Beschluss
3 L 212/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 19. August 2019 bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der von den Klägern behaupteten Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 3 Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2019 - 9 ZB 19.32953 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 19 [m.w.N.] zu den inhaltsgleichen Darlegungsanforderungen nach den §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u. a. -, juris Rn. 11 [m.w.N.]). 4 In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger eine Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte nicht aufgezeigt. So fehlt es bereits an einer hinreichend präzisen Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von einem Rechtssatz des von den Klägern angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 (Az. 1 C 15.18) abgewichen sein soll. Die Kläger zitieren in ihrer Zulassungsbegründung lediglich auszugsweise aus der angefochtenen Entscheidung und führen sodann aus, es sei „davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei objektiver Betrachtungsweise ausdrücklich und bewusst von dem vorgenannten Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, in dem es zu dem Ergebnis kommt, dass bei vergleichbarem Sachverhalt entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsverletzung eintritt, die zur Unwirksamkeit der Entscheidung des Bundesamtes führt.“ Den angesprochenen „Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts“, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, arbeiten die Kläger ebenfalls nicht konkret heraus, sondern belassen es auch insoweit bei einem auszugweisen wortwörtlichen Zitat der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts. Somit werden in der Zulassungsbegründung streng genommen keine divergierenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt. 5 Sollten die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach es rechtswidrig sei, wenn das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens festsetzt und nicht, wie in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehen, auf eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, trifft dies im Übrigen nicht zu. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich unter Benennung der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine derartige Rechtsanwendung durch das Bundesamt einen Gesetzesverstoß darstelle (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift [dritter Absatz]). Es hat eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides indes mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer Rechtsverletzung der Kläger, da das Bundesamt sich jedenfalls an die unionsrechtlichen Vorgaben gehalten habe, wonach den Klägern für eine freiwillige Ausreise eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen einzuräumen sei. Zwar erscheint die angefochtene Entscheidung insoweit als etwas missverständlich, weil den vorstehend genannten rechtlichen Ausführungen der Obersatz vorangestellt ist, der Bescheid erweise sich „auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte den Klägern statt der in § 36 Abs. 1 AsylG bestimmten Ausreisefrist von einer Woche, eigenmächtig eine Ausreisefrist von 30 Tagen gewährt [habe]“ (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift [erster Absatz]). Es ist aber dennoch ohne Weiteres erkennbar, dass das Verwaltungsgericht nicht von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Es hat der Sache nach vielmehr eine Rechtsverletzung der Kläger verneint. Hiervon ausgehend war die Klage auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung abzuweisen. Denn gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 7 Abgesehen davon stellt das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinen abstrakten Rechtssatz zu der Frage auf, inwieweit eine Abschiebungsandrohung, die im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht und in der die Ausreisefrist abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. im Falle der Klageerhebung auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festsetzt wird, den Betreffenden in seinen Rechten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allein ausgeführt, dass die unter Rückgriff auf die nicht einschlägige Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 50). Von der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist - wie § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlicht - die Frage der subjektiven Rechtsverletzung zu trennen, derer es bedarf, will ein Kläger - wie hier - mittels einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreichen. Hierzu verhält sich das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Denn die Abschiebungsandrohung, in der das Bundesamt die Ausreisefrist unter Missachtung des § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzt hat, war in dem dortigen Verfahren Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 9). 8 Soweit die Kläger in ihrer Zulassungsschrift bezugnehmend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil geltend machen, das Bundesamt habe sich in seiner Abschiebungsandrohung nicht über § 36 Abs. 1 AsylG hinwegsetzen dürfen, so dass der „angefochtene Bescheid der Beklagten als unwirksam anzusehen [sei]“, betrifft dies - wie ausgeführt - nicht die Frage der Divergenz, sondern der Sache nach die Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils stellen in Streitigkeiten nach dem AsylG aber keinen Zulassungsgrund dar (vgl. die abschließend in § 78 Abs. 3 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe). 9 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 10 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). 11 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht gerecht. 12 Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Einhaltung der Fristbestimmung in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) zur Unbeachtlichkeit einer Verletzung von § 36 Abs. 1 AsylG führt“. Sie legen aber nicht dar, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Der bloße unsubstantiierte Hinweis darauf, die Frage sei „verallgemeinerungsfähig hinsichtlich all jener Verfahren, in denen das Bundesamt unter Verstoß gegen § 36 Abs. 1 AsylG eine abweichende Ausreisefrist einräumt“, genügt hier nicht. Die Kläger führen schon nicht aus, was sie mit „all jenen Verfahren“ meinen. Abgesehen davon ist es höchst zweifelhaft, dass sich diese Frage auch zukünftig in einer Vielzahl von Fällen stellen wird und es deshalb einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Bundesamt bei Ablehnungen von Asylanträgen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig weiterhin - trotz der zwischenzeitlich ergangenen unmissverständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 - die Ausreisefrist entgegen § 36 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat bzw. festsetzen wird. Hiervon ausgehend stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Frage gegenständlich und zeitlich allenfalls begrenzt. 13 Außerdem haben die Kläger nicht substantiiert dargetan, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung der Kläger infolge der Nichtbeachtung der in § 36 Abs. 1 AsylG bestimmten Ausreisefrist mit der Begründung verneint, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU Nr. L 348/98) räume einem Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens für die freiwillige Ausreise eine Frist zwischen sieben und dreißig Tagen ein. Mit der Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens werde den Klägern das gewährt, was ihnen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zustehe, namentlich ein Bleiberecht während ihres Verfahrens über die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides und eine Frist von mindestens sieben Tagen zur freiwilligen Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Die Kläger halten dem ausschließlich die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, die sich aber - wie bereits ausgeführt - gerade nicht zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage verhält, ob der betreffende Asylantragsteller durch die objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung auch in seinen Rechten verletzt wird. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 (Az. 3 C -181/16) setzt die Zulassungsschrift sich nicht weiter auseinander. 14 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und auf § 83b AsylG. 15 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).