Beschluss
3 L 214/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0609.3L214.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 15. Oktober 2015 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer 2. ihrer Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 1.1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 2.1. der Antragsbegründungsschrift ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht etwa daraus, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes festgestellt habe, dass bei der am 10. Mai 2011 am Einsatzort erfolgten Lagebeurteilung (Sonne, auflebender Wind, zahlreiche Glutnester im Boden) des Stadtwehrleiters der Beklagten, des Kreisbrandmeisters, der Forstbehörde und der Vertreter der Klägerin der Einsatz von (Lösch-)Hubschraubern weiter für erforderlich gehalten worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 2, letzter Absatz). Denn diese im Tatbestand wiedergegebene Beschreibung des unter dem 10. Mai 2011 (7.15 Uhr) verzeichneten Sachverhaltes im Bericht der „Abschlusslage (vorläufig)“ vom 12. Mai 2011 (Überarbeitung: 23. Mai 2011) rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den alleinigen Schluss, dass der Hubschraubereinsatz als einziges Mittel zur Brandbekämpfung in Betracht kam, mithin hieraus seine Unentgeltlichkeit folgt. Unabhängig davon ist unklar, ob sich der Relativsatz („welcher“) auf alle Anwesenden oder lediglich auf die Vertreter der Klägerin bezieht, die allein einen solchen Einsatz für erforderlich gehalten hätten. 5 Der Beklagten obliegt kraft Gesetzes der abwehrende Brandschutz als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [Brandschutzgesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 [GVBl. LSA S. 190] , zuletzt geändert durch Art. 14 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 17. Juni 2014 [GVBl. LSA S. 288] - im Folgenden: BrSchG LSA -), wobei diese Aufgabe gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA unentgeltlich zu erbringen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn wie hier die Hinzuziehung von Löschhubschraubern lediglich effektiver, mithin zweckmäßiger ist und die Beklagte bzw. die beteiligten Wehren über eine solche Ausrüstung von vornherein nicht verfügen. Dass sodann in Abstimmung mit der Klägerin der Einsatz von externen Löschhubschraubern zur effektiveren Brandbekämpfung nach erklärter Kostenübernahme erfolgt ist, weil die unter Verwendung der standardmäßig vorhandenen sachlichen und personellen Mittel mögliche Löschung des Waldbrandes den bei der Klägerin eintretenden Sachschaden erhöht hätte, begegnet weder rechtlichen Bedenken, noch löst dies einen Anspruch der Klägerin auf Unentgeltlichkeit des Einsatzes von Löschhubschraubern aus. 6 Zu Recht führt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, juris) aus, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr liegt, ob und welche Maßnahmen sie zur Gefahrenabwehr ergreift, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen (im engeren Sinne) sind. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei es auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (ex-ante-Sicht). Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen. 7 Damit genügt eine Freiwillige Feuerwehr - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise darstellt - den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG LSA, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, indem sie in Entsprechung der Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom 13. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 190) - MindAusrVO-FF - mindestens ein Löschgruppenfahrzeug nach DIN 14530 oder mehrere Lösch- und Sonderfahrzeuge, die zusammen mindestens dem Einsatzwert eines Löschgruppenfahrzeuges entsprechen, vorhält (vgl. § 2 Abs. 1 MindAusrVO-FF). Im Übrigen ist die notwendige Ausrüstung sowie die Anzahl der zu besetzenden Funktionen durch eine regelmäßig zu überprüfende und fortzuschreibende Risikoanalyse zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 MindAusrVO-FF). Dass die Risikoanalyse die sachliche und personelle Ausstattung der Feuerwehr der Beklagten und der im Übrigen hinzugezogenen Wehren nicht trägt, behauptet selbst die Klägerin nicht. Vielmehr ist zu konstatieren, dass das Vorhalten von Löschhubschraubern von vornherein weder vorgesehen noch angezeigt ist. Allein der Umstand, dass deren Einsatz wohl regelmäßig bei Wald(flächen)bränden zweckmäßiger ist, da eine Brandbekämpfung in unwegsamem Gelände aus dem Luftraum heraus beschleunigt wird, führt - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht dazu, dass der Eigentümer der vom Brand betroffenen Flächen, einen Anspruch auf die (unentgeltliche) Verwendung von Löschhubschraubern hätte. Selbst wenn die Bundeswehr entsprechende sachliche Mittel vorhält bzw. - wie im vorliegenden Fall - einsatzbereite Löschhubschrauber nebst Besatzung von privaten Dritten gemietet werden können, ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, im Fall von Flächenbränden diese zu beschaffen und einzusetzen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Einsatz dieses Gerätes unabwendbar ist, um der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, mithin das Ermessen der Einsatzleitung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - insoweit auf Null reduziert ist. Zur bloßen Ergebnisoptimierung - außerhalb der sachlichen und personellen Ressourcen der eingesetzten Wehren - besteht keine Verpflichtung. 