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Beschluss

3 L 427/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 11. Oktober 2018 hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die durch Übergabe des Schriftstückes an die Hausleitung bewirkte Ersatzzustellung an den Kläger wirksam sei. Denn es sei nicht erforderlich, dass der Zusteller den Adressaten persönlich in seinem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft aufsuche. Vielmehr sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 9 S 776/06 -, BeckRS 2006, 25104; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 1 St OLG Ss 160709 -, juris) eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel schon dann wirksam, wenn der Zusteller - wie hier - den Adressaten in den allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftsunterkunft nicht habe antreffen können (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [2. Absatz]). 5 1. Die Antragsschrift wirft demgegenüber die Frage auf, „ob Postbedienstete bei der Zustellung von ablehnenden Asylbescheiden in Gemeinschaftsunterkünften verpflichtet sind, den Betroffenen tatsächlich aufzusuchen.“ 6 Der Kläger hält diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Ansbach (Beschluss vom 5. September 2013 - AN 11 S 13.30599 -, juris, Rn. 14). Hiernach könne ein Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden, wenn die in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Person nicht angetroffen werde. Bei dieser Art der Ersatzzustellung könne die Zustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung (jedoch) erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich sei (BT-Drs. 14/4554, S. 21). Sei jedoch diese Ersatzzustellung nicht möglich, so sei nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren (vielmehr: „kann“ verfahren werden [vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO]). Hieran schließen sodann Ausführungen zur Ersatzzustellung durch Niederlegung bzw. zu der Verfahrensweise an, die gelten sollen, wenn der Adressat in der Gemeinschaftsunterkunft einen Briefkasten unterhalte. 7 Das Vorbringen zur Zustellung durch Niederlegungen bzw. bei Vorhalten eines Briefkastens ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Ersatzzustellung durch Übergabe an die Hausleitung der Gemeinschaftseinrichtung und nicht etwa durch Niederlegung vorgenommen wurde. Maßgebend kann damit allein sein, ob die unternommene Ersatzzustellung nach § 10 Abs. 5 AsylG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wirksam gewesen ist. 8 Daneben lässt das Zulassungsvorbringen die notwendige Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, insbesondere mit der in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. a. a. O.) vermissen. 9 Der Kläger beschränkt sich unter Verweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Zustellungsrechtes (BT-Drs. 14/4554, S. 21) darauf, das Aufsuchen des Zimmers des in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnenden durch den Zusteller zu verlangen, obgleich weder die Ausführungen in der Begründung des Gesetzesentwurfes noch der Wortlaut des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hierfür ausreichend Anhalt bieten und auch das zitierte Verwaltungsgericht Ansbach hierzu keine Ausführungen macht. 10 Demgegenüber hebt die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung (a. a. O.), die sich mit der Gesetzesbegründung („Die Zustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen von ihm dafür ermächtigten Vertreter kann erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist“) differenziert auseinandersetzt (vgl. a. a. O. ), entscheidend darauf ab, dass das Zutrittsrecht des Zustellers durch den Zweck seiner Tätigkeit begrenzt sei, so dass eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel schon dann wirksam sei, wenn der Zusteller den Adressaten in allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht habe antreffen können. Hierzu verhält sich der Kläger nicht. 11 Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass mit dem Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206 ff.) die Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen erstmals normiert wurde, mithin die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2002 - 15 ZB 01.30409 -, juris) zum früheren § 181 ZPO keine Geltung mehr beanspruchen kann, wonach eine Ersatzzustellung in Gemeinschaftsunterkünften durch Übergabe an den Hauswirt erst nach Aufsuchen der Wohnung (des konkreten Zimmers) möglich war. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass sich der Kläger hiermit auseinandersetzt - auch ausgeführt, dass die (direkte) Zustellung an den Kläger bereits deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich dieser seinen eigenen Angaben zufolge für einen längeren Zeitraum in B-Stadt aufgehalten habe, so dass er von vornherein auch nicht habe angetroffen werden können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]). 12 2. Soweit der Kläger daneben die Frage aufwirft, „ob § 10 Abs. 4 AsylG analog auch für Gemeinschaftsunterkünfte gilt oder eine Ersatzzustellung zumindest nur an den Leiter der Einrichtung oder einem von diesem ermächtigten Vertreter zulässig ist“, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. 13 Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung allein auf die Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 AsylG abgehoben und es nicht in Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylG analog genügen lassen, dass es keines Zustellungsversuches durch den Postbediensteten bedarf und die Zustellung durch die „Aufnahmeeinrichtung“ erfolgt. Abgesehen davon würde die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG greifen, wenn - der klägerischen Auffassung folgend - eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 AsylG zu bejahen wäre. Hiernach würde die Zustellung als am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten (12. Mai 2017), so dass die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 7. Juni 2017 ebenfalls verstrichen gewesen wäre. 14 Ungeachtet dessen ist für eine analoge Anwendung des für Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 ff. AsylG) und nicht für Gemeinschaftsunterkünfte (-einrichtungen) geltenden § 10 Abs. 4 AsylG, der die Zustellung sogar vereinfacht, kein Raum. § 10 Abs. 5 AsylG regelt, dass die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt bleiben, mithin § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Geltung beansprucht. Danach kann das Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, (ersatzweise) an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. 15 Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen tatsächlich darauf abzielen, dass die in der Postzustellungsurkunde den Empfang bestätigende Person nicht zum Empfang berechtigt gewesen sei, so ist diese von der klägerischen Auffassung abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylG schon nicht angreifbar. Zwar kann ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Verfahrensmangel rügt der Kläger, der allein die grundsätzliche Bedeutung geltend macht, jedoch nicht. 16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. 17 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).