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Beschluss

2 L 46/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 02.07.2013, mit der ihm unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wurde, den Anbau eines Wohnhauses, der nach den Angaben des Klägers von einem Nachbar genutzt wird, sowie eine aus Bruchsteinmauerwerk bestehende Einfriedung auf dem Grundstück (B.) 82 in H-Stadt so instand zu setzen, das die Sicherheit dauerhaft gewährleistet wird, oder – alternativ – abzubrechen. Ferner wendet er sich gegen die mit Bescheid vom 31.01.2014 wegen Nichtbefolgung der Verfügung vorgenommene Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € sowie gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015, mit der der Beklagte diese und weitere Zwangsgelder in Höhe von zusammen 9.000,00 € vollstreckt hat. 2 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei. Die Klage gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 02.07.2013 sei unbegründet. Die Verfügung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Auch materiell-rechtlich bestünden keine Bedenken. Bei mehreren Ortsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass sich am Anbau Ziegel gelöst hätten. Dies sei auf den dort angefertigten Fotos ohne weiteres erkennbar. Auf einem der Fotos sei deutlich zu erkennen, dass dies auch den Bereich weit oberhalb der offenen Schadstelle bis hin zum Dach betreffe. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Ziegel – oberhalb des bereits offenen Bereiches – lösen und herabfallen. Zudem sei es möglich, dass dadurch die Tragfähigkeit der Außenwand beeinträchtigt werde und Teile des Daches einstürzen. Dadurch könnten Menschen verletzt werden, die sich in der Nähe aufhalten. Der verwahrloste und unbewachte Eindruck des Gebäudes könne auch Kinder und Jugendliche zu einem unbefugten Aufenthalt auf dem Grundstück verleiten. Auch aus der Bruchsteinmauer hätten sich Steine gelöst. Viele Steine seien locker und ohne Zusammenhang. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Steine herabfallen und es dadurch zu Verletzungen komme, etwa bei Kindern, die in dem unmittelbar an der öffentlichen Straße gelegenen Bereich die Mauer besteigen oder dort spielen. Die Einwände des Klägers stellten die Annahme einer Gefahr nicht in Frage. Die von ihm vorgelegten Fotos bestätigen den vom Beklagten angenommenen Zustand. Der Anbau werde offensichtlich nicht hinreichend vom Nachbarn instandgehalten; eine Reparatur der Schadstellen sei ersichtlich nicht erfolgt. Hinsichtlich der Bruchsteinmauer habe der Kläger eingeräumt, dass Verletzungsgefahren bestünden, wenn jemand auf die Mauer steige. Auch die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 31.01.2014 sei rechtmäßig. II. 3 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. 5 1. Der Kläger wendet ein, da das Verwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt, sondern sich allein auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gestützt habe, stelle sich die Frage, woher das Gericht seine Erkenntnisse nehme. dass sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Ziegel aus der Außenwand des Anbaus lösen und hierdurch auch deren Tragfähigkeit beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht sei seinem Einwand, dass eine solche Gefahr nicht bestehe, nicht nachgegangen und habe den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt. Es habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weil es weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch sich selbst vor Ort ein Bild gemacht habe. Gleiches gelte für die Bruchsteinmauer. Der unbefangene Betrachter sehe auf dem vom Verwaltungsgericht bezeichneten Lichtbild (20160331_184658-jpg) eine an einer Stelle teilweise eingefallene Mauer, die im Übrigen jedoch einen recht soliden Eindruck mache. Ob die Gefahr bestehe, dass Steine herabfallen oder Mauerteile einstürzen, könne ein nicht bausachverständiger Laie anhand des Lichtbildes allein nicht beurteilen. 6 Diese Einwände, mit denen der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt, verfangen nicht. 7 Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018 – 2 L 71/16 –, juris, RdNr. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (BayVGH, Beschl. v. 07.10.2015 – 15 ZB 14.2115 –, juris, RdNr. 19). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.01.2018, a.a.O., m.w.N.). 8 Gemessen daran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. 9 a) Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO und damit verfahrensfehlerhaft den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt. 10 Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 – 9 B 68.16 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). 11 aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Verwaltungsgericht den Anbau und die Bruchsteinmauer nicht selbst in Augenschein genommen hat. Der Kläger legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Einnahme eines Augenscheins getroffen worden wären, die nicht bereits aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich sind. Zudem hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Einnahme richterlichen Augenscheins hingewirkt, insbesondere hat er nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aus seinen Darlegungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung ohne ein Hinwirken des Klägers hätte aufdrängen müssen. 