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Urteil

2 L 7/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0202.2L7.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013, mit dem die Antragsgegnerin ein Gelände im Süden ihres Stadtgebiets zwischen den Verkehrstrassen der Bahn und der B 187 und der Elbe überplant hat. 2 Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3, 73/4, 86/1, 86/2 und 108, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 88, 102 und 106 sowie Flur B, Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91. Die Grundstücke liegen in einem Bereich zwischen der Elbe im Süden und der D-Straße (B 187) im Norden. Die Grundstücke wurden größtenteils bis zum Jahr 1996 vom (...) Kraftverkehr W. und später von der zum Firmenverbund der Antragstellerinnen gehörenden A. Omnibus GmbH als Betriebsgelände genutzt. 3 Bereits am 23.03.1994 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „Südliche D-Straße / Kuhlache“ und erließ zugleich eine Veränderungssperre. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Plans umfasste eine Fläche zwischen der Elbe im Süden, der verlängerten Triftstraße im Osten, der D-Straße im Norden und der „Angerschanze“ im Westen. Zur Begründung wurde angegeben, der beabsichtige Ausbau der Bahnstrecke Berlin – Halle/Leipzig für IC-Geschwindigkeiten und die damit verbundene neue Elbquerung, der beabsichtigte Umbau der Bundesstraßen B 2 und B 187 im Süden der Stadtlage unter weitgehender Parallellage zum Bahnkörper sowie die Anschlüsse an die Dessauer Straße und D-Straße (B 187) bedingten städtebauliche Eingriffe in den beschriebenen Planungsraum, welche die Neuordnung und Abstimmung der öffentlichen Belange untereinander erforderlich machten. Es wurden folgende städtebaulichen Zielsetzungen angestrebt: 4 - Freihaltung von Flächen für die Verknüpfung von B 2 und B 187 (D-Straße) unter Schaffung einer adäquaten Innenstadtverbindung 5 - Ausschluss aller Nutzungen wie Märkte jeglicher Art und Größe, die von ihrem Verkehrsaufkommen und ihrer Struktur sich nachteilig zur Zielsetzung auswirken 6 - Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen 7 - Herstellen eines durchgängigen Grünzuges unter Verknüpfung von Innenstadt, Schiffsanlegestelle und altem Friedhof mit Ausrichtung auf Weiterführung in nord-östliche Richtung 8 - Ausbau eines durchgängigen Elbufer-, Wander- und Radweges mit Freizeiteinrichtungen sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke 9 - Partielle Wohnnutzung. 10 Mit Satzung vom 30.03.2011 beschloss die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 1 mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“, der am 07.04.2011 in Kraft trat und durch Satzung vom 26.09.2012, bekannt gemacht am 18.10.2012, geändert wurde. Die beiden Plangebiete liegen im östlichen Teil des im Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 bezeichneten Gebiets, der im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 10.06.2004 als gemischte Baufläche ausgewiesen ist. Im westlichen (Teil-)Gebiet VE 2 „Firma S.“ sind innerhalb bestimmter Baufenster insbesondere Wohngebäude vorgesehen. 11 In der in ihrem Amtsblatt Nr. 23/2012 vom 05.11.2012 vorgenommenen Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB nahm die Antragsgegnerin Bezug auf ihren Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 und wies auf ihre nunmehrige Planungsabsicht hin, den Bebauungsplan O 1 „Südliche D-Straße / Kuhlache Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ aufzustellen. Nach dem ausgelegten Vorentwurf vom 17.10.2012 umfasste der Geltungsbereich des Plans ein gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verkleinertes, ca. 5,05 ha großes Gebiet westlich des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und südlich des alten Friedhofs. Der Geltungsbereich des Plans umfasst Flächen der Antragstellerinnen sowie befestigte und unbefestigte Freiflächen im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach dem Abriss mehrerer Gebäude in den 1990er Jahren sind lediglich am östlichen Plangebietsrand zwei größere leerstehende Gebäude erhalten geblieben, die ehemalige Speisewirtschaft (W. Menü) mit Terrasse unmittelbar an der Elbe und ein Lager-/Werkstattgebäude. Auf den unbefestigten Flächen finden sich Ruderalfluren und Gehölzbestände. Der überwiegende Teil des Geländes ist als Ortbetonfläche befestigt. 12 Im östlichen, an das VE-Gebiet angrenzenden Teil war im Vorentwurf ein Mischgebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld vorgesehen. Auf einer Fläche, die westlich an den südlichen Teil des Mischgebiets angrenzt, war ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wassersport mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld geplant. Für einen Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, wurden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen. An dem entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufenden und dem das Plangebiet querenden Teil dieses Streifens wurde eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Die übrigen Flächen westlich des Mischgebiets und nördlich des Sondergebiets wurden als öffentlichen Grünflächen ausgewiesen. Hiervon erhielt der östliche Teil (GF 1) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung“ und der westliche Teil (GF 2) die Zweckbestimmung „Festwiese / Parkplatz mit temporärer Nutzung / Landestelle Hubschrauber“. Ferner wurde eine „mögliche Parkplatzanordnung für Großveranstaltungen“ eingezeichnet. Nach der textlichen Festsetzung sollte die öffentliche Grünfläche GF 1 außerhalb der mit Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen nutzbar sein; die temporäre Nutzung sollte auf maximal 10 Tage im Jahr beschränkt sein. Die öffentliche Grünfläche GF 2 sollte außerhalb der Fläche mit Pflanzgebot temporär für Events bzw. Freiluftveranstaltungen und / oder als Parkplatz nutzbar sein. Für Teile der öffentlichen Grünflächen enthielt der Vorentwurf die (nachrichtliche) Darstellung „Überschwemmungsfläche der Elbe für ein HQ 100“. 13 Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A lagen teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. Auf dem Flurstück 86/2 befindet sich das Gebäude der ehemaligen Speisewirtschaft „W. Menü“ mit Terrasse, auf dem Flurstücke 108 das (ehemalige) Werkstatt- und Lagergebäude. Das Flurstück 86/1 lag teilweise im Mischgebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 lag mit seinem äußersten südlichwestlichen Zipfel im Mischgebiet, teilweise im Bereich der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, zum ganz überwiegenden Teil aber – wie auch die Flurstücke 72/1, 73/3 und 73/4 – außerhalb des Plangebiets. Auf dem Flurstück 72/1 befindet sich an der D-Straße ein Bürogebäude, die Flurstücke 72/2, 73/3 und 73/4 sind unbebaut. Vier der fünf sich östlich daran anschließenden Grundstücke sind straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut. 14 Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A lag zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 13, 81, 83, 87 und 91 der Flur B lagen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen. 15 Südlich an das Plangebiet, auf dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 89 der Flur B grenzt das Gelände des ehemaligen Strombades an der Elbe an, das von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt wird. 16 In der Begründung des Entwurfs wurden die Planziele u.a. wie folgt umrissen: Die Stadt verfolge das Ziel, die „Erlebbarkeit der Elbe“ planungsrechtlich zu sichern. Das Gelände besitze aufgrund seiner Lage an der Elbe sowie vor den Toren der Altstadt ein relativ hohes Entwicklungspotenzial, welches jedoch durch die Hochwassergefährdung sowie die Verkehrslärmbelastung der B 187 (Südumfahrung) eingeschränkt sei. Die Zulässigkeit von Bebauungen solle auf den östlichen Teil des Plangebiets beschränkt bleiben. Die im benachbarten Quartier bereits vollzogene Revitalisierung der Gewerbeflächen im Sinne einer Mischnutzung mit bestehenden und neuen Wohnungen solle im Plangebiet eine Fortführung und einen räumlichen Abschluss finden. Wünschenswert sei eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie, um einen möglichst breiten Bevölkerungskreis an der besonderen Lage am Fluss teilhaben zu lassen. Insbesondere für die baulichen Nutzungen machten sich Maßnahmen erforderlich, die den Hochwasserschutz garantieren. Entlang des Hochufers in der Verbindung vom Tunnel an der B 187 bis zum Anschluss an den Radweg am Elbufer bestehe die Absicht, einen Rad- bzw. Erschließungsweg zu errichten, der in Dammlage mit einer Höhe von mindestens 70,00 m über HN ausgeführt werde. Die südwestlichen Freiflächen der Kuhlache verblieben im Überschwemmungsgebiet und stünden somit als Retentionsflächen zur Verfügung. Das bedeute, dass diese Flächen bei Extremhochwasser der Elbe nicht nutzbar seien. Ebenso verbleibe das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. im Hochwasserbereich der Elbe. 17 Mit Schriftsatz vom 24.12.2012 erhob die Antragstellerin zu 1 folgende Einwendungen gegen die Planung: Der Planentwurf berücksichtige nicht die besonderen Potenziale der beplanten Flächen für die Erlebbarkeit der Elbe und damit die Interessen der Stadt. Zudem entspreche er nicht dem Interesse des Eigentümers zur effektiven Grundstücksnutzung. Insofern sei aus beiderseitigem Interesse eine Plankorrektur geboten, so dass eine sinnvolle Integration aller Planungsziele erreicht werden könne. Inzwischen sei ein städtebauliches Konzept erarbeitet worden, das die Planziele besser abbilde. Die dort getroffene Festsetzung nach Nutzungsverordnung „Sondergebiet Freizeit und Beherbergung“ sei zur Durchsetzung der Planziele wesentlich besser geeignet als die nun getroffene Festsetzung „Mischgebiet“. Diese entspreche nicht mehr dem derzeitigen Gebietscharakter und entwickle sich auch nicht aus dem Flächennutzungsplan. 18 Im Bebauungsplan von 1997 reiche das Planungsgebiet von der Gleistrasse im Westen bis hin zum Mündungsbereich des Faulen Baches im Osten. Die Eingrenzung des Planungsgebiets auf Flächen südlich des Friedhofs sei nicht nachvollziehbar. Als bebaubare Flächen seien die nordöstlich gelegenen Grundstücke bis zur D-Straße gemäß Nutzungskonzept 07/02 einzubeziehen. Dies betreffe die Flurstücke 72/1, 72/2, 73/2, 73/3 und 73/4. Gegebenenfalls sei für die Erschließung der Grundstücke eine Überplanung des Flurstücks 107 vorzunehmen. 19 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan O 1 VE 1 „Intersport K.“ und VE 2 „Firma S.“ werde zwar erwähnt, jedoch in keiner Weise in der baulichen Fortführung berücksichtigt. Eine städtebauliche Idee sei nicht erkennbar. Es sei sinnvoll, die isolierte Wohnbebauung an der Elbe durch Baufelder für Mehrfamilienhäuser auf den oben benannten Flurstücken wieder an die D-Straße heranzuführen. 20 Die Lage und Form des westlichen Baufeldes als Abschirmung und zur Bildung einer Hofsituation erscheine willkürlich und sei als räumlicher Abschluss des Bebauungszusammenhanges ungeeignet. Viel mehr noch würden die Gebäude des Wassersportvereins dadurch ausgeschlossen, obwohl diese großes Potenzial als Ergänzung für eine Touristik- und Freizeitanlage z.B. für Wasserwanderer bieten und eine wichtige Schnittstelle zwischen Stadt und Elbe bildeten. Die bebaubaren Flächen seien wieder bis an den westlichen Abschluss der Gebäude der ehemaligen Strombadeanstalt heranzuführen, die „gewünschte“ Fläche des Wassersportvereins könne dann in einen möglichen städtebaulichen Zusammenhang gebracht werden. Dabei könne die Bebauungsdichte und Höhe über die Nutzungsschablonen der Baufelder geregelt werden. Die aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen heraus erfolgte Begrenzung der Baufelder auf einen Nord-Süd-Riegel direkt im Anschluss an das Kantinengebäude und die Kantine selbst sei auch aus städtebaulichen Gründen zu ändern. Die Baufelder seien so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien und das Gebäude der Ausbildungsstätte als Gelenk des Quartiers einbezogen werde. Die seit Abriss der Kraftverkehrsgebäude entstandenen Grünflächen könnten an diesem für die Stadt wichtigen Ort nicht zum Anker einer städtebaulichen Planung unter der Überschrift „Erlebbarkeit Elbe“ werden. Etwaige notwendige Grünflächen könnten als Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung östlich des ehemaligen Kantinengebäudes ausgewiesen werden. Die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzugs für eine völlig überdimensionierte LKW-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar. 21 Die Erhaltung der Terrasse an der Elbe am Gebäude der ehemaligen Kantine sei als Schluss- und Höhepunkt auf dem Weg aus der Stadt zum Fluss und vom Fluss in die Stadt zwingend erforderlich. Vor der ehemaligen Kaimauer könne eine Anlegestelle für Wasserwanderer und Flusskreuzfahrten eingerichtet werden. Die Terrasse sei Haltepunkt und Verpflegungspunkt für Radwanderer sowie Anlauf- und Ausgangspunkt für einen Ausflug in die Stadt. Die vorgesehene Führung des Radwegs ignoriere die bestehende Terrasse. Die Ausweisung von 820 Stellplätzen, die wenige Male im Jahr, und ohne Mitwirkung des Eigentümers nie, genutzt werden könnten, könnten nicht das Ergebnis eines Bebauungsplans mit dem Titel „Erlebbarkeit Elbe“ sein. 22 Am 04.03.2013 beschloss die Antragsgegnerin einen gegenüber dem Vorentwurf geänderten Entwurf vom 25.01.2013. Danach war nunmehr im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet mit einem durch Baugrenzen gekennzeichneten Baufeld ausgewiesen. Am östlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine öffentliche Straßenverkehrsfläche vorgesehen, die von der D-Straße im Norden bis zur öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Gehweg) im Süden des Plangebiets reicht, wo sie aufgeweitet ist. Wie im Vorentwurf wurden auf einem Streifen, der sich entlang der östlichen Plangebietsgrenze sowie teilweise an der südlichen Plangebietsgrenze erstreckt und weiter westlich das Plangebiet quert, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich und Radweg) vorgesehen mit dem Zusatz „OK Fahrbahn 70,00 m ü. HN (HS 150)“. Ebenso war an diesem Streifen eine Umgrenzung von Flächen dargestellt, bei denen besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, nunmehr mit dem Zusatz „Hochwasserschutz Elbe, Oberkante Gelände bzw. bauliche Anlagen mindestens 70,00 m HN“. In den Hinweisen wurde dazu im Abschnitt „wasserrechtliche Belange, Hochwasserschutz“ u.a ausgeführt, dass der Bebauungsplan zur Vermeidung von Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen die Festsetzung einer dammartigen Aufschüttung der festgesetzten Verkehrsfläche oberhalb des Steilufers unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages auf ein Geländeniveau von mindestens 70,00 m HN (HS 150) enthalte. Auch am nördlichen Rand des Plangebiets war nunmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) vorgesehen. Westlich des Baugebiets sollten weiterhin öffentliche Grünflächen entstehen, die außerhalb der Pflanzbindungen temporär als Parkplatz im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (GF 1) und für Events bzw. Freiluftveranstaltungen oder als Parkplatz (GF 2) an maximal zehn Tagen im Jahr genutzt werden können. Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht mehr vorgesehen. Die Lage des Sondergebiets im Süden wurde dergestalt geändert, dass ein Teil der Grünfläche GF 1, wo ein Spielplatz angelegt werden soll, zwischen dem Sondergebiet und dem Gewerbegebiet liegt. Im nördlichen Teil des Plangebiets an der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wurde eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, in der nach der textlichen Festsetzung bauliche Anlagen der Infrastruktur wie Toilettenanlagen und touristische Information zulässig sind. 23 Die der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 86/2 und 108 der Flur A liegen teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Das Flurstück 86/1 liegt teilweise im Gewerbegebiet, teilweise im Bereich des Sondergebiets und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünfläche GF 1. Das Flurstück 72/2 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Gewerbegebiet und teilweise im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Das Flurstück 73/4 der Flur A liegt mit einem kleinen Teil im Südwesten im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, zum ganz überwiegenden Teil aber außerhalb des Plangebiets. Die Flurstücke 72/1 und 73/3 der Flur A liegen insgesamt außerhalb des Plangebiets. 24 Das der Antragstellerin zu 2 gehörende Flurstück 88 der Flur A liegt zu einem kleinen Teil im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, zu einem weiteren kleinen Teil im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und im Übrigen im Bereich der öffentlichen Grünflächen. Die Flurstücke 13 und 87 der Flur B liegen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche und der öffentlichen Grünfläche GF 1. Die Flurstücke 102 und 106 der Flur A sowie die Flurstücke 81, 83 und 91 der Flur B liegen insgesamt im Bereich der öffentlichen Grünflächen. 25 Der Beschluss und die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.03.2013 bekannt gemacht. 26 Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 wandte sich die Antragstellerin zu 1 erneut gegen die Planung unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemachten Äußerungen und beanstandete nochmals, dass eine Bebaubarkeit nach ihren Wünschen nicht ermöglicht werde. 27 Am 26.06.2013 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom 25.05.2013, der gegenüber dem Entwurf vom 25.01.2013 nur redaktionelle Änderungen enthielt. Die Satzung wurde am 10.07.2013 ausgefertigt und am 11.07.