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Beschluss

1 M 201/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0318.1M201.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 13. November 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 6. August 2015 gegen die Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigungen vom 29. Oktober 2014, betreffend die Aufstellungsorte „Café-Stube“ und „Schankwirtschaft“ in A-Stadt, A-Straße in Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit vorgenommenen Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers nicht schlüssig in Frage. Die Einwände des Antragstellers greifen entweder nicht durch oder sind dergestalt, dass die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung allenfalls offen erscheint. In beiden Fällen rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Im Einzelnen: 3 Nicht durchgreifend ist Pkt. 1 der Beschwerdebegründungsschrift. Hier wendet sich der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass offen bleiben könne, ob die Aufhebung der beiden streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigungen im Wege des Widerrufes oder der Rücknahme zu erfolgen habe, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in beiden Fällen vorlägen und die Antragsgegnerin ihr Ermessen für beide Rechtsgrundlagen dahingehend ausgeübt habe, dass eine Aufhebung erfolgen solle. Dies sei unzutreffend, weil sich die Antragsgegnerin explizit auf die Rücknahme festgelegt habe. 4 Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Soweit damit der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Möglichkeit einer Umdeutung der Rücknahme in einen Widerruf entgegengehalten werden soll, dass die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG unter anderem ausgeschlossen ist, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt, hier der Widerruf, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, betrifft die Regelung die Zielsetzung der Behörde. Diese ist vorliegend auf die Kassation der streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigungen gerichtet, nicht dagegen auf die Art und Weise ihrer rechtlichen Umsetzung. So verweist die Antragsgegnerin selbst in ihrer Antragserwiderung vom 10. September 2015 auf die Möglichkeit der Umdeutung in einen Widerruf, falls sich die Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbescheinigungen nicht bereits für den Zeitpunkt ihrer Erteilung, sondern erst nachträglich feststellen lasse. 5 Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nur in Bezug auf eine Rücknahme nicht hingegen bezüglich eines Widerrufes ausgeübt, macht die Beschwerdebegründung nicht bereits mit dem Hinweis plausibel, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für den Fall der Rücknahme höhere Bedeutung beizumessen sei als bei einem Widerruf und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Widerruf in größerem Maße berücksichtigt werden müsse als bei einer Rücknahme. Die Beschwerdebegründungsschrift legt nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, dass und aus welchen Gründen sich die beiden Grundsätze konkret im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers auswirken würden. Auch setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, inwiefern der Gesetzgeber diesen Grundsätzen bereits bei der Formulierung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen Rechnung getragen hat. So knüpft der vom Verwaltungsgericht herangezogene Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG tatbestandsmäßig gerade an den Umstand an, dass ein Ablehnungsgrund für den betroffenen Verwaltungsakt, hier die Erlaubnisse nach § 33c GewO, nicht schon bei dessen Erlass, sondern erst aufgrund nachträglicher Tatsachen gegeben ist, und setzt weiter voraus, dass ohne den Widerruf (zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes) das öffentliche Interesse gefährdet würde. 6 Soweit die Beschwerde auf die Entscheidung des VG Potsdam vom 3. Dezember 2013 (- 11 K 1492/10 -, juris) verweist, wird nicht dargelegt, welche den Widerruf tragende Ermessenserwägung sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt bzw. weshalb es insoweit einer expliziten Erwähnung der Ermessenserwägung in der Bescheidbegründung bedurft hätte. Im Übrigen lässt sich nicht beurteilen, ob die zitierte Entscheidung in der gebotenen Weise zwischen den tatbestandlichen Anforderungen an den Widerrufsgrund und dem erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen eröffneten Ermessen der Behörde unterscheidet bzw. welche Ermessenserwägungen das Gericht im entschiedenen Fall vermisst hat und inwiefern diese nur in Bezug auf den § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG entsprechenden Widerrufsgrund gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO anzustellen gewesen wären. 