Beschluss
1 L 24/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0908.1L24.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. November 2015 hat keinen Erfolg. 2 a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Unter anderem im Hinblick auf die vom Kläger in der Zeit vom 18. Juli bis zum 26. August 2005 absolvierte Spezialgrundausbildung Kraftfahrer der Klassen B und CE macht die Zulassungsschrift geltend, es fehle an einer hinreichenden Ermittlung der der Beklagten tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten. Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Urteilsergebnisses geweckt. Es trifft zwar zu, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten begrenzt ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einzelnen - insbesondere unter Würdigung einer von der Beklagten vorgelegten und detailliert erläuterten Hilfsberechnung für eine gleichgelagerte Ausbildung - begründet, warum es die Bemessung der gegenüber dem Kläger in Ansatz gebrachten unmittelbaren Ausbildungskosten für rechtlich bedenkenfrei, d.h. jedenfalls nicht für überhöht hält. Der Kläger legt demgegenüber nicht substantiiert dar, aus welchen sachlichen Erwägungen sich dieser Kostenansatz als ungerechtfertigt darstellen soll. Worauf sich der von ihm geäußerte „Verdacht“ stützt, „dass Kosten eingerechnet worden sind, die nicht Kosten der Ausbildung […] sind“, erschließt sich nicht. Dass für den konkreten Lehrgang, den der Kläger absolviert hat, keine Berechnungen mehr vorhanden sind, so dass eine Plausibilisierung lediglich anhand von - allerdings „rügefähigen“ - Vergleichsdaten erfolgen kann, lässt das Vorgehen der Beklagten nicht als rechtswidrig erscheinen. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattungsforderung die entstandenen Ausbildungskosten überschreiten würde. 5 Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte zur Ermittlung der sog. Abdienquote auch bei einer - wie es hier teilweise der Fall war - verhältnismäßig kurzen Ausbildungsdauer auf das Dienstzeitende als Bezugsgröße abgestellt hat, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das eine solche einheitliche Quotenberechnung - ohne Berücksichtigung einer „Kappungsgrenze“ - als durch das in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen gedeckt angesehen hat. Der Kläger hält dieser näher begründeten Rechtsauffassung lediglich die gegenteilige Wertung entgegen, dass er sein Wissen als Lkw-Fahrer bzw. als Bediener eines Fahrzeugkrans „der Beklagten hinreichend lange zur Verfügung gestellt“ habe, ohne dass hierdurch eine Ermessensfehlerhaftigkeit der getroffenen Härtefallentscheidung plausibel gemacht würde. Das Gleiche gilt für die Behauptung, die Anwendung eines Multiplikators von 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sich das Wissen und Können bei Abschluss der Ausbildung auf dem Höchststand befinde. Weshalb der Beklagte mit Blick auf den Zweck der Ermessensermächtigung gehindert sein sollte, die Staffelung der in der Rede stehenden Multiplikatoren (0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,2 für das letzte Drittel) bei statthafter Typisierung und Pauschalisierung an der wachsenden Berufspraxis und zunehmenden Berufserfahrung der Soldaten auszurichten, wird vom Kläger nicht dargelegt (vgl. zur Zulässigkeit der progressiven Faktoren OVG SH, Urteil vom 10. März 2016 - 2 LB 13/15 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 -, juris Rn. 28 ff., und vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 - juris Rn. 82 f., jew. m. w. N.). 6 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiter darauf, dass die Ausbildungskosten bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr von Dritten (Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber) getragen worden wären. Dem hat das Verwaltungsgericht zutreffend entgegenhalten, dass es sich um eine rein hypothetische Annahme handele, mit der nicht in Zweifel gezogen werden könne, dass der Kläger durch die absolvierte Ausbildung Aufwendungen erspart habe; schon daher ist die Erstattungsforderung auch nicht um den Betrag zu vermindern, den der Kläger als fiktive Ausbildungsvergütung in der dualen betrieblichen Berufsausbildung für die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker erhalten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 21 ff., 25). Ebenso hypothetisch bleibt die Annahme, der Kläger hätte die Fahrausbildung im zivilen Bereich innerhalb eines bloß vierzehntägigen Intensivkurses erworben, mit der Folge, dass er Lebenshaltungskosten nicht für die gesamte tatsächliche Ausbildungsdauer erspart habe. Im Übrigen zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass sich bei der von der Beklagten angestellten Günstigkeitsbetrachtung durch die geforderte Reduzierung der Lebenshaltungskostenersparnis ein geringerer Erstattungsbetrag ergäbe. 