aufgrund der Ausführungen auf Seite 29 des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (a. a. O.). Sie betreffen einen Kenntniszuwachs mittels (zahn)ärztlicher Berufspraxis durch „learning-by-doing“ zwecks Defizitausgleich im Rahmen der beruflichen Ausbildung. Inwiefern diese Erwägungen ebenso für den Bereich der Weiterbildung, in dem es um den geregelten Erwerb vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Tätigkeiten im Heilberuf nach Abschluss der Berufsausbildung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA) geht, Geltung beanspruchen können, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Die allgemeine Behauptung, „bei einem - wie auch vorliegend - unbeanstandeten und mit positiven Zeugnissen versehenen ärztlichen Tätigwerden im Bundesgebiet von etwa 15 Jahren ist spätestens von einem Defizitausgleich durch Berufserfahrung auszugehen“, reicht hierfür nicht aus. Sie legt schon nicht nachvollziehbar dar, welchen Zusammenhang die Berufstätigkeit mit der streitgegenständlichen Weiterbildung aufweist. 9 Soweit sich die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil wendet, es sei insbesondere aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass er unter der Leitung eines befugten Arztes seine Ausbildung genossen habe, wird diese bzw. die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht damit schlüssig in Frage gestellt, dass vom Kläger wegen des verwandten Begriffes „Ausbildung“ eine unzureichende Sachverhaltserforschung und Subsumtion vermutet wird. 10 Auch der Vortrag, der im Urteil zitierte Beschluss des OVG NRW vom 30. August 2013 (- 13 A 2254/12 -, juris, Rdnr. 7) „passe nicht“, weil es dort um den Nachweis von Weiterbildungszeiten und nicht, wie vom Verwaltungsgericht dargestellt, um den Ausgleich durch Berufserfahrung gehe, genügt nicht, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen. 11 Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf die Feststellung des OVG NRW (a. a. O.), dass die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden sei, nicht dem Erfordernis an die Durchführung einer Weiterbildung genüge. Der vorliegende Rechtsstreit und die Erteilung der Anerkennung zur Führung der Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie setzt voraus, dass der Kläger die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA) bzw. eine gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat (§ 28 KGHB-LSA) oder die besonderen Voraussetzungen des § 28a KGHB-LSA (für Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA) vorliegen, die ebenfalls sämtlichst an eine durchgeführte Weiterbildung anknüpfen. Soweit die Regelungen für Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA Ausgleichsmöglichkeiten durch die Berücksichtigung von Berufserfahrung vorsehen, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass der Kläger - wäre er Staatsangehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA - die in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA genannten Voraussetzungen für eine Weiterbildungsanerkennung erfüllen würde und sich damit die Frage, ob im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 28 KGHB-LSA materiell-rechtlich derselbe Maßstab wie in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA anzulegen wäre, d. h. eine Berufserfahrung unter den dort genannten Voraussetzungen auch beim Kläger einzubeziehen wäre, überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen könnte. 12 So macht die Antragsbegründungsschrift weder plausibel, dass eine Anerkennung ohne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 3 KGHB-LSA in Betracht käme, noch aus welchen Grund eine durch Diplomzeugnis lediglich belegte Weiterbildung in der Ukraine auf dem Gebiet der Unfallchirurgie (vgl. Bl. 9 d. GA) es rechtfertigen sollte, von einer in der Ukraine staatlich anerkannten Weiterbildung auf dem für die begehrte Facharztbezeichnung zusätzlich erforderlichen Gebiet der Orthopädie im Sinne des § 28a Abs. 2 KGHB-LSA auszugehen. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar, inwiefern die Bescheinigung der Städtischen Notarztstation W. vom 24. November 2009, wonach der Kläger „als Arzt des Einsatzteams für Intensivtherapie und Reanimation der Notarztstation (des Rettungsdienstes) W. in der Zeit vom 25.11.91 bis zum 12.01.98“ gearbeitet habe (Bl. 68 d. GA), geeignet ist, eine Berufserfahrung in der Ukraine auf dem (den) Gebiet(en) der Weiterbildung nachzuweisen bzw. weshalb insoweit jede Art einer ärztlichen Berufstätigkeit genügen sollte. 13 Soweit die Antragsbegründungsschrift die berufliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland berücksichtigt sehen will, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sie sich auf die in der Ukraine begonnene Weiterbildung auf dem Gebiet der Unfallchirurgie bezieht. Ausweislich der verschiedenen Zeugnisse der Median Klinik (...) hat sich der Kläger in Deutschland auf dem Gebiet der Orthopädie weitergebildet. Auch die weiteren Nachweise lassen einen Bezug zur Unfallchirurgie nicht erkennen; lediglich das Zeugnis der Orthopädischen Universitätsklinik der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt vom 20. August 2001 enthält Hinweise auf eine operative Tätigkeit des Klägers, ohne dass sich indes deren Umfang bei der einjährigen Tätigkeit beurteilen ließe; die Weiterbildung wird dort auch nur für den orthopädischen Bereich anerkannt (vgl. Bl. 175 d. GA). Weshalb unter diesen Umständen eine entscheidungserhebliche Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auf dem Gebiet der Unfallchirurgie in Betracht kommen sollte bzw. weshalb bezüglich der Gebietsbezeichnung „Orthopädie“ materiell-rechtlich auf den in § 28a KGHB-LSA zum Ausdruck kommenden Maßstab abgestellt werden sollte, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. 