Urteil
4 L 110/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Neubescheidung über Finanzzuweisungen des Landes und des Beklagten nach §§ 12, 12a Kinderförderungsgesetz (KiFöG) für das Jahr 2016. 2 Mit Bescheid vom 21. März 2016 hatte der Beklagte der Klägerin zunächst Mittel zur Finanzierung der Tagesbetreuung in Höhe von insgesamt 999.845,52 € bewilligt, davon Landeszuweisungen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG in Höhe von 718.614,66 € sowie Zuweisungen aus eigenen Mitteln gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG in Höhe von 281.230,86 €. Für die Bemessung und Verteilung der Zuweisungen legte der Beklagte dabei die Zahl der in den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen betreuten Kinder zum Stichtag 1. Dezember 2015 zugrunde. Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2016 mit der Begründung zurück, für die Berechnung der Landes- und Landkreismittel gemäß § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 12a KiFöG sei nicht die Zahl der im Dezember 2015 betreuten Kinder maßgeblich, sondern die statistischen Stichtagskinderzahlen vom 1. März 2014. 3 Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 22. April 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2016 Mittel zur Finanzierung der Tagesbetreuung in Höhe von insgesamt 931.063,41 € , davon Landeszuweisungen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG in Höhe von 665.641,50 € sowie Zuweisungen aus eigenen Mitteln des Beklagten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG in Höhe von 265.421,91 €. Für die Bemessung und Verteilung der Zuweisungen legte der Beklagte die Zahl der in den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen betreuten Kinder zum Stichtag 1. März 2014 zugrunde. Weiterhin wurde zur Deckung der Kosten bei unterjähriger Anpassung der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Stendal ein finanzieller Einbehalt in Höhe von 1 v. H. der Pauschalen der Landes- und Landkreismittel angeordnet. Insoweit hieß es, sofern die einbehaltenen Mittel bis zum Jahresende nicht verbraucht worden seien, erfolge zum Ende des Jahres 2016 die Restaufteilung. Mit - ebenfalls streitgegenständlichem - Bescheid vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte den Bescheid vom 22. April 2016 dahingehend geändert, dass der Klägerin für das Jahr 2016 Mittel zur Finanzierung der Tagesbetreuung in Höhe von insgesamt 936.140,45 € bewilligt wurden, davon Landeszuweisungen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG in Höhe von 669.210,58 € sowie Zuweisungen aus eigenen Mitteln des Beklagten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG in Höhe von 266.929,78 €. Damit wurde der im Bescheid vom 22. April 2016 angeordnete finanzielle Einbehalt in Höhe von 1. v. H. der Pauschalen der Landes- und Landkreismittel teilweise an die Klägerin ausgekehrt. 4 Bereits am 24. Mai 2016 hat die Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. April 2016 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG zwar für die Zuweisung der Landesmittel an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuwenden sei, jedoch nicht für die Weiterleitung der Landeszuweisungen an die Träger der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen bzw. für die Gewährung von Zuweisungen aus eigenen Mitteln des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vielmehr sei der Beklagte verpflichtet, insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen und neuere Daten zu nutzen. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 den Beklagten zu verpflichten, über den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Stendal gemäß §§ 12 ff. KiFöG für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung hat er ausgeführt, die örtlichen Jugendhilfeträger würden gemäß § 12a KiFöG die ihnen nach § 12 KiFöG gewährten Landeszuweisungen „weiterleiten“. Der Maßstab für die Verteilung der Mittel auf die Jugendhilfeträger einerseits und auf die Einrichtungsträger andererseits sei nicht gesondert geregelt. Daher gelte der Verteilungsmaßstab des § 12 Abs. 1 KiFöG sowohl für das Land als auch für die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine eigene Entscheidung über die Bemessung und Verteilung der Zuweisungen werde dem Beklagten vom KiFöG nicht eingeräumt. 10 Mit Urteil vom 18. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Zuweisungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Beklagten gemäß §§ 12 ff. KiFöG für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Dezember 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Verteilung der Landes- und Landkreismittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwendbar. Nach dem Regelungskonzept des KiFöG werde der tatsächlich bestehende aktuelle Finanzierungsbedarf der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden sowie durch die Eltern gedeckt. Daher müsse sich die Verteilung der Landes- und Landkreiszuweisungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KiFöG durch den Beklagten an der Zahl der aktuell betreuten Kinder orientieren. Eine Verteilung der Zuweisungen anhand von Stichtagszahlen aus den Vorjahren sei auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten. Der Auslegung des Verwaltungsgerichts stehe auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle und des Verwaltungsgerichts Magdeburg entgegen, weil diese zu früheren, inhaltlich abweichenden Fassungen des KiFöG ergangen sei. Im Hinblick auf die in § 12a Abs. 1 Sätze 3 und 4 KiFöG geregelten Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen sei es sachgerecht, für die Verteilung die Anzahl der betreuten Kinder am 1. März des laufenden Haushaltsjahres als aktuelle Zahl zugrunde zu legen. Weiterhin sei der Bescheid vom 22. April 2016 des Beklagten in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Dezember 2016 rechtswidrig, soweit darin ein vorläufiger finanzieller Einbehalt in Höhe von 1 v. H. der Landes- und Landkreiszuweisungen festgelegt werde. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ermächtige § 10 Abs. 1 KiFöG zu einem teilweisen Einbehalt der Zuweisungen nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Aufgabenzuweisung handele. 11 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. August 2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 12 Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Anteile der vier Säulen der Finanzierung der Kinderbetreuung unterschiedlich geregelt habe. Die pauschalierten Zuweisungen des Landes und der Landkreise seien in den §§ 11, 12 und 12a KiFöG geregelt. Danach sei die Beteiligung des Landes und der Landkreise an den Kinderbetreuungskosten pauschal und nicht an der tatsächlichen Höhe des aktuell erforderlichen Finanzbedarfs ausgerichtet. Letzteres sei lediglich bei den §§ 12b ff. KiFöG der Fall. Die Landkreiszuweisungen hafteten unmittelbar an den Landeszuweisungen. Ein Ermessen des Landkreises sehe § 12a Abs. 1 KiFöG nicht vor. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur den Zuweisungsbetrag in der Gesamtsumme festlege, sondern auch den Pro-Kind-Betrag. Wenn der Landkreis die Zuweisungen nach einer anderen Stichtagsregelung weiterleiten würde, ließe sich der gesetzliche Pro-Kind-Betrag nicht ermitteln. 13 Der Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt insoweit ergänzend aus: Bereits aus der Regelung des § 12a Abs. 2 KiFöG, wonach der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm nach § 12 gewährten Zuweisungen nur an solche Träger von Tageseinrichtungen weiterleiten dürfe, die in die Bedarfsplanung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KiFöG aufgenommen seien, ergebe sich, dass die Weiterleitung der Landesmittel nicht ohne erneute Prüfung des Landkreises erfolge. Da durch das Land im Übrigen eine Mittelzuweisung nach der Gesamtzahl der im Landkreis betreuten Kinder im Sinne des KiFöG erfolge, bedürfe es zwingend einer weiteren Entscheidung durch den Landkreis, in welcher Höhe die Mittel an den jeweiligen Einrichtungsträger weitergeleitet werden. Die Begrifflichkeit „Weiterleiten“ beinhalte im Kontext des KiFöG lediglich, dass eine anderweitige Mittelverwendung zu unterbleiben habe, da es sich hierbei um zweckgebundene Mittel handele. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. 20 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Weiterleitung bzw. Gewährung von Zuweisungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Beklagten gemäß §§ 12 ff. KiFöG für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit der Beklagte für die Weiterleitung der Zuweisungen des Landes gemäß § 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie für die Gewährung eigener Mittel gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG auf die Zahl der zum Stichtag 1. März 2014 in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder abgehoben hat. Diese Entscheidung des Beklagten war rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines anderen (aktuelleren) Stichtags für die Weiterleitung bzw. Gewährung der Landes- und Landkreismittel gemäß § 12, § 12a Abs. 1 KiFöG (1.). Dagegen bleibt die Berufung erfolglos, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, ein finanzieller Einbehalt in Höhe von 1 v. H. der Landes- und Landkreismittel gemäß § 12, § 12a Abs. 1 KiFöG sei rechtswidrig. Insoweit war der Beklagte zu verpflichten, über den Anspruch der Klägerin auf Zuweisungen der Landes- und Landkreismittel gemäß § 12, § 12a Abs. 1 KiFöG für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (2.). 21 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Weiterleitung von Landeszuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen bzw. die Gewährung von Zuweisungen aus eigenen Mitteln durch den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ist das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38; im Folgenden: KiFöG 2013). 22 a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 wird die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013.) 