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. 28 Am 06.02.2014 haben die Antragstellerinnen den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: 29 Der Bebauungsplan verletze den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Er beziehe rechtswidrig das Flurstück 89 (ehemalige Strombadeanstalt) nicht mit ein. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Planerläuterung solle die Festsetzung des Sondergebiets ausschließlich den Bedürfnissen des auf dieser Fläche situierten Wassersportvereines gerecht werden, ein hochwassersicheres Lagergebäude für die Boote zu erhalten, da dieser seine jetzigen außerhalb des Planungsgebietes befindlichen Lagerplätze zeitnah verlieren werde. Um zu diesem geplanten Gebäude vom Vereinsgebäude aus zu gelangen, müsse aber zwingend die geplante Verkehrsanlage Radweg gequert werden. Mithin entstehe eine Konfliktlage, die die Einbeziehung dieser Fläche erzwinge. Die Planbegründung lasse nur darauf schließen, dass ein Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden maßgeblich gewesen sei, den Bereich nicht ins Plangebiet einzubeziehen. Dies stelle aber keinen abwägungsrelevanten Umstand dar. Vielmehr dränge sich auf, dass diese Fläche für die durch den Plan avisierte „optionale Schiffsanlegestelle“ einzig geeignet erscheine. Diese sei ohnehin durch eine Zuwegung erschlossen und dürfte zudem wegen des Gebotes der Außenbereichsschonung mit der Problematik des Eingriffs in den Uferbereich an dem insoweit vorbelasteten Ort des Wassersportvereins einzig sinnvoll realisiert werden können. Auch die geologischen Besonderheiten des Flurstücks 83 erzwängen eine Einbeziehung, da eine Entsiegelung zur Nutzbarmachung neben der vorgesehenen Renaturierung noch eine Melioration des Grundstücks erforderlich mache, wobei das Wasser sinnvoll in die Elbe zu leiten wäre, was wiederum nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich wäre, da die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten. 30 Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung liege auch deshalb vor, weil der Bebauungsplan willkürlich die von der Planung ebenfalls betroffenen Grundstücke unberücksichtigt lasse, die sich an die im Nordosten des Plangebiets liegende Verkehrsfläche auf dem Flurstück 107 anschließen (Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4). Der enge Bezug dränge sich bereits aufgrund der Notwendigkeit der Zuwegung dieser Fläche über den Planbereich und deren Umschließung durch den Planbereich auf. Es bestehe eine enge Wechselwirkung dieser Grundstücke zum Plangebiet, die das grundsätzliche Planungsermessen dahingehend verdichte, dass eine Einbeziehung der Flurstücke in das Plangebiet geboten sei. Dies habe auch die Antragsgegnerin nach ihren ursprünglichen Planungen so gesehen. Sachlich geboten sei dies bereits durch die Zuwegungssituation über das Flurstück 107 und die damit verbundenen Konflikte. Diese verstärkten sich noch durch den geplanten großflächigen Lkw-Wendehammer, der sowohl für die östlich angrenzende Wohnbebauung als auch für die derzeit unbeplanten Grundstücke der Antragstellerin zu 1 zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen durch Lkw-Verkehr erwarten lasse, der nicht durch die spezifische Gebietsnutzung veranlasst sein werde. Dies gelte umso mehr, als das Plangebiet die Flurstücke 72/2 und 73/4 mit Teilflächen in das Plangebiet einbeziehe. Die Zuwegungssituation generell, insbesondere aber zu den zehnmal jährlich möglichen „Events“ oder zu den Parkplätzen, stellten zudem eine Wohnnutzung dieser im Flächennutzungsplan als Mischgebiet vorgesehenen Fläche in Frage. 31 Der Satzungsgeber habe sich im Rahmen der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Planung befasst. Es treffe entgegen der Begründung des Bebauungsplans nicht zu, dass über die Kosten keine konkreten Angaben gemacht werden könnten. Die Kosten seien im Wege einer Schätzung durchaus zumindest in der Größenordnung feststellbar. Die Kosten für den Grundstückserwerb, die sie bereits gutachterlich ermittelt hätten, betrügen für die Gemeinbedarfsflächen 228.744,- €. Die Satzungsbegründung sehe vor, dass die Flächen GF 1 und GF 2 mit einer Größe von 2,3 ha nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Allein für die vorgesehene Entsiegelung dieser Flächen werde die Planverwirklichung Kosten in Höhe von mindestens 475.000 € verursachen. Hinzutreten würden noch die ebenfalls kalkulierbaren Kosten für den Erwerb der ihnen gehörenden Fläche von ca. 15.000 m², die das benannte Gutachten mit 228.744,- € veranschlage, und die unbekannten Kosten für die Drainage, um die Versumpfung zu vermeiden. Auch die weiteren Kosten seien durchaus einer Kalkulation zugänglich. Die Antragsgegnerin hätte die zumutbaren Maßnahmen unternehmen müssen, um sich einen Überblick über die Kosten der Planverwirklichung zumindest im Groben zu verschaffen, weil sie verpflichtet sei, bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegen stehen. Ihr komme insoweit zwar ein Einschätzungsspielraum zu, der keine detaillierte Finanzplanung erzwinge, aus der sich eine Verwirklichungsperspektive ergebe. Dennoch habe sie die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns in die Abwägung einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch bei der Planabwägung keinen Überblick darüber verschafft, ob das Vorhaben wirtschaftlich realisierbar sei. Den Kosten für die Entsiegelung der Flächen GF 1 und GF 2 stehe bei einer Nutzbarkeit der Flächen an nur 10 Tagen im Jahr keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit gegenüber, welche die Planverwirklichung wirtschaftlich sinnvoll mache. Auch als Gesamtkonzept mit einer touristischen Nutzung der östlichen Gebiete, etwa als Hotelanlage mit touristisch nutzbaren und der Allgemeinheit ggf. zur Verfügung stehenden Grünflächen (Beachvolleyball, Freisitze, etc.), die bezüglich der mit dem Plangebiet erzielbaren Gesamtumsätze eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit erbrächte, sei wegen der eingeschränkten und eng begrenzten Nutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nicht möglich. Die engen Planvorgaben, die die Baufelder derart konkret vorschrieben, dass einem Investor keinerlei eigener Spielraum zur eigenen Projektkonzeption erlaubt sei, ließen es ausgeschlossen erscheinen, dass sich ein Investor für die Planverwirklichung auf den Gewerbegebietsflächen finden lasse. Dieser wäre zur Refinanzierung seiner auf zweistellige Millionenbeträge zu schätzenden Investitionen gezwungen, innerhalb der im Bebauungsplan als zulässig festgesetzten Nutzungen durch individuelle Gestaltung Besonderheiten zu schaffen, die eine Vermarktung der zu errichtenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten ermögliche. Dies wäre beispielsweise durch die Nutzung der Bestandsbebauung „Kantine“ im östlichen Bereich nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte. Dieser hätte einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung und würde durch die exponierte Lage auch eine touristische Attraktion darstellen. Dort könnten sich die Touristen, die sich die historischen Sehenswürdigkeiten ansehen, in Stadtnähe bei romantischem Flussblick erholen. Eine derartige Attraktion würde die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Planung an dieser Stelle wegen der zu erwartenden höheren gastronomischen Jahreseinnahmen wesentlich erhöhen und erst ermöglichen. Statt dessen setze die Planung gerade am Ort der Terrasse den Radweg fort und gerade neben dieser, von der Aussicht reizvollen und exponierten Stelle, werde ein Wendehammer für Lkw geplant, der letztlich die durch den festgesetzten Radweg bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Außenbereiches als Freisitzterrasse eines Gastronomiebetriebes gänzlich vereitele und die positive Möglichkeit der „Erlebbarkeit der Elbe“ an dieser Stelle – noch dazu in der Blickachse von der D-Straße aus – gänzlich zerstöre. Die Zerschneidung der Terrassenfläche erscheine auch willkürlich, da der Radweg wegen des Wendehammers in nördliche Richtung bis zur Höhe der nördlichen Wand der Bestandsbebauung geführt werde und kein Grund ersichtlich ist, warum er nicht zwischen den Baufenstern unter Verschiebung des westlichen Baufensters um 10 bis 15 m nach Westen – unter Planung von Fahrradparkvorrichtungen dort für die Gäste – geführt werden könne. Die Radwegführung in diesem Bereich rechtfertige sich auch nicht in der „dammartigen“ Schutzfunktion des Radweges für die Bestandsgebäude. Nach der Planbegründung liege das Höhenniveau dort 2,60 m über der Kaimauer und 1,30 m über der Höhenlinie 70 m HN. Die Zerschneidung der Terrassenbereiche durch den auf Radfernverkehr angelegten Radweg und die Entwertung der exponierten Lage durch den Wendehammer widersprächen zudem dem selbst definierten Planungsziel, eine Ergänzung der touristischen Infrastruktur mit Elementen der Beherbergung und der Gastronomie zu erreichen. Die in unzulässiger „Salamitaktik“ vorgesehene optionale Schiffsanlegestelle erzwinge keinen versiegelten Wendehammer. Ein begrünter Fuß-/Radweg wäre für die Anbindung insoweit ausreichend. Zudem erscheine aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Situierung der optionale Schiffsanlegestelle auf dem Gelände des ohnehin in den Naturhaushalt eingreifenden Wassersportvereins zur Ressourcenschonung zwingend geboten. 32 Da der Plan zur Verwirklichung eines Hallenbaues des Wassersportvereines das Flurstück 86/1 in Anspruch nehme, erzeuge er eine enteignungsgleiche Vorwirkung, obwohl ca. 50 m weiter ein Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin auf dem der Wassersportverein derzeit situiert sei, als öffentlicher Grund zur Verfügung stehe. 33 Ein Bedarf für eine 2,3 ha große Liegewiese sei nicht erkennbar. Da der Plan bereits dem Namen nach das Ziel verfolge, die „Erlebbarkeit der Elbe“ zu steigern, sei die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit temporärer Nutzungsmöglichkeit als Parkfläche nicht nachzuvollziehen. Zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse der Antragsgegnerin daran bestehen, auch ihre landschaftlich reizvollen Stellen „erlebbar“ zu machen und sich den angereisten Besuchern effektvoll zu präsentieren. An diesen Tagen sei auch mit einer besonderen Auslastung der geplanten Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos führe indes sowohl für die Gäste der Beherbergungsstätten und Gastronomiebetriebe wie auch die erholungssuchenden Einwohner und Stadtgäste zu einem Horrorszenario, der die Intention, die Elbe erlebbar zu machen, schlicht vereitele. Bereits der An- und Abreiseverkehr an diesen Tagen dürfte zu chaotischen Zuständen auf der einzigen, sackgassenartigen Zuwegung führen. Die geplanten Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz in ihrem Betrieb beeinträchtigt. Die Planung und zu erwartende Nutzung der Flächen sei insoweit rücksichtslos. Die Planbegründung führe nur aus, dass die Fläche geeignet sei, weil sie sich nah zum Stadtgebiet befinde. Dass die Festsetzung auch erforderlich sei, welcher Parkbedarf bei derartigen Veranstaltungen bestehe und warum dieser auf den im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücken erfüllt werden müsse, wäge die Antragsgegnerin nicht ab. Das unmittelbar daneben liegende Grundstück der Antragsgegnerin decke den Platzbedarf allein ab, wie sich 2013 erwiesen habe. 34 Da nach der Satzungsbegründung die derzeit vorhandene Umfriedung der Planflächen zurückgebaut würde und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle, sei die planerische Festsetzung der zeitlichen Einschränkung der Nutzung der Rasenfläche als Parkfläche auch nicht umsetzbar. Es dränge sich auf, dass die Beherbergungsbetriebe ganzjährig mit der ästhetischen Beeinträchtigung durch die riesigen Parkflächen beeinträchtigt werden. Da sich diese außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befinden, bestünde auch keinerlei Handhabe der Grundstückseigentümer oder -besitzer, diesen Auswüchsen zu begegnen. Diese planerische Festsetzung sei damit nicht als Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit zu verwirklichen. Da die „Störer“ insofern unbekannte Dritte seien und auch der/die Grundstückseigentümer der GF 1 sich nicht durch Umfriedungen etc. vor derartigen Inanspruchnahmen schützen könnten, würden auch zivilrechtliche Ansprüche insoweit schwer oder nicht durchsetzbar sein. Zudem enthalte die Planbegründung keinerlei Anhaltspunkte, warum im Rahmen der Abwägung eine Beschränkung auf zehn Tage letztlich erfolgt sei. Insoweit erfolge keinerlei Darstellung, ob dies unter Lärmschutzgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen worden und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Auch habe die Antragsgegnerin die Frage nicht einbezogen, wie die Unterlassung der Nutzung sichergestellt werden könne, wenn die Flächen zu besonderen Anlässen einmal der Bevölkerung als Parkplätze offeriert würden. Eine dauernde, wenn auch räumlich beschränkte Errichtung geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten (und damit evtl. wirtschaftlich wären), erwäge der Plan nicht ansatzweise, was aber im privaten Interesse des Eigentümers veranlasst wäre. 35 Rechtswidrig sei ferner die Festsetzung von Flächen für Event- und Freiluftveranstaltungen und von Gemeinbedarfsflächen, die sie in ihren Eigentumsrechten verletze. Die Begründung zur Satzung enthalte keine Ausführungen, weshalb diese Festsetzung planerisch erforderlich sei und warum sie, die Antragstellerinnen, die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung von Großveranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt werden dürften, der Gemeinbedarfsfestsetzung mit den Konsequenzen insbesondere aus § 85 BauGB erdulden müssten. „Events und Großveranstaltungen“ seien auch keine Ereignisse, die in den Bereich der gemeindlichen Aufgaben fielen und mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gemeint seien. Sie seien als „Vergnügungen“ dem privaten Wirtschaftssektor vorbehalten. Gleiches gelte für den insoweit anfallenden Platzbedarf, der zwingend durch auswärtige Besucher dieser Events anfalle. Der Plan zeige keinerlei öffentliche Belange auf, die einer privaten Nutzung, die evtl. auch die im Plan festgesetzten Entsiegelungsarbeiten etc. wirtschaftlich erscheinen ließen, entgegenstehen. Mithin könnte die Durchführung von Weihnachtsmärkten oder Festivals auch zum Wohle der Stadt durch Private wirtschaftlich sinnvoll erfolgen. 36 Bezüglich der temporären Beschränkung auf zehn Tage gehe die Begründung davon aus, dass die „lärmintensiven Nutzungen“ der GF 2 aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen seien. Gründe, die die temporäre Begrenzung auf maximal zehn Tage im Jahr erzwingen, zeige sie aber nicht auf. Diese zeitliche Beschränkung schränke den Eigentümer erheblich ein. Für ihn könnte sich die Festsetzung als „Stadtplatz“ durchaus wirtschaftlich gestalten, könnte er an dieser reizvollen Stelle beispielsweise an 20 Tagen im Jahr einen Weihnachtsmarkt und im Sommer Musikfestivals oder dergleichen veranstalten. Dies könnte auch zu Einnahmen führen, die die Entsiegelung und Renaturierung der Fläche langfristig wirtschaftlich realisierbar erscheinen ließen. 37 Die Antragsgegnerin lasse die privaten Belange der Antragstellerinnen bei der Planung vollkommen außer Acht, weil sie davon ausgehe, dass sie die Flächen erwerbe. Damit liege ein Abwägungsausfall vor. Für das behauptete Anliegen der Antragsgegnerin, die Flächen öffentlich zugänglich zu machen, sei – da es sich derzeit nach ihrer Auffassung um Außenbereichsflächen handele – eine baurechtliche Planung nicht erforderlich. Die Festlegung der Parkflächen / Eventfläche sei insoweit nur vorgeschoben, um überhaupt die Einbeziehung in das Plangebiet zu rechtfertigen und sich, wie dies seit mehr als einem Jahrzehnt strategisch betrieben zu werden scheine, kostengünstig der Flächen zu bemächtigen. Für diese Flächen hätten die Antragstellerinnen an die Treuhandanstalt bei Übernahme Anfang der 1990er Jahre noch über 25 DM/m² als Kaufpreis zahlen müssen, wobei die Wertfestsetzung offenbar auf Angaben der Antragsgegnerin beruht habe. Eventuell sei die Festsetzung auch erfolgt, um später entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept dort einen „eigentumsfähigen Wohnungsbau“ betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Festsetzung der beiden Grünflächen als reine Verhinderungsplanung dar. 38 Rechtswidrig sei auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. Das detailliert festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei eine Anlage für sportliche Zwecke, die allgemein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO im Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Begründung bezeichne das Vorhaben so, dass auf der Sondergebietsfläche eine Bootsremise für das südlich angrenzende Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entstehen solle, so dass eine Festsetzung als Sondergebiet mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sei. Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragstellerin zu 1 sei auch unter dem Aspekt, dass unmittelbar daneben städtischer Grund zur Verfügung stehe, unverhältnismäßig. Da der Wassersportverein derzeit das „Bootslager“ offenbar noch weiter entfernt betreibe, dürfte der weitere Weg (wenige Meter) eine Inanspruchnahme nicht rechtfertigen. 