7 Weiter macht die Beschwerde geltend, dass sich dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2015 „schon kaum Ermessenserwägungen bezüglich der intendierten Rücknahme entnehmen lassen, geschweige denn solche, die zusätzlich den Widerruf tragen könnten“. 8 Dieses Vorbringen legt nicht schlüssig dar, welche entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen bei intendiertem Ermessen in der Beschwerdebegründung ausdrücklich hätten Erwähnung finden müssen und inwiefern sie sich bezogen auf den jeweiligen Aufhebungstatbestand konkret unterscheiden bzw. weshalb der Widerruf vorliegend keine intendierte Ermessensentscheidung darstellt. Eine „intendierte“ Entscheidung bedeutet, dass die Behörde den Intentionen des Gesetzes für den Regelfall folgen will und keine Gründe ersichtlich bzw. geltend gemacht sind, die für eine abweichende Entscheidung sprechen könnten, so dass es grundsätzlich keiner näheren Begründung des Ermessens bedarf. Eine weitergehende Begründung ist nur in solchen Fällen erforderlich, wenn Besonderheiten des Falles, die eine andere Beurteilung erfordern könnten, entweder für die Behörde offensichtlich sind oder von dem Beteiligten vorgetragen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rdnr. 65). Hieran gemessen macht die Beschwerdebegründungsschrift nicht plausibel, weshalb der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ausdrückliche Ausführungen dazu oblägen hätten, inwiefern sie „neben dem Zweck des § 49 VwVfG, Sinn und Zweck von SpielV und GewO und überdies noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen“ hat bzw. weshalb im Falle des Widerrufes eine intendierte Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, juris, Rdnr. 15). 9 Der Vortrag unter Pkt. 2 der Beschwerdebegründungsschrift, das Gericht gehe im angefochtenen Beschluss - wie auch der Antragsteller - nicht davon aus, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zahlenmäßig durch den Betrieb „einer“ Schank- und Speisewirtschaft geprägt seien, da es sich tatsächlich um insgesamt drei Schankwirtschaften handele, legt die gerichtliche Feststellung (S. 3 Abs. 3 Satz 1 der Beschlussausfertigung) unzutreffend aus, wenn er der Formulierung „Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft“ eine zahlenmäßige Bedeutung beimisst. Das Verwaltungsgericht verwendet das Wort „einer“ lediglich im Sinne eines unbestimmten Artikels zur näheren Beschreibung der Betriebsart. 10 Weiter macht die Beschwerde geltend, soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen der Antragsgegnerin stütze, seien deren Kontrollen zum Teil außerhalb der Geschäftszeiten und zum Teil dann, wenn kein besonderer Publikumsverkehr zu erwarten gewesen sei, erfolgt und schon deshalb nicht aussagekräftig in Bezug auf die Menge der abgegebenen Getränke. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, dass deshalb nicht das Gaststättengewerbe, sondern der Betrieb der Glücksspielautomaten im Vordergrund stehe, sei nicht gerechtfertigt. 11 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt sich hieraus indes noch nicht. Die Kontrollen der Antragsgegnerin sind - soweit sie sich nach den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nachvollziehen lassen - nicht außerhalb der Geschäftszeiten und zudem zu unterschiedlichen Tageszeiten erfolgt. Eine bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Lichtbildaufnahme vom 8. September 2015 betrifft die Eingangstür der „Café-Stube“, die Öffnungszeiten von 10.00 bis 22.00 Uhr ausweist. Der Antragsteller gibt in einem vom 7. Juni 2015 datierenden Schreiben an, „die Eingangstür von der Kaffeestube und Gaststätte werden erst 10 Uhr aufgeschlossen siehe Öffnungszeiten“ (vgl. Bl. 51, 52 der Beiakte B). Die Kontrollen der Antragsgegnerin haben zu unterschiedlichen Zeiten stattgefunden, am 26. Mai 2015 um 10.25 Uhr (vgl. Bl. 48 der Beiakte B), am 23. Juni 2015 um 14.40 Uhr (vgl. Bl. 63 der Beiakte B), am 25. Juni 2015 um 16.00 Uhr (vgl. Bl. 65 der Beiakte B), mithin sämtlich während der Öffnungszeiten. Sofern diese immerhin im Verlaufe der ersten Hälfte der Öffnungszeiten erfolgten Kontrollen während keiner repräsentativen Nutzungszeit stattgefunden haben sollten, macht die Beschwerdebegründungsschrift jedenfalls nicht plausibel, dass und zu welchen Zeiten die vom Antragsteller behauptete überwiegend gaststättenmäßige Nutzung stattfindet. 