Beschluss
1 L 90/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. April 2018 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin allein und im Übrigen lediglich den Entschädigungsausspruch nach § 15 Abs. 2 AGG betreffenden sowie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Zu Unrecht meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar, da sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich mache noch übermäßig erschwere, nicht auf das Urteil des EuGH vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - (juris Rn. 39) berufen dürfen. In dem Umstand, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Diskriminierung wegen des Alters bei der Einstellung eines Bewerbers geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend keinen sachlichen Unterschied gesehen, der eine abweichende Bewertung im Hinblick auf das Effektivitätserfordernis rechtfertigen könnte. Der EuGH hat vielmehr festgestellt, dass die in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehene Frist nicht geeignet sei, die Rechtsausübung unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Diskriminierung abgestellt werde (a. a. O. Rn. 41). Eben dies schreibt § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG für die „sonstigen Fälle einer Benachteiligung“ - wie hier - ausdrücklich vor. 5 Die Klägerin kann für ihre Auffassung, § 15 Abs. 4 AGG genüge nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes, auch nichts daraus herleiten, dass ausweislich einer unter dem 5. Juni 2018 dem Verwaltungsgericht Halle erteilten schriftlichen Auskunft des Beklagten von den bei ihm insgesamt eingegangenen Anträgen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ein Anteil von 65 v.H. oder mehr wegen Versäumung der Ausschlussfrist abgelehnt worden seien. Ein Beleg für die Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes ist darin entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu sehen. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, hängt die Frage, ob und wann ein Betroffener einen Antrag stellt, von mannigfaltigen Umständen wie der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, der Entschlusskraft und der Ausprägung des Bedürfnisses nach letzter Klärung anspruchsbegründender Merkmale ab. Deshalb erlaubt die rechnerische Quote derjenigen Besoldungsempfänger, die mit ihren Ansprüchen nach der Würdigung des Beklagten an der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gescheitert sind, keinerlei Aussage darüber, ob diese Frist die Geltendmachung der Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat. Auch der weitere Einwand, es sei „nicht ersichtlich, dass es durch zwingende Gründe der Rechtssicherheit für das reibungslose Funktionieren der Durchführung und Abwicklung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist, von der ansonsten im Beamtenrecht geltenden dreijährigen Verjährungsfrist abzuweichen“, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind angemessene Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil die Normierung solcher Ausschlussfristen einen Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit darstellt. Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Mit diesem Vorbehalt ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, mehr oder weniger lange Fristen vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010, a. a. O. Rn. 36 m. w. N.; s. auch BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 -, juris Rn. 51). Dass die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienende Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 AGG „in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung“ sowohl hinsichtlich der Länge der Frist als auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Beginns diesen Maßstäben ohne Weiteres gerecht wird, weil sich der Arbeitgeber nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit der Beweissicherung und Rücklagenbildung darauf verlassen können soll, dass nach Fristablauf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG nicht mehr gegen ihn erhoben werden, ist der Rechtsprechung des EuGH - wie erwähnt - unmittelbar zu entnehmen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der niedrigschwelligen Anforderungen an die Geltendmachung (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2012, a. a. O. Rn. 53 m. w. N.). 6 Einen Verstoß der Ausschlussfrist gegen den Äquivalenzgrundsatz hat das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend abgelehnt. Der Forderung des Äquivalenzgebots, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe, wird entsprochen, weil es sich bei dem fraglichen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch handelt; im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Schadensersatz gerichtete beamtenrechtliche Ansprüche gegen den Dienstherrn eines Beamten bestehen können, ändert an diesem Befund nichts. Ebenso wenig hilft der Klägerin der Hinweis auf § 15 Abs. 1 AGG, der den Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verschuldensabhängig zum Ersatz des materiellen Schadens - der erheblich höhere Beträge umfassen kann - verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 58). Diesen - somit anders strukturierten - Anspruch hat das Verwaltungsgericht mangels Vertretenmüssens des Beklagten, nicht indes wegen der Ausschlussfrist verneint. 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 9 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).