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Beschluss

2 M 24/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0812.2M24.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 10.01.2013, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern die Annahme und Lagerung von Abfällen nach dem KrWG auf dem Gelände R-Weg 7 in H. (Gemarkung H., Flur A, Flurstück 29) untersagt (Ziffer 1) und zugleich aufgegeben wurde, die dort noch lagernden Abfälle an Baurestmassen und teerölimprägnierten Holzmasten bis zum 30.06.2013 einer ordnungsgemäßen schadlosen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 2) und dem Antragsgegner die Entsorgungsnachweise bis zum 15.07.2013 (Ziffer 3) vorzulegen. Zur Begründung der Anordnung gab der Antragsgegner an, es sei wiederholt festgestellt worden, dass auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Abfälle im Sinne des KrWG abgelagert worden seien. Die Antragstellerin sei aber nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 BImSchG dafür erforderlichen Genehmigung. Die Antragstellerin wendet sich ferner gegen vom Antragsgegner später erlassene Bescheide über die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder und die Androhung weiterer Zwangsgelder sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.04.2014 in Höhe von 830,55 €. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.03.2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2013 wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Stilllegung der Anlage, die der Lagerung von teerölimprägnierten Holzmasten dient, gegen die in Ziffer 2 ausgesprochene Entsorgung von teerölimprägnierten Holzmasten und gegen Ziffer 3 der Verfügung insgesamt richtet. Ferner hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen und des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzungen angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bezüglich Ziffer 3 der Verfügung fehlerhaft, weil es insoweit an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung fehle. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung erwiesen sich nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Lagerung der teerölimprägnierten Masten als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin sei nicht Anlagenbetreiberin der gesamten auf dem Betriebsgelände ansässigen Anlage(n). Vielmehr befinde sich nach summarischer Prüfung auf dem Grundstück eine weitere, durch die (...) GmbH betriebene Anlage. Nach dem Vortrag der Antragstellerin, der durch einen Mietvertrag glaubhaft gemacht worden sei, habe die (...) GmbH eine ca. 2.000 m² große Fläche des Grundstücks zur Lagerung von Strommasten angemietet. Die Anlage stelle auch keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV dar. 4 Soweit die Stilllegungs- und Entsorgungsanordnungen die Lagerung von Baurestmassen auf dem Betriebsgrundstück bzw. die Entsorgung von Bauschutt durch die Antragstellerin betreffen, erwiesen sich diese als rechtmäßig. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf den Abfallbegriff des KrWG beschreibe hinreichend konkret, welche Gegenstände auf dem Grundstück nicht gelagert werden dürfen. Die Legaldefinition des Abfallbegriffs in § 3 KrWG lasse zu, dass durch (zumutbare) Rechtsanwendung durch den auf diesem Fachgebiet tätigen Adressaten bestimmt werden könne, welche Substanzen unter den Abfallbegriff fallen und welche nicht. Die von der Antragstellerin betriebene Anlage sei eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BImSchG i.V.m. Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch die Vertrauensschutz begründende Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 für einen entsprechenden Lagerplatz entbehrlich geworden sei. Die Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegende Antrag ließen schon nicht erkennen, dass damit auch die Lagerung von Bauschutt erfasst wäre. Auch dürfte es sich bei den auf dem Grundstück lagernden Materialien um Abfälle im Sinne des KrWG handeln. Nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Widerspruch sei der Bauschutt bei Abrissarbeiten angefallen. Eine mögliche Vorsortierung auf der Baustelle ändere an der Abfalleigenschaft nichts. Ob der Bauschutt, der im Straßenbau verwendet werden solle, den entsprechenden technischen Anforderungen (des BBodSchG oder den in der LAGA festgeschriebenen Werte) genüge, ggf. weiterer Behandlung bedürfe oder nur in bestimmten Gebieten verwendet werden könne, sei mangels Beprobung des Materials bislang ungeklärt. Der Bauschutt bleibe bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung Abfall. II. 5 A. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung insgesamt begehrt, hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 6 1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Verfügung sei im Tenorpunkt Ziffer 1 zu unbestimmt, weil sie insoweit nicht erkennen lasse, welche Materialien genau Gegenstand der Regelung sein sollen, sondern lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf den Abfallbegriff enthalte. 7 Dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) ist genügt, wenn insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, BVerwGE 119, 282 [284], RdNr. 17 in juris, m.w.N.). Zugleich muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung (Verwaltungsvollstreckung) sein können (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335 [338], RdNr. 29 in juris). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.). 8 Bei abfallrechtlichen Beseitigungsanordnungen kann es zwar geboten sein, die zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss zu beschreiben; ein in jede Einzelheit gehender Katalog der zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände ist jedoch nicht zu erstellen und im Bescheid aufzuführen. Bei der Prüfung, inwieweit die Behörde die Aufzählung der zu entfernenden Gegenstände detailliert zu fassen hat, ist auch zu berücksichtigen, ob sie dazu konkret in der Lage ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 12.04.1999 – 20 B 98.3564 –, juris, RdNr. 17, 19, m.w.N.). Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallablagerungen wird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen vorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss (OVG MV, Beschl. v. 24.01.2006 – 3 M 73/05 –, NVwZ-RR 2007, 21, RdNr. 9 in juris). Eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung kann auch dann noch hinreichend bestimmt sein, wenn aus ihr deutlich hervorgeht, dass alle diejenigen Abfälle erfasst sein sollen, die nicht zu den in einem Bescheid zugelassenen Abfallarten gehören und damit aufgrund eines Umkehrschlusses ohne weiteres zu bestimmen ist, welche Abfälle abgeräumt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 – BVerwG 7 C 82.87 –, NJW 1989, 1295, RdNr. 7 in juris). Im konkreten Fall hat der Antragsgegner in Ziffer 2 der Verfügung die Gegenstände, die die Antragstellerin von dem Betriebsgrundstück zu entsorgen hat, mit der Bezeichnung "Baurestmassen" hinreichend konkret gefasst. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. 9 Soweit es um die Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne von Nr. 8.12.2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG geht, die hier Gegenstand der Ziffer 1 der Verfügung ist, genügt es hingegen, wenn dem Adressaten untersagt wird, Abfälle im Sinne des KrWG anzunehmen und auf dem Betriebsgrundstück zu lagern. Eine genaue Bezeichnung der Abfallarten kann insoweit schon deshalb nicht gefordert werden, weil die Behörde nicht vorhersehen kann, welche Abfälle neben den bereits auf dem Grundstück lagernden Abfällen der Anlagenbetreiber künftig möglicherweise annehmen wird. Dass im Fall der Antragstellerin die von der Baugenehmigung vom 26.05.1999 erfassten Baumaterialien Sand, Kies und Schotter nicht von der Untersagung betroffen sind, in jedem Fall aber der dort lagernde Bauschutt, lässt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Soweit bei anderen Materialien Zweifel darüber bestehen sollten, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 3 KrWG handelt, ist es der Antragstellerin zuzumuten, beim Antragsgegner nachzufragen. 10 2. Die Antragstellerin wendet ferner ein, sie könne sich darauf berufen, dass durch die den Vertrauensschutz begründende Baugenehmigung für den exakt gleichen Lagerplatz im Ergebnis die Genehmigung wirksam erteilt worden sei und deshalb das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bestehe. Die Baugenehmigung sei konkret anlagen- und standortbezogen und beinhalte ausdrücklich auch die Genehmigung zur Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Abfällen. Im Bauantrag habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück zur Lagerung von Betonzuschlagsstoffen diene. 11 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die dem jetzigen "technischen Leiter" der Antragstellerin, Herrn (...), durch den früheren Landkreis Ohrekreis erteilte Baugenehmigung vom 26.05.1999 betraf ein mit "Lager- und Stellflächen mit Büro" bezeichnetes Vorhaben. Auch in dem zugrunde liegenden Bauantrag vom 14.01.1999, den die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, wurde das Vorhaben mit "Lager- und Stellflächen mit Büro" beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass dort auch "Betonrestmassen" bzw. Bauschutt in der hier in Rede stehenden Größenordnung von ca. 1.000 t gelagert werden sollten, lassen sich dem Bauantrag nicht entnehmen. Vielmehr ging nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (vgl. den Sachstandsbericht vom 04.12.2012) aus der Betriebsbeschreibung des Bauantrages hervor, dass Kies, Sand und Schotter umgeschlagen werden sollten. In einer Gesprächsnotiz vom 09.11.1998 heißt es, das Unternehmen lagere bereits auf dem Platz Muttererde, Sand, Kies und Schotter, aber keinen Bauschutt, eine Brecheranlage sei nicht vorhanden. In einem an den Landkreis Ohrekreis gerichteten Schreiben der Fa. Baustoffhandel & Erdbau & Abriß (...) vom 08.01.1999 wurde angegeben, dass die maximale Umschlagmenge maximal 80 t täglich betrage. Da die Baugenehmigung vom 26.05.1999 hiernach die Ablagerung von Bauschutt nicht erfasste, kann offen bleiben, ob die Baugenehmigung gemäß § 57 Abs. 3 BauO LSA bzw. § 74 Abs. 2 BauO LSA 1994 auch für die Antragstellerin als "Rechtsnachfolgerin" ihres technischen Leiters, dem die Genehmigung erteilt wurde, überhaupt gilt (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 02.07.1996 – 26 CS 96.1371 –, juris, RdNr. 17, m.w.N.). 