12 Soweit dem Umstand, dass eine geringe Frequentierung der streitgegenständlichen Räume durch Gäste in der Regel eine geringe Abgabemenge an Speisen und Getränke zur Folge haben dürfte, keine hinreichende Aussagekraft darüber beigemessen werden kann, ob in einem solchen Fall der Betrieb der Geldspielautomaten im Vordergrund steht, bedeutet eine unzureichende oder fehlerhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zwingend, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist, insbesondere dass es - wie die Beschwerdebegründung ausführt - keine tragfähige Begründung dafür gebe, dass der Antragsteller „ein Gaststättengewerbe“ nicht nachhaltig betreibe, sondern dass das Betreiben der Geldspielautomaten im Vordergrund seiner gewerblichen Betätigung stehe. Das Beschwerdegericht ist insoweit in seiner Sachprüfung nicht beschränkt. Die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris, m. w. N.). 13 Hiervon ausgehend gibt es vorliegend gewichtige Indizien für die Annahme, dass das Gaststättengewerbe in den streitgegenständlichen Räumen nicht nachhaltig im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30.91 -, juris) betrieben wird und stattdessen der Betrieb der Geldspielautomaten im Vordergrund steht. Eine entsprechende Einschätzung erlauben bereits die bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Lichtbildaufnahmen vom 8. September 2015 (Bl. 146 ff. der Beiakte B), von denen der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Wege der Akteneinsicht hätte Kenntnis nehmen können und die zum Teil (mit leicht veränderter Perspektive) mit dem als Anlage zur Antragsschrift vom 20. August 2015 beigefügten kopierten Lichtbildmaterial des Antragstellers übereinstimmen. Die Fotos der Antragsgegnerin sprechen auch unter Berücksichtigung der im Übersichtsgrundriss vom 3. Juni 2014 (Bl. 24 der Beiakte B) angegebenen Nutzfläche von 48,5 m² für den „Geschäftsbereich Café-Stube“ und 64,49 m² für den „Geschäftsbereich Schankwirtschaft“ für eine Dominanz der Geldspielgeräte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2013 - 6 S 788/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 2010 - 1 ME 54/10 -, juris) im Hinblick auf deren Dimensionierung, Ausleuchtung, Farbigkeit und der zu ihrer Benutzung vorgehaltenen Bestuhlung, die im Vergleich zu den zwischenzeitlich aufgestellten Barhockern am jeweiligen Tresen und den je zwei Stühlen an je zwei quadratischen Tischen in der „Café-Stube“ und der „Schankwirtschaft“ durch ihre Polsterung, erhöhte Rückenlehne und Armlehnen dem Gast ein erheblich höheres Maß an Komfort und Bequemlichkeit verschaffen, als die übrigen schlichten, vermutlich aus Holz bestehenden Sitzgelegenheiten mit Sitzauflage. Die Polsterbestuhlung vor den Spielgeräten animiert zu deren Nutzung, so dass die Gesamtausstattung der Spielemöglichkeiten keineswegs als bloßer Annex zu Bewirtungsleistungen des Antragstellers erscheint. Auch der Umstand, dass - soweit ersichtlich - weder für die „Café-Stube“ noch für die „Schankwirtschaft“ eigenständiges Bedienungspersonal vorgehalten wird, sondern ausweislich des Kontrollberichtes vom 23. Juni 2015 (Bl. 63 der Beiakte B) die Angestellte des „Spiel-Cafés“ einem (spielenden) Gast in der „Café-Stube“ ein Getränk gebracht hat, spricht nicht für eine in erster Linie gaststättenmäßige Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Entsprechendes gilt für das lediglich in der Tordurchfahrt rechts angebrachte Schild „Sky Café-Stube 5 m“, von dem - wenn überhaupt - nur eine geringe Außenwerbung für die angeblich als Schank- und Speisewirtschaft betriebene „Café-Stube“ ausgeht. Welches Speise- und Getränkeangebot den Gast bei seinem Besuch erwarten, lässt sich jedenfalls nicht beurteilen. Auf die an die „Café-Stube“ angrenzende „Schankwirtschaft“ findet sich von der öffentlichen Verkehrsfläche aus - dem Steinweg - ebenfalls kein Hinweis. Jedenfalls erscheint hinsichtlich des links in der Tordurchfahrt angebrachten Schildes „Gaststätte Treffpunkt A-Straße“ schon zweifelhaft, ob sich dieses auf die streitige „Schankwirtschaft“ oder auf den ebenfalls vom Innenhof her zugänglichen, auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite befindlichen „Geschäftsbereich Schank- und Speisewirtschaft“ bezieht (vgl. Bl. 22, 24, 33 der Beiakte B). Soweit jedenfalls vor dem Eingang „Schankwirtschaft“ (im Innenhof) die Leuchtwerbung „DK-Spielbar“ angebracht ist (vgl. Bl. 153 der Beiakte B), spricht diese Bezeichnung nicht für eine vorrangig gaststättenmäßige Nutzung als Schankwirtschaft, sondern wirbt gerade mit deren Spielangebot. 