12 Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Auch von den Beteiligten vorgelegte und zu den Akten genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 30.06.2014 - BVerwG 4 B 51.13 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.). 13 Der Kläger legt nicht dar, welchen Erkenntnisgewinn eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht in Bezug auf das Vorhandensein erkennbarer Schäden am Mauerwerk des Anbaus und der Buchsteinmauer hätte erbringen können. Dass die baulichen Anlagen die auf den Fotos sichtbaren Schäden aufweisen, stellt der Kläger nicht in Abrede. Was die Frage anbetrifft, wie sich diese Schäden auswirken (können), insbesondere ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich weitere Steine lösen und herabfallen und dadurch ggf. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA erforderliche Standsicherheit der Außenwand des Anbaus und der Bruchsteinmauer beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die optische Wahrnehmung der baulichen Anlagen vor Ort eine bessere Bewertungsgrundlage geboten hätte als die vorgelegten Lichtbilder. 14 bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, ob tatsächlich die Gefahr bestehe, dass sich Steine aus der Außenwand des Anbaus und von der Bruchsteinmauer lösen bzw. herabfallen und dadurch auch die Standsicherheit der baulichen Anlagen beeinträchtigt werde, und hätte hierzu ein Sachverständigengutachten oder zumindest sachverständigen Rat einholen müssen. 15 Insoweit fehlt es an einer Darlegung, welche Feststellungen bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner wurde auch insoweit kein Beweisantrag gestellt. 16 Dem Verwaltungsgericht musste sich eine solche Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat aus dem auf den Lichtbildern erkennbaren Umstand, dass aus der Außenwand große Teile des Ziegelmauerwerks herausgebrochen sind, geschlussfolgert, dass sich weitere Teile aus dieser Wand lösen können, was Auswirkungen auf die Standfestigkeit der Außenwand und des Gebäudes insgesamt haben könne. Aus dem Umstand, dass in einem Abschnitt der Bruchsteinmauer ebenfalls Steine herausgebrochen waren, hat es den Schluss gezogen, dass sich auch dort weitere Steine lösen können, insbesondere wenn sie von Personen (Kindern) betreten werde. Diese Schlussfolgerungen wären unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nur dann zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht damit eine Sachkunde zugeschrieben hätte, die ihm keinesfalls zur Verfügung stehen kann, oder wenn seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen ließen; dies ist nicht der Fall, wenn die Würdigungen und Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht außerhalb des Bereichs liegen, in dem ein Richter aufgrund seiner Lebenserfahrung urteilsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1987 – BVerwG 1 C 25.85 – juris, RdNr. 17, m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen liegen jedoch durchaus noch im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA) verlangt im Übrigen nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.04.2010 – 2 L 15/10 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger – ohne dies näher zu begründen – nicht die Gefahr sieht, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Folgen eintreten, vermag nichts daran zu ändern, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. 17 b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat keine schlüssigen Gründe dafür aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen. Die von der Vorinstanz anhand der vorgelegten Fotos getroffene Würdigung, aufgrund der darauf erkennbaren Schäden an der Außenwand des Anbaus und an der Einfriedungsmauer bestehe die Gefahr, dass sich weitere Ziegel bzw. Bruchsteine lösen und dadurch (bei dem Anbau) die Standsicherheit gefährdet wird, liegt – wie oben bereits dargelegt – noch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung. 18 2. Der Kläger beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern unverhältnismäßig sei, weil dem Beklagten bereits seit geraumer Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden Verfügung vom 17.01.2011, bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, eine andere Rechtsauffassung vertrete als der Beklagte und deshalb einen Abbruch oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht vornehmen werde, so dass das Zwangsgeld nicht den vom Beklagten gewünschten Erfolg herbeiführen könne. Der Beklagte hätte, wenn er der Meinung sei, dass eine unmittelbare Gefahr drohe, im Wege der Ersatzvornahme vorgehen müssen. Er habe jedoch eine "Zwangsgeldspirale" in Gang gesetzt. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. 