Urteil
4 L 84/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, durch den die Wahl des Ortschaftsrates (B.) am (...). Mai 2014 für ungültig erklärt wurde. 2 Am (...). Mai 2014 fand die Wahl des Ortschaftsrats von (B.), einem Ortsteil der Stadt A-Stadt, statt. Im Vorfeld der Wahl bestand Unklarheit, ob ehrenamtliche Bürgermeister ehemals selbstständiger Gemeinden, die gemäß § 58 Abs. 1b GO LSA infolge einer Gebietsänderung in den Ortschaftsrat als Ortsbürgermeister übergeleitet wurden, sich für die Wahl zu den Ortschaftsräten für die Wahlperiode 2014 bis 2019 zur Wahl stellen mussten. Der Landkreis (...) als Kommunalaufsichtsbehörde hatte gegenüber der Stadt A-Stadt dazu eine Rechtsauskunft erteilt. Die Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt hatte danach die betroffenen Ortsbürgermeistern, darunter den Beigeladenen zu 6, informiert. 3 Nach der Wahl, in einem Vorortgespräch am 23. Juni 2014 sowie mit Schreiben vom 25. Juni 2014, gab der Landkreis (...) bekannt, dass die von ihm im Vorfeld der Wahl erteilte Rechtsauskunft fehlerhaft gewesen sei. Ortsbürgermeister, die sich in der Annahme, sie seien von Gesetzes wegen Mitglied im neuen Ortschaftsrat, nicht zur Wahl gestellt hätten, seien nicht Mitglied in den neu gewählten Ortschaftsräten. 4 Am 24. Juni 2014 erhob der Beigeladene zu 6, der bis zum 1. Mai 2014 Ortsbürgermeister von (B.) war, Einspruch gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.). Zur Begründung machte er geltend, er habe mehrmals bei der Verwaltung der Stadt A-Stadt und diese bei der Kommunalaufsicht nachgefragt, ob er sich als Kandidat zum Ortschaftsrat aufstellen lassen müsse. Dies sei jeweils unter Verweis auf § 58 Abs. 1b GO LSA verneint worden. Auf diese - unzutreffende - Auskunft habe er vertraut und deshalb nicht für die Wahl zum Ortschaftsrat von (B.) kandidiert. Die Wahl sei damit ungültig. Zwar sei die Einspruchsfrist inzwischen abgelaufen. Doch habe er sich bereits am 3. Juni 2014 in der Verwaltung nach der Annahmeerklärung für den Ortschaftsrat erkundigt. Eine Reaktion hierauf sei erst am 23. Juni 2014 in Form einer Einladung zu einem Gespräch mit der Kommunalaufsicht erfolgt. 5 Am 14. August 2014 beschloss der Beklagte, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 sämtlich begründet seien, und erklärte die Wahl für ungültig. Zur Begründung hieß es, für den Beigeladenen zu 6 habe kein Anlass bestanden, für den Ortschaftsrat zu kandidieren, da er aufgrund der Rechtsauskunft des Landkreises (...) darauf habe vertrauen dürfen, kraft Gesetzes Mitglied im Ortschaftsrat in dessen erster Wahlperiode zu sein. Bis zur ausdrücklichen Änderung dieser Rechtsauffassung am 23. Juni 2014 habe der Beigeladene zu 6 keinen Grund gehabt, Rechtsmittel einzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Ohne die Falschauskunft des Landkreises (...) hätte der Beigeladene zu 6 kandidiert und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen. Es sei damit von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung auszugehen. 6 Der Beschluss des Beklagten nebst Begründung wurde dem Kläger, der bei der Wahl am (…). Mai 2014 zum Mitglied des Ortschaftsrats (B.) gewählt worden war und der seit dem 19. November 2014 auch Ortsbürgermeister von (B.) ist, von der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 22. September 2014 mitgeteilt. 7 Am 29. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, eine fehlerhafte Rechtsauskunft im Vorfeld der Wahl stelle keine rechtswidrige Wahlvorbereitung dar. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 22. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären, 11 sowie hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, mit dem die Ungültigkeit der Kommunalwahl 2014 für die Ortschaft (B.)/(G.) erklärt wurde, rechtswidrig und damit unwirksam ist. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt und habe die Klage nicht fristgemäß erhoben. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beigeladene zu 6 habe im Vertrauen auf eine Rechtsauskunft des Landkreises (...), die sich nachträglich als fehlerhaft erwiesen habe, auf eine Kandidatur zum Ortschaftsrat verzichtet. Insofern sei von einer fehlerhaften Wahlvorbereitung auszugehen. 15 Mit Urteil vom 23. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Der Kläger sei als gewählter Ortschaftsrat klagebefugt, und die Klage sei auch fristgemäß erhoben worden, da dem Kläger die Entscheidung des Beklagten erst mit Schreiben vom 22. September 2014 mitgeteilt worden sei. Die Klage sei allerdings unbegründet. Die angefochtene Wahl zum Ortschaftsrat (B.) sei mit einem schwerwiegenden Wahlfehler behaftet. Zum Wahlverfahren gehörten neben dem eigentlichen Wahlakt auch die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und -behörden bei Erledigung ihrer Aufgaben zur Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl. Werde von der Vorbereitung der Wahl auch die Einreichung der Wahlvorschläge erfasst, könne die Erteilung einer (fehlerhaften) Rechtsauskunft, aufgrund derer sich ein potentieller Wahlbewerber nicht zur Wahl stellt, jedenfalls dann einen wahlrechtsrelevanten Sachverhalt betreffen, wenn die Rechtsauskunft von einer Behörde erteilt wurde, auf deren Auskunft ein Wahlbewerber für die Ausübung seiner Wahlberechtigung habe vertrauen dürfen. Dies sei hier der Fall. Der Beigeladene zu 6 habe sich auf die Auskunft der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. der Wahlleiterin verlassen dürfen, er bleibe zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf von dessen erster Wahlperiode am 30. Juni 2019. Der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 6 überwiege und schlage auf die Gültigkeit der Wahl durch. 16 Dem Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes folgend sei auch keine Verfristung des Wahleinspruchs anzunehmen. Zwar sei die Einspruchsfrist nach § 50 Abs. 2 KWG LSA im Zeitpunkt der Erhebung des Wahleinspruchs abgelaufen gewesen und komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis im Wahlprüfungsrecht grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie zur Gewährung des verfassungsrechtlich determinierten Vertrauensschutzes die Einlegung des Wahleinspruchs als fristgemäß anzusehen. Insoweit sei zu beachten, dass für den Beigeladenen zu 6 bis zur Änderung der Rechtsauffassung des Landkreises (...) kein Anlass bestanden habe, gegen die Wahl vorzugehen. Dies habe er unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Rechtsauffassung zur Mitgliedschaft ehemaliger Bürgermeister in den Ortschaftsräten getan. Mithin seien die Gründe für die Fristversäumung vertrauenslegitimiert und nicht - allein - der Risikosphäre des Beigeladenen zu 6 zuzuordnen. Des Weiteren hätten zwischen der abgelaufenen Einspruchsfrist und der Einlegung des Wahleinspruchs nur 7 Tage gelegen. In diesem Zeitraum sei vom zuständigen Wahlorgan noch keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl getroffen worden. Die Einlegung des Wahleinspruchs habe mithin nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verzögerung der Wahlprüfungsentscheidung geführt. 17 Die den begründeten Einwendungen zugrundeliegenden Tatbestände seien so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Ein abweichendes Wahlergebnis bei der Kandidatur des Beigeladenen zu 6 könne nicht ausgeschlossen werden. 18 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. 19 Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, bei § 50 Abs. 2 KWG LSA handele es sich um eine Ausschlussfrist, die für Bürger, Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich sei. Im Übrigen sei die Rechtsauskunft des Landkreises (...) nicht fehlerhaft gewesen und habe kein Vertrauen des Beigeladenen zu 6 begründen können, von Gesetzes wegen Mitglied im Ortschaftsrat von (B.) bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode am 30. Juni 2019 zu sein. Die einschlägigen Auskünfte seien auch nicht von Wahlorganen erteilt worden und hätten schon deshalb kein Vertrauen begründen können. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil das Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 23. März 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. August 2014 und des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt vom 22. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat (B.) am (...). Mai 2014 nicht vorliegen bzw. unbegründet sind und zurückgewiesen werden, und die Wahl für gültig zu erklären. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt hierfür ergänzend aus: Der Wahleinspruch sei nicht verfristet. Zwar handele es sich bei § 50 Abs. 2 KWG LSA um eine materielle Ausschlussfrist. Es sei jedoch anerkannt, dass es für jede Frist eine Revision, etwa in Form der Nachsicht, geben müsse. Dies gelte auch für Ausschlussfristen. Auf den Ablauf einer Frist dürfe sich eine Behörde etwa dann nicht berufen, wenn die Fristversäumnis - wie hier - auf staatlichem Fehlverhalten beruhe. Der Beigeladene zu 6 sei von der verbindlichen Aussage der Kommunalaufsichtsbehörde fehlgeleitet worden. Es entspreche nicht dem Zweck der Ausschlussfrist, ein Wahlergebnis zu sichern, das von vornherein verfälscht sei, weil sich ein Kandidat aufgrund einer amtlichen Falschauskunft nicht zur Wahl gestellt habe. 25 Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 hat der Senat die Mitglieder des Ortschaftsrates (B.) sowie den Wahleinspruchsführer beigeladen. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 27 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 4 und 5 in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da beide rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind. 28 Die Berufung ist zulässig und auch begründet. I. 29 Die Klage ist als verwaltungsgerichtliche Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zulässig. Sie ist mit dem kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gerichtliche Anfechtung oder Verteidigung von Kommunalwahlen erfolgt nicht in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, nämlich auf eine verbindliche Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Wahl. Dies setzt die Aufhebung der die (Un-)Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung voraus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 L 291/10 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 -, juris, Rn. 5). Richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA die Vertretung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 – 2 L 375/95 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 6. März 2007 - 4 L 138/05 -, juris, Rn. 28). Richtige Vertretung ist vorliegend der Stadtrat der Stadt A-Stadt, der über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl entscheidet (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA). 30 Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA ist gegen die Entscheidung der Vertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Wer die Klage erheben darf, ergibt sich aus der Regelung nicht. Nach § 53 Abs. 1 KWG LSA ist die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist. Sie sind nach § 53 Abs. 1 KWG LSA klagebefugt. Klageberechtigt sind darüber hinaus der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist (§ 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA). 31 Zwar gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Wahleinspruch nicht unmittelbar gegen ihn gerichtet, sondern gegen die Gültigkeit der Wahl des Ortschaftsrates (B.). Allerdings kann der Kläger geltend machen, durch den Beschluss des Beklagten über die Ungültigkeit der Ortschaftsratswahl im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger wurde durch die angefochtene Wahl zum Mitglied des Ortschaftsrates (B.) gewählt und wird durch die Ungültigkeitserklärung dieser Wahl in seinem passiven Wahlrecht gemäß Art. 89 der Landesverfassung (LVerf LSA), § 23 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA verletzt. Deshalb hat er die Befugnis, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Ungültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Demgegenüber läge in der Beschränkung des Klagerechts auf den Wahleinspruchsführer, d. h. auf den Angreifer der Wahl, eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen, der die Wahl für gültig hält - den Verteidiger der Wahl -, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 7/11 -, juris, Rn. 23 f.). II. 32 Die Wahlprüfungsklage ist auch begründet. 33 Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA einen Anspruch auf Feststellung, dass Einwendungen gegen die Stadtratswahl (B.) nicht vorliegen und die Wahl gültig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einwendungen i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA liegen auch dann nicht vor, wenn der Wahleinspruch nicht fristgemäß erhoben wird (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA). Das ist hier der Fall. 34 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladene zu 6 mit den in seinem Wahleinspruch erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ortschaftsratswahl (B.) ausgeschlossen. Gemäß § 50 Abs. 2 Halbsatz 1 KWG LSA ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 1 u. 3 KWG LSA). Die Frist ist für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen. Gegenstand der Wahlprüfung sind nur diejenigen Einspruchsgründe, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert sind, so dass sie eine Überprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulassen. Mit nicht fristgerecht geltend gemachten Anfechtungsgründen ist der Wahleinspruchsführer materiell präkludiert; sie dürfen von Wahlprüfungsorganen und Gerichten nicht zum Gegenstand der Wahlprüfung gemacht werden. Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens. Sie rechtfertigt sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse, möglichst rasch Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 7 B 202/88 -, NVwZ-RR 1989, S. 496 ; OVG LSA, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 -, juris, Rn. 25; VG Dessau, Urteil vom 20. Januar 2000 - 1 A 425/99 -, LKV 2000, S. 554 ; VG D-Stadt, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 A 178/04 -, juris, Rn. 37; vgl. ferner VerfGH Thüringen, Beschluss vom 11. März 1999 - 30/97 -, juris, Rn. 59 ff.; StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14 -, juris, Rn. 4 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 ZB 15.639 -, juris, Rn. 5 f.). 