23 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung für jedes betreute Kind. Der Bemessung und Verteilung der Mittel liegt die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder zugrunde, die sich aus der Statistik „Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege“ des Statistischen Landesamtes zum 1. März des Vorjahres ergibt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013). Im Falle eines Doppelhaushalts ist für das zweite Haushaltsjahr die entsprechende Statistik zum 1. März des Vorvorjahres zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013). In § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG 2013 werden die monatlichen Zuweisungen für jedes betreute Kind gestaffelt nach Alter der Kinder und Betreuungszeitraum sowie zeitlichem Betreuungsaufwand betragsmäßig bestimmt. 24 Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen nach § 12 Abs. 1 bis 4 KiFöG 2013 gewährten Zuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln einen Betrag in Höhe von 53 v. H. der auf sie entfallenden Zuweisungen des Landes gemäß § 12 Abs. 2 KiFöG 2013 (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013). Die Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG 2013 sowie die Zuweisungen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013 werden in Höhe eines Viertels des Betrages des Vorjahres zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013). Der Restbetrag wird in gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet (§ 12a Abs. 1 Satz 4 KiFöG 2013). Gemäß § 12a Abs. 2 KiFöG 2013 darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm nach § 12 KiFöG 2013 gewährten Zuweisungen nur an solche Träger von Tageseinrichtungen weiterleiten, die in die Bedarfsplanung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013 aufgenommen sind und sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren. 25 Soweit der Finanzbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde, Verbandsgemeinde und Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf in Höhe von mindestens 50 v. H. zu tragen (§ 12b KiFöG 2013). 26 Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen sind von den Eltern Kostenbeiträge zu erheben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013). Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der Gemeindevertretung, festgelegt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 KiFöG 2013). 27 b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt – KJHG-LSA) bei der Weiterleitung der Zuweisungen aus Landesmitteln an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich nach § 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 sowie bei der Gewährung von Zuweisungen aus eigenen Mitteln nach § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013 zu Recht entsprechend § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 die Zahl der in der jeweiligen Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle am 1. März des Vorjahres bzw. - wie hier - im Falle eines Doppelhaushalts am 1. März des Vorvorjahres betreuten Kinder zugrunde gelegt. 28 aa) Zwar ist der Stichtag 1. März des Vor(vor)Jahres nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG lediglich für die Bemessung und Verteilung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 1 bis 4 KiFöG 2013 unmittelbar maßgeblich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Stichtagsregelung in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 auf die Weiterleitung der Landeszuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie auf die Gewährung von Zuweisungen aus eigenen Mitteln der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend in dem Sinne anzuwenden ist, dass insoweit ebenfalls auf die Zahl der am 1. März des Vor(vor)Jahres in der jeweiligen Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle betreuten Kinder abzustellen ist. 29 bb) Dies beruht auf der engen normativen Verknüpfung der Zuweisungen des Landes (§ 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013) mit den Zuweisungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus dessen eigenen Mitteln (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013 beteiligen sich sowohl das Land als auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Zuweisungen an der Finanzierung der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Die Landeszuweisungen werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013), die sie wiederum an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen weiterleiten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln einen Betrag in Höhe von 53 v. H. der auf sie entfallenden Zuweisungen des Landes gemäß § 12 Abs. 2 KiFöG 2013 (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013). Bereits der Umstand, dass es sich in beiden Fällen um Zuweisungen handelt (vgl. auch § 12a Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013), der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landeszuweisungen lediglich „weiterleitet“ (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013) und sich die Höhe der Zuweisungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus eigenen Mitteln nach der Höhe der Landeszuweisungen bemisst (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013: „53 v. H.