14 Des Weiteren sprechen bislang auch gewichtige Indizien gegen die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen „Café-Stube“ und „Schankwirtschaft“ um jeweils selbständige Gaststättenbetriebe im Sinne der Spielverordnung handelt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend auf die gaststättenrechtlich oder baurechtlich genehmigte Nutzung der Räume, sondern auf die Anforderungen und den Schutzzweck der Spielverordnung an. Im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt ein Raum im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn er eine hinreichende Abgegrenztheit aufweist. Sie soll eine klare Zuordnung zur Verantwortung des Gastwirts sicherstellen, zugleich aber eine genügende Abschirmwirkung gegenüber Kindern und Jugendlichen entfalten. Im Hinblick auf den in § 33f Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Ermächtigungszweck dient die Regelung aber auch der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Spieler. Unter Beachtung dieses Schutzzweckes der Vorschrift sind die Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen. Ein Raum im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt deshalb nicht lediglich dann vor, wenn ein durch Wände, Decken und Fußboden allseits abgegrenzter Teilbereich eines Gebäudes vorhanden ist. Welche Anforderungen an die Räume im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV zu stellen sind, hängt vielmehr unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Vorschrift von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine durch vorhandene Wände im Wesentlichen bewirkte bloße Kennzeichnung der Gaststättenfläche, mit ungehinderter Durchgangs- und Überblicksmöglichkeit im Übrigen, reicht nicht aus, um die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erforderliche räumliche Selbständigkeit des Schank- und Speisebereichs vermitteln zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 1997 - 14 S 1920/96 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 B 131/12 -, juris). 15 Hiervon ausgehend verfügen die „Café-Stube“ und die „Schankwirtschaft“ zwar jeweils über einen eigenen Eingang im Hofbereich; sie sind aber zugleich untereinander sowie mit dem vom A-Straße aus zugänglichen „Spiel-Café“ (vormals „Geschäftsbereich Schnellimbiss“ durch innen liegende Glastüren (vgl. Bl. 38, 53, 156 der Beiakte B) untereinander verbunden, und diese Verbindungstüren waren bei Kontrollbesuchen der Antragsgegnerin am 26. Mai 2015, 10. Juni 2015 und 25. Juni 2015 nicht nur offenstehend, sondern dürften vermutlich - soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 20. August 2015 auf deren brandschutztechnische Notwendigkeit verweist - als Fluchtwege auch nicht dauerhaft verschlossen gehalten werden. Diese bauliche Verbindung zwischen den einzelnen Räumlichkeiten ermöglicht ein Wandern zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen und entwickelt, soweit die Glastüren die Sicht auf weitere Spielgeräte ermöglichen, zudem einen Anlockeffekt auf die im Gebäudetrakt anwesenden Spieler. Diese nehmen faktisch eine größere Auswahl an Spielgeräten war und werden zu deren Nutzung animiert, als eine einzelne Gaststätte maximal aufweisen darf. Dies widerspricht der Intention des § 1 Abs. 1 SpielV, der zwischen verschiedenen Nutzungsarten unterscheidet und in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SpielV unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Geldspielgeräten trifft. Ein Umherwandern zwischen den Betriebsteilen würde den Spielern im Hinblick auf den ausweislich der Preisliste möglichen Verzehr alkoholischer Getränke vor Ort (vgl. Bl. 154 der Beiakte B) auch den Zugriff auf mehr als die in § 3 Abs. 3 Satz 1 SpielV vorgesehene Höchstzahl an Geldspielgeräten ermöglichen und den Schutzzweck dieser Regelung umgehen. Gegen den selbständigen Betriebscharakter von „Café-Stube“ und „Schankwirtschaft“ spricht schließlich auch, dass