Beschluss
1 L 194/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0623.1L194.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 13. Oktober 2015, soweit damit die Klage des Klägers gegen den Gewerbeuntersagungs- und Kostenbescheid der Beklagten (jeweils) vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 12. Februar 2014 abgewiesen wurde, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Klägers zu der beabsichtigten Geltendmachung der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lassen den noch zu stellenden Zulassungsantrag nicht erfolgversprechend erscheinen. 2 Soweit die Antragsschrift den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteiles im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Bezugnahmen auf den erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 darzulegen sucht, ist ein solcher Vortrag für die Darlegung des Zulassungsgrundes nicht geeignet. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Hieran gemessen ist eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil das Antragsvorbringen aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten des noch einzulegenden Rechtsmittels zu prüfen sind und nach erfolgreichem Abschluss eine Wiedereinsetzung für den Zulassungsantrag in Betracht kommt, ein anwaltlich vertretener Antragsteller - wie hier - aber nicht günstiger gestellt sein darf, als er ohne dieses vorgeschaltete Prozesskostenhilfeverfahren stehen würde, sind alle formellen Voraussetzungen sowie die nach den §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO zu verlangende Darlegung bestimmter Zulassungsgründe bereits während dieses anhängigen Verfahrens zu leisten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 L 411/02 -, juris). 5 Ferner trägt die Antragsschrift vor, das Verwaltungsgericht differenziere nicht hinreichend zwischen den (beiden) gegen den Kläger eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahren, soweit diese einerseits seine Einzelhandelstätigkeit und andererseits seine Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsberechtigung für die (...) GmbH betreffen würden, und lasse "dies auch bei der notwendigen Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt". 6 Eine Ergebnisunrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteiles macht dieses Vorbringen nicht plausibel. Die vom Kläger ursprünglich am 20. November 2003 angezeigte und mittlerweile abgemeldete selbständige Gewerbetätigkeit "Handel mit nicht genehmigungspflichtigen Waren Import und Export von nicht genehmigungspflichtigen Waren IT-Beratung, Softwareentwicklung" (vgl. Bl. 1 der Beiakte A und Bl. 47 der GA, Betriebsstätte ehemals M-Straße 7, danach A-Straße, A-Stadt) wurde ihm mit, infolge Klagerücknahme inzwischen bestandskräftigem, Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 11. Februar 2014 untersagt. Soweit der noch streitgegenständliche Gewerbeuntersagungsbescheid der Beklagten vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 12. Februar 2014 die selbständige gewerbliche Tätigkeit "Betrieb von Kosmetikstudios und die Softwareanwendung im In- und Ausland" zum Gegenstand hat, stellt die Antragsschrift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage, wonach es § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO ermögliche, auch Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das ihrer bisherigen abhängigen Beschäftigung entspreche und es gestatte, einer Person, die nicht selbst Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen (vgl. S. 6 Abs. 1 der UA). 7 Auch der Vortrag, trotz nahezu inhaltsgleicher Widerspruchsbegründungen sei der Gewerbeuntersagungsbescheid gegen die (Mit-)Geschäftsführerin (der (...) GmbH), Frau C., mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 aufgehoben worden mit der Begründung, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch vorhandenen Rückstände von 2985,61 € unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Gewerbeuntersagung als ultima ratio nicht rechtfertigen würden, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteiles nicht plausibel. Soweit die Antragsschrift daraus schlussfolgert, dass die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit der (...) GmbH trotz bestehender Schulden ermöglicht werden sollte, stellt sie die Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage, wonach es für eine auf § 35 Abs. 7a GewO gestützte Gewerbeuntersagung genüge, dass gegen den selbständig Gewerbetreibenden (hier die (...) GmbH) ein Untersagungsverfahren eingeleitet worden sei, es aber weder einer verfahrensmäßigen Verbindung der beiden Verfahren