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Beschluss

1 M 23/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 22. Januar 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Änderung des Beschlusses nicht. 2 Der gerügte Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG liegt nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht war an einer Verwertung der Urteile des Amtsgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2015 (Az.: 16 Cs 125 Js 28692/14 [40/15]) und 28. Juli 2016 (Az.: 16 Cs 138/16 767 Js 7519/16) nicht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG gehindert; danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Register im vorgenannten Sinne ist das Bundeszentralregister, bestehend aus Zentralregister und Erziehungsregister (vgl. § 1 Abs. 1 BZRG). 4 Auf die fehlende Eintragung der Verurteilung vom 9. Juli 2015 in dem dem Antragsteller unter Datum vom 23. Januar 2019 erteilten Führungszeugnis, insbesondere auf die Eintragungsgrenze hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG, kommt es dabei nicht an, wobei der vorhandene Eintrag ebenfalls eine Verurteilung von nicht mehr als 90 Tagessätzen betrifft, allerdings die weitere eine Ausnahme von der Eintragungspflicht rechtfertigende Voraussetzung „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“ im Hinblick auf die Verurteilung vom 9. Juli 2015 nicht gegeben war. Im Übrigen wurde der Antragsgegnerin unter Datum vom 14. Juni 2017 (vgl. Bl. 59 der Beiakte A) ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 BZRG erteilt, das unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Aufnahme von Verurteilungen wegen Straftaten im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG erlaubt und danach auch die Verurteilung vom 9. Juli 2015 ausweist. 5 Jedenfalls ist nach § 4 Nr. 1 BZRG jede rechtskräftige Verurteilung zur Strafe durch ein deutsches Gericht in das Register einzutragen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 27. April 2011- AnwZ (Brfg) 14/10 -, juris Rn. 5; Bay VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 22 ZB ZB 08.1928 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 42). Wann eine Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, bestimmt sich nach §§ 45 ff. BZRG. Die Tilgungsfrist für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen - wie hier - beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG fünf Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils (§§ 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 1 BZRG). Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist die Tilgung nach § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG jedoch erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 PA 33/14 -, juris Rn. 3). Diese Bedingungen liegen in Bezug auf die vorgenannten Urteile vom 9. Juli 2015 und 28. Juli 2016 ersichtlich nicht vor. 6 Soweit die Beschwerdeschrift einen Ermessenswürdigungsmangel bei der Gesamtbewertung der Unzuverlässigkeit rügt, weil das zu Gunsten des Antragstellers sprechende Nachtatverhalten nicht in die Abwägung einbezogen und bei der zweiten Verurteilung nicht berücksichtigt worden sei, dass die Höchstpersönlichkeit des Beleidigungsvorganges eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form der Unzuverlässigkeit nicht begründe, ist das Vorbringen nicht durchgreifend. 7 Die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, keine Ermessensbetätigung erlaubt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das angesprochene Nachtatverhalten zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Seite 8 Abs. 3 und 4 d. BA), ist aber zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung gelangt, dass die erste Verurteilung vom 9. Juli 2015 nicht als einmaliges Fehlverhalten aufgrund temporärer Anspannung angesehen werden kann und die weiteren Straftaten vom 22. Februar 2016 für einen äußerst impulsiven und unbeherrschten Charakter des Antragstellers sprechen und er zu körperlichen Aggressionen in Stresssituationen neige. Die Bewertung des Charakters und der Verhaltensweisen des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht auf Seite 9 Abs. 1 der Beschlussausfertigung ist überzeugend und wird durch das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig infrage gestellt. 8 Das Beschwerdevorbringen, der Antragsteller habe in Bezug auf neue (d.h. ab dem Tag der Erlaubniserteilung nach § 34i GewO angehäufte) Steuerverbindlichkeiten (i. H. v. 13.354,85 €) den Rückführungskontakt zum Finanzamt ständig betrieben, Rückzahlungen kontinuierlich vorgenommen und ein Sanierungskonzept betrieben, ist unsubstantiiert und nicht belegt. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig infrage, wonach es keine Vereinbarung mit dem Finanzamt Magdeburg gebe, ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht erkennbar sei und es an Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage fehle, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Antragsteller sei willens und in der Lage seinen Betrieb in Zukunft ordnungsgemäß zu führen und seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. 9 Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die im angefochtenen Beschluss erfolgte Bezugnahme auf die „oben dargestellte Gesamtabwägung“ unzulässig sei, weil in diesem Zusammenhang von einem nominell viel höheren Steuerschaden ausgegangen worden sei und dies nicht das „Selbstständige tragen“ der Begründungserwägungen in einem Fall der geringeren Steuerschuld begründen könne, wird damit (noch) nicht schlüssig aufgezeigt, dass sich die Prognose der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Widerruf der Erlaubnis nach § 34i GewO vom 17. März 2017 nicht rechtfertigt und das Beschlussergebnis insoweit unrichtig ist. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers und dem Fehlen eines erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes werden mit dem Verweis auf eine unzureichende Begründung für die Steuerschuld in Höhe von 13.354,85 € als Kriterium für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit jedenfalls nicht infrage gestellt. 