die Räumlichkeiten nach bisherigen Erkenntnissen weder über eigenes Bedienungspersonal noch über eine eigenständige Aufsicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 (bis 10. November 2014: Satz 2) SpielV verfügen. Den Kontrollberichten der Antragsgegnerin zufolge wird die Bedienung und Aufsicht durch eine Angestellte des „Spiel-Cafés“ wahrgenommen. Angesichts all dieser gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Erlaubnisse nach § 33c GewO sprechenden Anhaltspunkte stellt sich die materielle Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 des Bescheides vom 22. Juli 2015 insoweit allenfalls als offen dar. 16 Eine zwingende Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses macht auch das Vorbringen zu Pkt. 3 der Berufungsbegründungsschrift nicht plausibel. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass dem Antragsteller bereits bei Erteilung der streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigungen bewusst gewesen sei, dass der Gaststättenbetrieb nur eine untergeordnete Rolle spielen werde, und dessen Anzeige lediglich dem Erhalt der Erlaubnisse gedient habe, mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht eine reine Mutmaßung anstelle, soweit es darauf verweise, dass zunächst die Spielgeräte und erst danach die sonstige Ausstattung der Räumlichkeiten angeschafft worden seien. Eine bloße Vermutung ins Blaue hinein hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Seine Einschätzung dürfte schlicht auf dem Umstand beruhen, dass ausweislich der Kontrollberichte der Antragsgegnerin (vom 26. Mai 2015, 23. Juni 2015 und 25. Juni 2015, Bl. 48, 63, 65 der Beiakte B) die Aufstellung der Glücksspielgeräte vor der erst nach und nach vorgenommenen Ausstattung der Räumlichkeiten mit nicht dem Spiel dienenden Sitzplätzen erfolgt ist und zudem in der Schankwirtschaft bei der Kontrolle am 26. Mai 2015 sogar sechs Geldspielgeräte (statt, im Falle eines selbständigen Gaststättenbetriebes, maximal zulässiger drei Geldspielgeräte) aufgestellt waren, dagegen sowohl in der „Café-Stube“ wie in der „Schankwirtschaft“ keine Getränke, kein Personal und keine Gastplätze vorhanden waren. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes keineswegs fernliegend und wird durch ein schlichtes Bestreiten der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. 17 Soweit die Beschwerdebegründungsschrift vorträgt, für das Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Geeignetheitsbescheinigungen sei nicht die Reihenfolge der Anschaffung der Geldspielgeräte und der sonstigen Raumausstattung maßgeblich, sondern der Umstand, dass der Antragsteller nach Erhalt dieser Erlaubnisse in den Gerätebestand investiert habe, verkennt die Beschwerde, dass der Reihenfolge der Ausstattung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten Indizwirkung in Bezug auf das vom Antragsteller von Anfang an verfolgte Betriebskonzept zukommen kann. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern dieses vor Erteilung der Geeignetheitsbescheinigungen die Annahme einer überwiegend gaststättenrechtlichen Nutzung der Räumlichkeiten hätte rechtfertigen können und weshalb mehr als ein halbes Jahr nach Erteilung der Erlaubnisse (vom 29. Oktober 2014) in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten zwar Geldspielgeräte aufgestellt, aber keine Gastplätze vorhanden waren (vgl. Kontrollbericht vom 26. Mai 2015), also in der „Café-Stube“ und der „Schankwirtschaft“ zwar gespielt, aber die angebliche Hauptnutzung als Gaststätte nicht verwirklicht werden konnte. 18 Soweit die Beschwerde es für irrelevant und sachfremd erachtet, ob eine Spielhalle in einer Entfernung von 200 m zu den streitgegenständlichen Gaststättenobjekten betrieben wird, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der sinngemäß angestellten Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass mittels formaler Nutzung verschiedener Räume als jeweils eigenständige Gaststätte faktisch Spielmöglichkeiten geschaffen werden sollten, die nur in einer - wegen des Abstandsgebots gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SpielhG LSA vermutlich nicht genehmigungsfähigen - Spielhalle hätten realisiert werden können. 