Beschluss
3 L 6/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0810.3L6.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 18. November 2015 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn die Klägerin legt nicht zulassungsbegründend dar, dass die gegenüber ihr ergangene ablehnende Entscheidung über die Erteilung einer Konzession zur Durchführung des Rettungsdienstes (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) für den beklagten Landkreis rechtwidrig war. 5 Der Beklagte hat das Bewertungssystem bezüglich des Auswahlkriteriums unter dem Gliederungspunkt VI.B.4 „Erfahrungen des Anbieters im Rettungsdienst“ der öffentlichen Ausschreibung nicht nachträglich zum Nachteil der Klägerin gestaltet, indem er in Entsprechung seines bereits vor der Ausschreibung vorliegenden Bewertungsschemas vom 14. Februar 2014 bei einer mehr als sechsjährigen Erfahrung des Anbieters im Rettungsdienst die volle Punktzahl (15 Punkte), bei vier- bis sechsjährigen Erfahrungszeit 2/3 der Punkte (10 Punkte), bei ein- bis dreijähriger Erfahrungszeit 1/3 der Punkte (5 Punkte) und bei einer Erfahrungszeit von unter einem Jahr 0 Punkte zugrunde gelegt hat. Denn eine sich auf das Auswahlergebnis auswirkende Abweichung von der Bieterinformation vom 17. März 2014, in der mitgeteilt worden war, dass derjenige Bewerber, der die längste Zeit Erfahrungen im Rettungsdienst vorweisen könne, die höchste Punktzahl erhalte, ist hiermit - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht verknüpft. 6 Selbst wenn die Klägerin - wie sie für sich unter Verweis auf die Bieterinformation vom 17. März 2014 beansprucht - allein die auszureichende Höchstpunktzahl von 15 Punkten wegen der längsten Erfahrungszeiten im Rettungsdienst hätte erhalten dürfen, hat sie nicht in hinreichender Art und Weise dargelegt, dass der ausgewählte Bewerber unter dem maßgebenden Auswahlkriterium „Erfahrungen des Anbieters im Rettungsdienst“ nur eine Punktzahl für sich beanspruchen könne, die einen Punktegleichstand oder sogar -vorsprung der Klägerin, die insgesamt 290 Punkte und damit insgesamt 5 Punkte weniger als der ausgewählte Bewerber erreicht hat, bedingt hätte. 7 Entgegen der klägerischen Auffassung kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass bei den hinter der „längste(n) Zeit Erfahrungen“ zurückbleibenden Erfahrungszeiten der anderen Mitbewerber eine in 5-Punkte-Schritten abgestufte Punkteverteilung zu erfolgen hat. Ein solcher Schluss kann aus der Bieterinformation des Beklagten vom 17. März 2014 bereits nicht gezogen werden, da sie sich nur zur Vergabe der Höchstpunktzahl, nicht jedoch zu der Verteilung der Punkte an die Mitbewerber mit geringeren Erfahrungszeiten verhält. 8 Allein der Umstand, dass das übrige Bewertungssystem im Wesentlichen in Fünferschritten aufgebaut ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn der von der Klägerin begehrten Punkteverteilung in Fünferschritten steht bereits entgegen, dass bei einer Anzahl von mehr als drei Bewerbern diejenigen Bewerber von vornherein keine Punkte für sich beanspruchen könnten, die trotz langjähriger Erfahrungszeiten, die gegebenenfalls nur wenige Tage oder Monate hinter der längsten Erfahrungszeit liegen, nur die Rangstellen hinter Platz 3 einnehmen würden, was die Vergabe von 0 Punkten mit sich brächte. Diese Bewertungsweise, die trotz einer langen Erfahrungsdauer zu keiner positiven Bewertung führt, wäre indes nicht sachgerecht, so dass eine Auswahlentscheidung hierauf von vornherein nicht gestützt werden kann. Dass tatsächlich nur drei geeignete Bewerber an der Ausschreibung teilgenommen haben, mithin eine Vergabe von 0 Punkten von Beginn an ausgeschlossen war, ist rechtlich unerheblich. Die Bewertungsmodalitäten dürfen unabhängig von der Größe des Bewerberfeldes weder sachwidrig noch willkürlich sein. Zudem offenbart diese von der Klägerin präferierte Bewertungsweise, dass auch derjenige Bewerber, der über gar keine Erfahrungszeiten im Rettungsdienst verfügt, Punkte für sich beanspruchen könnte, solange das Bewerberfeld nur bis zu drei Bewerber umfasst. Auch dies widerspräche der erforderlichen Sachgerechtigkeit. 9 Daneben zeigt die Klägerin nicht zulassungsbegründend auf, dass gegenüber dem ausgewählten Bewerber mit einer Erfahrungszeit - wie von der Klägerin selbst vorgetragen - von jedenfalls 12 Jahren (Gründung der Mitgesellschafterin im Jahr 2002) unter dem Auswahlkriterium „Erfahrungen des Anbieters im Rettungsdienst“ nur eine Bewertung von unter 11 Punkten gerechtfertigt ist, was allein einen Punktegleichstand oder einen etwaigen Punktevorsprung der Klägerin im Gesamtergebnis begründen würde. Der Erfahrungsgrad, der durch die Wahl des Auswahlkriteriums „Erfahrungen des Anbieters im Rettungsdienst“ Bedeutung erlangt, steht in keinem proportionalen Verhältnis zur Dauer der Tätigkeit im Rettungsdienst, noch ist er einer endlosen Steigerung zugänglich. Vielmehr ist es ab einem bestimmten Tätigkeitszeitraum allein