Beschluss
3 M 298/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0601.3M298.11.0A
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Leitsätze
Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA an. Damit ein Leistungserbringer von der Genehmigung Gebrauch machen kann, muss diese zumindest vollziehbar sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. Mai 2011 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. Mai 2011 für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. Mai 2011 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. Mai 2011 für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 5.000,- € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. Die der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gewährte Stellungnahmefrist war auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.02.2003 - 2 BvR 153/02 - juris m. w. N.) angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ausreichend. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es einer unverzüglichen Klärung bedarf, wer ab dem 1. Juni 2011 in einem Teil seines Kreisgebietes die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes wahrnimmt. Im Interesse der Bereitstellung einer bedarfs- und aufgabengerechten Organisation des Rettungsdienstes, welche auch eine möglichst eindeutige Aufgabenzuweisung zum Gegenstand hat, war eine umgehende Entscheidung geboten. Im Übrigen weist weder der angefochtene Beschluss noch - insbesondere - die Beschwerdebegründung des Antragsgegners einen Umfang auf, der es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin unmöglich machen würde, das Beschwerdevorbringen innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und hierauf in angemessener Form zu reagieren. Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, über den 31. Mai 2011 hinaus bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der ihr erteilten Genehmigungen die Antragstellerin mit der Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst zu betrauen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 Nr. 15; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 191 m. w. N.). Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung bereits das in dem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch kann sich nur aus einem begünstigenden Verwaltungsakt, einem gesetzlichen Anspruch oder einer vertraglicher Vereinbarung ergeben. Hinsichtlich keiner der nur denkbaren Anspruchsgrundlagen sind die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA an. Selbst wenn man sich nicht der Auffassung des OLG Naumburg im Beschluss vom 4. November 2010 (1 Verg 10/10, juris Rdnr. 83) anschließt, wonach mit einer erteilten Genehmigung nach § 11 RettDG LSA nicht das Recht verbunden ist, die genehmigten Rettungsdienstleistungen ohne Ausschreibung zu erbringen oder andere Bieter auszuschließen, könnte jedenfalls nur eine vollziehbare Genehmigung nach § 11 RettDG LSA der Antragstellerin ein subjektives öffentliches Recht vermitteln. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 24. März 2011 selbst eingeräumt, dass die ihr erteilten Genehmigungen vom 11. Februar 2009 und 26. Juni 2009 aufgrund von Anfechtungsklagen von Mitbewerbern, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nicht vollziehbar sind. In Ansehung des Suspensiveffektes des Drittwiderspruchs gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung darf ihr die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst nicht übertragen werden. Der Umstand, dass auch die Rücknahme der Genehmigungen mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. November 2010 derzeit nicht vollziehbar ist, ist für die Frage der Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigungen nicht erheblich, da die Drittanfechtungsklagen des Mitbewerbers nach § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehbarkeit der Genehmigungen (weiterhin) hemmt. Ob die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen tatsächlich rechtswidrig sind, ist für die Frage der Vollziehbarkeit unerheblich. Einen aus einer gesetzlichen Vorschrift unmittelbar ableitbaren Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Betrauung der Antragstellerin mit Rettungsdienstleistungen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA Bezug nimmt, wonach sich die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes geeigneter Leistungserbringer bedienen sollen, ist nicht erkennbar, inwiefern diese Vorschrift der Antragstellerin ein subjektives öffentliches Recht vermitteln kann. Wie auch der Wortlaut des § 11 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine vertragliche Grundlage stützen. Das OLG Naumburg hatte mit Beschluss vom 3. September 2009 (1 Verg 4/09, juris) rechtskräftig festgestellt, dass der zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Vertrag über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen nichtig ist und damit zwischen den Vertragspartnern keine Rechtswirkung entfaltet. Dieser Beschluss ist für die Antragstellerin und den Antragsgegner, welcher an dem Verfahren vor dem Vergabesenat als Beigeladener beteiligt war, bindend. Soweit das Verwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin aus einem „besonderen öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis eigener Art“ und dem Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits beanstandungsfrei Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet des Antragsgegners erbracht hat und zudem auch der Antragsgegner ursprünglich die Antragstellerin mit der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes betrauen wollte, herleitet, findet sich für diese Auffassung im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Grundlage. Selbst wenn man für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses als erforderlich ansieht, ist wie auch in anderen Rechtsgebieten das Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses an einen konstitutiven staatlichen Akt gebunden, hier die Erteilung der Genehmigung nach § 11 RettDG LSA (vgl. zur Anerkennung von Prüfingenieuren: VGH Mannheim, Urt. v. 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, juris; zur Beleihung: BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, NVwZ 2011, 368). Eine solche vollziehbare Genehmigung zugunsten der Antragstellerin ist derzeit nicht gegeben. Es ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht ersichtlich, dass die erteilten, jedoch nicht vollziehbaren Genehmigungen eine Art Rechtsschein zugunsten der Antragstellerin vermittelten könnten, aus welcher für eine „genehmigungsfreie“ Zeit vorläufig subjektive Rechte allein zugunsten der Antragstellerin abgeleitet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der ursprüngliche Wille des Antragsgegners, die Antragstellerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes zu betrauen, nicht anspruchsbegründend. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum – wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt - nur die Antragstellerin und nicht auch ein anderer geeigneter Dritter vorläufig mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werden könnte. Soweit die Antragstellerin im Hilfsantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Genehmigungen von einer Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransportes durch einen Eigenbetrieb Abstand zu nehmen, steht einem solchen Begehren bereits die Bestimmung des § 3 Abs. 1 RettDG LSA entgegen, wonach die Wahrnehmung des bodengebundenen Rettungsdienstes dem Antragsgegner als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen ist. Fehlt es bereits am Anordnungsanspruch, so kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner verfüge nicht über die Mittel (Rettungswachen), um die Aufgabe selbst zu erfüllen, zutrifft. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Dieser Wert war im Hinblick darauf, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, nicht zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).