19 Erweist sich nach all dem der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf Ziff. 1 des Bescheides vom 22. Juli 2015 bestenfalls als offen (das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderungsschrift rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung zugunsten des Antragstellers), lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht feststellen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das besondere Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem besonderen Schutzzweck der Bestimmungen der Spielverordnung, die der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dienen (§ 33f Abs. 1 GewO). Die Aufhebung einer dem Schutzgedanken der Spielverordnung zuwider laufenden gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf einer zeitnahen Umsetzung, damit den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels und einer durch die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis ermöglichten Ausbreitung der Spielsucht effizient entgegengewirkt werden kann. Dagegen stehen dem besonderen Vollzugsinteresse vergleichbar gewichtige eigene Belange des Antragstellers nicht entgegen. Die sofort vollziehbare Aufhebung der Geeignetheitsbescheinigungen hindert den Antragsteller nicht an einer gaststättenrechtlichen Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten, zumal im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführte „vollkommen untergeordnete Nebenrolle“ der aufgestellten Geldspielgeräte. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich schwere wirtschaftliche Nachteile geltend gemacht hat, weil er erhebliche Investitionen in die Geldspielgeräte getätigt habe, insoweit Verträge eingegangen sei und ein anderweitiger Einsatz mangels entsprechender Aufstellungsobjekte nicht in Betracht komme, ist das Vorbringen unsubstantiiert geblieben und nicht belegt. Der Verweis auf die Zerstörung bestehender Kundenbindungen und deren Abwandern in andere Objekte ist angesichts der behaupteten „Nebenrolle“ der Geldspielgeräte nicht plausibel bzw. im Falle des Im-Vordergrund-Stehens des Spielbetriebes nicht schützenwert. 20 In der Sache Erfolg hat die Beschwerde indes mit dem Vorbringen unter Pkt. 4 der Beschwerdebegründungsschrift und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Zwangsmittelandrohung (Pkt. 3 des Bescheides vom 22. Juli 2015). 21 Gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA kann die zuständige Behörde unmittelbaren Zwang anwenden, respektive gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA androhen, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dass vorliegend einer Zwangsgeldfestsetzung angesichts des Zwangsgeldrahmens von 5,00 € bis höchstens 500.000,00 € (§ 56 Abs. 1 SOG LSA) etwa wegen der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht erfolgversprechend erscheint, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Antragsteller trotz Zahlung eines festgesetzten Zwangsgeldes „den jetzigen Zustand beibehalten“ könnte, ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf den Antragsteller Erfahrungstatsachen vorliegen, die eine solche Annahme zu rechtfertigen vermögen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, dieser Frage vertieft nachzugehen, weil die Zwangsmittelandrohung auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist. 22 Soweit gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA nach den Vorschriften des 4. Teils des SOG LSA Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durchgesetzt werden, liegt hier keine, jedenfalls keine vollstreckbare behördliche Ordnungsverfügung vor. Die Vollziehungsanordnung unter Pkt. 2 des Bescheides vom 22. Juli 2015 bezieht sich auf die Rücknahme der streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigungen. Die Aufhebung der Erlaubnisse nach § 33c GewO entzieht dem Antragsteller Rechtspositionen und ist insoweit ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sie gibt dem Antragsteller aber keine Handlung, Duldung oder ein Unterlassen mittels behördlicher Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf, welche(s) im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Selbst wenn man den 1. Halbsatz der Zwangsmittelandrohung in Pkt. 3 des Bescheides vom 22. Juli 2015 als behördliches Unterlassungsgebot verstehen würde, in der „Gaststätte (bestehend aus Spiel-Café, Café-Stube und Schankwirtschaft) in A-Stadt, A-Straße, künftig mehr als drei Geldspielgeräte auf(zu)stellen“, würde es an der Vollziehbarkeit einer solchen Regelung fehlen, weil sie weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA ist. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).