7 Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Abdienquote zusätzlich auf die fiktiven Ausbildungskosten anzurechnen, begegnet gleichfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit in der wörtlichen Wiederholung seiner erstinstanzlichen Klagebegründung und ist, da es mit keinem Wort auf die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts eingeht, nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Auch der Hinweis, die Fahrerlaubnis der Klasse CE sei für den Kläger nach Maßgabe der §§ 2 und 4 BKrFQG allein nicht wirtschaftlich nutzbar, vermag nicht zu überzeugen. Auf eine „alleinige“ wirtschaftliche Nutzbarkeit der Ausbildung - oder das Bestehen eines entsprechenden Verwendungswillens - kommt es nicht an; es genügt vielmehr, dass der ehemalige Soldat Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sein können (vgl. zur Pilotenausbildung BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 21; s. ferner BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30 f.; HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund macht der Kläger auch nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Substanz deutlich, inwiefern ihm aus der Ausbildung zum Bediener eines Fahrzeugkrans entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kein beruflicher Vorteil „real und nachprüfbar“ verblieben sein soll. Dass es sich bei dem besagten Fahrzeugkran um eine „geländegängige Pioniermaschine in Form eines LKW mit aufgesetztem Kran“ handelt, lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass solche Fahrzeugkräne - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - zumindest im Bereich von Abschleppdiensten und Abschleppunternehmen Verwendung finden. Unter dieser mithin nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten Prämisse liegt es indes auf der Hand, dass der Kläger aus der Ausbildung einen „real und nachprüfbar“ verbliebenen Vorteil gezogen hat. 8 Fehl geht schließlich auch der Vorwurf, indem das Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids auf die festgesetzte Zinspflicht beschränkt und keine Gesamtaufhebung ausgesprochen habe, habe es sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde gesetzt. Letzteres setzte die konkrete Möglichkeit voraus, dass bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Höhe der Stundungszinsen auch im Übrigen eine anderslautende Härtefallentscheidung ergangen wäre (vgl. zur Teilaufhebung von Ermessensverwaltungsakten Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 113 Rn. 33 m. w. N.). Das erscheint angesichts der Steuerung der Erstattungsberechnung durch Verwaltungsvorschriften sowie der eher untergeordneten Bedeutung der Zinsentscheidung ausgeschlossen; auch der Kläger benennt keine Gesichtspunkte, die in diese Richtung weisen. Die von ihm angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - und vom 24. Februar 2016 - 1 A 10/14 -, beide veröffentlicht in juris) hatte anders gelagerte Fallkonstellationen zum Gegenstand. 9 b) Die Berufung ist zudem nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. 10 Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (s. OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-) Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O. m. w. N.). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichts andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O.; vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, und vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt, geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). 11 Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O. m. w. N.; vgl. zudem BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris Rn. 14 f., vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23, und vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 -, juris Rn. 38 ff.). 12 Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 (a. a. O. Rn. 15) aufgestellten Rechtssatz ab, demzufolge § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Das trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch „stillschweigend“ einen Rechtssatz gebildet, der objektiv von der bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, sondern sich diese durch zitierende Wiedergabe sogar explizit zu eigen gemacht. Soweit es ausgeführt hat, bei der Vorteilsabschöpfung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 SG komme es allein darauf an, ob die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten „theoretisch“ im zivilen Berufsleben eingesetzt werden könnten, ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die mit dieser Formulierung umschriebene Möglichkeit der zivilberuflichen Nutzung der als Soldat absolvierten Ausbildung nicht genügen soll, um einen „real und nachprüfbar“ verbliebenen Vorteil zu begründen. Dem Urteil vom 30. März 2006 (a. a. O. Rn. 21) ist - wie bereits erwähnt - in seinem Gesamtzusammenhang vielmehr zu entnehmen, dass vom Gegenteil auszugehen ist. 13 Soweit der Kläger die Divergenzrüge überdies darauf stützt, dass sich das Verwaltungsgericht durch die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids in Widerspruch zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 (a. a. O.) und vom 24. Februar 2016 (a. a. O.) gesetzt habe, verkennt er zum einen, dass dieses Gericht nicht als Divergenzgericht unter die enumerative Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fällt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris Rn. 16). Zum anderen werden auch keine vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze der in Bezug genommenen Entscheidungen konkret herausgearbeitet und einander präzise gegenübergestellt. Eine Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall, wie sie der Kläger der Sache nach übt, entspricht weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge. Davon abgesehen ist in den angesprochenen obergerichtlichen Urteilen - anders als vorliegend - nicht (lediglich) die erhobene Zinshöhe für rechtswidrig erachtet worden. 14 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 16 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).