14 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 15 Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss sich auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies trifft weder auf die von der Antragsbegründungsschrift als abweichend angegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) noch auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 - Anl. K 16 zur Antragsbegründungsschrift) zu. Die vorgenannten Entscheidungen haben die Erteilung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbation nach den Vorschriften der BÄO bzw. nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) zum Gegenstand, während das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Vorschriften über die Anerkennung einer Weiterbildung zwecks Führung der Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie gemäß §§ 24, 28 KGHB-LSA ergangen ist. 16 Beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich zudem um kein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das dort angeführte Oberverwaltungsgericht nur das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist, also eine Divergenzrüge nur zur Rechtsprechung des OVG LSA in Betracht käme. 17 Schließlich genügen die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift auch nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an eine Divergenzrüge. Hierfür ist unverzichtbar, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung der Divergenzgerichte andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenüber gestellt werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründungsschrift nicht. 18 Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beide Zulassungsgründe sind nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. 19 Der Vortrag, das Berufungsverfahren könne dem Senat Gelegenheit geben, den konkreten Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Weiterbildungsstandes und die Anforderungen an den Nachweis von im Rahmen der fachärztlichen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes weiterer Klärung zuzuführen, zeigt nicht auf, hinsichtlich welcher konkreten Fragen und aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 L 71/08 -, juris, m. w. N.). 20 Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan. 21 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -). 22 In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung des Vergleichsmaßstabes von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit oder -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Auch mangelt es insoweit an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann zudem die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 23 Erst recht genügen die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Berufserfahrung nicht den Darlegungsanforderungen an die Zulassungsgründe gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Auf Seite 4 Abs. 3 der Antragsbegründungsschrift werden die Zulassungsgründe der besonderen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung nur behauptet, jedoch nicht dargelegt. 24 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler. 25 Das Vorbringen, „die Nichtbeachtung des klägerischen Hinweises“ auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) stelle sich als Nichtgewährung rechtlichen Gehörs dar, greift schon deshalb nicht durch, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es nach der für eine Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auf diese Entscheidung entscheidungserheblich ankam. 26 Im Übrigen gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]). 27 Hieran gemessen ist weder dargelegt noch ersichtlich dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Es war nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris, m. w. N.). 28 Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung rügt, weil das Verwaltungsgericht ohne Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die angeblich fehlende Darstellung zum Weiterbildungsbefugten abgehoben habe, wird auch mit diesem Vorbringen ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan. 29 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung mitzuteilen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 B 38.11 u.a. -, juris). 30 Hiervon ausgehend erscheint schon fraglich, weshalb die tatrichterliche Würdigung der vom Kläger vorgelegten Nachweise aus der Ukraine in Bezug auf ihre Aussagekraft über die Durchführung der Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten überraschend sein sollte, da nicht nur das Gesetz diese besondere Befugnis voraussetzt (vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 KGHB-LSA), sondern auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 16. April 2005 i. F. v. 1. Januar 2011, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugsweise und als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 5. April 2013 übersandt wurde, unter Pkt. 7.5 zum Stichwort „Weiterbildungszeit“ darauf hinweist, dass diese bei einem „Weiterbildungsbefugten“ zu absolvieren ist und die Weiterbildungsbefugnis zudem jedenfalls im Zusammenhang mit der Anrechnungsmöglichkeit von Tätigkeitszeiten des Klägers in der Median Klinik (...) gemäß Beklagtenschriftsatz vom 30. August 2013 und 17. Februar 2014 thematisiert wurde. Jedenfalls legt die Antragsbegründungsschrift mit dem Vorbringen, bei einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätte der Kläger „gerne zu den Weiterbildungsbefugten und der persönlichen Anleitung“ Stellung genommen, nicht schlüssig dar, an welchem konkreten Vorbringen er sich gehindert gesehen hat und inwiefern dieses geeignet gewesen wäre, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).