12 3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, es handele sich um keine Anlage im Sinne von § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Der auf dem Grundstück lagernde Bauschutt sei kein Abfall, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KrWG nicht erfüllt seien. Sie wolle keine Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführen oder die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder Zweckbestimmung aufgeben (§ 3 Abs. 2 KrWG). Auch könne nach § 3 Abs. 3 KrWG kein Wille zur Entledigung angenommen werden. Schließlich handele es sich bei dem Bauschutt nicht um "Zwangsabfall" im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG. Ein vermeintliches Risiko bzw. Restrisiko bezüglich eines Schadstoffgehalts sei nicht belegt. Das Material sei seit 1999 ohne Beanstandung und in Kenntnis des Antragsgegners für den ländlichen Wegebau verwendet worden. Es bestehe nicht einmal ein Gefahrverdacht. Abfälle Dritter habe sie nicht angenommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Hauptzweck ihrer Handlung nicht auf den Abriss von Gebäuden gerichtet. Das Material sei vorsortiert, um es beim ländlichen Wegebau zu verwenden, so dass auch ein Marktpreis erzielt werden könne. Bereits dies schließe die Abfalleigenschaft aus. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. 13 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Wie der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 25.08.2011 (2 L 34/10 –, juris, RdNr. 40, m.w.N.) entschieden hat, gelten damit als Abfälle alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist. Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist hiernach Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z.B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann. Dass die Antragstellerin den Hauptzweck ihrer Tätigkeit bei der späteren Verwendung des Bauschutts im Wegebau sieht, ist damit für die Begründung der Abfalleigenschaft des Bauschutts unerheblich, weil dies bereits die Verwertung des Bauschutts betrifft. 14 Die Abfalleigenschaft des Bauschutts entfällt auch nicht schon deshalb, weil er nach dem Vortrag der Antragstellerin auf der jeweiligen Baustelle bereits vorsortiert wurde. Insbesondere kann sich die Antragstellerin insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.1993 (BVerwG 7 C 11.92 – BVerwGE 92, 353) berufen. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei unsortiertem Bauschutt um Abfall im objektiven Sinne nach § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410) handele, weil er typischerweise neben unbedenklichen mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltigen Bestandteile und damit ein Besorgnispotential enthalte, das es rechtfertige, ihn als umweltgefährdend anzusehen und dem Abfallregime zu unterwerfen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedürfte. 15 Nach dem seit dem 01.06.2012 geltenden § 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. 16 Mit der Formulierung "Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens" erfasst § 5 Abs. 1 KrWG alle Verwertungsverfahren im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG. Nach dieser Regelung ist Verwertung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Zu den Verwertungsverfahren zählen die "Vorbereitung zur Wiederverwertung" eines Abfalls nach § 3 Abs. 24 KrWG, das Recycling nach § 3 Abs. 25 KrWG sowie die sonstige Verwertung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG (vgl. Jarass/Petersen, KrWG, § 35 RdNr. 27 f.). Gemäß § 3 Abs. 24 KrWG ist Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Beim Abriss von Gebäuden entstehender Bauschutt, der im Straßen- und Wegebau und damit für einen anderen Zweck verwendet werden soll, fällt nicht unter diese Bestimmung. Gemäß § 3 Abs. 25 KrWG ist Recycling im Sinne dieses Gesetzes jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Darunter mag auch die Aufbereitung von Bauschutt aus Gebäudeabrissen zur Verwendung im Straßen- und Wegebau fallen. Das entsprechende Verwertungsverfahren ist aber erst dann durchlaufen, wenn der Bauschutt für den neuen Zweck so aufbereitet worden ist, dass er die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt. Dies setzt nicht nur voraus, dass die für den Straßen- oder Wegebau nicht verwendbaren oder schadstoffhaltigen Bestandteile aussortiert wurden, sondern auch, dass die verwendbaren (mineralischen) Stoffe gebrochen sind und ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden können. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder zeigen indes, dass zu einem erheblichen Teil ungebrochener Bauschutt, dessen Eignung für den Wegebau auch nicht belegt ist, und im Übrigen noch andere Stoffe wie etwa Kunststoffe auf dem Betriebsgelände lagern. 17 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass hinsichtlich der Abfalleigenschaft auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen sei. Wie bereits ausgeführt, war die Lagerung von Bauschutt nicht von der am 26.05.1999 erteilten Baugenehmigung gedeckt. Unabhängig davon entsprach es auch vor Inkrafttreten des KrWG unter der Geltung des am 06.10.1996 in Kraft getretenen KrW-/AbfG vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2075) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Beschl. v. 05.12.2012 – BVerwG 7 B 17.12 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.) und des Senats (vgl. Urt. v. 25.08.2011, a.a.O., RdNr. 42), dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung endet. In den Fällen, in denen die stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere als die ursprünglichen Zwecke genutzt werden, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, bedurfte der Abfall (auch) unter der Geltung des KrW-/AbfG bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. 