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Beschluss

4 L 147/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. 5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen den angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid vom 9. Oktober 2015 sei gem. § 80 Abs. 2 VwVfG (bei der Bezeichnung VwVfG LSA handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum) notwendig gewesen. Insbesondere sei für eine verständige Partei nicht erkennbar gewesen, dass es zur Aufhebung des Bescheides kommen könne, wenn der Behörde ein in Wahrheit nicht existenter Eigentümer genannt werde. 6 Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 VwVfG in abgabenrechtlichen Verfahren nach dem KAG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. April 2007 - 4 L 74/07 -, zit. nach JURIS) dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 2014 - 6 B 21.14 -; Urt. v. 28. April 2009 - 2 A 8.08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2014 - 4 L 49/14 - und v. 7. Dezember 2012 - 4 L 165/12; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. A., § 80 Rdnr. 81ff., m.w.N.). Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. April 2012 - 4 L 64/12 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8. Februar 2012 - 1 O 125/11 -, zit. nach JURIS). 8 Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin bzw. der unter der Firma der Klägerin handelnde Herr (K.) im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts bedient hat. Da der Bescheid - inzwischen wohl unstreitig - an den richtigen Beitragsschuldner adressiert war, musste eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung vorgenommen werden, die dem Betroffenen nicht zuzumuten war. 9 Soweit der Beklagte geltend macht, er sei im Widerspruchsverfahren getäuscht worden und es dürfe keine Erstattung nach § 80 VwVfG für einen unredlichen Widerspruchführer geben, der im Vorverfahren durch seinen Rechtsanwalt eine Behördentäuschung vorgenommen und damit die unrechtmäßige Aufhebung eines Beitragsbescheides erreicht habe, hat er damit im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren allein streitbefangene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG von vornherein keinen Erfolg. Denn nicht nur ist die Notwendigkeit einer Zuziehung nach einem objektiven Maßstab zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. August 2003 - 6 B 26.03 -, zit. nach JURIS), sondern maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist zudem der Zeitpunkt der Bevollmächtigung, d.h. der förmlichen Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - des Auftrags zur Einlegung des Widerspruchs (BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, v. 17. Dezember 2001 - 6 C 19.01 - und v. 14. Januar 1999 - 6 B 118.98 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 80 Rdnr. 80). Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig war, ist also aus einer objektiven Sicht „ex ante“ zu bewerten, so dass das spätere Vorbringen des jeweiligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren insoweit keinerlei Rolle spielt. Es ist deswegen z.B. auch ohne Belang, ob sich die Zuziehung hinterher als unnötig herausstellt (so BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2000 - 11 KSt 2.99 -, zit. nach JURIS). 10 Ob der Beklagte möglicherweise die Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 VwVfG mit Verweis auf eine Täuschungshandlung im Vorverfahren verweigern darf oder darauf angewiesen ist, diesen Umstand mit einer Schadensersatzklage geltend zu machen, muss hier nicht entschieden werden. 11 2. Die Rechtssache hat auch kein grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 12 Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.). 13 Der Beklagte formuliert als Rechtsfrage: „Kann ein Widerspruchsführer, der im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Behörde durch einen Rechtsanwalt täuschen ließ und mit dieser Täuschung die Aufhebung des Bescheides erreicht hat, die Kosten für die anwaltliche Vertretung von der Behörde ersetzt verlangen?“ 14 Diese Frage ist für den Rechtsstreit schon nicht entscheidungserheblich, da allein die Notwendigkeit der Zuziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG im Zulassungsverfahren streitbefangen ist. Darüber hinaus bedürfte es, falls man eine entsprechende Beschränkung der formulierten Frage vornehmen würde, insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie oben dargelegt hat das nach der Bevollmächtigung erfolgte Vorbringen des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG keine Bedeutung. 15 Im Übrigen fehlt es an konkreten Ausführungen zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der genannten Rechtsfrage. Der Vortrag, die Frage sei „unseres Erachtens in der Rechtsprechung nicht geklärt“, ist nicht genügend. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).