Beschluss
3 L 195/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 2. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig war. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen (etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 6 B 14.09 -, juris Rn. 5 [m. w. N]). Richtigerweise hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt im Vorverfahren zuzuziehen, nicht von vornherein deshalb verneint, weil der Betroffene - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - eine Anwaltssozietät ist und sich selbst vertreten hat. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten richtet sich vielmehr danach, ob sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwaltes bedient hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, juris). Denn der Status eines Rechtsanwaltes ist nicht auf die Wahrnehmung der Interessen Dritter beschränkt und die Befugnis zur Selbstvertretung ist, außer im Falle der Verteidigung in eigener Sache, in allen gerichtlichen Verfahren im Anschluss an den in den §§ 78 Abs. 3, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, juris). 6 Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 4 A 817/04 -, juris) die Auffassung vertritt, dass bei dem Vergleich mit einem vernünftigen Bürger mit dem „gleichen“ Bildungs- und Erfahrungsniveau nicht darauf abzustellen sei, ob sich ein anderer Jurist oder Rechtsanwalt eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil mit dem angestellten Vergleich nur ein „entsprechendes“ Bildungs- und Erfahrungsniveau gemeint sei, steht dies jedenfalls insoweit im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung, als dass bei einem sich selbst vertretenen Rechtsanwalt nicht auf den Standpunkt einer rechtsunkundigen Partei abzustellen ist (vgl. u. a. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O. [2. Leitsatz]). Denn sollte die Klägerin der Auffassung sein, es sei auf den Standpunkt eines nicht rechtskundigen Beteiligten abzustellen, so greift dieser Einwand - da auch im Fall der klägerischen rechtskundigen Personengesellschaft das Bildungs- und Erfahrungsniveau von maßgebender Bedeutung ist - nicht durch. Auch bei Rechtsanwälten kommt es - wie bei jedem anderen Bürger auch - auf die berufliche Bildung, die Erfahrung oder auf die wegen bestehender Sachnähe besondere Erkenntnisfähigkeit an (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. März 2004 - 2 S 2658/03 -, juris Rn. 23). Zwar hat der Beruf als Rechtsanwalt außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen ist aber das allgemeine Erfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit, die auch außerhalb dieses Berufes besteht. Dadurch wird der Rechtsanwalt in eigener Sache nicht schlechter gestellt, als eine rechtsunkundige Partei; er wird dieser vielmehr gleichgestellt. Denn auch für sie ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur notwendig, wenn sie, gemessen an ihrer allgemeinen Sachkunde, notwendig ist. Der Maßstab des verständigen Bürgers wird durch die subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten, die zu berücksichtigen sind, nach der einen oder anderen Seite erheblich verschoben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1). Zu den subjektiven Fähigkeiten zählen zweifellos auch Rechtskenntnisse. 7 Die Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, erfordert damit im Rahmen der Überprüfung des Einzelfalles einerseits die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet folglich eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabes. Diese wird zwar zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des „vernünftigen Bürgers“. Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26.03 -, juris). Der objektive Maßstab des vernünftigen Bürgers dient jedoch nicht dazu, bei einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt Rechtsunkenntnis zu unterstellen. Dies würde - wie bereits dargestellt - zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung des sich selbst vertretenen Rechtsanwaltes, gerade bzw. nur weil er Rechtsanwalt ist, führen. Maßstab ist, ob er, wäre er kein Rechtsanwalt, einen solchen bevollmächtigt hätte (vgl. OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O., Rn. 14). 