10 Weiter macht die Beschwerde geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass ohne den Widerruf auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet sei, lege nicht in der gebotenen Weise dar, aus welchen Umständen geschlossen werde, der Antragsteller würde „in seiner Berufsausübung weitere Straftaten begehen“. 11 Auch dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Fehlen der erforderlichen Eignungsvoraussetzungen auf die Gefährdung des öffentlichen Interesses geschlossen, wobei sich insbesondere aus der tatrichterlichen Würdigung des Charakters und der Verhaltensweisen des Antragstellers auf Seite 9 Abs. 1 der Beschlussausfertigung nachvollziehen lässt, dass es aufgrund der dem Antragsteller attestierten Impulsivität und Unbeherrschtheit davon ausgegangen ist, dass von diesem künftig kein rechtstreues Verhalten zu erwarten sein wird und die begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass er gerade auch im Geschäftsverkehr deutliche Probleme erkennen lässt, die Integrität anderer Personen zu respektieren. Die sinngemäße Bezugnahme auf den erstinstanzlich dargelegten bisherigen Lebensweg des Antragstellers und seine berufliche Qualifizierung, Ausbildung und Fortbildung ist nicht geeignet, die vorgenannte tatrichterliche Würdigung schlüssig infrage zu stellen. 12 Die Beschwerde trägt ferner vor, der „Schutzzweck“, seine „Existenzgrundlage behalten zu können“, habe Verfassungsrang, weshalb es einer näheren Begründung bedürfe, weshalb die Aufgabe des Gewerbes und der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust keinen extremen Ausnahmefall darstellen. 13 Eine solche Begründung findet sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - im angefochtenen Beschluss. Auf Seite 13 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris) und dessen Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO verwiesen, insbesondere dass es als nicht unverhältnismäßig anzusehen sei, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Im Anschluss hieran stellt das Verwaltungsgericht fest, dass diese Erwägungen erst recht für die streitgegenständliche Widerrufe gelten und vorliegend der Widerruf das einzig verhältnismäßige Mittel darstelle, die Allgemeinheit zu schützen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Aufgabe des Gewerbes und der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust regelmäßig die Folge einer Gewerbeuntersagung darstellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 25. März 1991 (- 1 B 10.91 -, juris) festgestellt, dass ein Ausnahmefall, der es trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit rechtfertigen könnte, erfolgreich den Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes zu erheben, nicht schon dadurch begründet wird, dass ein Gewerbetreibender infolge der Untersagung sozialhilfebedürftig zu werden droht. Dass vorliegend das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers zum Verkauf von Anteilen an seiner Kommanditgesellschaft und zum Ausschluss der Tätigkeit für seine Stiftung, beides Vermögenswerte, die er als seine Altersvorsorge betrachte, nach den oben angegebenen Maßstäben einen Ausnahmefall zu begründen vermag, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausdrücklich verneint; Gegenteiliges wird von der Beschwerde weder schlüssig vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. 14 Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Erforderlichkeit des Widerrufs zum Schutz der Allgemeinheit, kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass im Betrieb des Antragstellers - wie die Beschwerde vorträgt - keine Beschäftigten vorhanden seien. Das für einen Widerruf bzw. eine Untersagung erforderliche Kriterium „zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten“ tritt alternativ („…oder…“, vgl. BVerwG vom 9. März 1994, a. a. O.), jedenfalls nicht zwingend kumulativ zu dem Kriterium „zum Schutz der Allgemeinheit“ hinzu. 15 Soweit die Beschwerde vorträgt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse sei nicht mit den erforderlichen Feststellungen unterlegt, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung begehen sowie weiteren Steuerschaden für die Allgemeinheit verursachen könnte und nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller eine derartige Wesensveränderung vollzogen habe, dass er zukünftig in emotionalen Stresssituationen beherrschter reagiere oder fortan in Bezug auf seine Steuerrückstände willens oder in der Lage wäre, diese zu begleichen. Das öffentliche Interesse an dem Schutz seiner Kunden sowie daran, weitere Steuerrückstände zu vermeiden und dem Antragsteller einen durch die Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten entstehenden rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, wiege höher als das Risiko eines Zahlungsausfalls. 16 Dem tritt die Beschwerde nicht in einer die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schlüssig infrage stellender Weise entgegen. Entgegen deren Annahme führt der Weg zurück in die gewerberechtliche Zuverlässigkeit durch Begleichung der Steuerverbindlichkeiten nicht (nur) über ein Gewährenlassen des Antragstellers bis zur Herbeiführung der Rechtskraft der streitgegenständlichen Verfügung. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine wirtschaftliche Existenz über eine unselbstständige Tätigkeit zu sichern und eine gewerberechtliche Tätigkeit erst wieder in Erwägung zu ziehen, wenn er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder erlangt hat. Im Übrigen steht ihm hinsichtlich der Vollzugsanordnung wegen veränderter Umstände der Weg über § 80 Abs. 7 VwGO offen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und 2, 47, 39 Abs. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m.§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).