19 Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 54 Abs. 3 SOG LSA können Zwangsmittel so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Dies entspricht der Eigenart und dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel (OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2007 – 4 L 242/06 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Bezüglich der Auswahl der Zwangsmittel sehen die §§ 54 ff. SOG LSA keine gesetzliche Rangfolge vor; die Auswahl steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung der Zweck der Ermächtigung zu beachten ist und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten sind (Beschl. d. Senats v. 30.01.1998 – B 2 S 381/97 –, juris, RdNr 10). Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel ausgewählt werden (Martell, SOG LSA, 5. Aufl., § 54 RdNr. 2). Sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Allgemeinheit sollen durch die Vollstreckung möglichst wenig beeinträchtigt werden (Urt. d. Senats v. 21.11.2003 – 2 L 253/02 –, juris, RdNr. 28). Allerdings ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei vertretbaren Handlungen kein genereller Vorrang der Ersatzvornahme gegenüber dem Zwangsgeld. Die keine vorherige Festsetzung erfordernde Ausführung der Ersatzvornahme durch die Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, die den Pflichtigen eigener Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung „beraubt“, kann in den Auswirkungen gegenüber dem Zwangsgeld im Einzelfall das gravierendere Zwangsmittel darstellen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Behörde möglicherweise erst dann angewandt werden darf, wenn das Zwangsgeld bezogen auf das Vollstreckungsziel erfolglos geblieben ist (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 23.05.2016 – 2 A 240/15 –, juris, RdNr. 43). Eine Zwangsgeldfestsetzung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner zwar außerstande ist, die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen, aber in der Lage ist, die Handlung – eventuell unter Mithilfe eines Dritten – selbst auszuführen (Urt. d. Senats v. 21.11.2003, a.a.O.). Die Behörde darf an einem auferlegten Zwangsgeld festhalten und es gegebenenfalls wiederholen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der Betroffene vielleicht doch noch veranlasst werden kann, der Verfügung nachzukommen; steht allerdings fest, dass der Zweck auch durch die Wiederholung des Zwangsgeldes nicht erreicht werden kann, ist dieses Zwangsmittel unzulässig (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 525). 20 Gemessen daran stellen die im Bescheid vom 31.01.2014 festgesetzten Zwangsgelder geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung der Verfügung vom 02.07.2013 dar und können nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid die in der Verfügung vom 02.07.2013 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 € und 500,00 € erstmalig festgesetzt. Die danach erfolgte Festsetzung und Androhung weiterer Zwangsgelder im Bescheid vom 07.09.2015 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Vollstreckung der das Wohnhaus betreffenden, mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17.01.2011 mit Bescheiden vom 30.05.2011 und 28.06.2013 bereits erfolglos Zwangsgelder gegen den Kläger festgesetzt hatte, führt nicht dazu, dass der Beklagte im Rahmen der Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 die darin angedrohten Zwangsgelder nicht festsetzen durfte, sondern eine Ersatzvornahme hätte durchführen müssen. Obwohl die Vollstreckung der Verfügung vom 17.01.2011 durch Zwangsgeld erfolglos geblieben war, stand noch nicht fest, dass auch die Vollstreckung der Verfügung vom 02.07.2013 durch Zwangsgeld erfolglos bleiben würde. Die dem Kläger in der Verfügung vom 17.01.2011 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus, die einen Einsturz des Dachtragwerks und der Deckenscheiben und damit ein Ausbrechen der straßenseitigen Giebelwand verhindern sollten, sind von anderer Qualität als die dem Kläger in der Verfügung vom 02.07.2013 aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen, sie dürften insbesondere kostenintensiver sein. Zudem hat der Beklagte dem Kläger die Wahl gelassen, ob er an den baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen durchführt oder die Anlagen abbricht. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger unter keinen Umständen durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchführung der in der Verfügung vom 02.07.2013 angeordneten Maßnahmen – ggf. mit Hilfe des Nachbarn, der den Anbau nach den Angaben des Klägers nutzt – bewegen lässt. 21 3. Deshalb vermag der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2015 sei rechtswidrig, weil die damit vollstreckten Zwangsgeldfestsetzungen unverhältnismäßig seien. Unabhängig davon greift der Kläger die insoweit tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben habe, nicht an. 22 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hinsichtlich der Verfügung vom 02.07.2013 bemisst der Senat die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nach den voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen und schätzt diese auf ca. 2.500,00 €. Bezüglich des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 31.01.2014 und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2015 ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der darin angegebenen Beträge von 2.500,00 € und 9.000,00 € maßgebend. 24 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).