8 Damit sind die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblichen Umstände weitgehend einzelfallbezogen. Die Frage nach der Zumutbarkeit, das Verfahren selbst zu betreiben, richtet sich nach dem das Widerspruchsverfahren bildenden Verfahrensgegenstand, aber auch nach den konkreten Anforderungen seiner Erfassung durch den Betroffenen, mithin auch nach dessen individuellen Fähigkeiten. Sie ist mit Blick auf die Komplexität des Verfahrensgegenstandes zu beantworten, die Ansatz ist für eine Erwägung, der Betroffene könne seine Rechte nicht ohne weiteres in einem Widerspruchsverfahren selbst vertreten. Eine Vielschichtigkeit des Verfahrensgegenstandes kann an Gewicht verlieren, wenn sich ihm der Betroffene infolge seines Kenntnisstandes hinreichend nähern kann, es für ihn also (ohne weiteres) zumutbar ist, sich mit dem Verfahrensgegenstand auseinanderzusetzen. Dies kann etwa infolge seiner beruflichen Bildung, seiner Erfahrung oder einer besonderen Erkenntnisfähigkeit wegen einer Sachnähe der Fall sein, wird umgekehrt aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn sich trotz dieser persönlichen Umstände zeigt, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstands sich auch dann als schwierig und aufwendig erweist. Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich - auch vom Kenntnisstand des Betroffenen aus - Sach- und Rechtsfragen auftun, die sich von ihm nicht ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 2. März 2004, a. a. O. Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, a. a. O. [m. w. N.]). 9 Dass sich vorliegend Sach- und Rechtsfragen aufgetan hätten, die sich durch einen rechtskundigen Beteiligten nicht ohne weiteres haben beantworten lassen, zeigt die Klägerin nicht auf. 10 Zwar ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren regelmäßig geboten, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, juris). Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch insbesondere kommunale Beitrags-/Gebührenfestsetzungen im Blick, die neben kalkulatorischen Fragenstellungen eine Rechtsmaterie betreffen, die nicht ohne Weiteres zu durchdringen ist und durch die Rechtsprechung eine deutliche Prägung erfahren haben. Abgesehen davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, so dass auch bei Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben der konkrete Schwierigkeitsgrad und notwendige Aufwand gleichwohl Berücksichtigung finden muss, mithin eine Prüfung des Einzelfalles erfordert. 11 Verfahrensgegenstand des hiesigen Widerspruchsverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides der Beklagten vom 27. Oktober 2016, soweit darin Auslagen für die Versendung eines einfachen Briefes (Portokosten) in Höhe von 0,70 € festgesetzt wurden. Die insoweitige Regelung des Bescheides erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass es sich bei diesen Kosten unter Verweis auf § 14 Abs. 1 VwKostG LSA um notwendige Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA handeln solle, die nicht bereits mit der (für die Melderegisterauskunft anfallende) Verwaltungsgebühr abgegolten seien, so dass die Versendung der (Melde-)Registerauskunft per einfachen Brief Kosten in Höhe von 0,70 € bedingt haben sollen. Dieser - damit von der Beklagten rechtswidrig behandelte - Verfahrensgegenstand ist weder von besonderer Komplexität, noch erfordert er die typische Beantwortung von im Kommunalabgabenrecht schwierigen Sach- und Rechtsfragen. Vielmehr lässt sich dem Regelungsgefüge des § 14 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA durch einen allgemein rechtskundigen Beteiligten ohne jedwede Schwierigkeiten entnehmen, dass die bei der Vornahme einer Amtshandlung anfallenden Verwaltungsgebühren die Kosten einer etwaigen Übermittlung an den die Amtshandlung veranlassenden Kostenschuldner per einfachen Briefes umfassen. 12 § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwKostG LSA bestimmt, dass der Kostenschuldner die Auslagen, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig sind und nicht bereits durch die Verwaltungsgebühr abgegolten sind, zu erstatten hat. Diese Regelung setzt ihrem klaren Wortlaut nach voraus, dass bestimmte - nämlich regelmäßig in Verwaltungsverfahren anfallende - Auslagen bei der Bestimmung der Verwaltungsgebühr berücksichtigt und durch diese gedeckt sind, mithin nicht mehr gesondert geltend gemacht werden dürfen. Demgegenüber regelt § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 VwKostG LSA, welche Auslagen insbesondere erhoben werden, wobei in Nr. 1 der Vorschrift ausdrücklich „Postgebühren für die Zustellung und [Postgebühren] für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen“ und nicht etwa nur Postgebühren bezeichnet sind. 13 Allein der Umstand, dass die Regelung des § 14 Abs. 2 VwKostG LSA nicht abschließend ist („insbesondere“), führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Postgebühren um kein vergleichbares Regelbeispiel/keine „denkbare Tatbestandsvariante“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA, da diese den Aufwand umfassen, der in Verwaltungsverfahren - anders als Postgebühren für Zustellungen bzw. Postgebühren für Ladungen von Zeugen/Sachverständigen - in aller Regel anfällt. Zum anderen wäre es auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen, dass der Landesgesetzgeber - wenn er eine entsprechende Kostenfolge tatsächlich hätte herbeiführen wollen - diesen (eigentlichen Regel-)Fall in seinem Katalog nicht benennt, obgleich es sich bei den Kosten für die Versendung mit einfachem Brief um solche handelt, die im Verwaltungsverfahren für gewöhnlich anfallen. Diese Regelungssystematik wird auch mit Blick auf das Regelbeispiel in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VwKostG LSA offenbar, wonach insbesondere „die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren“ als Auslagen erhoben werden, wohingegen der (eigentliche Regel-)Fall der Fernsprechgebühren im Inlandverkehr nicht genannt wird. Dass der lfd. Nr. 28a Tarifstelle 1.2 des Kostentarifes der AllGO LSA nicht eindeutig entnommen werden könne, ob die Portokosten eines einfaches Briefes von der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Melderegister erfasst seien, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil sich der Kostentarif hierzu an keiner Stelle verhält. 14 Dies zugrunde gelegt bedurfte bestand für die von der Klägerin anhand der Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 1/295 vom 26. März 1991) vorgenommenen historischen Auslegung der Vorschrift kein greifbarer bzw. hinlänglicher Anlass, um sich den Regelungsinhalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwKostG zu erschließen. Ungeachtet dessen ist es juristisch vorgebildeten Personen infolge ihres gewöhnlichen Kenntnisstandes ohne weiteres zumutbar, sich mit diesem überschaubaren Verfahrensgegenstand unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden auseinanderzusetzen. Auf etwaige Spezialkenntnisse im kommunalen Abgabenrecht kam es insoweit nicht an. Dementsprechend greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, die Kostensache sei in einem zivilrechtlichen Dezernat bearbeitet worden. Allein die Notwendigkeit, sich mit dem Verfahrensgegenstand mittels Durchsicht der von der Beklagten bezeichneten Normen auseinanderzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Erfassung des Verfahrensgegenstandes besonders schwierig oder aufwendig sei. 15 Vorliegend kann dahinstehen, ob einem „rechtsunkundigen Bürger“ der Unterschied zwischen der Bekanntgabe durch Zustellung und der Bekanntgabe durch einfachen Brief geläufig ist. Denn eine Unterscheidung kann jedenfalls zweifellos von einer juristisch vorgebildeten Person(-enmehrheit) erwartet werden, auch wenn ihr zuständiger Mitarbeiter (lediglich) ein zivilrechtliches Dezernat innehat und über keine Spezialisierung im Verwaltungsrecht verfügt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch einen behördlichen Widerspruchsführer (vgl. u. a. Sächs. OVG, Urteil vom 11. März 2008 - 4 B 699/06 -, juris Rn. 27 [m. w. N.]) ist im Übrigen auf die vorhandene Sach- und Fachkunde der Gesellschafter der Personengesellschaft abzustellen, die zweifellos juristisch vorgebildet sind. 16 Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in gängiger Verwaltungspraxis gegenüber dem Bürger Auslagen für die Portogebühren eines einfachen Briefes erhoben, führt zu keiner anderen Betrachtung. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte in der Vergangenheit regelmäßig diese Kosten als Auslagen geltend gemacht, führt dies nicht etwa dazu, dass der Verfahrensgegenstand hierdurch an besonderer Schwierigkeit oder an einem besonderen Aufwand gewinnt. Vielmehr dürfte in einem solchen Fall Überwiegendes dafür sprechen, dass die erforderliche Auseinandersetzung mit der Regelung des § 14 VwKostG LSA nicht stattgefunden hat. 17 Daher kann hier nach alledem letztlich offen bleiben, ob nicht schon jeder vernünftige Rechtsunkundige angesichts des streitbefangenen Geldbetrages von nur 0,70 € aus bereits allgemeinen ökonomischen Erwägungen des normalen Menschenverstandes heraus überhaupt einen Rechtsanwalt mit der sich allein darauf beschränkten Angelegenheit betraut hätte. 18 2. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 19 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.). 