39 Rechtswidrig seien ferner Detailregelungen im Gewerbe- und Sondergebiet. Tragfähige Konzepte, die die weiteren Einschränkungen der festgesetzten Gebiete rechtfertigen, seien weder bezüglich der sachlichen noch der räumlichen und temporären Einschränkungen erkennbar. Die Festsetzung von Baufenstern sei zwar in § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO als Planungsinstrument grundsätzlich vorgesehen. Aber auch sie stünden unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ein solches Erfordernis sei nicht ersichtlich und gehe auch nicht aus der Begründung hervor. Darin werde ausgeführt, dass mit der Baukörperanordnung innerhalb des Baugebietes die Abschirmung gegen Verkehrslärm aus westlicher Richtung erzielt werden solle und in diesem Bereich des Plangebietes die zulässigen Lärmwerte durch den Verkehrslärm der B 187 bereits überschritten seien. Es würden aber keine konkreten Lärmwerte mitgeteilt. Zudem sei nicht erkennbar, warum diese „Abschirmung“ nur in dieser geschlossen L-Form der Baufenster erfolgen solle und worauf sich diese Annahme stütze. Eine rechtmäßige Abwägung hätte eine genaue Beurteilung der Lärmsituation durch ein Gutachten erfordert, mit dem auch eine vergleichende Betrachtung der Baufenstersituierung alternativ bei einer offeneren Positionierung im Hinblick auf die Lärmsituation hätte erfolgen müssen. Die Baufensterfestsetzung schränke den Eigentümer bzw. den potenziellen Investor in seinen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich ein und vereitle letztlich eine Umsetzung des Planzieles, das Stadtbild durch eine Planverwirklichung einer Besserung zuzuführen. Die Baufelder seien sinnvoll so groß auszuweisen, dass verschiedene Nutzungsvarianten möglich seien. Zudem wäre dadurch eine flexiblere Führung des Radweges nördlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ mit Weiterführung zwischen den Baufeldern möglich, um das private Interesse an einem möglichst ungestörten Außengewerbebereich (Terrasse) zu berücksichtigen. Indes erzwinge die Verwirklichung des Planvorhabens, dort Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe anzusiedeln, bereits eine weit großzügigere Dimensionierung der Gewerbegebietsfläche, weil diese Betriebe zwingend auf größere, dauerhaft nutzbare Parkflächen angewiesen seien, die auch für die Nutzer des Spielplatzes, der Rasenflächen und der optionalen Schiffsanlegestelle notwendig wären. Diesen Konflikt bewältige der Plan nicht, weil er die Einrichtung von Parkplätzen nur an 10 Tagen im Jahr zulasse. Es hätte vielmehr eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB westlich der Baufenster erfolgen müssen, die Parkplätze für die Gäste und Besucher des Gebietes ohne zeitliche Beschränkung vorsehe. 40 Fehlerhaft sei der Plan auch, soweit er im östlichen Bereich den Radweg vor der Kantine („W. Menü“) direkt an der Linie der Uferböschung festsetze. Er lege dabei keinen Mindestabstand zur Flussgrenze bei definierten mittleren Pegelstand fest, lasse also nicht erkennen, ob eine hinreichende Befassung im Rahmen der Abwägung mit dem Problem, dass es sich bei dem Uferbereich um ein gesetzlich definiertes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG handele, erfolgt sei. Insofern müsse eine genaue Definition der Radwegführung in Abhängigkeit vom Mittelwasserstand im Sinne von § 38 Abs. 2 WHG erfolgen. Die Planbegründung lasse erkennen, dass eine konkrete Befassung, wo die Grenzlinie der Elbe verlaufe bzw. bis wohin sich diese bei Maximalwasserstand ausbreite, nicht erfolgte sei. Sie gehe davon aus, dass die Grenzlinie des Überschwemmungsgebiets derzeit auf der Oberkante des Steilufers der Elbe liege, die etwa der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entspreche. Die Antragsgegnerin hätte sich wegen der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA vor einer konkreten Festsetzung im direkten Uferbereich Klarheit verschaffen und eine klare Abstandsfläche definieren oder entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Plan mit festsetzen müssen. 41 Da der Bebauungsplan nach seiner Begründung sicherstellen solle, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen und hierzu Festsetzungen treffe, setze er letztlich einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG fest. Dafür fehle dem Antragsgegner aber die Zuständigkeit. Zudem sehe § 68 Abs. 2 WHG hierfür grundsätzlich das Verfahren der Planfeststellung und im Ausnahmefall der Plangenehmigung vor; eine Satzung reiche dafür nicht aus. Daneben dürfte eine Doppelfunktion (Radweg/Hochwasserschutz) auch materiellrechtlich nicht möglich sein, weil ein solcher Gewässerbau den Nutzungseinschränkungen des § 96 Abs. 1 WG LSA unterworfen sein dürfte. 42 Soweit der Plan östlich des Bestandsgebäudes „W. Menü“ einen groß dimensionierten Wendehammer festsetze, sei dies rücksichtslos. Er sei an dem exponierten Standort an der Elbe neben dem „Terrassenbereich“ der Bestandsimmobilie vollkommen deplaziert. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der diese Festsetzung grundsätzlich im Planbereich erforderlich mache. Es dränge sich auch auf, dass an dieser Stelle, die bereits mit Altholzbestand bewachsen sei, eine Grünfläche mit Fuß- und Radweg dem Planungsziel und dem privaten Interessen des Eigentümers wesentlich besser entspräche. Zu dem wäre die Festsetzung dieses Wendehammers an einer für die geplante gewerbliche Nutzung nicht störenden Stelle, beispielsweise westlich des Baufensters im Gewerbegebiet oder am Ende der Bestandstrasse an der Zufahrt zu der Eventfläche GF 2 wesentlich sinnvoller, da gerade dort eine Zufahrtsmöglichkeit für die LKW, die die geplanten Events beliefern, notwendig wäre. Da der Plan am Ende der Straße Toiletten und andere Infrastrukturen vorsehe, sei auch dort Müll zu entsorgen. Der Wendehammer könnte dort auch auf dem Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstück 104 errichtet werden. Zudem könnte der Altholzbestand, der sich auf der für den Wendehammer vorgesehenen Fläche befinde, bestehen bleiben und würde eine optische und akustische Barriere zwischen dem Gewerbegebiet und der benachbarten Wohnbebauung schaffen. Damit würden Konflikte entschärft und nicht erst geschaffen. 43 Es hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für sie enteignungsähnlich auswirke. Mit der Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf mit hohem Grünanteil – Stadtplatz“ auf dem Flurstück 83, einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ auf den Flurstücken 86/1 und 88 sowie weiteren Teilflächen werde in ihr Eigentumsrecht eingegriffen, weil zuvor weitergehende städtebauliche Nutzungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hätte bei der Aufstellung des Bebauungsplans Feststellungen jedenfalls dazu treffen müssen, ob die von ihnen benannten Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken ohne den Bebauungsplan bestehen, und diese Nutzungsmöglichkeiten in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an „Flächen für den Gemeinbedarf“ gegenüberstellen müssen. Zudem hätte geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme bzw. der dadurch erfolgte Rechtsverlust durch Entschädigung möglich und im Gemeinwohlinteresse überhaupt erforderlich sei. Diese – nicht erfolgte – Abwägung habe sich geradezu aufgedrängt, weil die Fläche insbesondere wegen der Nutzungsmöglichkeit nur an 10 Tagen im Jahr für den Gemeinbedarf offensichtlich nicht erforderlich sei. Sowohl für die Freiluftveranstaltungen als auch für die Stadtfeste verfüge die Antragsgegnerin über genügend eigene Flächen, die den Bedarf bei weitem abdeckten und bislang auch vollständig abgedeckt hätten. Gleiches gelte im Hinblick auf die festgesetzten Parkflächen, den Spielplatz und die Grünflächen als solche sowie die Sondergebietsfläche. Für temporär vereinzelte Inanspruchnahmen, die bislang maximal einmal jährlich erfolgt seien, könne ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentumsrecht auf bauplanungsrechtlicher Grundlage nicht erfolgen; denn auch bei nach Art. 14 GG zulässigen Eigentumsbeschränkungen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend zu beachten. Vor Erlass des Bebauungsplans hätten zumindest das Flurstück 86/1 und zum Großteil auch das Flurstück 86/2 dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB angehört, so dass dort vielfältige Nutzungen städtebaulich zulässig gewesen wären. 44 Die Festsetzung eines Gewerbegebiets weiche auch vom Flächennutzungsplan ab. Die bisherige Planung sei von einem Mischgebiet ausgegangen. Das Stadtentwicklungskonzept sehe eigentumsfähige Wohnbebauung auch für dieses Gebiet vor. Damit wäre zwingend eine Festsetzung nach § 6 BauNVO in Weiterentwicklung der Planung veranlasst gewesen. Ein städtebauliches Konzept, das die Einschränkungen durch die Baufenster trage und die Festsetzung als Gewerbegebiet erzwinge, sei nicht ersichtlich. Der Verweis auf nicht konkretisierte Lärmpegel, verursacht durch die B 187, könne die Abweichungen vom Flächennutzungsplan und Stadtentwicklungskonzept nicht tragen. Diesbezüglich sei die Situation nicht abweichend von dem östlich festgesetzten Gebiet zu beurteilen, in dem hochwertiges Wohnen problemlos zulässig sei. 45 Schließlich widerspreche die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Rasenfläche der Festsetzung als Event- und Freiluftveranstaltungsfläche. Gleiches gelte für die beabsichtigte Nutzung der unbefestigten Flächen als Pkw-Stellplätze. Beide temporären Nutzungen würden die Grünfläche zumindest teilweise bei besonderen Wetterlagen nachhaltig zerstören. 46 Die Antragstellerinnen beantragen, 47 den Bebauungsplan O 1 der Antragsgegnerin „Südliche D-Straße / Kuhlache, Teilplan `Erlebbarkeit Elbe´“ mit Grünordnungsplan vom 10.07.2013 für unwirksam zu erklären. 48 Die Antragsgegnerin beantragt, 49 den Antrag abzulehnen. 50 Sie macht geltend: Da die Lutherstadt Wittenberg eine geschichtsträchtige Stadt sei, gelte es auch in der Planung besonders darauf zu achten, welche historischen Gegebenheiten zu bewahren, zu gestalten bzw. zu reaktivieren seien. In diesem historischen Kontext seien die Grundstücke der „Kuhlache“ und des „alten Strombades“ zu sehen. Beide Flächen seien stadteigene öffentlich genutzte Flächen gewesen, die nach 1945 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden seien und für die Restitutionsansprüche der Stadt nachgewiesen und anerkannt worden seien. Die Naturalrestitution für die Fläche der „Kuhllache“ sei aufgrund der am 27.08.1991 abgeschlossenen dreiseitigen Vereinbarung ausgeschlossen, um eine Privatisierung des (...) Kraftverkehr zu ermöglichen und damit den öffentlichen Personennahverkehr zu sichern. Gleichwohl sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass aus stadtplanerischer Sicht der Betriebsstandort auf der „Kuhlache“ nicht dauerhaft aufrecht erhalten bleiben könne. Aus diesem Grund habe sie, die Antragsgegnerin, die Verlagerung des Betriebssitzes in die N-Straße unterstützt, wo am 06.07.1999 die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerinnen aufgenommen worden sei. Parallel dazu sei die Einstellung des Betriebshofes in der D-Straße erfolgt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung habe sie bereits im Blick gehabt, dass die „Kuhlache“ wieder die Bedeutung eines großen Stadt-/Festplatzes erhalte. Aus diesem Grund sei das 15-jährige Vorkaufsrecht für die Stadt in die Vereinbarung aufgenommen worden. Aus der Planungsakte, die mit dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 beginne, werde deutlich, dass sie die Entwicklung dieser Flächen zu einem öffentlichen, attraktiven Elbeerlebnisgebiet immer im Blick gehabt habe. Da die Wiederherstellung des stadteigenen Festplatzes nur unter Beachtung der benachbarten Bebauung und Nutzung erfolgen könne, sei im Interesse der städtebaulichen Ordnung die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen. 51 Der erste Planentwurf, dessen Offenlage am 01.12.1997 beschlossen worden sei, habe Konflikte, insbesondere die Immissionswerte bei Freiluftkonzerten betreffend, aufgezeigt, die mit dem Planentwurf nicht hätten gelöst werden können. Auch die auf dieser Grundlage weiter bearbeiteten Planentwürfe hätten diese Problemsituation nicht gelöst und seien deshalb nicht zur Offenlage beschlossen worden. Es sei dann unter Konkretisierung der Planziele festgelegt worden, Teilpläne zu erarbeiten. Ein Teil der Ziele des Teilplans 1 sei durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne realisiert worden. Deshalb sei am 30.01.2012 der Einstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 1 „südliche D-Straße / Kuhlache“ – Teilplan 1 gefasst worden. Die noch nicht aus dem Aufstellungsbeschluss vom 23.03.1994 verwirklichten Planziele der Schaffung einer Schiffsanlegestelle mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen, der Herstellung eines durchgängigen Grünzuges und des Ausbaus eines durchgängigen Elbufer-Wander-Radweges mit Freizeiteinrichtungen seien nunmehr Gegenstand des angegriffenen Bebauungsplans. 52 Die Aufstellung des Plans habe zeitnah erfolgen sollen, weil absehbar gewesen sei, dass mit der beabsichtigten Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Elbe nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von Bebauungsplangebieten und damit die bauliche Entwicklung auch auf den Grundstücken der Antragsstellerinnen ausgeschlossen werde. Die vollständige Realisierung der städtebaulichen Ziele würde so nicht mehr möglich sein. Der Vorentwurf, der bis auf redaktionelle Änderungen dem beschlossenen Bebauungsplan entspreche, diene der Durchsetzung der Planziele 53 - Fortführung des Radweges an der Elbe 54 - Schaffung von Grünflächen mit der Nutzungsmöglichkeit als temporäre Parkierungsanlage und Festwiese für Großveranstaltungen 55 - Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten am Wasser u. a. auch durch die geplante Ansiedlung von Gastronomie und Beherbergung 56 - optionale Möglichkeit der Errichtung einer Schiffsanlegestelle. 57 Die Beschlussfassung und in Kraftsetzung des Plans sei vor der rechtswirksamen Festsetzung der Überschwemmungsflächen der Elbe erfolgt. 58 Die Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan seien durch die beiden Vorhaben- und Erschließungspläne umgesetzt worden. In diesen Plangebieten seien sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnungsbau realisiert. Dem sei eine teilweise Niveauerhöhung des Plangebietes auf 70 m HN vorangegangen, so dass diese Plangebiete nicht als Überschwemmungsflächen ausgewiesen worden seien. 59 Die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und für die Erreichung der Planziele erforderlich. Das wichtigste Planziel sei schon mit dem Begriff „Erlebbarkeit Elbe“ umschrieben und meine die Ermöglichung des Zugangs zur Elbe bzw. zur Elbaue, die Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegebeziehung parallel zur Elbe, die Aufwertung der Elbzugänge als Erholungsbereiche, das Ermöglichen für temporäres Parken und die begrenzte Durchführung von größeren Veranstaltungen (Freiluftkonzerte u.a.). Für die Erreichung dieser Planziele sei die Einbeziehung der der Antragstellerin zu 1 gehörenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 in das Plangebiet nicht erforderlich gewesen. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich direkt an der D-Straße. Sie seien bebaut und nach § 34 BauGB bebaubar. Auch die Einbeziehung der stadteigenen, von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzten Grundstücke sei zur Erreichung dieser Planziele nicht erforderlich. Eine bauliche Erweiterung auf diesen Flächen sei weder vom Verein noch von der Stadt beabsichtigt. Die allgemeine Zugänglichkeit des Bootshausgeländes für Jedermann während der normalen Öffnungszeiten sei vertraglich gesichert. Die Führung des Rad- und Gehweges (als Wegedamm) auf diesen Flurstücken scheide aus topografischen Gründen aus. 60 Die Festsetzungen zur Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen schränkten die Grundstückseigentümer in ihren Rechten zwar ein. Bei der Planung sei sie aber davon ausgegangen, dass die Grünflächen von ihr selbst und nicht durch die privaten Eigentümerinnen zu realisieren seien. In Vorbereitung auf den Grundstückskauf durch die Stadt seien im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes in Auftrag gegeben worden. Die verwaltungsinterne Kostenaufstellung zur Realisierung der Planfestsetzungen beinhalte Grunderwerbskosten in Höhe von 315.000,00 €, Herstellungskosten für die Grünflächen in Höhe von 555.000,00 €, Herstellungskosten für Verkehrsflächen in Höhe von 700.000,00 € und Herstellungskosten für den Spielplatz in Höhe von 90.000,00 €. In Kenntnis dieser ihr bei der Realisierung der Planfestsetzungen entstehenden Kosten habe sie den angegriffenen Bebauungsplan beschlossen. Mit dem Plan sei ein angemessener Ausgleich der Interessen der privaten Grundstückseigentümerinnen an der Nutzung und Verwertung ihrer Grundstücke und der öffentlichen Interessen gefunden worden. 61 Von der vom Plangebiet umfassten Gesamtfläche von 55.614 m² stünden 39.800 m², mithin 71,5 % der Plangebietsfläche, im Eigentum der Antragstellerinnen. Ohne Planfestsetzung seien bis zur Festsetzung der Überschwemmungsflächen davon ca. 6.900 m² nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Durch den Plan seien nunmehr ca. 10.303 m² bebaubar. Dazu gehörten alle ausgewiesenen Bauflächen (Gemeinbedarfsfläche, Sondergebiet und gewerbliche Bauflächen). Nach der Festsetzung der Überschwemmungsflächen seien ohne den Plan alle im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke nicht mehr für die Neuerrichtung baulicher Anlagen nutzbar. Die darauf befindlichen Baulichkeiten könnten ausschließlich im Bestand genutzt werden. 