18 4. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen, insbesondere weil die Anordnung des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig sei. 19 Soweit sie geltend macht, dass sie über eine Genehmigung verfüge, die zeitlich nicht befristet sei und auf deren Grundlage sie ihr Unternehmen aufgebaut habe, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits dargelegt – die Lagerung von Bauschutt von der Baugenehmigung vom 26.05.1999 nicht umfasst ist. 20 Nicht durchschlagend ist auch der in diesem Zusammenhang wiederholte Einwand der Antragstellerin, ein vermeintliches Risiko bzw. Restrisiko bezüglich eines Schadstoffinhalts insbesondere für den Einsatz der Materialien im ländlichen Wegebau sei über viele Jahre nie festgestellt worden, so dass nicht einmal Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder ein Gefahrerforschungseingriff gerechtfertigt seien. Dabei übersieht sie, dass eine Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht erst dann erfolgen soll, wenn feststeht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Betrieb der Anlage oder der auf dem Betriebsgelände gelagerten Materialien Gefahren ausgehen, sondern bereits dann, wenn die Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert wird. Die Frage, ob die in der Anlage gelagerten Materialien bisher beanstandungsfrei im ländlichen Wegebau eingesetzt wurden, ist insoweit ohne Belang. Wegen des hohen Rangs, den das BImSchG der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt, und wegen der Bedeutung, die das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Ziels spielt, ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit dem "Soll"-Befehl die Behörde dazu, im Regelfall die Stillegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – BVerwG 7 C 35.87 –, BVerwGE 84, 220 [233], RdNr. 29 in juris). Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie zwar prüfen müssen, ob sie von der Stillegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O., RdNr. 30). 21 Soweit sich die Antragstellerin auf eine mögliche Existenzgefährdung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Lagerung größerer Mengen Bauschutt aufgenommen hat, ohne zuvor die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit dieses Anlagenbetriebes abgeklärt zu haben. Die auf die Lagerung von Kies, Sand und Schotter mit einer maximalen Umschlagsleistung von 80 Tonnen bezogene Baugenehmigung vom 26.05.1999 reicht – wie dargelegt – nicht aus. Es ist grundsätzlich Sache des Betreibers, für die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen, anderenfalls könnte das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unterlaufen werden. Im Übrigen hat die Antragstellerin, die nach ihrem Internetauftritt neben Abrissarbeiten und der Lieferung von Recyclingmaterial eine Reihe weiterer Leistungen (Baustoffhandel, Baggerarbeiten, Lieferung und Setzung von Sammelgruben, Landschaftsbau, Pflasterarbeiten, Transport und Lieferung von Sand, Kies, Schotter und Mutterboden, Tiefladertransporte) anbietet, nicht substantiiert dargelegt, weshalb allein die fehlende Möglichkeit zur Lagerung von Bauschutt (und anderen Abfällen) auf dem in Rede stehenden Gelände und die Verpflichtung zur Beseitigung der dort lagernden Betonrestmassen zu einer Existenzgefährdung führen soll. 22 Soweit die Antragstellerin unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids daran zweifeln sollte, dass ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Verfügung spricht, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber will durch den umfassenden Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG den materiellen Rechtsgüterschutz gewährleisten, der nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen, wie z.B. durch die unabsehbar lange Fortsetzung eines ungenehmigten Betriebs, gemindert werden darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.10.2012 – 22 CS 12.1936 –, juris, RdNr. 17). 23 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Empfehlung in Nr. 19.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der der Senat folgt, beträgt der Streitwert in Verfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Betriebsuntersagung 1 % der Investitionssumme; soweit diese nicht feststellbar ist, ist der entgangene Gewinn, mindestens aber der Auffangwert festzusetzen. Da keine Anhaltspunkte für eine Investitionssumme oder einen entgangenen Gewinn vorliegen, legt der Senat hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Gemäß § 19.1.6 des Streitwertkataloges 2013 entspricht der Streitwert in Verfahren gegen sonstige immissionsschutzrechtliche Anordnungen dem Betrag der Aufwendungen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie hoch der Aufwand für die Entsorgung der ca. 1.000 t Betonrestmassen ist, legt der Senat auch hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 10.000,00 € ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs 2013). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.