Beschluss
3 O 196/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0120.3O196.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. 2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. Februar 2014 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 3 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin über die bereits bewilligten Betrag hinausgehende begehrte Entlastung von den im Schuljahr 2013/14 (Abrechnungszeitraum Oktober bis Dezember 2013) entstandenen Fahrtkosten ist § 71 Abs. 4a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA 2013, 68) . Danach haben die Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten (Satz 1 Nr. 2). Die Entlastung erfolgt bei Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges, abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr (Satz 2 Nr. 3). Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat (Satz 5). 4 In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht die Entlastung für den Abrechnungszeitraum Oktober bis Dezember 2013 auf 116,00 EUR begrenzt und einen darüber hinausgehenden Anspruch verneint. 5 Dem alleinigen Einwand der Klägerin im Beschwerdeverfahren, dass durch die Regelung des § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG LSA eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung bei solchen Schülern vorliege, die – wie die Klägerin – mangels Ausbildungsstätte im Gebiet des Trägers der Schülerbeförderung gezwungen seien, ihre Ausbildung außerhalb dieses Gebietes vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Klägerin wegen des von ihr an der Berufsfachschule (...) gGmbH gewählten Bildungsganges der Fachrichtung Podologie mangels Vorhandenseins einer Ausbildungsstätte innerhalb des Gebietes des Beklagten eine Entlastung von den Beförderungskosten nur in den Grenzen der Regelung des § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG erhält, das heißt, ihre Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat, begrenzt ist. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Art. 3 Abs. 1 GG bei der Bestimmung staatlicher Leistungen – wie der der Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung – ein Willkürverbot postuliert, welches dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990 – 7 B 128.90 –, juris) . Zu der Frage, ob eine solche Kostenobergrenze mit dem Gleichheitssatz unvereinbar ist, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren zu der im niedersächsischen Landesschulgesetz geregelten Kostenobergrenze (dort: § 114 NSchulG) ausgeführt, dass der Träger der Schülerbeförderung, der auf die Planung und Bestimmung des Standorts von Schulen außerhalb des Bereichs der öffentlichen Schulen keinen Einfluss nehmen könne, keine höheren Erstattungslasten tragen müsse, als sie ihm sonst im Rahmen seines eigenen Schulangebots entstünden. Dass der Kostenaufwand, den der Besuch der Schuleinrichtungen des Trägers der Schülerbeförderung erfordere, zur Zumutbarkeitsgrenze seiner finanziellen Belastbarkeit bestimmt werde und weitergehende Beförderungskosten von den Eltern selbst getragen werden müssten, die aus freien Stücken eine andere Schulwahl getroffen haben, vertrage sich mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise und verletze deshalb nicht das vom Gleichheitssatz umfasste Willkürverbot (vgl. BVerwG, B. v. 27. April 1989 – 7 B 53.89 –, juris) . Nichts anderes gilt hier, so dass mit der klägerischen – freien – Wahl eines staatlich anerkannten Bildungsgangs, der nächstgelegen nur bei einer in freier Trägerschaft befindlichen Berufsfachschule außerhalb des Gebiets des Beklagten absolviert werden kann, eine Verletzung des Willkürverbotes nicht erkennbar ist. Zulässiges Differenzierungsziel ist es, die Kosten der Schülerbeförderung zu begrenzen. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium, nur Beförderungskosten zu berücksichtigen, die im Gebiet des Beklagten bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen, ist auch geeignet und angemessen im Hinblick auf die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, berücksichtigt man, dass der Beklagte selbst ohne Einfluss auf die Standortwahl freier – staatlich anerkannter – Bildungsträger ist, so dass es allein in dem Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, durch die Wahl des Bildungsganges den mit der örtlichen Lage der Bildungsstätte verbundenen Kostenaufwand zu tragen. 6 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bereits im Verwaltungsverfahren vorträgt, vor der Wahl des Bildungsgangs durch Behördenmitarbeiter des Beklagten falsch informiert und beraten worden zu sein, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Weder ist der Klägerin ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Entlastungsanspruch (ggf. aus § 7 der Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Stendal vom 12. Oktober 2009) nach § 38 Abs. 1 Satz VwVfG schriftlich zugesichert worden, noch vermögen etwaige Amtshaftungsansprüche – deren Vorliegen angesichts des Bestreitens des Beklagten auch nicht feststeht – den hier streitbefangenen Entlastungsanspruch zu begründen. 7 Wie bei der Rechtfertigung der Eigenbeteiligung nach § 71 Abs. 4a Satz 2 SchulG – deren Verfassungsmäßigkeit die Klägerin nicht in Frage stellt – ist schließlich hinsichtlich der gerügten Bestimmung der Kostenobergrenze auch darauf zu verweisen, dass eine Verletzung des Sozialstaatsprinzip hiermit nicht verbunden ist. Denn eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor. Wie der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip verwirklicht, hat er grundsätzlich in eigener Verantwortung und in Ausfüllung des weiten Gestaltungsspielraums zu entscheiden, ohne an verfassungsunmittelbare Ansprüche des Einzelnen gebunden zu sein. Insofern gebietet das Sozialstaatsprinzip nicht, einen Schüler schon deshalb von den Fahrtkosten in vollem Umfang freizustellen, weil andere Schüler aufgrund ihrer schulnahen Wohnung nicht auf eine Beförderung angewiesen sind (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990, a.a.O., m.w.N.). Das Sozialstaatsprinzip könnte allenfalls in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zur Beanstandung führen (vgl. BVerwG, B. v. 22. Oktober 1990, a.a.O.) . Eine Verletzung liegt aber – wie dargestellt – nicht vor. 8 Soweit der Beklagte in § 7 seiner Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Stendal vom 12. Oktober 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Stendal vom 21. Oktober 2009) bestimmt, dass er in begründeten Fällen vom Inhalt der Satzung, mithin auch von der in § 5 Abs. 5 getroffenen und der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG LSA entsprechenden Regelung abweichen kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis in mit der Klägerin vergleichbaren Fällen der Fahrtkostenentlastung solche Kosten übernimmt, die durch die Wahl eines Bildungsganges, der nur außerhalb des Gebietes des Beklagten absolviert werden kann, behauptet weder die Klägerin noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass Mitschülerinnen ebenfalls nur eine Entlastung unter Beachtung des § 71 Abs. 4a Satz 5 SchulG LSA erhalten hätten. Dass in der Person der Klägerin weitere Besonderheiten vorliegen, die eine über die gewährte Entlastung hinausgehende Bewilligung rechtfertigen, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. 9 Schließlich begegnet die rechnerische Ermittlung des bewilligten Entlastungsbetrages von 116,00 EUR keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung der gültigen Tarife des Personennahverkehrs im Gebiet des Beklagten hat dieser Kosten für eine Schülermonatskarte Kosten von 105,00 EUR und für vier Schülerwochenkarten je 27,75 EUR für den von der Klägerin abgerechneten Zeitraum in den Ansatz gebracht, so dass sich abzüglich des Eigenanteils nach § 71 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA der festgesetzte Betrag ergibt. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.