62 Die Anordnung der Baufelder sei aus stadtplanerischem Interesse erfolgt, um für den „gewerblichen Erlebnisbereich“ eine Hofsituation zu schaffen, für die der Verkehrslärm von der Bahntrasse und von der Straße abgefangen werde und sich möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließe (größtmögliche Reduzierung des Flächenverbrauchs). 63 An kaum einer anderen Stelle im Stadtgebiet (in kurzer, fußläufiger Entfernung zur Altstadt) sei es möglich, einen solchen Erlebnisbereich nahe der Elbe zu schaffen. Dies erfordere eine gute Erreichbarkeit für Pkw, Radfahrer und Fußgänger, öffentliche Grün- und Freiflächen, Spielplätze, aber auch die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung in Form von kleineren Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Diesen miteinander verbundenen öffentlichen und privaten Interessen trage der Plan mit seinen Festsetzungen Rechnung. Nur mit der Herstellung des öffentlichen Rad- und Gehweges, der als Wegedamm mit einer Höhe von 70 m über HN geplant sei, werde eine bauliche Entwicklung auf der den Antragsstellerinnen gehörenden Flurstücken 86/2 und teilweise 86/1 möglich. 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 65 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 66 I. Der Antrag ist zwar zulässig. 67 1. Die Antragstellerin haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. 68 2. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. 69 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. 70 Eine Präklusion nach dieser Vorschrift konnte hier, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügende Einwendungen erhoben haben, nicht eintreten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt nicht nur voraus, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [97 f.], RdNr. 14 ff.); dem hat die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 (Beiakte B, Bl. 209/2) entsprochen. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt vielmehr auch davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist; dies nicht nur für Ort und Dauer der Auslegung, sondern auch für die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, NVwZ 2015, 301 [302], RdNr. 12; Urt. v. 29.09.2015 – BVerwG 4 CN 1.15 –, ZfBR 2016, 49 [50], RdNr. 7). Dies war hier nicht der Fall. 71 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. 72 Der Gesetzgeber wollte mit dem durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24.06.2004 eingeführten Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25.06.1998 sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen. Das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist auf die Angabe der „Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Bekanntzumachen sind die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [208 ff.], RdNr. 15 ff.). Wurden in einem Umweltbericht bestimmte umweltrelevante Sachverhalte untersucht, muss die Gemeinde diese Belange thematisch ansprechen (Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 3 RdNr. 70a). Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, sind verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O., RdNr. 9). 73 Diesen Anforderungen entsprach die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 21.03.2013 nicht. Sie enthielt lediglich die Angabe, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“, Schutzgebieten wie Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzgebiet und Betrachtungen und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Planung vorliegen. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht vollständig erreicht. Die Formulierung, dass umweltbezogene Informationen „zu den Schutzgütern“ vorliegen, lässt nicht erkennen, zu welchen Umweltthemen, die auch im Rahmen der Umweltprüfung behandelt wurden, neben denen des Hochwasser-, FFH- und Landschaftsschutzes Informationen vorliegen. Der von der Antragsgegnerin verfasste Entwurf der Umweltprüfung vom 25.01.2013 untersuchte die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kulturgüter und andere Schutzgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Für den Laien war nicht erkennbar, welche Umweltthemen mit dem Begriff „die Schutzgüter“ angesprochen werden. 74 3. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. 75 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.). 76 Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – BVerwG 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120, RdNr. 9 in juris; Urt. v. 24.09.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 [217], RdNr. 8 in juris). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). 77 Hiernach sind die Antragstellerinnen jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil sie Eigentümerinnen von im Plangebiet liegender Grundstücke sind. Ob sich eine Antragsbefugnis auch daraus herleiten lässt, dass andere ihnen gehörende Grundstücke entgegen ihrem Wunsch nicht in das Plangebiet einbezogen wurden, kann daher offen bleiben. 78 4. Die Antragstellerinnen haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. 79 Zwar liegen nunmehr große Teile des Plangebiets und daran angrenzende Flächen im Überschwemmungsgebiet Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573), das nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809) durch die am 16.11.2013 in Kraft getretene Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2013 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamts 11/2013 vom 15.11.2013, S. 184) festgesetzt wurde. In solchen Gebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Auch dürften die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 78 Abs. 2 WHG hier nicht (kumulativ) vorliegen, so dass die Antragsgegnerin bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans gehindert wäre, eine Ausweisung von Baugebieten in dem von den Antragstellerinnen für notwendig erachteten Umfang durch eine neue Überplanung des Gebiets vorzunehmen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen an dem Normenkontrollverfahren nicht (mehr) besteht. 80 Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. So wird beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauleitplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert, wenn das gewünschte Wohnhaus auch bei einem Erfolg des Antrags wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 10 in juris, m.w.N.). 81 Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Normenkontrollantrag vor allem das Ziel, dass ein größerer Teil ihrer Grundstücke als bebaubare Fläche (Bauland) ausgewiesen wird. Würde der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt, wäre die Antragsgegnerin indes nicht daran gehindert, in einem neuen Bebauungsplan eine für die Antragstellerinnen günstigere Ausweisung von Baugebieten, wenn auch nicht in dem von ihnen begehrten Umfang, vorzunehmen. Für die Flächen, wo Bestandsgebäude noch vorhanden sind, greift das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ohnehin nicht. Die Vorschrift erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 03.06.2014 – BVerwG 4 CN 6.12 –, BVerwGE 149, 373 [375 ff.], RdNr. 15). Zum Plangebiet gehören aber auch (derzeit) unbebaute Flächen, die die Antragsgegnerin als Grünflächen, Verkehrsflächen sowie Gemeinbedarfsflächen festgesetzt hat und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen. Zudem würden die Antragstellerinnen die von ihnen mit dem Normenkontrollantrag verfolgten Ziele zumindest teilweise erreichen, wenn nur einzelne Festsetzungen, wie etwa die temporäre Nutzung der öffentlichen Grünflächen für „Events“ und als Parkplätze oder die Festsetzung von Baugrenzen für unwirksam erklärt würden. 82 II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. 83 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. 84 1.1. Zwar war das Planaufstellungsverfahren formell fehlerhaft, weil die Bekanntmachung des Plans in Bezug auf die Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen, wie oben dargelegt, nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprach. Dieser formelle Mangel ist jedoch unbeachtlich (geworden). 85 1.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob der Fehler bereits gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB deshalb unbeachtlich war, weil nur „einzelne Angaben“ dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Da keines der betroffenen Schutzgüter explizit benannt wurde, dürfte die Heilungsvorschrift allerdings nicht greifen. Denn bei einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen kann nicht von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [214 f.], RdNr. 25). 86 1.1.2. Eine Unbeachtlichkeit ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerinnen haben diesen Mangel nicht gerügt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Mangel von anderer Seite innerhalb der Jahresfrist gerügt wurde. 87 Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22). 88 Die Antragsgegnerin wies jedoch in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 01.07.2013 (Beiakte B, Bl. 344/2) darauf hin, dass Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. 89 1.2. Sonstige beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 90 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerfrei. 91 2.1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 92 2.1.1. Der Plan verstößt nicht gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten u.a. in Bauleitplänen, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt ist. Im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und auch noch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 11.07.2013 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – BVerwG 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 [239], RdNr. 27) war die Verordnung des Landesverwaltungsamts über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe von der Landesgrenze Sachsen (km 168+400) bis Vockerode (km 247+573) noch nicht in Kraft. Der Umstand, dass sich vor der förmlichen Festsetzung Teile des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG befanden, war im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 93 2.1.2. Es fehlt auch nicht an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 94 Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – BVerwG IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – BVerwG 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in juris). 95 Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 – BVerwG 4 CN 8.14 –, ZfBR 2016, 44, RdNr. 11 ff., m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht für nur den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BRS 67 Nr. 2, RdNr. 9 in juris). 96 Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans insgesamt keine durchgreifenden Bedenken. 97 2.1.2.1. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb, weil das ausgewiesene Gewerbegebiet teilweise in einem nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt, in welchem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB (grundsätzlich) untersagt sind. Die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung in diesem Gewerbegebiet bleibt trotz der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Plangebiet vollzugsfähig. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG kann bei der Festsetzung nach § 76 Abs. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 BauGB den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Eine solche allgemeine Zulassung bestimmt § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Elbe, so dass die im Bebauungspan in den Baufenstern zulässige Bebauung ungeachtet der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets auch wasserrechtlich zulässig geblieben ist. 98 2.1.2.2. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung. 99 Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in juris; Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris, m.w.N.). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013, a.a.O., m.w.N.). 100 Gemessen daran bestehen für eine fehlende Finanzierbarkeit der angegriffenen Planung keine greifbaren Anhaltspunkte. Er ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein könnte, die Mittel für die von ihr geplanten Maßnahmen, aufzubringen, die sie in ihrer Grobkostenschätzung (Bl. 342/2 der Beiakte B) auf 1,66 Mio. € (Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten für Grünflächen und Verkehrsflächen) zuzüglich Folgekosten in Höhe von 12.000 € (Grünflächen, Spielplatz) veranschlagt hat. Selbst wenn diese Mittel, wie die Antragstellerinnen geltend machen, nicht ausreichen sollten, ist nicht ersichtlich, dass Kosten entstehen werden, die so weit über die geschätzten Kosten hinausgehen, dass die Antragsgegnerin zur Finanzierung nicht mehr in der Lage sein wird. 101 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragstellerinnen auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Planverwirklichung sei wirtschaftlich unmöglich, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt seien. Die Frage, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung wirtschaftlich ist, betrifft vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB fehlerfrei abgewogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 – BVerwG IV C 30.76 –, BVerwGE 56, 283 [289 f.], RdNr. 40 in juris). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung von vorn herein nicht umsetzbar ist. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. 102 2.1.3. Es ist auch nicht erkennbar, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht verstoßen. 103 2.1.3.1. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern insbesondere gerügte – großflächige – Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen) 104 a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe festgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan auch die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Parken von Fahrzeugen als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2008 – BVerwG 4 BN 6.08 –, BRS 73 Nr. 20). 105 Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind allerdings nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt werden. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Nutzungen als der bloße Aufenthalt im Freien zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein und die überwiegende Prägung durch Grünflächen nicht entfallen lassen (zum Ganzen: OVG BBg, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris, RdNr. 45, m.w.N.). Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird – wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt – im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt; im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche sind aber bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2012 – BVerwG 4 BN 36.12 –, BRS 79 Nr. 34, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Überlagernde Festsetzungen scheiden aus, wenn sie eine Bebauung ermöglichen, die den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde; in diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will; § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, DVBl 2012, 1302, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Im Gegensatz dazu kann die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Maßgabe, dass auf ihr an wenigen Tagen im Jahr eine Festplatznutzung zulässig ist, im Einzelfall wirksam sein; einer weiteren Konkretisierung der Festplatznutzung, etwa was die zeitliche Dauer oder die Art der Nutzung anlangt, bedarf es dabei nicht; die Festlegung derartiger Einzelheiten ist vielmehr Sache des betreffenden Genehmigungsverfahrens (VGH BW, Urt. v. 05.12.1989 – 8 S 2371/87 –, UPR 1990, 278). 106 Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin festgelegte überlagernde Nutzung der Grünflächen an zehn Tagen im Jahr für Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze bei besonderen Großveranstaltungen grundsätzlich zulässig. 107 Die Antragsgegnerin hat sich bei dieser Festsetzung auch in nicht zu beanstandender Weise auf städtebauliche Gründe gestützt. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.7, Seite 18) hat sie dazu ausgeführt, dass nach den städtebaulichen Zielvorstellungen die Freiflächen nach ihrer Entsiegelung als Rasenflächen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Durch ihre Lagegunst zur Altstadt und ihre gute Erreichbarkeit seien sie in besonderem Maße als temporäre Parkplatzanlagen für Großveranstaltungen (z.B. Stadtfest, Luthers Hochzeit und Reformationsfest) geeignet. Darüber hinaus sei die südliche Fläche geeignet für Events und Freiluftveranstaltungen (z.B. Konzerte). Diese lärmintensiven Nutzungen seien an dieser Stelle aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächsten Wohnbebauungen als relativ konfliktfrei anzusehen. 108 b) Die Festsetzung entspricht auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung. 109 Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche GF 1 mit einer temporären Nutzung als Parkfläche ist nicht schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Auffassung der Antragstellerinnen ein Bedarf für eine 2,3 ha große „Liegewiese“ nicht besteht. Es liegt im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, in welchem Umfang sie unbebaute Flächen als öffentliche Grünflächen ausweist. Einer Bedarfsanalyse bedurfte es nicht. Auch entspricht die überlagernde Nutzung als Parkflächen dem oben aufgezeigten Planungsziel der Antragsgegnerin, unabhängig davon, welcher konkrete Parkplatzbedarf bei solchen Großveranstaltungen besteht. 