“) spricht dafür, für die „Weiterleitung“ der Landeszuweisungen und für die Gewährung eigener Mittel durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die maßgebliche Stichtagsregelung für die Bemessung und Verteilung der Landeszuweisungen in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 entsprechend heranzuziehen. 30 cc) Hinzu kommt, dass die Zuweisungen des Landes gemäß § 12 Abs. 2 und 3 KiFöG 2013 nach dem Alter der Kinder und dem Betreuungszeitraum sowie zeitlichem Betreuungsaufwand betragsmäßig gestaffelt sind. Die jeweiligen Pro-Kopf-Beträge beruhen auf der durchschnittlichen Betreuungsdauer und den entsprechenden Personalkosten (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 24 f.; siehe auch § 12 Abs. 4 KiFöG 2013). Die nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 gebotene „Weiterleitung“ der nach Pro-Kopf-Beträgen bemessenen Landeszuweisungen an die Träger der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen ist nur gewährleistet, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierfür ebenfalls die Stichtagsregelung in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG LSA entsprechend zugrunde legt. Dies wird besonders deutlich in dem - nicht lebensfernen - Fall, dass die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder sich nach dem in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 geregelten Stichtag insgesamt erhöht hat. Legte man für die Weiterleitung der Landesmittel in diesem Fall einen anderen (aktuelleren) Zeitpunkt zugrunde, wäre eine Pro-Kopf-Finanzierung durch Landeszuweisungen nicht möglich, sondern vielmehr völlig offen, an welche Tageseinrichtungen bzw. Tagespflegestellen die Landeszuweisungen in welcher Höhe weiterzuleiten wären. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers auch insoweit, als mit der Neuregelung der Finanzierung der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen durch das KiFöG 2013 - im Gegensatz zum früheren Verfahren - der Verwaltungsaufwand reduziert und eine hohe Transparenz und Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet werden sollte (LTDrucks 6/1258, S. 23 f.). 31 dd) Soweit das Verwaltungsgericht und die Klägerin maßgeblich darauf abstellen, die Finanzierungsregelungen nach dem KiFöG 2013 dienten den Zweck, den tatsächlich bestehenden aktuellen Bedarf der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen zu decken, folgt daraus nicht, dass sich die Weiterleitung der Landeszuweisungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013 und die Gewährung eigener Zuweisungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013 anhand der aktuell in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder bemessen müsse. Vielmehr ist gemäß § 12b KiFöG 2013 nur für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden auf die aktuelle Belegungssituation in den Einrichtungen abzustellen. Denn nur in dieser Norm wird ausdrücklich auf den Finanzierungsbedarf eines (aktuell) in Anspruch genommenen Platzes Bezug genommen, soweit der Finanzierungsbedarf nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dabei die Formulierung „soweit“ für sich betrachtet kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich des Finanzierungsanteils des Landes und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von einer Mitbeteiligung an den tatsächlich (aktuell) in Anspruch genommenen Plätzen ausgehe. § 12b KiFöG 2013 hat auch dann einen sinnvollen Gehalt, wenn nicht alle aktuell in Anspruch genommenen Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen durch die - nach Zugrundelegung des Stichtags entsprechend § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiföG 2013 - bemessenen Zuweisungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KiFöG 2013 finanziert werden und deshalb eine Finanzierungslücke besteht, die von der Gemeinde zu schließen ist. 32 Bemäße der Beklagte die Weiterleitung bzw. Gewährung von Landes- und Landkreiszuweisungen gemäß § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KiFöG 2013 dagegen anhand der aktuellen Belegungszahlen der Einrichtungen, würde dadurch der der Finanzierung der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen zugrundliegende Dualismus - stichtagsbezogene Zuweisungen des Landes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits, Deckung des tatsächlichen (aktuellen) Restbedarfs durch die Gemeinden und Elternbeiträge andererseits - eingeebnet, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Es gibt keinen normativen Anhaltspunkt, welcher Stichtag anstelle des in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 geregelten Zeitpunktes für die Weiterleitung bzw. Gewährung der Zuweisungen gemäß § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KiFöG 2013 maßgeblich sein sollte. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Zeitpunkt der Anzahl der betreuten Kinder am 1. März des laufenden Haushaltsjahres ist entsprechend „gegriffen“ und vermag die damit angestrebte Aktualität auch nicht zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass Veränderungen der Zahl der in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder nach dem 1. März des laufenden Haushaltsjahres nicht mehr berücksichtigt werden können - der Zeitpunkt also bestenfalls relativ aktuell ist -, bleibt insoweit auch unberücksichtigt, dass sich die Belegungszahlen im Laufe des Haushaltsjahres auch in Richtung des nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 maßgeblichen Zeitpunktes entwickeln können, womit es sich in diesem Fall um den „aktuelleren“ Stichtag handeln würde. Unbeantwortet bleibt auch die Frage, ob die Gemeinden noch zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsaufstellung in der Lage sind, wenn sich erst nach dem 1. März des laufenden Haushaltsjahres abzeichnet, wie hoch die Landes- und Landkreiszuweisungen für das laufende Haushaltsjahr sind und welche Finanzierungslücke daher von der Gemeinde zu schließen ist (§ 12b KiFöG). Die vom Gesetzgeber intendierte Verringerung des Verwaltungsaufwandes und Gewährleistung von Transparenz und Planungssicherheit für alle Beteiligten (LTDrucks 6/1258, S. 23 f.) dürfte damit kaum vereinbar sein. 33 ee) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes vom 29. November 2016 (GVBl. LSA S. 354) eingefügten § 12e Kinderförderungsgesetz (KiFöG 2016) nicht ableiten, dass für die Weiterleitung der Landeszuweisungen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013) und für die Gewährung eigener Mittel (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013) durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein „aktuellerer“ als der in § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG geregelte Zeitpunkt maßgeblich sei. Zwar trifft es zu, dass durch § 12e KiFöG 2016 der im Jahr 2016 gefasste Wille des Gesetzgebers verwirklicht werden sollte, dass Grundlage der Berechnung der Höhe der Zuweisungen des Landes entgegen der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013 nicht die Zahl der am 1. März 2014 im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder sein sollte, sondern die Zahl der am 1. März 2015 betreuten Kinder (vgl. hierzu auch den bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes vom 22. September 2016, GVBl. LSA S. 246, eingefügten § 12d KiFöG 2016). Zum Ausgleich gestiegener Ausgaben infolge einer Erhöhung der Zahl der betreuten Kinder im Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 1. März 2015 gewährte das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12e Abs. 1 KiFöG 2016 weitere Zuweisungen, die von ihnen bis zum 31. Dezember 2016 an die Gemeinden und Verbandsgemeinden zweckgebunden auszuzahlen waren (§ 12e Abs. 2 KiFöG 2016; vgl. hierzu auch LTDrucks 7/481, S. 5 f.). Gemäß § 12e KiFöG war nur für die Bemessung der weiteren Landeszuweisungen für das Jahr 2016 durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein anderer Stichtag (1. März 2015) als der in § 12 Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013 geregelte (1. März 2014) zugrunde zu legen, dagegen nicht für die Weiterleitung der Landeszuweisungen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013, was schon aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen war (vgl. LTDrucks 7/481, S. 5: „ Dadurch, dass die letzte Rate der Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 und 3 Kinderförderungsgesetz bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes bereits an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt und ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2016 nicht zulässig war, konnte der Wille des Gesetzgebers, die Höhe der Zuweisungen für das Jahr 2016 insgesamt auf der Grundlage der Kinderzahlen aus der Statistik „Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege“ des Statistischen Landesamtes zum 1. März 2015 zu berechnen, in Bezug auf die Landespauschalen nach § 12 Abs. 2 und 3 nicht mehr umgesetzt werden. “). Im Übrigen sieht sich der Senat aufgrund der Bemessung auch der „zusätzlichen“ bzw. „weiteren“ Landeszuweisungen für das Jahr 2016 gemäß § 12d Abs. 1, § 12e Abs. 1 KiFöG 2016 anhand der Zahl der betreuten Kinder zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (1. März 2015) in seiner Auffassung bestätigt, dass für die Weiterleitung der Landeszuweisungen und die Gewährung eigener Mittel durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 12a Abs. 1 KiFöG 2013) nicht der aktuelle Bedarf der Träger der Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen maßgeblich ist. 34 ff) Soweit die Klägerin einwendet, dass die entsprechende Anwendung der Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 durch den Beklagten bei der Weiterleitung der Landeszuweisungen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013) und bei der Gewährung eigener Mittel (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013) in bestimmten Einzelfällen zu schwer nachvollziehbaren oder auch sachwidrigen Ergebnissen führe, muss der Senat dem nicht weiter nachgehen. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin hierfür genannten Beispiele möglicherweise eine differenzierte Beurteilung verdienen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Zahl der am maßgeblichen Stichtag gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 in einer Tageseinrichtung betreuten Kinder sich nachträglich deutlich reduziert, dem Einrichtungsträger die Landes- und Landkreiszuweisungen für dieses Jahr aber dennoch in voller Höhe auszuzahlen sind. Insoweit dürfte sich durch eine entsprechende Reduzierung der finanziellen Beteiligung der zuständigen Gemeinde (§ 12b KiFöG 2013) und eine Senkung der Elternbeiträge (§ 13 Abs. 1 KiFöG 2013) sich eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Einrichtungsträgers verhindern oder zumindest deutlich verringern lassen. Im umgekehrten Fall einer Einrichtung, in der sich die Zahl der betreuten Kinder nach dem maßgeblichen Stichtag (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013) stark erhöht hat oder die erst nach diesem Stichtag den Betrieb aufnimmt, ist es zwar nach den hier streitgegenständlichen Regelungen wohl tatsächlich so, dass insoweit den zuständigen Gemeinden und den Eltern der betreuten Kinder gemäß § 12b, § 13 Abs. 1 KiFöG 2013 die Finanzierung des (Mehr-)Bedarfs der entsprechenden Einrichtung zunächst allein obliegt, was ihre finanzielle Leistungskraft überfordern könnte (vgl. hierzu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, LKV 2016, S. 125 ). Dem Gesetzgeber stehen insoweit aber verschiedene Wege offen, den Mehrbedarf gegebenenfalls abzufedern. So kommt etwa in Betracht, auf erhebliche Kostensteigerungen bei der Kinderbetreuung im Laufe des Haushaltsjahres durch „zusätzliche“ oder „weitere“ Zuweisungen von Landes- und Landkreismitteln zu reagieren, wie dies im Haushaltsjahr 2016 durch §§ 12d und 12e KiFöG 2016 ja auch der Fall gewesen ist. 35 Ungeachtet dessen sind die von der Klägerin aufgezeigten „Mängel“ des Gesetzes jedenfalls hinzunehmen, weil sie aus der Entscheidung des Gesetzgebers resultieren, die Weiterleitung der Landeszuweisungen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KiFöG 2013) und die Gewährung eigener Mittel durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG 2013) von der Zahl der zum Stichtag gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiFöG 2013 in der jeweiligen Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreuten Kinder abhängig zu machen (s. o.). Ein Gericht darf sich wegen der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht über eine gesetzgeberische Grundentscheidung hinwegsetzen und sich aus der Rolle des Normanwenders in die der normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375 ; 122, 248 ; stRspr). Der Klägerin - und sonstigen Betroffenen - bleibt unbenommen, auf eine Änderung der von ihr als unzulänglich erkannten Regelungen durch den Gesetzgeber hinzuwirken. 36 2. Dem Verwaltungsgericht ist dagegen zuzustimmen, dass es für einen finanziellen Einbehalt in Höhe von 1 v. H. der Landes- und Landkreiszuweisungen gemäß § 12a Abs. 1 KiFöG 2013 zur Deckung der Kosten bei unterjähriger Anpassung der Bedarfsplanung für die Kinderbetreuung im Bereich des Beklagten an einer Rechtsgrundlage fehlt. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 KiFöG 2013 werden die Zuweisungen - nach Abzug der zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres geleisteten Abschlagszahlung (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KiFöG 2013) - in gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet. Ein finanzieller Einbehalt, der zum Jahresende ausgezahlt wird, sofern die Mittel nicht anderweitig aufgeteilt worden sind, ist danach nicht vorgesehen. Auch die Sicherstellungsaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bedarfsplanung (§ 10 Abs. 1 KiFöG 2013) sowie ein darauf beruhender Beschluss des Jugendhilfeausschusses ermächtigen nicht zum (vorläufigen) Einbehalt der den Trägern der Einrichtungen zustehenden finanziellen Mittel. Bei § 10 Abs. 1 KiFöG 2013 handelt es sich um eine Zuständigkeitsbegründung und objektive Rechtsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Fazekas , in: beck-online.GROSSKOMMENTAR SGB VIII, § 79 Rn. 7 f. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung in § 79 SGB VIII). § 10 enthält keine Befugnis zum Eingriff und keine Eingriffsvoraussetzungen. Es handelt sich um eine Aufgabennorm, nicht um eine Befugnisnorm (so zu § 79 SGB VIII Kunkel / Kepert , in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 79 Rn. 8). 37 Dementsprechend hat der Beklagte den im Bescheid vom 22. April 2016 angeordneten finanziellen Einbehalt, der mit dem Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2016 nur teilweise aufgehoben wurde, vollständig an die Klägerin auszukehren und insoweit über den Anspruch der Klägerin über die Zuweisungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Beklagten gemäß §§ 12, 12a KiFöG 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 neu zu entscheiden. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.