Beschluss
1 L 3/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. November 2017 bleibt ohne Erfolg. 2 a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Der Kläger kann ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - (juris) nach § 35 BVerfGG getroffenen Vollstreckungsanordnung stützen. Mit der von ihm in erster Linie erhobenen Leistungsklage begehrt er die unmittelbare Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zusätzlicher, gesetzlich nicht vorgesehener familienbezogener Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind. Da Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 LBesG LSA), kommt als Grundlage dieses Anspruchs allein die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, deren Heranziehung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Beurteilung befürwortet hat. Hält der Kläger die Vollstreckungsanordnung selbst für erledigt, weil er meint, die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts könne infolge der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen nicht mehr sinnvoll angewendet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. November 2007 - 2 B 66.07 -, juris Rn. 8), ist weder ersichtlich noch dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen, woraus sich die gerichtliche Befugnis ergeben soll, seinem im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Zahlungsverlangen zu entsprechen und ihm eine höhere als die gesetzliche Alimentation zuzuerkennen. 5 Der Kläger zeigt weiter nicht auf, wie sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht einerseits die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für nach wie vor anwendbar erachten und andererseits von der Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit der familienbezogenen Bestandteile seiner Besoldung hinsichtlich seines dritten Kindes ausgehen dürfen, der es im weiteren Verfahren über den hilfsweise verfolgten Feststellungsantrag nachgehen wolle, der unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Familienzuschlags bereits „im Hauptsacheantrag“ prüfen müssen, kann nicht die Verpflichtung (oder Berechtigung) zum Erlass des beantragten Leistungsurteils begründet werden. Soweit der Kläger mit seiner Kritik an der Behandlung seines Haupt- und Hilfsbegehrens durch das Verwaltungsgericht in Wahrheit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, wird dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (gleichfalls) nicht gerecht, da es diesbezüglich an jeglicher Substantiierung fehlt. 6 Der Kläger macht auch nicht plausibel, dass er nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 die Zahlung weiterer Familienzuschläge beanspruchen kann. Soweit er vorträgt, es sei nicht sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht von den nunmehr in § 34 SGB XII erfassten Bedarfen für Bildung und Teilhabe lediglich die vom Gesetzgeber betragsmäßig bezifferten Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) sowie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII) in die Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs des dritten Kindes eingestellt habe, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, aufgrund derer sich das Verwaltungsgericht - um den Rahmen einer bloßen (zulässigen) Fortentwicklung der Vollstreckungsanordnung nicht zu überschreiten - an der Berücksichtigung weiterer Aufwendungen gehindert gesehen hat. Dass die Einbeziehung derartiger Leistungen - wie vom Kläger gefordert - sich entgegen dem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt noch innerhalb der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bewegen würde, wird nicht schlüssig erläutert. 7 Ebenso wenig wird in der Zulassungsschrift substantiiert dargetan, inwiefern sich die „Wiederanwendung“ eines durchschnittlichen Zuschlags von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sachlich rechtfertigen könnte. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 - (juris Rn. 42) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die früheren „einmaligen Leistungen“ (nach dem Bundessozialhilfegesetz) nahezu vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden seien, so dass der vom Bundesverfassungsgericht hinzugerechnete Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen bereits durch die höheren Regelsätze in Ansatz gebracht werde (s. auch VGH BW, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris Rn. 101; SaarlOVG, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris Rn. 135). Dieser Annahme setzt der Kläger keine inhaltlichen Argumente entgegen. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe normiert hat, erlaubt nicht die Folgerung, dass die Konsumtion des vom Bundesverfassungsgericht mit dem Zuschlag von 20 v.H. einberechneten Bedarfs durch den neu festgesetzten Regelsatz nachträglich wieder entfallen wäre. Auf die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung von Systemänderungen, die zur Deckung anderer Bedarfslagen führten, in der Vollstreckungsanordnung nicht angelegt sei, geht die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht ein. Sie wiederholt der Sache nach vielmehr lediglich die schon erstinstanzliche vertretene Ansicht des Klägers, die Ermittlung des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mache die Anerkennung von Kostenpositionen für eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, außerschulische Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zwingend erforderlich, ohne aber - wie schon angemerkt - zu verdeutlichen, dass damit, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, eine unstatthafte Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht verbunden wäre. Dass dieser Gesichtspunkt dezidierter Erörterung bedarf, liegt im Übrigen umso eher auf der Hand, als der Kläger nach seinen eigenen Berechnungen zu dem Ergebnis kommt, dass die umstrittenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (insgesamt 160,45 €) sich auf mehr als das Dreifache des 20 v.H.-Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen (2014: 51,62 €; 2015: 52,76 €; 2016: 53,40 €) belaufen. 8 b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 9 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m.w.N.). 10 Der Kläger möchte in einem Berufungsverfahren geklärt wissen, „ob nach der Änderung des SGB XII zum 1. Januar 2011 der 20 %-ige Zuschlag auf den Regelsatz nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) wieder anzuwenden ist“ bzw. „ob die Vollstreckungsanordnung noch anwendbar ist, wenn sie noch anwendbar ist, ob der 20 %-ige Zuschlag zu gewähren ist oder ob lediglich die im Gesetz bezifferten Leistungen in Höhe von knapp EUR 19,00 in die Berechnung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfes (für Beamte) zu berücksichtigen sind“. Auch wenn der Kläger hiermit Rechtsfragen formuliert hat, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, wird die Zulassungsschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. 11 Die Frage nach der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung ist schon nicht entscheidungserheblich. Wäre sie anders zu beantworten, als das Verwaltungsgericht sie beantwortet hat, wäre die streitgegenständliche Zahlungsklage schon aus diesem Grund unbegründet. Warum die Frage der Hinzurechnung des Zuschlags von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf, wird ebenfalls nicht dargelegt. Dass die Berücksichtigung dieses Zuschlags mit den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch die Berechnung des gewichteten (erhöhten) Regelsatzes erfolgt, hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O.). Dass die Frage erneut klärungsbedürftig wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die allgemeine Berufung auf die „Änderung des SGB XII zum 1. Januar 2011“, die Bezugnahme auf den die Hinzurechnung des Zuschlags (für das Jahr 2013) gleichfalls ablehnenden Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 - (juris, insbesondere Rn. 56, 149) sowie die Zitierung von Passagen aus dem das Jahr 2009 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 - (juris) genügen nicht, um den behaupteten Klärungsbedarf unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen darzulegen. 12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 GKG. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Klägers richtet sich der Streitwert gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 6). Da der Kläger seinen Klageantrag betragsmäßig nicht konkretisiert hat, legt der Senat angesichts des Vorbringens in der Zulassungsbegründung der Streitwertbemessung einen Monatsbetrag von 37 € zugrunde. 14 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).