sachgerecht - wie auch der Beklagte mit seinem ursprünglichen Bewertungssystem vom 14. Februar 2014 zum Ausdruck gebracht hat - den jeweiligen Grad der Erfahrung als erreicht anzusehen und eine gleichförmige Punktevergabe hieran zu knüpfen. Nur so können willkürliche Ergebnisse vermieden werden (vgl. obige Darstellung). Gemessen hieran begründet für sich genommen die Bieterinformation vom 17. März 2014 zwar die Vergabe der Höchstpunktzahl an die Klägerin, weil sie seit dem Jahr 1990 im Rettungsdienst tätig ist und damit über den längsten Erfahrungszeitraum verfügt. Verbunden damit ist jedoch nicht, dass der ausgewählte Bewerber lediglich 10 oder auch nur 5 Punkte erhält. Denn die Vergabe von weniger als 15 Punkten ist in Einzelpunkt-Schritten weder denklogisch ausgeschlossen, noch legt die Klägerin ansatzweise dar, dass der berücksichtigte Bewerber Punktzahlen von 11 bis 14 Punkten von vornherein nicht für sich beanspruchen kann. Das zunächst vorgesehene Bewertungsmodell vom 14. Februar 2014 verdeutlicht wie das Vorbringen des Beklagten (vgl. S. 2 und 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. April 2016), dass der Beklagte bereits bei einer über sechsjährigen Erfahrungszeit vom Erreichen des aus seiner Sicht gewünschten und im Punktesystem sachgerecht zu berücksichtigenden Erfahrungsgrades ausgegangen ist. Hiervon ist er auch durch die Bieterinformation vom 17. März 2014 nicht abgewichen, so dass diese nicht im Widerspruch dazu stehen kann. Nach alledem spricht nichts gegen die Vergabe von jedenfalls 14 - wenn nicht sogar 15 - Punkten bei dem streitbefangenen Auswahlkriterium. Zu einer etwaigen Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit eines solchen Bewertungsmodus, legt die Klägerin, die sich allein auf die Bieterinformation vom 17. März 2014 stützt, die sich jedoch zur Punktevergabe an die weiteren Bewerber, die nicht die längste Erfahrungszeit für sich beanspruchen können, enthält, nicht dar, noch drängt sich dem Senat Entsprechendes auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass der dritte Mitbewerber eine gegenüber dem berücksichtigten Bewerber längere Erfahrungszeit aufwiese, so würde dies ebenfalls nicht die Vergabe von unter 11 Punkten an den berücksichtigten Bewerber unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe bedingen. 10 Legt die Klägerin damit nicht schlüssig dar, neben oder vor dem berücksichtigten Bewerber bei der Auswahlentscheidung zu reihen zu sein, da dieser jedenfalls mehr als 290 Punkte für sich beanspruchen kann, kommt es auf ihre übrigen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwendungen nicht entscheidungserheblich an. 11 2. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Klägerin unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 12 „Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27) . 13 Auf die als klärungsbedürftig erachtete Frage, 14 „ob und inwieweit öffentliche Auftraggeber in Wettbewerbsverfahren, für die die Bestimmungen des förmlichen Vergaberechtes nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden sind - wie hier bei der Vergabe der Konzession nach § 12 RettDG LSA - verpflichtet sind, die zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes heranzuziehenden Auswahlkriterien abschließend festzulegen oder ob den öffentlichen Auftraggebern die von dem Verwaltungsgericht angenommene Befugnis zusteht, die abschließende Festlegung der Kriterien erst im Zuge der Auswahlentscheidung, mithin nach der Angebotsabgabe und in Kenntnis der Inhalte der Angebote vorzunehmen“, 15 kommt es schon nicht entscheidungserheblich an, da die von der Klägerin behauptete abschließende Festlegung des Auswahlkriteriums unter dem Gliederungspunkt VI.B.4 „Erfahrungen des Anbieters im Rettungsdienst“ durch die Bieterinformation vom 17. März 2014 allein nicht erfolgt ist. Wie bereits dargestellt, hat der Beklagte hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass derjenige mit der längsten Erfahrungszeit die Höchstpunktzahl erhält, jedoch keine anderweitige Bestimmung dazu getroffen, wie diejenigen Bewerber, deren Erfahrungszeit im Rettungsdienst kürzer ist, in dem Punktesystem mit bis zu 15 Punkten zu behandeln sind. Vor dem Hintergrund, dass die Bieterinformation die Klägerin auch nicht veranlasst hat, den Bewertungsmodus für die Bewerber zu erfragen, die nicht über die längste Erfahrungszeit im Rettungsdienst verfügen, kann mangelhafte Transparenz bzw. eine abschließende Festlegung der Bewertungskriterien im Zuge der Auswahlentscheidung dem Beklagte nicht vorgeworfen werden. Für Letzteres besteht schon deshalb kein Anhalt, weil der Beklagte an dem bereits vor der Ausschreibung bestehenden Bewertungssystem vom 14. Februar 2014 festgehalten hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf die von der aufgeworfenen Frage in Bezug genommene „Befugnis“ gestützt. 16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG. 18 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).