20 In Anlegung dieser Maßstäbe wird die Klägerin den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 21 Die Klägerin wirft die Fragen auf: 22 „1. Ergibt sich im Fall einer durch Regelbeispiele ausgestalteten Norm dadurch, dass eine denkbare mögliche Tatbestandsvariante nicht als Regelbeispiel und vom historischen Gesetzgeber als nicht von der Norm erfasst angesehen wird, dass diese für einen durchschnittlichen verständigen Bürger und einen durchschnittlich tätigen Rechtsanwalt als offensichtlich und ohne weiteres erkennbar, dass die trotz dessen tatsächlich und dadurch rechtswidrig angewandte Tatbestandsvariante rechtswidrig ist? 23 2. Ist ein Rechtsproblem, welches nur durch Heranziehung der historischen Gesetzgebungsmaterialien im Wege der Auslegung einer Norm des kommunalen Abgabenrechts geklärt werden kann, ein solches, welches die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA nicht notwendig macht? 24 3. Kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig ist, hinsichtlich des gleichen Bildungs- und Erfahrungsniveaus auf die vorhandenen Rechtskenntnisse einer bestimmten Berufsgruppe oder Berufsposition im Vergleich zum verständigen Bürger an?“. 25 Auf diese Fragestellungen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die erste Frage in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig. 26 Die unter Ziffer 1. aufgeworfene Frage setzt voraus, dass es sich bei Auslagen für die Übermittlung durch einfachen Brief um eine „denkbare mögliche Tatbestandsalternative“ handelt. Eine solche ist vorliegend schon nicht gegeben. Denn ausgehend von einem juristisch vorgebildeten Widerspruchsführer, von dem zweifelsohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit einer Rechtsnorm erwartet werden kann, scheidet im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwKostG LSA eine solche Betrachtung von vornherein aus. Offen bleiben kann, ob dies auch hinsichtlich eines durchschnittlich verständigen rechtsunkundigen Bürgers gilt, weil dieser den Prüfungsmaßstab vorliegend nicht bestimmt (vgl. zum Ganzen: Darstellung unter I.1.). 27 Hinsichtlich der unter Ziffer 2. gestellten Frage bedurfte es der Heranziehung der historischen Gesetzgebungsmaterialien zur Beantwortung des „Rechtsproblem[s]“ entgegen der Auffassung der Klägerin schon nicht (zwingend). Bereits unter Berücksichtigung des Wortlautes und der einfachen Regelungssystematik der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwKostG LSA ist für eine rechtskundige Person erkennbar, dass Portokosten für die Versendung eines einfachen Briefes an die die Amtshandlung veranlassende Person durch eine etwaige Verwaltungsgebühr gedeckt sind (vgl. zum Ganzen: Darstellung unter I. 1.). 28 Soweit die Klägerin hinsichtlich der Fragestellung zu Ziffer 3. im Wesentlichen ausführt, diese sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil sie nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980, a. a. O. [mit Verweisung auf das Urteil des Senates vom 14. November 1979, a. a. O.]) beantwortet sei und die Oberverwaltungsgerichte (OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -; Beschluss vom 21. Juni 1989 -3 B 521/87 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 E 108/08 -, alle juris; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2002, a. a. O.) in ihrer Auffassung differierten, vermag der Senat weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit zu erkennen. Denn aus der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Beruf der dortigen Klägerin als Rechtsanwältin außer Betracht geblieben sei, jedoch ihr allgemeines Erfahrungswissen und ihre Geschäftsgewandtheit, die diese auch außerhalb ihres Berufes habe, Berücksichtigung zu finden habe (u. a. Beschluss vom 31. Juli 1997, a. a. O., Rn. 29), folgt nicht, dass die juristische Vorbildung eines Widerspruchsführers ohne Belang ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt in dem von der Klägerin zitierten Beschluss selbst Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 14. November 1979, a. a. O.). Danach ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren (dann) nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - selbst hinreichend sachkundig ist (vgl. im Einzelnen: Darstellung unter I.1. [Beschlussabdruck S. 3, 2. Absatz]). 29 Nach alledem kommt es auf die übrigen Ausführungen der Klägerin nicht mehr entscheidungserheblich an. 30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 III. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). 32 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).