bedurfte noch das Ergehen einer Untersagungsverfügung gegen den selbständig Tätigen vorausgesetzt werde, so dass eine spätere Verfahrenseinstellung gegenüber der GmbH unschädlich sei. 8 Sofern die angesprochene und aufgehobene Untersagungsverfügung gegen Frau C. nicht die Untersagung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der (...) GmbH zum Gegenstand hatte, sondern Frau C. (wie den Kläger) als Vertretungsberechtigte und Leitungsbefugte einer juristischen Person im Sinne des § 35 Abs. 7a GewO betroffen hat, ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich die nach dem Gesamtbild des Adressaten einer Gewerbeuntersagungsverfügung zu beurteilende Unzuverlässigkeit für das aus mehreren Personen bestehende leitende Personal einer juristischen Person in gleicher Weise darstellt. Jedenfalls ergibt sich bisher kein Anhalt für die Annahme, dass Frau C. ebenso wie dem Kläger eine Verletzung der steuerlichen Abgabe- und Erklärungspflichten über mehrere Jahre hinweg (insbesondere auch aus einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit) zur Last gelegt werden konnte und die Widerspruchsbehörde hierauf entscheidungserheblich abgestellt hat. 9 Ob es der (...) GmbH an den zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung erforderlichen finanziellen Mitteln fehlt und es ihr an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit mangelt, kann auf sich beruhen. Bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die (...) GmbH bestanden laut Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 jedenfalls erhebliche Steuer- und sonstige Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern und es sollen seit dem Jahr 2008 keine Steuererklärungen abgegeben worden sein. Eine solche Verletzung der steuerlichen Abgabe- und Erklärungspflichten war auch kennzeichnend für die Untersagung der selbständigen Gewerbetätigkeit des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013. Die Vernachlässigung der steuerlichen Angelegenheiten sowohl bei selbständiger wie unselbständig leitender Tätigkeit über viele Jahre hinweg, rechtfertigt in Bezug auf den Kläger jedenfalls keine positive Prognose hinsichtlich seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, auch wenn die Rückstände der (...) GmbH während des Widerspruchsverfahrens zurückgeführt werden konnten und der verbliebene, im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 festgestellte Restbetrag von 2985,61 € für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der (...) GmbH nur bedingt aussagekräftig erscheint. 10 Soweit die Antragsschrift in diesem Zusammenhang auf die Akzessorietät zwischen der Gewerbeuntersagung für die (...) GmbH und deren Geschäftsführer sowie die Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber der (...) GmbH verweist, werden damit die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zu der Auslegung des Begriffes der "Akzessorietät" und damit die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch rechtfertigt sich aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens nicht die Annahme eines widersprüchlichen Verwaltungshandelns. 11 Die von der Antragsschrift bemängelte Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legt ebenso wie die bloße Behauptung, eine Unzuverlässigkeit des Klägers zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit habe bei Erlass des Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen, eine Ergebnisunrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteiles nicht schlüssig dar. 12 Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht verkenne die Voraussetzungen der Akzessorietät unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des VG Schwerin vom 29. März 2011 (- 7 A 931/08 -, juris) aufgestellten Rechtssätze. Besagte Entscheidung des VG Schwerin unterscheidet begrifflich nicht zwischen der Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den selbständig Gewerbetreibenden und dem Erlass einer an diesen gerichteten Untersagungsverfügung. Weshalb die "Einleitung eines Untersagungsverfahrens" den Erlass einer Untersagungsverfügung voraussetzt, ergibt sich aus den dortigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung der Begriffe "strenge Akzessorietät" und "eingeschränkte Akzessorietät" (a. a. O., Rdnr. 40) nicht und dürfte sich im Hinblick darauf, dass - soweit ersichtlich - gegen die GmbH als selbständige Gewerbetreibende keinerlei amtliche Handlungen ergangen sind, sondern alle Maßnahmen gegen den dortigen Kläger als Geschäftsführer der GmbH gerichtet waren, auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gestellt haben. 