110 Die Erforderlichkeit der Festsetzung der Grünfläche GF 2 können die Antragsgegnerinnen auch nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die wenigen dort stattfindenden Veranstaltungen könnten ebenso gut auf anderen Grünflächen in dem im Gemeindegebiet gelegenen Volkspark stattfinden und die Fläche sei wegen der höheren Insektenbelastung und wegen des höheren Unfallrisikos (steile Böschung) für die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Veranstaltungen nicht oder wenig geeignet. Wie oben bereits dargelegt, besitzt die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen. 111 Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die planerische Festsetzung, mit der die Nutzung der Grünflächen als Parkflächen zeitlich eingeschränkt wird, sei nicht umsetzbar, weil nach der Begründung des Bebauungsplans die derzeit vorhandene Einfriedung zurückgebaut werden und eine öffentlich zugängliche Rasenfläche entstehen solle und sich die Fläche außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinde, so dass auch keine Möglichkeit bestehe, eine ganzjährige Nutzung zu verhindern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zeitliche Beschränkung der Nutzung als Parkflächen aufgrund des Wegfalls der Einfriedung von vornherein nicht vollzugsfähig sein könnte. Die Grünflächen sind mit Kraftfahrzeugen über die von der D-Straße abzweigende öffentliche Verkehrsfläche und die sich westlich daran anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erreichbar. Diese Verkehrsflächen können durch geeignete Maßnahmen, wie etwa entfernbare Poller oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden. 112 2.1.3.2. Rechtlich zulässig ist auch die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport. 113 a) Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Danach sind als sonstige (nicht von § 10 BauNVO erfasste) Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 114 Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 – BVerwG 4 CN 2.08 –, BVerwGE 134, 117 [120], RdNr. 10, m.w.N.). Dem entsprechend kommt auch die Festsetzung von Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Wassersport (Wassersportgebiete) in Betracht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 –, BRS 82 Nr. 21, RdNr. 24 in juris). Diese lassen sich keinem Baugebietstyp der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammengang, das festgesetzte Sondergebiet Wassersport sei – der Sache nach – eine „Anlage für sportliche Zwecke“, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zu einem Gewerbegebiet besteht hier darin, dass in dem festgesetzten Sondergebiet nur eine bestimmte Nutzung, nämlich eine Nutzung für Zwecke des Wassersports, zulässig sein soll. Das Gebiet erhält dadurch ein „eigenes Gesicht", das sich von dem eines Gewerbegebiets deutlich unterscheidet. An der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 BauNVO, wonach sich ein sonstiges Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden muss, fehlt es nicht bereits deshalb, weil die Nutzungen, für die das geplante Sondergebiet offen ist, auch in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO verwirklicht werden könnten (VGH BW, Urt. v. 24.07.1998 – 8 S 2952/97 –, BRS 60 Nr. 77, m.w.N.). 115 b) Die Festsetzung ist auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 116 aa) An der Erforderlichkeit fehlt es nicht schon deshalb weil die Festsetzung dem Wunsch der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. entspricht, in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden baulichen Anlagen an der Elbe eine möglichst hochwassersichere Bootsremise errichten zu können, und die Festsetzung nach der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.1, Seite 15) auch auf dieses Ziel ausgerichtet ist. 117 Maßgebend ist, ob die Bauleitplanung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; daran fehlt es etwa dann, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers vorgenommen wird, um diesem etwa einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2002 – BVerwG 4 BN 61.01 –, BRS 65 Nr. 44, RdNr. 3 in juris). Die Errichtung von Sportstätten ist indes ein städtebaulich relevanter Belang und gehört gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu den Aufgaben der kommunalen Bauleitplanung (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012 – 10 D 29/11.NE –, BRS 79 Nr. 35, RdNr. 24 in juris). Die Ermöglichung und Förderung des Amateursports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, kann auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.07.2012, a.a.O., RdNr. 25). 118 Gemessen daran, bestehen hier an der Erforderlichkeit der Festsetzung des Sondergebiets Wassersport keine durchgreifenden Bedenken. Sie erfolgte nach den in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten Gründen nicht nur im privaten Interesse der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung erläutert, weshalb die mit der Festsetzung des Sondergebiets beabsichtigte Unterstützung des Wassersportvereins auch im öffentlichen Interesse liege. Dieser trage durch seine sportlichen Aktivitäten (Segeln, Kanu und Motorsport) maßgeblich dazu bei, den traditionellen Bootssport auf der Elbe zu ermöglichen und zu fördern und die Stadt an der Elbe überregional bekannt zu machen. Die Unterstützung und Stärkung des Standortes am ehemaligen Strombad habe insofern sportliche und soziale Gründe. 119 bb) Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen ein, es sei vollkommen unklar, wie diese Planung verwirklicht werden solle, weil die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. kaum in der Lage sein werde, die 679 m² große Fläche zu einem angemessenen Preis von 25.000 bis 40.000 € zu erwerben und mit der festgesetzten Halle mit einer Grundfläche von 250 m² zu geschätzten Baukosten in Höhe von 125.000 € zu errichten. Unabhängig davon, dass die Annahmen der Antragstellerinnen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. spekulativ sind, besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Flächen erwirbt und diese wie das Flurstück 89 – bebaut oder unbebaut – an den Wassersportverein vermietet. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die vorgesehene Bebauung des Sondergebiets aus wirtschaftlichen Gründen auf Dauer ausscheidet. 120 2.1.3.3. Auch die von den Antragstellerinnen beanstandete Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet lässt einen Verstoß gegen höherrangige Regelungen nicht erkennen. 121 a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden. Nach § 23 Abs. 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden; § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden. Nach der letztgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Der städtebauliche Zweck der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche besteht insbesondere in der Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO, § 23 RdNr. 6). 122 Die von den Antragstellerinnen bemängelten Baugrenzen innerhalb des Gewerbegebiets zielen nach der Planbegründung (Abschnitt 4.3, S. 17) auf eine geringe Überbauungsdichte ab; der Freiflächenanteil soll relativ hoch sein. Auch die Wahrung einer geringen Bebauungsdichte ist ein legitimes städtebauliches Ziel. 123 b) Zur Erreichung dieses städtebaulichen Ziels ist die Festsetzung nach dem oben aufgezeigten Maßstab auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird die Erforderlichkeit der Festsetzung der Baugrenzen im Gewerbegebiet insbesondere nicht dadurch widerlegt, dass westlich des Gewerbegebiets im Sondergebiet Wassersport weitere Bebauung zugelassen wird. Auch im Sondergebiet hat die Antragsgegnerin Baugrenzen festgesetzt, die nur eine maßvolle Bebauung des Gebiets zulassen, und der Abstand zwischen dem Baufenster im Gewerbegebiet und dem im Sondergebiet beträgt ca. 60 m, so dass das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, eine möglichst geringe Bebauungsdichte zu bewahren, durch die Bebauungsmöglichkeit im Sondergebiet nicht verfehlt wird. 124 2.1.3.4. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht deshalb gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, weil der Radweg im Süden des Plangebiets direkt an der Linie der Uferböschung festgesetzt wird. 125 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich auf der von den Antragstellerinnen bezeichneten, ca. 80 m langen und 10 m breiten Fläche, die im Bereich der ehemaligen Gaststätte (W. Menü) liegt, ein solches Biotop befindet oder die Fläche Teil eines solchen Biotops ist. 126 Zur näheren Bestimmung der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage 2 zur Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 66 ff., dem Entwurf zum späteren Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), enthalten sind. Diese Anlage stammt vom Bundesamt für Naturschutz und beruht auf der in Abstimmung mit den Länderfachbehörden weiterentwickelten älteren Liste, die schon zu § 20c BNatSchG a.F. von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, der Funktionsvorgängerin des Bundesamtes für Naturschutz, gemeinsam mit den Länderfachbehörden erarbeitet worden war. Die in der Anlage enthaltenen Definitionen und Erläuterungen liegen daher dem Verständnis der Biotopbegriffe des Bundesrahmenrechts zugrunde (vgl. zum ganzen: NdsOVG, Urt. v. 10.03.2005 – 8 LB 4072/01 –, juris, RdNr. 60, m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, BNatSchG § 30 RdNr. 9). 127 Nach der Anlage zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 20.06.2001 – Definition und Erläuterung der in Art. 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope (BT-Drs. 14/6378, S. 66) – zeichnen sich natürliche oder naturnahe Fließgewässer durch einen gewundenen, auf Umlagerungsstrecken auch verzweigten und den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf aus. Sie sind geprägt durch Gewässerabschnitte unterschiedlicher Breite, Böschungsneigung, Tiefe und Längsgefälle sowie durch ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs und werden allein durch die Fließgewässerdynamik geformt. In der Regel weisen sie auch Schlick-, Sand-, Kies- oder Felsbänke mit naturnahem Bewuchs, vielfach auch Altarme und Altwasser auf. Diese Voraussetzungen erfüllt der in Rede stehende Abschnitt an der Elbe ersichtlich nicht. 128 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im fraglichen Bereich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG LSA befindet, für das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG LSA ebenfalls gelten. Nach dieser landesrechtlichen Vorschrift sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen. Temporäre Flutrinnen sind langgestreckte Mulden und Rinnen im Überflutungsbereich von Fließgewässern, welche schon bei mäßigem Hochwasser von Wasser durchströmt werden. Nach dem Ablaufen des Hochwassers bleiben oft temporäre Kleingewässer in den Flutrinnen zurück. Nutzungsbedingt können sich in und an den Rinnen Röhrichte, Riede sowie Bestände von Sumpf- und Niedermoorvegetation entwickeln. Typisch für Flutrinnen, besonders innerhalb genutzter Grünlandbereiche, sind die Kriechstraußgras-Rasen (vgl. dazu die Handlungsanweisung des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschützten Biotope im Land vom 15.04.2008, S. 13). Dass in dem fraglichen Bereich solche Flutrinnen vorhanden sind, ist nicht ersichtlich. 129 Gegen das Vorliegen eines Biotops im fraglichen Bereich spricht im Übrigen auch, dass der Umweltbericht (S. 7, Beiakte B, Bl. 311/2) davon ausgeht, dass lediglich im Bereich der Angerschanze unter der Nr. 236 ein geschütztes Biotop (Gehölz an der Angerschanze) verzeichnet sei, das außerhalb des Plangebiets liege, und auch die – fachkundige – untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg im Planaufstellungsverfahren nicht auf das Vorliegen eines Biotops hinwies. 130 2.1.3.5. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über Gewässerrandstreifen. 131 Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach § 38 Abs. 2 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt; der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde für Gewässer oder Gewässerabschnitte (1.) Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, (2.) im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen und (3.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen innerhalb im Zusammenhang bebauter (und bebaubarer) Ortsteile (nach §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB) stellt § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 damit grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 38, RdNr. 30). Hier ist nicht ersichtlich, dass ein Gewässerrandstreifen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WHG festgesetzt wurde. 132 Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG können die Länder von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. § 50 Abs. 1 WG LSA bestimmt allerdings nur, dass die Gewässerrandstreifen im Außenbereich nach § 35 BauGB entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung betragen, und gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA ist es im Gewässerrandstreifen verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten, wobei nach § 50 Abs. 3 WG LSA im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden können, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachteilige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind. 133 Damit ist (nur) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Bauverbot innerhalb des Gewässerrandstreifens normiert. Der Senat kann offen lassen, ob dies die Gemeinde daran hindert, eine bislang im Außenbereich liegende Fläche, die zu einem Gewässerrandstreifen gehört, in der Weise zu überplanen, dass dort nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege oder Plätze errichtet werden können. Denn bei dem in Rede stehenden Teil der Verkehrsfläche handelt es sich um eine standortgebundene Anlage im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA, die auch im Gewässerrandstreifen zulässig ist. Zu den standortgebundenen Anlagen gehören solche baulichen Anlagen, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können, wie Bootsanlegestellen oder Brücken (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2011 – 2 C 505/09 –, juris, RdNr. 59). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor, weil der in Rede stehende Abschnitt der Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets – wenn auch nur optional – als Schiffsanlegestelle dienen soll. 134 2.1.3.6. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er im Verlauf des Rad- und Gehweges eine dammartige Aufschüttung festsetzt, der die Funktion einer Hochwasserschutzanlage zukommt. 135 a) Insbesondere steht einer solchen Festsetzung nicht entgegen, dass der Gewässerausbau, dem nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG Deich- und Dammbauten gleichgestellt sind, nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. 136 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Flächen für Hochwasserschutzanlagen festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 ist die ursprünglich normierte einschränkende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB „soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können“ entfallen. Die Festsetzungsgegenstände können deshalb auch Gegenstände von Planungen nach anderen Gesetzen sein, insbesondere dem WHG und den einschlägigen Landeswassergesetzen. Zur Abgrenzung gegenüber solchen Planungen ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine eigenständige bodenrechtliche Funktion hat. Nur soweit Planungen nach anderen Gesetzen im Sinne des § 38 BauGB Vorrang vor der Bauleitplanung haben und hiervon Gebrauch gemacht worden ist, ist die Gemeinde gehindert, entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zu treffen (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 134). Deshalb kann die Gemeinde ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der privilegierten wasserrechtlichen Fachplanung solche Festsetzungen treffen, wenn diese nicht dem Ziel der jeweiligen Fachplanung widersprechen (Schrödter, BauGB, § 9 RdNr. 102). Entgegenstehende Fachplanungen der zuständigen Wasserbehörde sind hier nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Behörde für Wasserwirtschaft erklärte in seiner Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2), dass wahrzunehmende Belange durch die Planung nicht berührt würden. Auch der Landkreis Wittenberg als untere Wasserbehörde führte in seiner Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2) kein entgegenstehendes fachplanerisches Vorhaben an. 137 Die Antragsgegnerin hat die Errichtung des Dammes auch in nicht zu beanstandender Weise städtebaulich begründet. Sie hat dazu angegeben (vgl. Abschnitt 4.8 der Begründung des Bebauungsplans, S. 19), die Aufstellung des Bebauungsplans solle sicherstellen, dass zumindest der nördliche Teil des Plangebiets, insbesondere die geplanten Baugebiete, außerhalb des Überschwemmungsgebiets liegen; dazu treffe der Bebauungsplan Festsetzungen, wonach die Verkehrswegeverbindung vom Tunnel an der B 187 im Westen bis zum Anschluss an das benachbarte Baugebiet im Osten als Hochwasserbarriere ausgebildet werde. 138 b) Die Festsetzung, dass auf der dammartigen Erhöhung eine öffentliche Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) verläuft, verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Nach dieser Vorschrift ist jede Benutzung eines Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, verboten. Bei dem Damm, auf dem der Weg verläuft, mag es sich – ungeachtet der Festsetzung auf der bodenrechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB – um einen Deich im Sinne des § 96 WG LSA handeln. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 WG LSA dürfen aber Deichverteidigungswege, die gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 WG LSA zu einem Deich im Sinne des WG LSA gehören, betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt. 139 2.1.3.7. Auch die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets verletzt kein höherrangiges Rechts, insbesondere nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die – aus Sicht der Antragstellerinnen – vorzugswürdige Anlegung einer Grünfläche oder eines Rad- und Fußweges in diesem Bereich und die Verlegung des Wendehammers an eine Stelle westlich des Baufensters besser geeignet sein soll, die von der Antragsgegnerin verfolgten planerischen Ziele zu erreichen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge darin kein planerischer Missgriff, der die Erforderlichkeit dieser Festsetzung in Frage stellt. 140 2.1.3.8. Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, nach dem Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind, indem sie im östlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet festgesetzt hat, während im Flächennutzungsplan für diesen Bereich eine Mischbaufläche dargestellt ist. 141 Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Vorausgesetzt, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauBG auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – BVerwG 4 BN 1.04 –, BRS 67 Nr. 55, RdNr. 7 in juris). 142 Allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan bei der Art der durch ihn festgesetzten Nutzung von dem abweicht, was für das Plangebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nicht in der nach § 8 Abs 2 Satz 1 BauGB gebotenen Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1979 – BVerwG IV C 65.76 –, BRS 35 Nr. 20, RdNr. 23 in juris). Da § 1 Abs. 2 BauNVO keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen, die in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden können, vorsieht, zwingt die Regelung die Gemeinde nicht, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – NuR 2012, 644 [648], RdNr. 53 in juris, zum Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in einer im Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche). 143 Die Zuordnung der Bauflächen im östlichen Bereich des Plangebiets wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben; denn auch die im Flächennutzungsplan dargestellte gemischte Baufläche dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Es fällt lediglich die ursprünglich beabsichtige Wohnnutzung in einem vergleichsweise geringen Umfang weg. Auch sind im Gewerbegebiet nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur solche baulichen Nutzungen zulässig, die nicht wesentlich störend sind. Allgemein zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe ( 144 Selbst wenn man in der Festsetzung eines Gewerbegebietes auch im östlichen Bereich des Plangebiets einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sehen wollte, würde dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung läge hier nicht vor. Selbst wenn eine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets auf der dort dargestellten Mischbaufläche verlassen worden sein sollte, wäre nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere verstößt die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit den festgesetzten Nutzungsbeschränkungen nicht gegen den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist zwar ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (OVG NW, Urt. v. 19.12.2011 – 2 D 31/10.NE –, juris, RdNr. 120). Aufgrund der geringen Größe des Gewerbegebiets und der Einschränkungen in Bezug auf die baulichen Nutzungen zur Herstellung der „Nutzungsverträglichkeit im Sinne der Mischnutzung“ (vgl. S. 15 der Planbegründung) ist aber eine Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, neben einem allgemeinen Wohngebiet verstößt dem entsprechend nicht gegen den Trennungsgrundsatz; denn was den Störungsgrad der in einem in dieser Weise eingeschränkten Gewerbegebiets zulässigen Gewerbebetriebe betrifft, besteht zu einem Mischgebiet kein Unterschied (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 – 8 S 1889/93 –, ESVGH 44, 139 [142], RdNr. 23 in juris). Auch wird die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). 145 2.2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen Abwägungsmängeln. 146 Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18). Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. 147 2.2.1. Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Teile des Plangebiets, insbesondere Teile des ausgewiesenen Gewerbegebiets, innerhalb eines noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiets im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG lagen. 148 Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB auch die Belange des Hochwasserschutzes, deren Berücksichtigung in den Fällen der Nichtanwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unberührt bleiben (Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 178c; NdsOVG, Urt. v. 02.06.2014 – 1 KN 136/12 –, juris, RdNr. 48). 149 In diesen Fällen sind deshalb die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen und nach Abwägungsgrundsätzen zu behandeln. Die Anforderungen für Ausnahmen vom Planungsverbot im Sinne des § 78 Abs. 2 WHG sind nicht maßgeblich. Mit Rücksicht auf das allgemeine und auch vom Gesetzgeber im WHG zum Ausdruck gebrachte Gewicht vorhandener festgesetzter und faktischer Baugebiete und der in ihnen bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten kann in festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Betracht kommen, durch Festsetzungen im jeweiligen Planungsfall geeignete und nach Abwägungsgrundsätzen angemessene Vorkehrungen zum Hochwasserschutz zu treffen. Dies kann ggf. zu Festsetzungen für eine dem Hochwasserschutz entsprechenden Bauweise oder zur Festsetzung von Hochwasserschutzanlagen führen. Aus der in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG geregelten Untersagung der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den § 30 und 33 können sich – mittelbar – weitere Anforderungen an die Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten ergeben. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung solcher Bebauungspläne, auf die die Planungsschranke des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keine Anwendung findet (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O.). 150 Die Antragsgegnerin hat die Problematik der Belegenheit von Teilen des Plangebiets in einem (natürlichen) Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG gesehen und in ihrer Planung aufgegriffen. Zur Sicherung der baulichen Anlagen wird im Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB eine Hochwasserschutzanlage in Gestalt des Dammes festgesetzt. Zudem werden die Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (Hochwasserschutz Elbe) umgrenzt. Entgegenstehende Belange des Hochwasserschutzes wurden von den für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen nicht geltend gemacht. Die obere Wasserbehörde gab in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2013 (Beiakte B, Bl. 223/2) an, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt würden. Die untere Wasserbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 (Beiakte B, Bl. 225/2 f.) lediglich auf die Folgen der seinerzeit bevorstehenden Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hin, erhob aber im Übrigen keine Einwände gegen die Planung. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt stimmte in seiner Stellungnahme vom 22.11.2012 (Beiakte A, Bl. 108/1 f.) der Planung aus Sicht des Hochwasserschutzes zu. 151 2.2.2. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen, der Bebauungsplan beziehe fehlerhaft an das festgesetzte Plangebiet angrenzende Flächen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. 152 Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – BVerwG 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265], RdNr. 10 f. in juris; Beschl. v. 10.10.2013 – BVerwG 4 BN 36/13 –, BRS 81 Nr. 5, RdNr. 5 in juris). 153 Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Die geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ist es beispielsweise notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen. Aber auch solche Bebauungspläne sind abwägungsfehlerhaft, die ein Grundstück – ohne es zu erfassen – umschließen, wenn sie den Rechten des Grundstückseigentümers nicht hinreichend Rechnung tragen. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.). 154 a) Gemessen daran war es in der konkreten Planungssituation nicht geboten, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen des Flurstücks 89, die von der Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. genutzt werden, in das Plangebiet einzubeziehen. 155 Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Planungsentscheidung in Rechnung stellen, dass weder sie selbst noch die Wassersportgemeinschaft W. 1962 e.V. als (bisherige) Nutzerin der Flächen auf den im hochwassergefährdeten Bereich liegenden Flächen des Flurstücks 89 eine bauliche Erweiterung beabsichtigen und aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Elbe und der Lage im hochwassergefährdeten Bereich eine Bebauung ohne hin nicht in Frage kommen dürfte. In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 13 a.E.) hat sie in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass das Vereinsgelände der Wassersportgemeinschaft im Hochwassergebiet der Elbe verbleibe, eine Hochwassersicherung des Geländes nicht beabsichtigt und aus pragmatischen Gründen wohl auch nicht zielführend sei. Die Wassersportgemeinschaft habe sich mit dieser Situation seit Jahrzehnten arrangiert. Die Gebäude und baulichen Anlagen seien dem jährlich wiederkehrenden (Normal-)Hochwasser ausgesetzt. Eine planungsrechtliche Sicherung sei nicht erforderlich, da auf dem Gelände selbst keine weiteren baulichen Erweiterungsabsichten bestünden. 156 Auch der Umstand, dass der Zugang zur Boots- bzw. Schiffsanlegestelle auf dem Flurstück 89 (auch) über die im Süden des Plangebiets liegende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg) erfolgen soll, fordert nicht die Ausdehnung des Plangebiets auf die in Rede stehenden Flächen. Allein der Umstand, dass die Verkehrsfläche gequert werden muss, um zu den Anlagen am Elbufer zu gelangen, begründet keine Konfliktlage, die die Einbeziehung der Flächen erzwingt. Die von den Antragstellerinnen hervorgehobene Unfallgefahr bei der Querung des Radwegs zum Transport der Boote besteht bei einer Einbeziehung der Flächen gleichermaßen. Dieser Konflikt muss nicht bereits im Bebauungsplan abschließend gelöst werden, sondern kann später durch Maßnahmen bei der Gestaltung des Weges, etwa durch zum Absteigen zwingende Einrichtungen oder Hinweisschilder bewältigt werden. 157 Nicht schlüssig erscheint der Vortrag der Antragstellerinnen, die Fläche werde durch den Plan nach dessen Begründung als „optionale Schiffsanlagestelle“ avisiert, so dass sich auch daraus die Notwendigkeit der Einbeziehung der Fläche ergebe. Nach der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Passage der Plangebegründung (Abschnitt 3.0, zweiter Absatz) soll die „optionale Schiffsanlagestelle“ nicht auf dem Flurstück 89, sondern an der Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche am südöstlichen Rand des Plangebiets auf dem Flurstück 86/2 hergestellt werden. 158 Eine Pflicht zur Einbeziehung der vom Wassersportverein genutzten Fläche lässt sich auch nicht auf „geologische Besonderheiten“ des Flurstücks 89 stützen. Nicht schlüssig erscheint insoweit der Vortrag der Antragstellerinnen, die zur Nutzbarmachung dieser Fläche neben der Entsiegelung und Renaturierung erforderliche Melioration verlange sinnvoller Weise eine Ableitung des Wassers in die Elbe, was nur über eine Einbeziehung des Nachbargrundstücks möglich sei, weil die Drainagerohre durch dieses geleitet werden müssten. Selbst wenn eine Ableitung des Wassers durch über das Flurstück 89 verlaufende Drainagerohre zwingend erforderlich sein sollte, wofür keine Gründe ersichtlich sind, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb dazu nach den oben dargelegten Grundsätzen die Einbeziehung des Flurstücks 89 in das Plangebiet erforderlich sein soll. 159 b) Es war auch nicht geboten, die im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Flurstücke 72/1, 72/2, 73/3 und 73/4 nordöstlich des Plangebiets (vollständig) in das Plangebiet einzubeziehen. 160 Eine Einbeziehung war nicht erforderlich, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die die Grundstücke ausklammernde Planung eine städtebaulich unerwünschte Gemengelage entstehen könnte. Dies machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend. Ferner stellt die Planung die Erschließung der beiden nicht an der D-Straße liegenden Grundstücke (Flurstücke 72/2 und 73/4) nicht in Frage. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung anhand des Gestaltungsplans (Bl. 307/2 der Beiakte B) erläutert hat, wird das Flurstück 72/2 durch die auf dem Flurstück 107 vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche erschlossen, so dass mit der Planung eine (mögliche) Bebaubarkeit weder ausgeschlossen noch erschwert wird. 161 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Einbeziehung dieser Grundstücke auch nicht zur Bewältigung einer vom Bebauungsplan hervorgerufenen Konfliktlage geboten. Zwar wird das westlich angrenzende Flurstück 107 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass durch diese Festsetzung im Vergleich zum bisherigen Zustand Verkehrsströme ausgelöst werden, die der Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan bedürfen. Die öffentliche Straßenverkehrsfläche, die über das Flurstück 107 führt, ist – für den Kraftfahrzeugverkehr – eine Sackgasse, so dass vergleichsweise wenig Verkehr dieser Art darüber fließen wird, insbesondere weil im Gewerbegebiet nur wenige Flächen für Gewerbebetriebe zur Verfügung stehen. Auch bisher verlief über das Flurstück 107 eine Stichstraße mit KfZ-Stellplätzen. Eine gegenüber dem früheren Zustand deutlich verschärfte Konfliktlage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erschließung der Grünflächen, die temporär bei Großveranstaltungen als Parkplätze genutzt werden, über die über das Flurstück 107 verlaufende öffentliche Straßenverkehrsfläche und die sich an diese anschließende öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung unmittelbar südlich des Alten Friedhofs erfolgt. Die dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Belästigungen bestehen nur an wenigen Tagen im Jahr. Bei der Bewertung der zu erwartenden Lärmbelastungen ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die an der D-Straße gelegenen Grundstücke durch den auf der Bundesstraße B 187 fließenden Verkehr erheblich vorbelastet sind. Gegenüber den dort fließenden Verkehrsströmen fällt der über die Stichstraße in das Plangebiet geführte Verkehr nicht spürbar ins Gewicht. 162 2.2.3. Ein Abwägungsmangel lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung befasst habe. 163 a) Der Antragsgegnerin kann nicht vorgehalten werden, sie hätte die ihr entstehenden Kosten insbesondere für die Entsiegelung von Flächen sowie für den Grunderwerb, der für die Verwirklichung der Planung erforderlich sind, nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt. 164 Eine Gemeinde muss die erst mit der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan verbindlich und abschließend regeln, wenn sie realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug gelöst werden können. Das Abwägungsgebot zwingt auch nicht dazu, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Die Gemeinde muss (nur) die Folgeprobleme erkennen und in die Abwägung einstellen; Details der nachfolgenden Problemlösung hat der Plangeber (noch) nicht in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass es seitens der Gemeinde zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bereits der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten bedarf, die auf den planbetroffenen Grundstückseigentümer bei der Durchführung des Bebauungsplans oder im Zusammenhang mit der Umlegung zukommen werden. Der Plangeber soll von dem mit einer Kostenschätzung verbundenen Verwaltungsmehraufwand entlastet werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007 – BVerwG 4 BN 37.07 –, BauR 2008, 1106 [1107], RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Wie oben im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung bereits dargelegt, muss die Gemeinde bei der Planaufstellung zwar vorausschauend beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr aber ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (Urt. d. Senats v. 14.02.2013 – 2 K 122/11 –, BRS 81 Nr. 31, RdNr. 72 in juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, RdNr. 102). 165 Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung (vgl. Abschnitt 6.0, S. 26) davon ausgegangen, dass sie die Kosten für die Planung und Erschließung sowie für sonstige damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen tragen werde. Dazu zählten auch Kosten für den Grundstückserwerb bzw. Nutzungsregelungen, da der überwiegende Flächenanteil in Privateigentum sei. Über die Höhe der durch die Stadt zu tragenden Kosten könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Angabe gemacht werden. Maßnahmen zur Bodenordnung gemäß §§ 45 ff. BauGB (Umlegung) würden durch den Bebauungsplan nicht zwingend begründet. Grundsätzlich seien jedoch Grundstückseigentümer zur Bildung neuer Flurstücke bzw. Flurstücksgrenzen erforderlich. Diese sollten einvernehmlich zwischen dem Privateigentümer und der Antragsgegnerin geregelt werden. 