8 Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes den schlüssigen und plausiblen Ausführungen der Beklagten folgend nicht ersichtlich sei, dass die Bekämpfung des Brandes mit den den beteiligten Wehren zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln nicht möglich gewesen wäre, mithin sich das Handlungsermessen der Beklagten hinsichtlich der Hinzuziehung von Löschhubschraubern zur Waldbrandbekämpfung auf Null reduziert habe (vgl. Urteilsabdruck S. 7). 9 Das Gericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Ausnahmen von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bestehen nur bei festen Beweisregeln, die hier nicht vorliegen. Eine Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2007 - 19 ZB 07.849 -, juris). Allein die Möglichkeit, dass eine andere als die vom Gericht getroffene Beweiswürdigung möglich und denkbar ist, reicht zur Darlegung einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung jedoch nicht aus. Eine Verletzung der Denkgesetze ist auch nicht schon bei jeder angeblich unrichtigen Schlussfolgerung erheblich, sondern nur dann, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt denkmöglich nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, das Gericht diese jedoch nicht gezogen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O.). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010, a. a. O. [m. w. N.]) . 10 Daran gemessen ist das Vorbringen der Klägerin, nach den Tatbestandsfeststellungen des Gerichtes sei „der Einsatz von Hubschraubern weiterhin erforderlich“ gewesen, nicht geeignet, das von dem Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugungsbild in Zweifel zu ziehen. 11 Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt gestellten, unbestrittenen und sich von der Klägerin zu Eigen gemachten (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 12. Mai 2014, S. 35 GA) Vorbringen der Beklagten, dass der Hubschrauber ohne die Kostenübernahmeerklärung der Klägerin nicht angefordert worden wäre und das Ablöschen der Brandstelle durch die Feuerwehr der Beklagten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich gewesen sowie - wenngleich auch mit einem größeren Zeitaufwand und erhöhtem Schaden - vorgenommen worden wäre (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2014, S. 31 GA), ist gegen das von dem Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugungsbild, das Handlungsermessen der Beklagten sei hinsichtlich eines etwaigen Hubschraubereinsatzes nicht auf Null reduziert gewesen, nichts zu erinnern. Mit diesem unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte die im Bericht über die „Abschlusslage (vorläufig)“ vorgenommene Lageeinschätzung lediglich präzisiert. Die im Tatbestand und im Lagebericht verwendeten Begrifflichkeiten „weiterhin erforderlich“ waren folglich schon nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. 12 Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verweist, der Stadtwehrleiter der Beklagten, Herr (...), habe im Lagebericht („Abschlusslage [vorläufig]“ vom 12. Mai 2011) die Feststellung der Erforderlichkeit des Hubschraubereinsatzes getroffen, verkennt sie, dass mangels ihres Bestreitens im erstinstanzlichen Verfahren für das Gericht keine Notwendigkeit bestand, den Stadtwehrleiter (...) als Zeugen - wie von der Beklagten angeboten - zu vernehmen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zudem ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Dies und die Plausibilität des Beklagtenvortrages im Übrigen zugrunde gelegt, ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht - obgleich die Klägerin Entsprechendes schon nicht rügt - Aufklärungspflichten verletzt hätte. Denn ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386). 13 Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist zudem festzustellen, dass selbst wenn - was vorliegend dahinstehen kann - die Beurteilung der Lage am 9. Mai 2011 noch eine andere gewesen wäre, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt bereits am Morgen des 10. Mai 2011 die Information erhalten hat, dass es im Waldgebiet nicht mehr brenne, sondern nur noch einige Glutnester im Unterholz und in der Bodensohle vorhanden seien. Dies deckt sich auch mit dem - von der Klägerin in Bezug genommenen - (vorläufigen) Lagebericht vom 12. Mai 2011 des Stadtwehrleiters (...), wonach ebenfalls (nur) von zahlreichen Glutnestern die Rede ist. Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Feuerwehr der Beklagten und die sie unterstützenden Wehre dieser Situation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Mitteln nicht Herr geworden wäre. Allein der Umstand, dass unter Einsatz der Standardmittel der Feuerwehr ein höherer Sachschaden zu befürchten gewesen wäre, genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die zwingende Notwendigkeit des Einsatzes von Löschhubschraubern zu bejahen. 14 Dass die zügigere Löschung des Brandes auch objektiv im Interesse der für die Brandbekämpfung zuständigen Beklagten gewesen sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Das Ablöschen des Waldbrandes im standardisierten Verfahren wäre - zur Überzeugung des Gerichtes - ausreichend gewesen, um der sich aus dem Brandschutzrecht ergebenden Verpflichtung des Aufgabenträgers zu genügen. Denn die Verwendung von lediglich ergebnisoptimierenden Transportmitteln - wie bspw. dem Löschhubschrauber - ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Aufgabenträger - wie vorliegend - nicht verpflichtet ist, solche vorzuhalten (vgl. Darstellung oben). 15 1.2. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel rechtfertigt sich auch nicht aus den unter Ziffer 2.2. der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwänden. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - die gesetzgeberische Wertung der §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 2 BrSchG LSA nicht verkannt. Danach sind Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen verpflichtet, diese auf Aufforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, wobei der Verpflichtete eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von der Gemeinde verlangen kann. Voraussetzung für die Verpflichtung eines Dritten im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 BrSchG LSA ist die Notwendigkeit des Gebrauchs. Liegt eine solche - wie im vorliegenden Fall - schon nicht vor (vgl. Darstellung unter 1.2.), kommt eine Verpflichtung im oben genannten Sinne nicht in Betracht. 16 1.3. Entgegen der unter Ziffer 2.3. ihrer Antragsbegründungsschrift vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit der Beklagten zu Recht den Schluss gezogen, dass einem etwaigen Anspruch der Klägerin auch ihre Kostenübernahmeerklärung entgegensteht. 17 Richtig ist, dass die gegenüber der Beklagten abgegebene Kostenübernahmeerklärung eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma H. begründet, für die aufgrund des Einsatzes des Löschhubschraubers entstehenden Kosten einzustehen. Fehlt es jedoch - wie hier - wegen der fehlenden Einsatznotwendigkeit an der Verpflichtungsmöglichkeit des Eigentümers oder Besitzers von zur Brandbekämpfung geeigneter Geräte nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BrSchG LSA (vgl. Darstellung unter Ziffer 1.2.), kommt eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Klägerin schon nicht in Betracht. Der Hubschraubereinsatz ist durch die Klägerin zur Optimierung der Brandbekämpfung zwecks größtmöglicher Verringerung von Sachschäden erfolgt, hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Dass die Brandbekämpfung als solche neben dem jeweiligen privaten Interesse des Eigentümers im öffentlichen Interesse, zur Bekämpfung von Brandgefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt steht (vgl. § 1 Abs. 3 BrSchG LSA), widerspricht dem nicht. Denn die Beklagte hat ihr Handlungsermessen pflichtgemäß ausgeübt, eine Notwendigkeit für den Einsatz des Löschhubschraubers bestand danach nicht, so dass sie dessen Einsatz zu Recht von der erklärten Kostenübernahme durch die Klägerin abhängig gemacht hat. 18 Soweit die Klägerin einwendet, die Kostenübernahmeerklärung entspreche nicht dem sich nach § 780 BGB ergebenden Schriftformerfordernis, da sowohl die Übermittlung per Telefax als auch per E-Mail nicht ausreichend sei, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass sie sich als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 43990) in Ausübung ihres Handelsgeschäftes nicht darauf berufen kann. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt Kraft gesetzlicher Anordnung als Handelsgesellschaft; nach § 6 Abs. 1 HGB ist sie Kaufmann qua Rechtsform. Gemäß § 350 HGB finden die Formvorschriften des § 780 BGB dann keine Anwendung, wenn das Schuldversprechen auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin, die die Verwaltung, Verpachtung und den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen betreibt, hat in Ausübung ihres Handelsgeschäftes das Schuldversprechen abgegeben. Denn die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung diente dem - über den Pflichtenkreis der Beklagten hinausgehenden - Schutz des vom Brand betroffenen Waldbestandes, d. h. Eigentums der Klägerin, mithin dem weitergehenden Erhalt ihrer Erwerbsgrundlage. 19 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin beschränkt ihr Vorbringen unter Ziffer 3. der Antragsbegründungsschrift darauf, die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in der „Beurteilung des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu sehen und daneben geltend zu machen, dass „die Abgrenzung der Verpflichtungen der Gefahrenabwehrbehörde im Rahmen der Brandbekämpfung zu den Verantwortlichkeiten des betroffenen Privaten und sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Entschädigungspflichten“ besondere rechtliche Schwierigkeiten begründe. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich zudem in tatsächlicher Hinsicht daraus, dass es entscheidend sei, „ob die Brandbekämpfung durch (Lösch-)Hubschrauber erforderlich und damit im Interesse der für die Brandbekämpfung zuständigen Behörde“ gewesen sei. Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hat sie bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt. 20 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]) , denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). 21 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht zulassungsbegründend dar, dass der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von vier Seiten, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Schließlich legt die Klägerin auch nicht ansatzweise dar, inwieweit das bloße Beurteilen der Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag wie auch die Abgrenzung des Pflichtenkreises der Gefahrenabwehrbehörde zu dem des „betroffenen Privaten“ rechtlich besonders schwierig ist. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, weshalb die Bewertung der Notwendigkeit des Einsatzes des Löschhubschraubers durch die Kammer von besonderen Schwierigkeiten geprägt gewesen sei, berücksichtigt man, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Recht, einen Beweisantrag zu stellen, schon keinen Gebrauch gemacht hat. 22 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. 24 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).