Beschluss
3 L 337/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0128.3L337.09.0A
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Leitsätze
Ergänzung (Berichtigung) einer Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils gemäß § 120 Abs. 1 VwGO.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergänzung (Berichtigung) einer Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils gemäß § 120 Abs. 1 VwGO.(Rn.5) Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat geht angesichts des Umstandes, dass dem Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausweislich des zur Gerichtsakte übersandten Empfangsbekenntnisses das angefochtene Urteil am 25. August 2009 zugestellt worden ist, davon aus, dass die Monatsfrist gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung gewahrt wurde. Für den Senat besteht auch kein Grund zur Annahme, die Zustellung des Urteils sei vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten treuwidrig verzögert worden, zumal dieser glaubhaft versichert hat, dass er bis zum 24. August 2009 urlaubsbedingt abwesend gewesen ist. Die vom Beklagten mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, denn mit der Antragsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515). Soweit mit der Antragsbegründungsschrift zunächst der Einwand erhoben wird, das Verwaltungsgericht habe es im angefochtenen Urteil vom 09. Juli 2009 „offen“ gelassen, ob der Antrag des Beklagten auf Urteilsergänzung unzulässig oder unbegründet sei, indem es nicht der Frage (weiter) nachgegangen sei, ob der Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 120 Abs. 2 fristgerecht gestellt worden sei, vermag der Beklagte hiermit nicht durchzudringen. Denn abgesehen davon, dass allein ein Begründungsmangel die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag, kommt eine Zulassung auch nur dann in Betracht, wenn der gerügte formelle oder materielle rechtliche Mangel hinsichtlich des Ergebnisses „entscheidungserheblich“ ist. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Antrag auf Urteilsergänzung als unzulässig oder unbegründet abzulehnen war. Darüber hinaus vermag der Beklagte auch nicht damit durchzudringen, das angefochtene Urteil vom 09. Juli 2009 begegne ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung, weil – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Voraussetzungen gem. § 120 Abs. 1 VwGO vorlägen. Nach der genannten Vorschrift ist auf Antrag das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist. Die Vorschrift ermöglicht eine Ergänzung des Urteils (einschließlich der Urteilsformel) in Fällen, in denen das Gericht über einen prozessualen Anspruch, über den an sich in der Urteilsformel (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte entschieden werden müssen, oder die Kosten des Verfahrens (einschließlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO) von Amts wegen zu entscheiden ist, versehentlich nicht entschieden hat. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einem unvollständigen Endurteil der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde hingegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden oder ist eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen unterblieben, etwa weil es aufgrund einer fehlerhaften Rechtsauffassung einer solchen (gesonderten) Entscheidung nicht bedurfte, so kann von einem “Übergehen“ im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO nicht gesprochen werden. Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich nur mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (ggf. Berufung, Revision usw.) angefochten werden. Das Verfahren gem. § 120 VwGO dient hingegen nicht zur Richtigstellung einer falschen Entscheidung (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 22.03.1994 - 9 C 529.93 - Rdn. 11 m. w. Nachw. = BVerwGE 95, 269 [274]; für die vergleichbare Regelung in § 321 ZPO bereits: BGH, Urt. v. 27.11.1979 – VI ZR 40/78 – Rdn. 13 ). Hieran gemessen liegen – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ergänzung des Urteils vom 26. März 2009 hinsichtlich der Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten der Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage nicht vor. Denn jedenfalls kann aufgrund des Urteilstenors und der Urteilsgründe nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten versehentlich unterblieben ist, weil eine solche Nebenentscheidung schlicht übersehen oder vergessen worden wäre. Für eine solche Annahme gibt die Entscheidung selbst nichts her. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme der Umstand, dass in der Entscheidung nicht etwa eine Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gänzlich unterblieben wäre, sondern dass das Gericht im Tenor der Entscheidung einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich des jeweils zu vollstreckenden Betrages, mithin hinsichtlich des streitgegenständlichen Zahlungsbetrages und auch der Kosten, getroffen hat und dass es diese Nebenentscheidung ausweislich der Entscheidungsgründe auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO gestützt hat. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen erläutert hat, dass es entsprechend dem Tenor der Entscheidung vom 26. März 2009 darum gegangen sei, eine Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zu treffen, welche über die bloße Kostenentscheidung hinausgeht und auch die Entscheidung zum Leistungsbegehren mit einschließt, spricht auch dies gegen die Annahme eines schlicht vergessenen bzw. übersehenen Urteilsbestandteils. Diese für das Erstgericht ausschlaggebenden Überlegungen haben auch in der Entscheidung vom 26. März 2009 ihren Ausdruck gefunden und stützen damit die Annahme, dass es sich bei der im genannten Urteil getroffenen Vollstreckungsanordnung um eine bewusste und gewollte Entscheidung gehandelt hat. Für eine gegenteilige Annahme bestehen indes keine belegten Anhaltspunkte. Dahinstehen kann unterdessen, ob der in Rede stehende Nebenentscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils vom 26. März 2009 eine zutreffende oder rechtsfehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde liegt. Denn auf die Richtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der im Tenor des Urteils vom 26. März 2009 enthaltenen Vollstreckungsklausel kommt es für eine Urteilsergänzung gem. § 120 VwGO nicht an, oder mit anderen Worten, selbst wenn die Vollstreckungsklausel “versehentlich“ unrichtig wäre, würde dieser Umstand das Gericht nicht zu einer Urteilsergänzung berechtigen. Deshalb vermag der Beklagte auch nicht damit durchzudringen, wenn er mit seiner Antragsbegründungsschrift u. a. einwendet: „Der auf die Verpflichtungstenor bezogene Anteil des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem am 26. März 2009 verkündeten Urteils ist offensichtlich fehlerhaft.“ (S. 7 a.a.O.); „Das nach der beanstandeten Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auch der Verpflichtungstenor vollstreckt werden könnte, ist offensichtlich rechtswidrig.“ (S. 8 a.a.O.) sowie „Der auf den Leistungstenor bezogene Anteil des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem am 26. März 2009 verkündeten Urteil ist ebenfalls rechtswidrig“ (S. 9 a.a.O.). Dies alles steht – wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat – im Rahmen eines auf Ergänzung der ergangenen Entscheidung gerichteten Verfahrens nicht zur Diskussion, sondern bleibt der Überprüfung im Rahmen des gegen das Urteil vom 26. März 2009 gerichteten Rechtsmittelverfahrens zum Aktenzeichen 3 L 172/09 vorbehalten. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht überdies im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte auch keinen Anspruch auf Urteilsberichtigung gem. § 118 Abs. 1 VwGO besitzt, weil eine “Unrichtigkeit“ im Sinne der genannten Vorschrift nur vorliegt, wenn das eine Feststellung getroffen oder unterlassen hat, die nicht im Einklang mit dem Gewollten steht und dem insoweit ein Versehen unterlaufen ist. Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil der Beklagte der im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung mit der Antragsbegründungsschrift nicht (mehr) entgegen getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.