Beschluss
1 L 111/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0928.1L111.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 6. Juli 2016 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 19. September 2016, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes gehe fehl, wonach § 23 Abs. 4 LJagdG ausschließlich ein Abweichen von der Norm aus öffentlichen Gründen bzw. wenn im öffentlichen Interesse liegend, erlaube, weil die Ausübung der Jagd zur Forstwirtschaft gehöre und das Vorhandensein eines Jagdscheins sowie die Teilnahme an Jagden für einen Forstbediensteten - wie den Kläger - vorausgesetzt werde und Einstellungskriterium sei, stellt die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles nicht schlüssig in Frage. 6 Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 LJagdG kann die obere Jagdbehörde durch Verfügung unter anderem aus Gründen der Wahrung des Interesses der Forstwirtschaft Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 und 2 zulassen. Im vorliegenden Fall geht es um das in § 23 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG normierte und mit Ausnahme für befriedete Bezirke geltende Verbot der Jagdausübung unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass das Jagdrecht im Sinne des Ausnahmetatbestandes zu den Interessen der Forstwirtschaft gehört, es vermochte aber nicht festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, in dem insbesondere das Revier des Klägers liege, oder dort ein funktionierender Umweltschutz wie auch die Erholungsfunktion nur durch den Einsatz einer Jagdwaffe mit Schalldämpfer möglich sei. Diese Rechtsauffassung stellt die Antragsbegründungsschrift mit dem Verweis auf die zum beruflichen Aufgabengebiet des Klägers gehörende Jagdausübung nicht nachvollziehbar in Frage. 7 Der weitere Vortrag, dass die öffentliche Hand für ihre Forstbediensteten aus Gründen des Fürsorgeprinzips zwingend gehalten wäre, nach dem Grundsatz der Reduzierung der Emission an der Entstehungsquelle diese bei der Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtungen mit Schalldämpfern auszurüsten, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Im Übrigen ist weder der Beklagte noch das Land Sachsen-Anhalt als dessen Rechtsträger Dienstherr des Klägers, dem die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht obliegt (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG). Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Forstbeamter beim Bundesforstbetrieb Mittelelbe (vgl. Schreiben des Klägers an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 25. Oktober 2015, Beiakte A, Bl. 1). Die Bundesforstbetriebe sind Bestandteil der Bundesforstverwaltung, die ihrerseits die Sparte "Bundesforst" der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, einer bundesunmittelbaren Anstalt des Öffentlichen Rechts bildet. Die Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - wie der Kläger - sind Bundesbeamte (vgl. §§ 11 Abs. 1, 13, 18 Abs. 1 Satz 1 BImAG). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgepflicht es "zwingend" gebieten könnte, seine Berufsjäger mit Schalldämpfern auszustatten. Das klägerische Vorbringen lässt insoweit schon unberücksichtigt, dass Lärmschutz vor Schussgeräuschen nicht nur durch Schalldämpfer erreicht werden kann (vgl. www.jagdbayern.de, Stichwort: "Gehörschutz", Revierkurier Juli/2015, S. 1 bis 3) und im Übrigen der Landesgesetzgeber mit seinem Verbot der Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bereits eine grundsätzliche Entscheidung und Interessenabwägung in Bezug auf Lärmschutzerwägungen getroffen hat, von der durch Verfügung der oberen Jagdbehörde nur "ausnahmsweise", d. h. im Einzelfall nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 LJagdG abgewichen werden kann. 8 Generelle, d. h. nicht einzelfallspezifische Erwägungen, sind im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Landesgesetzgebers nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Es vermag deshalb auch keine Ausnahmeentscheidung zu rechtfertigen, wenn die Antragsbegründungsschrift auf die Geräusch- und Emissionsreduktion gegenüber anderen Waldnutzern verweist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser allgemeine Aspekt vom Landesgesetzgeber bei Erlass seines Verbotes zur Verwendung von Schalldämpfern nicht bedacht worden sein könnte. Aus denselben Gründen ist auch der Hinweis der Antragsbegründungsschrift auf eine schonende Jagdausübung, möglichst ohne Beeinträchtigung anderer Waldnutzer, in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, einen Ausnahmefall plausibel zu machen. Die weiteren Ausführungen zum Gesundheitsschutz für Landesforstbeamte bzw. zu den entsprechenden Pflichten des Landes Sachsen-Anhalt sind bereits im Hinblick auf den Status des Klägers als Bundesbeamten nicht zielführend. 9 Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der ferner geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Denn diese sind nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Form dargelegt worden. 10 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.). 11 Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus Sicht des Klägers die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Darüber hinaus genügt der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige Rechtsfragen nicht oder nicht zutreffend beantwortet habe, nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Auch der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung spricht nicht für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens. 12 Auch die Notwendigkeit einer Grundsatzberufung ist nicht schlüssig dargelegt. 13 Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 1 A 1957/14 -, juris Rn. 32, jew. m. w. N.). 14 Daran fehlt es hier. Der Zulassungsbegründung ist bereits eine konkrete Fragestellung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig werden eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache, eine Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie eine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die vom Kläger begehrte Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer jagdrechtlichen Ausnahmeentscheidung zur Verwendung eines Schalldämpfers plausibel gemacht. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 40). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertbemessung. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).