166 Damit hat die Antragsgegnerin die aus der Planung entstehenden wirtschaftlichen Folgeprobleme im Wesentlichen erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. Eine genaue Kostenermittlung war nicht erforderlich. Auch ihre Annahme, dass die Kosten noch nicht konkret bezifferbar seien, ist nicht zu beanstanden. Zwar mögen die im Zeitpunkt der Abwägung maßgeblichen Kosten für die Entsiegelung und den Grunderwerb ermittelbar oder zumindest schätzbar gewesen sein. Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin auch eine Grobkostenschätzung vor (vgl. nochmals B. 342/2 der Beiakte B), in der die Kosten für die Entsiegelung und den Schotterrasen mit zusammen 555.000 € und die Anschaffungskosten laut Verkehrswertgutachten mit 315.000 € angegeben wurden. Eine genauere Kostenermittlung musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen. Ob sich die Durchführung der Planung in dem Sinne wirtschaftlich „rechnet“, dass die gesamten Kosten der Planung durch Einnahmen, wie etwa von den angesiedelten Betrieben zu entrichtende Gewerbesteuer, refinanziert werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. 167 b) Die Abwägung ist auch nicht deshalb im Ergebnis fehlerhaft, weil die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet wegen der aus der Sicht der Antragstellerinnen zu geringen Ausweisung bebaubarer Flächen zu stark eingeschränkt wären. 168 Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen der Wirksamkeit einer Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen. Es kommt hinzu, dass es an Handhaben fehlt, die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung vorausschauend verlässlich zu bestimmen. Zur Wirtschaftlichkeit lassen sich immer nur – mehr oder weniger gesicherte, mehr oder weniger überzeugende – Prognosen stellen. Die Erfahrung lehrt, dass gerade auch die Wirtschaftlichkeit von Grundstücksnutzungen Schwankungen unterworfen ist. Was sich einer Zeit als wirtschaftlich aufdrängt, kann in einer anderen Zeit evident unwirtschaftlich (geworden) sein. Die sich daraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums und nicht Lasten der Bauleitplanung. Sie vom Eigentum auf die Bauleitplanung zu verlagern, hieße, die Bauleitplanung in erster Linie auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit, nicht aber, wie es das Gesetz tut, auf „die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu verpflichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 a.a.O.). Belange der Wirtschaft sind in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB zwar auch, aber eben nicht vorrangig oder gar ausschließlich zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 – 25 N 01.308 –, BauR 2005, 515 [517], RdNr. 43 in juris). Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird, schlägt eine planerische Festsetzung „praktisch in eine Veränderungssperre“ um und bewirkt „im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer“; denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1978, a.a.O., RdNr. 41; NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2013 – 1 LA 43/13 –, BauR 2014, 231 [232], RdNr. 16 in juris). Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). 169 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im festgesetzten Gewerbegebiet eine wirtschaftliche Nutzung insbesondere wegen der vorgegebenen Baugrenzen auf Dauer ausscheidet, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht substantiiert dargetan. Das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld hat in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, die Vermarktung der zu erzielenden Gewerbeflächen zu besonders lukrativen Entgelten wäre nur möglich, wenn die ehemalige Terrasse der Bestandsbebauung „Kantine“ als attraktiver Freisitz in den Sommermonaten genutzt werden könnte und auch für den Winter eine Teilfläche als „Wintergarten“ errichtet werden könnte, übersehen sie, dass eine Planung nicht schon deshalb nicht vollzugsfähig ist, weil eine wirtschaftlichere Nutzung der Flächen in Betracht kommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zugelassene Bebauungstiefe in diesem Teil des Baufelds die Errichtung einer Terrasse und/oder eines Wintergartens in angemessener Größe ausschließt. In dem bereits erwähnten Gestaltungsplan ist zumindest eine Terrasse vorgesehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen des Verlaufs des Radweges in diesem Abschnitt unmittelbar am Elbufer und wegen der als Wendefläche vorgesehenen verbreiterten Straßenverkehrsfläche die Attraktivität des Standortes derart geschmälert wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Baufeldes dort ausgeschlossen ist. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, befindet sich die Terrasse auf einem höheren Geländeniveau als der Radweg. Dass dort der Radverkehr an einer Gaststätte vorbeigeführt wird, eine Schiffsanlagestelle „optional“ entstehen kann und der Kfz-Verkehr bis zum Uferbereich fahren darf, sind Gesichtspunkte, die die Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Nutzung nicht zwingend ausschließen, sondern auch steigern können. Soweit die Antragstellerinnen monieren, nach ihrer Kenntnis befänden sich bereits zwei Schiffsanlegestellen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, ist nicht ersichtlich, wo diese liegen sollen und ob sie von der Lagegunst gleich gut geeignet sind. Dass eine andere Planung aus der Sicht der Antragstellerinnen besser wäre oder dem Planziel der „Erlebbarkeit der Elbe“ dort näher käme, genügt für die Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung nicht. 170 2.2.4. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht insoweit, als er großflächig öffentliche Grünflächen mit temporärer Nutzung an maximal zehn Tagen im Jahr für „Events“ bzw. Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplätze (außerhalb der Flächen mit Pflanzbindungen) festsetzt. 171 An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind allerdings bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen – insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum – zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 – 26 N 03.586 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. 172 a) Die Antragsgegnerin hat das von den Antragstellerinnen bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachte Interesse an einer größeren Ausdehnung der bebaubaren Flächen gesehen und mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst umfangreichen Grünflächenanteil abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass für sie „Erlebbarkeit Elbe“ gleichbedeutend ist mit „Freizeit im Grünen/am Wasser“ und eine Erholung in naturnaher Landschaft mit Zugänglichkeit zur Elbe für ihre Bürger und Touristen verbunden ist (vgl. die Abwägungstabelle Öffentlichkeit, Beiakte B, B. 278/2 Rückseite). In der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 14) hat sie als ein Planziel angegeben, dass ein hoher Grünanteil entstehen soll. 173 b) Auch das Abwägungsergebnis hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerinnen an einer umfangreicheren Bebaubarkeit ihrer Grundstücke mit dem öffentlichen Interesse an einem möglichst großen Grünflächenanteil nicht fehlgewichtet. 174 Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass das Planungsziel der Antragsgegnerin, eine (alt-)stadtnahe Erholungsfläche dieser Größe am Fluss zu schaffen, durch Inanspruchnahme eigener Flächen nicht oder nicht in vergleichbarer Weise hätte erreicht werden können. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans (Abschnitt 3.0, S. 12) dargelegt hat, ist die Beziehung zwischen dem bebauten Bereich und dem Fluss nicht so eng verwoben wie bei anderen an einem Fluss gelegenen Städten. Neben dem Hafenbereich gebe es nur wenige Abschnitte, an denen der Flusslauf dicht an die Bebauung heranreiche. Dazu zähle der Geltungsbereich des Bebauungsplans. Mit der Festsetzung von weiträumigen öffentlichen Grünflächen verbinde sich die Zielstellung der Öffnung des Areals für die Öffentlichkeit. Eine Freizeitnutzung für jedermann solle möglich gemacht werden. 175 Entscheidend ins Gewicht fällt ferner, dass die im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen öffentliche Grünflächen entstehen sollen, nicht als Bauland einzustufen sind. Die Antragsgegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass sie mit ihrer Überplanung in diesem Bereich nicht in bestehende Baurechte eingreift. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünflächen befinden sich derzeit Ruderalfluren und Gehölzbestände sowie zum großen Teil mit Ortbeton befestigte Flächen. Diese gehörten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern waren bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind; dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 – BVerwG 4 B 26.01 –, BRS 64 Nr. 86, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen bloße Betonflächen, die keiner anderen baulichen Nutzung zugeordnet werden können, nicht. 176 Eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich nach § 34 BauGB lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Gelände, auf dem die öffentlichen Grünflächen ausgewiesen sind, bis Mitte der 1990er Jahre zu einem großen Teil von der Antragstellerin zu 2 als Betriebsgelände gewerblich genutzt wurde und teilweise bebaut war. Zwar verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht; die Prägung dauert vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 – BVerwG 4 B 39.07 –, BRS 71 Nr. 84; Urt. v. 27.08.1998 – BVerwG 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523, RdNr. 22 in juris). Damit verliert eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende prägende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsanschauung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (BayVGH, Beschl. v. 16.11.2015, 4 ZB 12.611 –, juris). Das war vorliegend der Fall. Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Geschäftsbetrieb bereits in den 1990er Jahren an einen anderen Ort verlagert. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Abwägung davon ausgehen, dass die Antragstellerin zu 2 ihren Geschäftsbetrieb am alten Standort nicht wieder aufnimmt. Gegenteiliges tragen auch die Antragstellerinnen nicht vor. 177 Auch ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch die Festsetzung der Flächen als Grünflächen eine Bebauungsmöglichkeit nach den Vorschriften des § 35 BauGB entzogen wird. Insbesondere stellt die von ihnen im Aufstellungsverfahren vorgeschlagene Nutzung der Flächen durch Beherbergungs- und Einzelhandelsbetriebe (vgl. Beiakte A, Bl. 130/1) keine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung dar. Dies gilt auch für die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte Anlegung befestigter bzw. geschotterter Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten. 178 Schließlich kommt dem Eigentumsrecht der Antragstellerinnen bei der Abwägung hier auch deshalb ein deutlich geringeres Gewicht zu, weil sich ein Großteil der als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG befand. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in seiner Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im neu ausgewiesenen Plangebiet auch dann allgemein zugelassen hätte, wenn in größerem Umfang Baugebiete ausgewiesen worden wären. 179 Die Antragsgegnerin durfte deshalb das (wirtschaftliche) Interesse der Antragstellerinnen an der Ausdehnung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit weiter nach Westen hinter das Ziel der Planung, auf den unbebauten Flächen im Allgemeininteresse eine möglichst ausgedehnte stadtnahe Erholungsfläche mit Anbindung an den Elberadweg zu schaffen, zurückstellen. Dass die Antragstellerinnen, um das Ziel der Planung, die Elbe im Plangebiet „erlebbar“ zu machen, ein anderes Konzept für wirkungsvoller oder sinnvoller hält, ist insoweit ohne Belang. 180 c) Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten (weiteren) Einwände gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 1 tragen nicht. 181 aa) Dies gilt zunächst für ihren Einwand, zu den betreffenden Tagen der temporären Nutzung dürfte ein öffentliches Interesse daran bestehen, auch die landschaftlich reizvollen Seiten der Stadt „erlebbar“ zu machen, und die Besetzung dieser Flächen mit hunderten Autos widerspreche dieser bauplanerischen Intention. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, die Elbe „erlebbar“ zu machen, wird bei einer Betrachtung über das gesamte Jahr nicht verfehlt. An 355 Tagen im Jahr kann die Grünfläche ihre vorrangige Funktion, der Öffentlichkeit (als Erholungsraum) zur Verfügung zu stehen, uneingeschränkt erfüllen. 182 bb) Auch mit dem Einwand, die gastronomischen Betriebe würden durch die visuellen und akustischen Beeinträchtigungen durch den Großparkplatz beeinträchtigt, ist ein Abwägungsmangel nicht dargetan. Auch insoweit durfte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen, dass bei einer solchen Nutzung der Grünfläche nur an zehn Tagen im Jahr eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. 183 cc) Die Antragsgegnerin musste auch nicht ermitteln, welcher Bedarf an Stellplätzen bei Großveranstaltungen der von ihr beschriebenen Art benötigt werden, und ob der Bedarf nicht durch bereits vorhandene öffentliche Parkplätze gedeckt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Großveranstaltungen der Umfang des Besucherverkehrs nur schwer vorhersagen lässt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie insoweit „Reserveflächen“ für erhöhten Anreiseverkehr bereithält. 184 dd) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Planbegründung lasse nicht erkennen, weshalb eine Beschränkung auf zehn Tage im Jahr letztlich erfolgt sei, insbesondere werde nicht dargelegt, ob dies unter Lärmgesichtspunkten oder unter ästhetischen Aspekten als erforderlich angesehen werde und inwieweit dies wirtschaftlich vertretbar sei. Die zeitliche Beschränkung soll erkennbar dem Planziel Rechnung tragen, die Grünflächen hauptsächlich als Erholungsflächen zur Verfügung zu stellen und Beeinträchtigungen der Umgebung durch Lärm und Abgase gering zu halten. Dieses Ziel wird bei einer Nutzung von höchstens zehn Tagen im Jahr nicht verfehlt. Die Festlegung dieser Obergrenze ist vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Nähere Ausführungen dazu in der Planbegründung waren nicht erforderlich. 185 Unbegründet ist auch der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe nicht erwogen, geschotterte Parkflächen, die ganzjährig bewirtschaftet werden könnten und damit wirtschaftlich wären, dauernd und räumlich beschränkt einzurichten. Diese Variante würde dem Planziel, einen möglichst hohen Grünanteil zu sichern, nicht in gleicher Weise entsprechen wie der von der Antragsgegnerin gewählten Variante. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen durfte die Antragsgegnerin – wie oben bereits erörtert – hinter dieses Planziel zurückstellen. 186 d) Auch mit ihren Einwänden gegen die Ausweisung der Grünfläche GF 2 südlichwestlich des Damms mit Rad- und Fußweg vermögen die Antragstellerinnen keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen. 187 Ohne Erfolg rügen sie, die Planbegründung enthalte keinerlei Ausführungen, warum sie die enteignungsähnliche Wirkung für die Durchführung solcher Veranstaltungen, die überwiegend im privaten, kommerziellen Interesse durchgeführt würden, insbesondere aus § 85 BauGB, erdulden müssten. 188 Zunächst ist klarzustellen, dass die Gemeinden durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans keine konkreten Eigentumspositionen entziehen, sondern die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse bestimmen. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen" in eine enteignende Maßnahme, die an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen wäre, kommt nicht in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – BVerwG 4 CN 1.08 –, BRS 74 Nr. 20, RdNr. 10 f., m.w.N.). Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen; ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 11.04.2012 – BVerwG 4 BN 13.12 –, BRS 79 Nr. 38, RdNr. 7 in juris). 189 Wie oben bereits ausgeführt, sind allerdings unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG sowie die größtmögliche Schonung privater Flächen zu beachten. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin aus den bereits dargelegten Gründen gerecht geworden. Gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der Eigentümerinteressen bestehen vorliegend nicht deshalb, weil die Grünflächen an wenigen Tagen im Jahr auch zu anderen Zwecken, nämlich zur Durchführung von Events und Freiluftveranstaltungen, wie insbesondere Konzerten, genutzt werden dürfen. Durch die Nutzungsmöglichkeit der Grünflächen für solche vereinzelt stattfindenden Veranstaltungen werden die Interessen der Antragstellerinnen an einer anderen, wirtschaftlich lukrativeren Nutzung der Flächen nicht stärker eingeschränkt als bei der bloßen Festsetzung als Grünfläche. Auch liegt die Durchführung solcher Veranstaltungen nicht nur im privaten (kommerziellen) Interesse der Veranstalter – diese können Veranstaltungen solcher Art auch in anderen Städten durchführen –, sondern auch im Interesse der Antragsgegnerin, die sich davon eine Erhöhung der Attraktivität der Stadt für Besucher verspricht. Dass auch eine weitergehende, wirtschaftlich einträglichere Nutzungsmöglichkeit (etwa für Weihnachtsmärkte oder sonstige Festivals über einer längere Dauer) hätte festgesetzt werden können, wie die Antragstellerinnen geltend machen, begründet keinen Abwägungsmangel. 