35 Der Beigeladene zu 6 hat erst am 24. Juni 2014 und damit später als zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Ortschaftsratswahl (B.) den Wahleinspruch eingelegt und begründet. Sein Einspruch kann im Wahlprüfungsverfahren deshalb keine Berücksichtigung finden. Mit den o. g. Grundsätzen ist die Verlängerung der Einspruchsfrist durch die Wahlprüfungsbehörde unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob die Fristversäumnis durch den Beigeladenen zu 6 unverschuldet gewesen ist, weil er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Rechtsauskunft betreffend die Zugehörigkeit übergeleiteter Ortsbürgermeister zu den Ortschaftsräten für deren erste Wahlperiode vertrauen durfte und vertraut hat. Denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei § 50 Abs. 2 KWG LSA nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren einzubeziehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 68a Abs. 1 Satz 3 KWG LSA). Die Ausgestaltung der Frist des § 50 Abs. 2 KWG LSA als zwingende gesetzliche Ausschlussfrist ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigt sich durch den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob der Beigeladene zu 6 möglicherweise aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen gehindert war, den Wahleinspruch fristgemäß einzureichen. 36 Eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumnis kommt auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidende oder die Anspruchsberechtigung vernichtende Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, NVwZ 2017, S. 876 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 37 Dabei kann dahinstehen, ob die Versäumung der Einspruchsfrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und ob der Beigeladene zu 6 seine Rechte - etwa durch eigene Prüfung der Rechtslage, ggf. unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes - hätte wahren können. Jedenfalls würde durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens verfehlt. Hierbei handelt es sich ungeachtet seiner auch dem individuellen Rechtsschutz dienenden Funktion vor allem um ein „objektives“ Verfahren, bei dem es nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts geht, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 2 BvR 313/68 -, BVerfGE 28, 214 ) und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 ). Im Interesse der Funktionsfähigkeit der gewählten Vertretung ist eine rasche und verbindliche Klärung ihrer ordnungsgemäßen Zusammensetzung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 85, 148 ). Mit diesem - verfassungsrechtlich gerechtfertigten (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, juris, Rn. 47 ff.) - Zweck des Wahlprüfungsverfahrens vertrüge es sich nicht, wenn die Wahlprüfungsbehörden oder die Gerichte die Einspruchsfrist im Einzelfall verlängern könnten und die Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der gewählten Vertretung dadurch auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bliebe. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 6 den Wahleinspruch nur wenige Tage nach Fristablauf und noch vor der Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl nach § 52 Abs. 1 KWG LSA eingereicht hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie auch der vorliegende Fall zeigt kann jede einzelfallbezogene Fristverlängerung der Wahlprüfungsbehörde dazu führen, dass noch Jahre nach der Wahl die ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Vertretung ungeklärt ist. Dies soll im öffentlichen Interesse an einer raschen Klärung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung gerade vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvC 5/67 -, BVerfGE 21, 359 ). Auf den Zeitpunkt der Konstituierung des Ortschaftsrates kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 38 Da der Wahleinspruch des Beigeladenen zu 6 bereits nicht fristgemäß eingereicht wurde, kann offenbleiben, ob er begründet gewesen wäre. Insoweit ist es jedenfalls nicht unzweifelhaft, ob der Beigeladene zu 6 auf eine möglicherweise im Vorfeld der Wahl erteilte fehlerhafte Rechtsauskunft vertrauen durfte, zumal der Wortlaut von § 58 Abs. 1b Satz 1, 2 u. 9 GO LSA schwerlich zu der Annahme verleiten kann, dass Ortsbürgermeister, deren Amtszeit - wie beim Beigeladenen zu 6 - bereits vor der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates endete, dennoch zusätzliches Mitglied im neugewählten Ortschaftsrat wurden. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 40 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.