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Beschluss

1 O 25/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Über die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 8. Februar 2019, mit dem dieses deren Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 21. Januar 2019 über Gerichtskosten im Verfahren 3 A 249/18 MD zurückgewiesen hat, entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG. 2 Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG), da sich die Kläger gegen den streitgegenständlichen Kostenansatz i. H. v. 1113 € insgesamt wenden. 3 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 Sie macht geltend, eine Kostenerhebung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zu unterlassen, weil über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag noch nicht, jedenfalls nicht in angemessener Zeit entschieden worden sei. Eine isolierte Prozesskostenhilfeantragstellung sei wegen des Risikos Fristen zu versäumen und einer möglichen Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zumutbar, jedenfalls dürfe es dem Bürger kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, den risikolosesten Weg, d. h. eine fristwahrende Klageerhebung bei gleichzeitiger Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages, zu wählen. 5 Diese Einwände greifen nicht durch. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die (vorläufige) Festsetzung einer Verfahrensgebühr wegen deren Fälligkeit mit Klageerhebung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG rechtlich zulässig ist und sich für den Fall eines gestellten, aber noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrages weder einfach- noch verfassungsrechtlich anderes ergibt, ist zutreffend. Auf die zur Vermeidung des Entstehens einer entsprechenden Gebühr gegebene Möglichkeit einer isolierten Prozesskostenhilfeantragstellung hat der BGH bereits in seinem Beschluss vom 10. Mai 1989 (- IVa ZR 126/88 -, juris Rn. 2) verwiesen. 6 Soweit die Beschwerde auf die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Risiken verweist, sollten diese im Falle der bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages bestehenden anwaltlichen Vertretung - wie hier - regelmäßig auszuschließen sein, zumal eine bewilligende Prozesskostenhilfeentscheidung voraussetzt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelfrist in Betracht kommt, da ansonsten keine hinreichende Erfolgsaussicht für die angestrebte Rechtsverfolgung bestünde (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO). Eine in Bezug auf die prozessrechtlichen Vorschriften unkundige und anwaltlich (noch) nicht vertretene Person handelt auf eigenes Risiko und ggf. nicht ohne Verschulden bei der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, wenn sie sich nicht rechtzeitig in geeigneter Weise informiert und fachkundigen Rat einholt. 7 Jedenfalls rechtfertigt der Verweis auf die Möglichkeit einer isolierten Prozesskostenhilfeantragstellung nicht die Annahme, einer unbemittelten Person werde der Zugang zu den Gerichten unangemessen erschwert oder gar unmöglich gemacht. Letztlich sieht es auch die Beschwerde so, die im Wesentlichen auf die „nicht rechtzeitige“ Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag verweist. 8 Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass mit § 122 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a ZPO für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Regelung u. a. in Bezug auf rückständige Gerichtskosten getroffen wurde, was voraussetzt, dass diese bereits zur Zahlung fällig geworden sind. Maßgeblich hinsichtlich der Frage der „Rückständigkeit“ ist in diesem Zusammenhang nicht das Datum des Bewilligungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozesskostenhilfebewilligung; dabei kann eine Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 -, juris). Das hat zur Folge, dass Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung (ohne Zahlungsbestimmung) wirkt, an sie zurückzuzahlen sind (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 122 Rn. 4; DB-PKH, Ziff. 3.2 Abs. 2 S. 1, AV des MJ vom 18. November 2009 - 3715-202.2 -, JMBl. LSA 2009, 307, zuletzt geändert durch VV vom 2. November 2015, JMBl. LSA 2015, 110). 9 Den Klägern steht - soweit sie wie hier - den nach ihrer Auffassung „risikolosesten Weg“ der Klageerhebung bei gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe wählen, zudem die Möglichkeit zur Seite, bei Zahlungsschwierigkeiten einen Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag zu stellen; diesen Weg müssten sie ggf. auch beschreiten, wenn von einer Kostenfestsetzung zunächst abgesehen und der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt würde. 10 Im Übrigen sind Einwände zu Grund und Höhe der streitigen Gerichtskostenrechnung weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).