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Beschluss

1 L 61/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten, weil der zuständigen Sachbearbeiterin am 10. Juli 2013 bekannt gewesen sei, dass die geförderten Qualifizierungsmaßnahmen tatsächlich niemals stattgefunden haben und die Verwendungsnachweise inhaltlich unrichtig gewesen seien. Zu Unrecht verweise das Verwaltungsgericht auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Anhörung der Klägerin. Das Gesetz sehe diese Anhörung nicht vor. Zudem habe es keiner weiteren Ermittlungen bedurft. Das Vorbringen greift nicht durch. Die Durchführung der Anhörung ist keine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des § 48 Abs. 4 VwVfG. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat bereits im Beschluss vom 19. Dezember 1984 (- Gr Sen 1.84, Gr Sen 2.84 -, juris Rn. 19) festgestellt: „Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts „rechtfertigen“, und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände.“ Im Übrigen dient die Anhörung nach § 28 VwVfG als allgemeiner Verfahrensgrundsatz der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (so BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Der Einwand der Antragsbegründungsschrift, dass das „Wie“ der Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, ist nicht zielführend. Dass im vorliegenden Fall die Anhörung mit Schreiben des Beklagten vom 28. März 2014 in Gang gesetzt wurde, ist angesichts des Inhalts des Schreibens und seiner ausdrücklichen Titulierung als „Anhörung zum Projekt QU 11666/05“ nicht zweifelhaft. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Anhörung der Klägerin, in welcher Form auch immer, bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Wurde die Anhörung mit einer angemessenen Stellungnahmefrist verbunden, wird die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG mit der Stellungnahme des Betroffenen oder wenn der Betroffene die gesetzte Frist ohne ersichtlichen Grund verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen, mit deren Ablauf in Gang gesetzt. Gibt die Stellungnahme zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass, läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin (so BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Von einem allein im Belieben der Behörde stehenden, durch willkürlich bestimmten Beginn oder bewusste Verzögerung gekennzeichneten Anhörungsverfahren kann danach nicht die Rede sein, solches wird bezogen auf den Fall der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt. Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, dass der Klägerin nach Bekanntwerden der Rücknahmegründe keine weiteren Fragen gestellt noch ihr die Vorlage ergänzender Unterlagen aufgegeben wurde. Hieraus wie auch aus dem Umstand, dass die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 28. März 2014 und im Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 2. Dezember 2014 nahezu deckungsgleich seien, lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass tatsächlich kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat. Die genannten Umstände machen die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin nicht entbehrlich. Auch kann die Behörde vor der Anhörung in aller Regel nicht beurteilen, ob der Anzuhörende relevante Einwände gegen die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides oder für die Ermessensbetätigung maßgebliche Umstände vorzubringen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13). Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwinge die Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf, betreffen die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, juris bzw. NVwZ-RR 2004, 413) und des Senats (OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 293/05 -, juris) den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Frage des intendierten Ermessens, d. h. die Entbehrlichkeit von Ermessenserwägungen im Widerrufsbescheid, wenn nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Anders gewendet, bei Geltendmachung außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall muss sich die Behörde damit auseinandersetzen und darlegen, weshalb sich diese gegen die oben genannten haushaltsrechtlichen Gründe nicht durchsetzen bzw. sich die Widerrufs-/Rücknahmeentscheidung nicht als unverhältnismäßig erweist. Soweit die Antragsbegründungsschrift behauptet, es gebe keinen denkbaren Gesichtspunkt, der zur Entlastung der Klägerin und Abwendung der angekündigten Entscheidung hätte vorgetragen werden können, ist für den vorliegenden Fall lediglich festzustellen, dass die Klägerin nach Aktenlage von ihrer Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und damit auch nichts vorgetragen hat, womit sich der Beklagte im angefochtenen Bescheid hätte auseinandersetzen können. Einen allgemeinen Grundsatz, dass sich die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in jedem Fall, auch bei Geltendmachung außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles durchsetzen, gibt es nicht. Soweit sich die Antragsbegründungsschrift auf die behauptete Umgehungspraxis beruft, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, dass der Beklagte Veranlassung hatte, im Rahmen seiner Ermessensausübung hierauf einzugehen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Antragsbegründungsschrift bemängelt, dass entscheidungserhebliche Beweisanträge der Klägerin zurückgewiesen und die Ablehnung nicht näher begründet worden seien. So liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, weil die Ablehnung der in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisanträge es der Klägerin nicht ermöglicht hätte, ihre Rechtsposition zu verteidigen und ihr weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht schlüssig dargelegt. Auf Seite 9 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, zur Begründung der Ablehnung (der 3 Beweisanträge gemäß Seite 4-9 der Antragsbegründungsschrift) habe der Vorsitzende nach Sitzungsunterbrechung und Beratung mitgeteilt, dass das unter Beweis gestellte Vorbringen aus Sicht der Kammer für die Entscheidung nicht relevant sei. Das Gericht hat damit die Beweisanträge zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. März 2017 hierüber auch durch einen Gerichtsbeschluss, den es mündlich begründet hat, entschieden und damit dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30). Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten. Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 90). Letzteres ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar, inwiefern der Klägerin konkreter Vortrag oder die Möglichkeit weiterer Beweis-Antragstellung abgeschnitten wurde und welcher ergänzende Vortrag bzw. welche weiteren Beweisanträge sich nach dem für eine Gehörsrüge maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts hätten als entscheidungserheblich erweisen können. Des Weiteren rügt der Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO, weil die Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge nicht aktenkundig gemacht worden sei. Ergebe sie sich - wie im vorliegenden Fall - nicht aus der Sitzungsniederschrift, müsse sie aus dem Urteil ersichtlich sein. Den Urteilsgründen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass und warum die Beweisersuchen der Klägerin zurückgewiesen worden seien. Die Schlussfolgerung der Antragsbegründungsschrift trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die 3 Beweisanträge zwar nicht explizit abgehandelt; vielmehr ist es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen bei den einzelnen geprüften Tatbestandsmerkmalen eingegangen und hat dort erläutert, warum es eine Beweiserhebung - wie mündlich begründet - nach seinem Rechtsstandpunkt als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. So war die Vernehmung der Zeugen B und S darauf gerichtet, zu beweisen, dass Mittel des Europäischen Sozialfonds für die Gewährung von Zuwendungen zu Qualifizierungsmaßnahmen im Jahre 2005 mit Wissen und Billigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit ersatzweise bzw. gezielt und zweckentfremdet zum Zwecke der Wirtschaftsförderung an bedürftige Betriebe ausgekehrt worden seien. Zu dieser behaupteten „Umgehungspraxis“ stellt das Verwaltungsgericht fest, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Zuwendungsentscheidung deren objektive Rechtswidrigkeit sei, unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten hiervon, und führt aus: „Selbst, wenn eine solche Umgehungspraxis mit Wissen und Billigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Zwecke der Wirtschaftsförderung erfolgt wäre, so änderte sich nichts an der objektiven Beurteilung des Zuwendungsbescheides als rechtswidrig.“ (S. 5/6 d. UA), sowie im Zusammenhang mit der Erwirkung der Bewilligung durch unrichtige Angaben: „In objektiver Hinsicht waren die Angaben der Klägerin für den Erlass des Zuwendungsbescheides ursächlich, so dass ein Erwirken der rechtswidrigen Entscheidung gegeben ist. Hätte die Klägerin diese Angaben nicht wahrheitswidrig getätigt, wäre selbst bei einer Billigung der Umgehungspraxis durch das zuständige Ministerium der Zuwendungsbescheid nicht erlassen worden.“ (S. 7 Abs. 1 d. UA). Hinsichtlich der beantragten Vernehmung der Zeugin J. zu der Tatsache, „dass ihr persönlich spätestens am 10.07.2013 sicher und zweifelsfrei bekannt war, dass die zum Zwecke des Subventionsabrufes in dem Projekt QU 11666/05 vorgelegten Verwendungsnachweise inhaltlich unrichtig waren, weil die angegebenen Qualifizierungsmaßnahmen für 14 Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich nicht stattgefunden hatten“, führt das Verwaltungsgericht aus: „Die Tagesbaustellenberichte und deren Abgleich am 10. Juli 2013 mit den Teilnehmerlisten des Lehrgangs - und damit die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuwendung - genügen für den Beginn der Jahresfrist noch nicht, weil der Beklagte die für seine Ermessensausübung wesentlichen Umstände nämlich noch zu eruieren hatte. Dazu gehörte ebenfalls die erforderliche Anhörung der Klägerin, um ermessensrelevante Umstände, insbesondere etwaige Besonderheiten in Erfahrung zu bringen.“ (S. 7/8 d. UA). Aus den Entscheidungsgründen wird damit hinreichend deutlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Beweisvorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und dieses - entsprechend der von der Antragsbegründungsschrift bestätigten mündlichen Begründung - für nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Dies genügt für eine Nachvollziehbarkeit der Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 94). Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, wird schon nicht dargelegt, dass es nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auf weitere Ermittlungen zu der behaupteten Umgehungspraxis entscheidungserheblich ankommen konnte und sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Die Sachaufklärungsrüge ist als Verfahrensmangel nicht geeignet, die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Fall zu bringen, selbst wenn dessen Standpunkt verfehlt wäre. Bei der Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (st. Rspr. d. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 87; Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -, juris Rn. 2; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 16). Auf die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift unter Pkt. 2.b.cc zum Beruhen des Verfahrensmangels kommt es mangels schlüssiger Darlegung eines Verfahrensmangels nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Beweisanträge zur behaupteten Umgehungspraxis waren nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, eine Verwirkung des Rücknahmerechts plausibel zu machen. Wie die Antragsbegründungsschrift selbst vorträgt, hat das Verwaltungsgericht insoweit auf das Nichtvorliegen des Zeitmoments wegen Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgestellt. Auf eine Klärung des „Umstandsmoments“ der behaupteten Umgehungspraxis kam es ihm erkennbar nicht (mehr) entscheidungserheblich an („die Klägerin legt vorliegend schon nicht das Vorliegen des Zeitmoments dar“, S. 8 Abs. 3 der UA). Im Übrigen sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Antragsvorbringen schon nicht schlüssig ergibt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahmeentscheidung in treuwidriger Weise widersprüchlich verhalten hat; zudem findet § 817 S. 2 BGB in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen, insbesondere auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, nicht, auch nicht über § 62 S. 2 VwVfG Anwendung. Denn die Bestimmung widerspricht dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzwidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 -, juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 47, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).