13 Soweit die Antragsschrift vorträgt, die angefochtenen Bescheide hätten die Unzuverlässigkeit des Klägers an die wirtschaftliche Leistungs(un)fähigkeit der (...) GmbH gekoppelt, weshalb sich bei Fortführung von deren Geschäftstätigkeit eine Untersagungsverfügung gegen den Kläger nicht rechtfertige, handelt es sich insoweit um ein zusätzliches, die Unzuverlässigkeit des Klägers begründendes Argument im Widerspruchsbescheid (vgl.: "Eine Gewerbetreibende bzw. ihr Vertretungsberechtigter gilt auch dann als unzuverlässig, wenn die für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Geldmittel fehlen", S. 3 letzter Abs. des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014, Bl. 64 der Beiakte B). Die in erster Linie festgestellte Verletzung der steuerlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten und die jahrelange Nichtabgabe von Steuererklärungen verlieren durch die Reduzierung der Rückstände der (...) GmbH weder ihre rechtliche Relevanz in Bezug auf das den Kläger in seiner Person treffende Unzuverlässigkeitsurteil noch ihre gegenüber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH eigenständige Bedeutung. 14 Weiter macht die Antragsschrift geltend, die Beklagte habe die Anhörung der nach § 35 Abs. 4 GewO dort aufgezählten Behörden sowie der IHK außer Acht gelassen. Lediglich im Falle von Gefahr im Verzug könne die regelmäßig gebotene Anhörung ("soll") nach Satz 3 der Vorschrift unterbleiben und wandele sich dann in eine Unterrichtung um. Eine solche habe aber nicht vorgelegen. 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Weder ist damit nachvollziehbar dargelegt, welche besonderen staatlichen Aufsichtsbehörden im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO vorliegend hätten angehört werden müssen, noch dass die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 3 GewO über das Absehen einer Anhörung bei Gefahr im Verzug den einzigen Umstand begründet, der eine Anhörung untunlich erscheinen lässt. Da die Anhörung der Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung der Untersagungsbehörde dient, kann sie unterbleiben, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist. Inwiefern vorliegend eine Anhörung der IHK über die Anhörung der IHK im Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger als selbständigen Gewerbetreibenden sowie gegen die (...) GmbH hinausweisende, zusätzliche, für die streitgegenständliche Entscheidung erhebliche Aspekte hätte erbringen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 16 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles begründet auch nicht das Vorbringen, dem Kläger sei rechtsfehlerhaft die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit untersagt worden, die Inhalt des Geschäftsbetriebes der fortbestehenden (...) GmbH sei. Die Behauptung, dies stelle einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar, ist nicht nachvollziehbar. 17 Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angegriffenen Urteil, dass dem Kläger nach Maßgabe des § 35 Abs. 7a GewO auch eine künftige selbständige Tätigkeit in dem Geschäftsbereich untersagt werden könne, in dem er bisher in leitender unselbständiger Stellung tätig gewesen sei, wird nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Die bloße Behauptung, dem Kläger könne eine von ihm nicht ausgeübte selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht untersagt werden, ist nicht ausreichend. Ebenso wenig macht das Vorbringen plausibel, warum das Fortbestehen der (...) GmbH den Kläger hindern sollte, deren Geschäftsbereiche künftig teilweise selbständig zu betreiben, wie dies für andere Teiltätigkeitsbereiche der (...) GmbH in der Vergangenheit bereits der Fall war (und die den Gegenstand der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 8. April 2013 bildeten). 18 Soweit die Antragsschrift vorträgt, aufgrund des dargelegten Sachverhaltes weise die Sache auch besondere tatsächliche und rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere bezüglich der rechtlichen Frage der Akzessorietät auf, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO damit nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen- und/oder Rechtsfragen sich in entscheidungserheblicher Weise stellen und woraus sich ihr besonderer Schwierigkeitsgrad ergibt. 19 Im Übrigen lässt das Antragsvorbringen - weiterführende - Einwendungen zum Kostenbescheid vermissen. 20 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Bewilligungsverfahren mangels Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz gebührenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.