190 Für den Vortrag der Antragstellerinnen, die Festsetzung der Grünfläche GF 2 als Event- und Parkflächen sei nur vorgeschoben, um die ihnen gehörenden Grundstücke kostengünstig erwerben zu können, bestehen keine greifbaren Anhaltpunkte. 191 2.2.5. Auch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf (Toiletten und Räumlichkeiten für touristische Informationen) lässt keinen Abwägungsmangel erkennen. 192 Zwar ist, wie bereits erörtert, bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde verträgt und keine Gründe, etwa die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umgebung, für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, a.a.O). 193 Der Bebauungsplan lässt aber erkennen, weshalb die Errichtung der genannten Infrastruktureinrichtungen gerade auf den der Antragstellerin zu 2 gehörenden Flurstücken 83 und 87 der Flur B erfolgen soll und ein Standort etwa weiter östlich auf dem der Antragsgegnerin gehörenden Flurstück 104 weniger günstig ist. Nach der Planbegründung (vgl. Abschnitt 3.0, S. 14, vorletzter Absatz) soll die Infrastruktureinrichtung in Kombination von Toiletten und touristischen Informationsquellen an der Nahtstelle zwischen den beiden großen Flächenarealen und der Radwegeverbindung vom Tunnel angelegt werden, die sowohl von Radwanderern am östlichen Stadteingang als auch für Besucher der Freiflächen nutzbar sein soll und für die angestrebten temporären Nutzungen bei Events eine besondere Bedeutung hat. Da der Radweg nicht auf oder an dem Flurstück 104 verläuft, wäre ein Standort auf diesem Grundstück nicht gleich gut geeignet. Eine Anordnung der Gemeinbedarfsfläche in der vorgesehenen Größe von ca. 20 m x 23 m auf den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden, nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken 86 oder auf den ebenfalls ihr gehörenden Flurstücken 80 und 82 unter Einbeziehung einer entsprechenden Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans drängt sich jedenfalls nicht auf, weil nordwestlich der „Nahtstelle“ zwischen den beiden Grünflächen GF 1 und GF 2 und dem Radweg bereits der unter der B 187 und der Bahntrasse verlaufende Tunnel Richtung Altstadt beginnt. Die Inanspruchnahme der im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehenden Flächen erscheint auch im Ergebnis unter Berücksichtigung ihrer Eigentümerinteressen nicht abwägungsfehlerhaft. Ohne die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wäre bei Betrachtung der planerischen Ziele der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch an dieser Stelle eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen worden. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche schränkt den Grundstückseigentümer in seinen Nutzungsmöglichkeiten aber nicht in stärkerem Maß ein als die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. In beiden Fällen wird eine anderweitige bauliche Nutzung der Fläche ausgeschlossen. 194 2.2.6. Der Bebauungsplan ist in Bezug auf die Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil – wie die Antragstellerinnen geltend machen – in der Nähe ein ebenso gut geeignetes Grundstück der Antragsgegnerin zur Verfügung stünde. 195 Wie oben bereits ausgeführt, muss bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum zwar geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um Flächen für den Gemeinbedarf geht, sondern um Gebietsfestsetzungen, die die bauliche Nutzbarkeit durch den Grundstückseigentümer stark einschränken. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. 196 Die Antragsgegnerin musste bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung jedoch nicht näher prüfen, ob die Festsetzung des Sondergebiets zum Zwecke der Errichtung einer Bootsremise für die Wassersportgemeinschaft auf dem ihr gehörenden Flurstück 89 in Betracht kommt, da dieses Grundstück im hochwassergefährdeten Bereich liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Bebauungsplan das Flurstück 89 nicht in seinen Geltungsbereich einbezieht, sondern der Radweg mit der dammartigen Erhöhung dort entlang der Flurstücksgrenze verläuft. Die übrigen der Antragsgegnerin gehörenden und im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke, die sich nicht im hochwassergefährdeten Bereich befinden, sind für den mit der Sondergebietsfestsetzung verfolgten Zweck aufgrund der deutlich größeren Entfernung zu den bestehenden Anlagen am Elbufer nicht gleich gut geeignet. 197 2.2.7. Auch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung von Baugrenzen im Gewerbegebiet ist nicht abwägungsfehlerhaft, 198 a) Ein Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht ermittelt hat, in welchem Umfang die nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0, S. 13) mit der Baukörperanordnung im Gewerbegebiet beabsichtigte Abschirmung des östlich an das Plangebiets angrenzenden Wohngebiets (Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 – VE 2) vor dem von der B 187 hervorgerufenen Verkehrslärm erreicht werden kann. Wie oben bereits dargelegt, erfolgte die Festsetzung der Baugrenzen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, zum Zwecke der Lärmabschirmung, sondern um eine geringe Bebauungsdichte zu erhalten. Die Lärm abschirmende Wirkung sollte vor allem durch die zugelassene Dreigeschossigkeit der Gebäude im westlichen Baufeld nach Osten erreicht werden, wodurch die durch die Gebäudeanordnung entstehende Hofsituation unterstützt werde (vgl. Abschnitt 4.2 der Planbegründung, S. 16). Für die Antragsgegnerin war damit für die Festlegung der Baugrenzen nicht entscheidend, in welchem Umfang mit der Baukörperanordnung eine Abschirmung von Teile des Gewerbegebiets erreicht werden kann. Die Annahme, dass die innerhalb der Baugrenzen zulässigen Baukörper überhaupt eine – wenn auch möglicherweise nur geringe – Lärm abschirmende Wirkung haben, erscheint jedenfalls schlüssig. Es mag sein, dass mit der Zulassung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet eine größere Lärm abschirmende Wirkung hätte erreicht werden können. Dies verträgt sich aber nicht mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziel, die Bebauungsdichte möglichst gering zu halten. 199 b) Die Festsetzung der Baugrenzen schränkt die Grundstückseigentümer auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Nutzungsmöglichkeiten ein. Wie oben bereits dargelegt, hat das durch die Baugrenzen festgelegte Baufeld in seinem südöstlichen Abschnitt im Bereich des ehemaligen Gaststättengebäudes eine Breite von ca. 43 m und eine Tiefe von ca. 25 m, in seinem mittleren, westlichen Teil eine Länge von ca. 70 m und eine Tiefe von ca. 20 sowie in seinem nördlichen Teil eine Breite von ca. 30 m und eine Tiefe von ca. 20 m. Weshalb diese überbaubaren Grundstücksflächen für eine wirtschaftliche Nutzung nicht ausreichen sollen, ist nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Lage und Ausdehnung der Baugrenzen die mögliche Nachnutzung der noch vorhandenen Gebäude einschließt (vgl. Abschnitt 4.3 der Planbegründung, S. 17), so dass der Antragstellerin zu 1 durch die Festsetzung der Baugrenzen keine derzeit bestehenden Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten entzogen werden. Einen Anspruch auf Einräumung „flexiblerer Nutzungsvarianten“ hat sie nicht. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe verlange mehr Flächen für Parkplätze, lassen sie unberücksichtigt, dass – wie sie selbst feststellen – nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in den Baugebieten Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baugrenzen ausdrücklich zugelassen sind. Soweit sie monieren, dauerhaft zur Verfügung stehende Parkplätze wären auch für den festgesetzten Spielplatz sowie für „Rasennutzer“ erforderlich, ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang mit der Festsetzung der Baufenster stehen soll. Nicht stichhaltig ist auch ihr diesbezüglicher Einwand, wegen des Bedarfs an Stellplätzen ohne zeitliche Beschränkung für Besucher des Gebiets hätte westlich der Baufenster eine Festsetzung von Stellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die planbedingte Nutzung des Plangebiets (außerhalb der Zeitenräume, in denen Großveranstaltungen stattfinden) die auf den öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehenen öffentlichen Stellplätze (vgl. Abschnitt 4.4 der Planbegründung, S. 17), die nach dem Gestaltungsplan (Beiakte B, B. 307/2) die Zahl von 27 erreicht, nicht genügen, um diesen Bedarf zu decken; zumal das der Erholung dienende Plangebiet von der Innenstadt aus fußläufig oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist. 200 2.2.8. Die Festsetzung des Wendehammers mit öffentlichen Parkplätzen am südöstlichen Rand des Plangebiets ist zwar möglicherweise abwägungsfehlerhaft, der mögliche Abwägungsmangel aber jedenfalls unbeachtlich. 201 a) Den Antragstellerinnen ist darin beizupflichten, dass die Anlegung der öffentlichen Verkehrsfläche mit Wendehammer auch westlich des Baufensters im Gewerbegebiet bzw. westlich des Gewerbegebiets hätte angelegt und dadurch mögliche Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung im angrenzen Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 „Firma S.“ hätten vermieden werden können. 202 Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – BVerwG 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – BVerwG 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). 203 Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin gewählte Variante im Vergleich zu der von den Antragstellerinnen in ihrem Normenkontrollantrag für vorzugswürdig erachteten Variante möglicherweise abwägungsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragsgegnerin bei der von ihr gewählten Lösung mit den Auswirkungen der öffentlichen Verkehrsfläche auf die benachbarte Wohnbebauung befasst hat. 204 Die Antragsgegnerin hat die Anlegung der Verkehrsfläche mit Wendehammer am östlichen und südöstlichen Rand des Plangebiets gewählt, um die Option offen zu halten, an der Elbe eine Schiffsanlegestelle einrichten zu können. Den bereits im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Einwand, die vorgesehene Abholzung des dort inzwischen ausgebildeten Grünzuges für eine völlig überdimensionierte Lkw-Wendefläche stehe im krassen Widerspruch zu allen formulierten Planzielen und sei städtebaulich nicht vertretbar, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung aufgegriffen, aber mit der Erwägung zurückgestellt, dass die Verkehrsfläche nicht explizit für Lkw geplant sei, sondern als Möglichkeit für Busse, so nah wie möglich an Wasser (Anleger) zu gelangen. Nach der Planbegründung (Abschnitt 3.0 S. 14) soll die Verkehrsfläche entlang der östlichen Grenze des Plangebiets eine Verbindung bis zur südlich gelegenen Kaimauer an der Elbe sowie an die Radwege in östlicher und westlicher Richtung herstellen. Damit sei die öffentliche Zugänglichkeit des ufernahen Bereichs zur Erhöhung des Erlebniswerts der Elbe gesichert. Die platzartige Ausweitung ermögliche sowohl die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (auch zur Ver- und Entsorgung) und die Anordnung von öffentlichen Parkplätzen als auch die gestalterische Aufwertung als öffentlicher Freiraum. Sie sei Voraussetzung für eine optionale Schiffsanlegestelle. 205 Damit hat die Antragsgegnerin zwar hinreichende Gründe für die von ihr getroffene Wahl der Verkehrswegführung angegeben, die die von den Antragstellerinnen vorgezogene Variante als weniger geeignet erscheinen lässt. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich aber nicht entnehmen, dass sie die Auswirkungen der Festsetzung für die Wohnbebauung im östlich angrenzenden Wohngebiet (hinreichend) berücksichtigt hat. Im Umweltbericht (S. 23, Bl. 319/2 des Verwaltungsvorgangs) hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, dass die in den Baugebieten festgesetzten Nutzungen insbesondere aufgrund der bestehenden Vorbelastungen zu keinen wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen für die umgebenden Wohnnutzungen führten und daher mit diesen verträglich seien. Diese Erwägung gilt uneingeschränkt aber nur für die Wohngebäude an der D-Straße, nicht aber für die Wohngebäude, die sich unmittelbar östlich des Plangebiets und eines Altgehölzbestandes unweit des Elbufers befinden. Dort ist nach Lage der Dinge derzeit ein Ruhebereich, der bei Anlegung des Wendehammers und insbesondere auch bei der optionalen Nutzung des Elbkais als Schiffsanlegestelle (Busverkehr) nicht nur an wenigen Tagen im Jahr beseitigt würde. 206 Dieser Belang war abwägungserheblich, auch wenn die betroffenen Grundstückseigentümer im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Festsetzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche erhoben haben. Zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, kann auch das Interesse gehören, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.09.2003 – BVerwG 4 BN 51.03 –, BRS 66 Nr. 59, RdNr. 4 in juris). So kann das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von Lärmimmissionen des Zu- und Abgangsverkehrs auf einer planfestgesetzten Erschließungsstraße, die unmittelbar an seinem Wohngrundstück vorbei führt, verschont zu bleiben, ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 [432], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Dies hängt nicht davon ab, ob das lärmbetroffene Grundstück innerhalb oder außerhalb des überplanten Gebiets liegt. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern – entfernungsunabhängig – eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.06.2004 – BVerwG 4 BN 19.04 –, BauR 2005, 829, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). 207 Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Abwägungserheblichkeit des Ruhebedürfnisses der benachbarten Wohnbebauung daraus, dass die Verkehrsfläche durch Zulieferverkehr, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und – künftig – auch durch Busse, die Fahrgäste zur Schiffsanlegestelle befördern, befahren wird. 208 b) Der mögliche Mangel bei der Ermittlung und Bewertung diese abwägungserheblichen Belangs (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist aber jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. 209 aa) Die Offensichtlichkeit eines Abwägungsfehlers verlangt, dass die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen bleiben, was erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 – BVerwG 4 NB 22.90 – NVwZ 1992, 662 [663], RdNr. 13 in juris; Beschl. v. 20.10.1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692 [693], RdNr. 14 in juris). Das Gericht darf nur dann einen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang annehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt dagegen nicht, wenn – negativ – lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. Ein solcher Fall aber liegt vor, wenn die Aufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992, a.a.O.). 210 Gemessen daran, fehlt es hier an der Offensichtlichkeit des möglicherweise bestehenden Abwägungsmangels. Die Planungsunterlagen deuten nicht hinreichend klar und positiv darauf hin, dass die Antragsgegnerin bei der Frage, wo die öffentliche Verkehrsfläche angelegt werden soll, die Belange der benachbarten Wohnbebauung bei ihrer Abwägungsentscheidung außer Acht gelassen hat. Insoweit sind die Aufstellungsvorgänge lediglich lückenhaft. 211 bb) Der mögliche Abwägungsmangel ist auf das Abwägungsergebnis auch nicht von Einfluss gewesen sein. 212 Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). 213 Eine Ergebnisrelevanz ist hiernach zu verneinen. Um die Option offen zu halten, am südöstlichen Rand des Plangebiets eine Schiffsanlegestelle herzustellen, wäre es zwar auch möglich gewesen, die öffentliche Verkehrsfläche mit entsprechender Aufweitung an der Westseite des Gewerbegebiets entlang bis zum Elbufer zu führen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Verkehrsführung gleich gut geeignet wäre wie die von der Antragsgegnerin gewählte Variante. Da die betroffenen Eigentümer der elbnahen Wohngrundstücke im östlich angrenzenden Wohngebiet im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben und aufgrund der beschränkten Anzahl vom Stellplätzen nur verhältnismäßig wenig Kfz-Verkehr zu erwarten ist, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass der insoweit betroffene Belang von vergleichsweise geringem Gewicht ist. 214 Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann allerdings nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Planungsträger ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre. Dabei ist der Maßstab der realistischen Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen des Planungsträgers anzulegen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – BVerwG 9 B 44.13 –, NVwZ 2014, 365, RdNr. 4). 215 Die gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange – würde das Abwägungsergebnis bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin auch dann rechtfertigen, wenn ihr der (mögliche) Mangel nicht unterlaufen wäre. Die von ihr ins Feld geführte Option, den Busverkehr zur optionalen Schiffsanlegstelle führen zu können, lässt die Bevorzugung dieser Variante gegenüber der von den Antragstellern vorgeschlagenen Variante aufgrund der vergleichsweise begrenzten Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung als noch verhältnismäßig erscheinen. 216 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 217 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO. 218 V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.