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Beschluss

3 M 488/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0624.3M488.10.0A
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Leitsätze
Die im Rundfunkgebührenrecht erhobenen Säumniszuschläge sind keine Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Rundfunkgebührenrecht erhobenen Säumniszuschläge sind keine Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.(Rn.8) Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die mit den Beschwerdebegründungen jeweils vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Gebührenbescheide vom 3. Juli 2009 und vom 1. August 2009, soweit es die Erhebung von Rundfunkgebühren für die Zeiträume von Januar bis März 2009 bzw. April bis Juni 2009 in Höhe von 107,88 € (ohne Säumniszuschläge) betrifft, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Bescheid über die Erhebung von Rundfunkgebühren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar und vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur zu gewähren ist, wenn die sofortige Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat oder an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen, das heißt der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht verneint. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sich für ihn eine „unbillige Härte“ daraus ergebe, dass zu dem im Bescheid genannten Gebührenbetrag noch bereits angefallene Vollstreckungskosten hinzukämen, so dass für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Schuld in Höhe von insgesamt 295,- € bestehen würde und außerdem noch - hier nicht streitgegenständliche - Rundfunkgebührenbescheide gegen ihn erlassen worden seien, in denen weitere 500,- € Rundfunkgebühren angefordert würden, greift dieser Einwand nicht durch. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt regelmäßig nur dann vor, wenn durch die sofortige Zahlung ein auch durch eine spätere Erstattung nicht wieder gut zumachender Schaden, etwa infolge Insolvenz oder durch Existenzvernichtung, entstehen würde (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 - 3 M 169/06 -, NJW 2008, 3304; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 830 m. w. N.). Den möglichen Eintritt eines solchen irreversiblen Schadens hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller für den hier nur streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2009 zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist. Der Antragsteller hatte unter dem 12. März 2007 für den Zeitraum ab dem 1. März 2007 ein Fernsehgerät angemeldet (Beiakte A, Bl. 10). Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht ist damit an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden. Über das Beenden des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes hinaus bedarf es zusätzlich der Anzeige dieses Umstandes gegenüber der GEZ, die vom Antragsgegner insoweit gemäß § 3 Abs. 4 RGebStV beauftragt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung des über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren). Anders als der Anmeldeanzeige kommt der Abmeldeanzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nach dem Regelungssystem des Rundfunkgebührenstaatsvertrages daher entgegen der Auffassung des Antragstellers konstitutive Wirkung zu (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.03. 2010 - 8 A 2217/09 -, juris). Danach dauerte die Rundfunkgebührenpflicht des Antragstellers auch im streitbefangenen Zeitraum fort. Der Antragsteller ist zwar nach eigenem Vortrag im November 2008 aus der ehelichen Wohnung in der A-Straße und im Dezember 2008 in eine Wohnung in die M-Straße in A-Stadt gezogen, wo er kein Fernsehgerät vorgehalten haben will. Der Antragsteller hat diesen Umstand aber nicht zumindest vor Beginn des letzten Monats des streitbefangenen Zeitraums der GEZ mitgeteilt. Soweit er darauf verweist, dass ein Beauftragter des Antragsgegners seine Wohnung in der M-Straße im Dezember 2008 besucht habe und er dort in einer Neuanmeldung (Beiakte A, Bl. 53) nur ein Radiogerät angemeldet habe, vermag dies die erforderliche Abmeldung des Fernsehgerätes nicht zu ersetzen. Bei der Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251; Gall in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rdnr. 39 m. w. N.). Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung selbst eingeräumt, dass ihm die Anmeldung des Fernsehgerätes - jedenfalls im Dezember 2008 - nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Insofern legt er nicht dar, inwieweit er im Dezember 2008 nicht nur ein Radiogerät anmelden wollte, sondern auch mit der Erklärung anzeigen wollte, dass er kein Fernsehgerät (mehr) zum Empfang bereithält. Eine - etwaige - Abmeldung bei der Meldebehörde genügt - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV ergibt - insoweit nicht. Das Abmeldeerfordernis gegenüber der GEZ entfiel auch nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen und seine frühere Ehefrau im Besitz der ursprünglich gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkgeräte verblieben gewesen sein soll.Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft auch im Fall der Ehe nicht an einen Haushalt an, in dem Rundfunkgeräte betrieben werden, und endet daher auch nicht - wie vom Antragsteller sinngemäß geltend gemacht - automatisch für denjenigen, der diesen Haushalt unter Zurücklassung der Geräte verlässt. Sie ist vielmehr auf eine konkrete Person bezogen. Rundfunkgebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 2 RGebStV allgemein und auch im Fall der Ehe jeder Rundfunkteilnehmer. Abgesehen davon, dass in einer Ehe, in der Rundfunkgeräte im Regelfall gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden, in rechtlicher Hinsicht bezüglich der gemeinsamen Geräte beide Partner Rundfunkteilnehmer sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O.), war es zudem der Antragsteller und nicht seine frühere Ehefrau, der bei der GEZ als solcher angemeldet war. Der Antragsteller war somit ursprünglich in eigener Person als Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtig. Diese persönliche Gebührenpflicht konnte nach der zwingenden Vorgabe des § 4 Abs. 2 RGebStV nur nach entsprechender Abmeldung enden. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis für den Fall des Auszugs aus der ehelichen Gemeinschaft unter Zurücklassung der Rundfunkgeräte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine rückwirkende Abmeldung ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV ebenfalls ausgeschlossen. Im Weiteren genügte die Anmeldung des Radiogerätes auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV. Eine Abmeldung verlangt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV die Angabe eines Abmeldegrundes. Als solcher kommt nur ein individueller Lebenssachverhalt in Betracht, aus dem sich aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit hält. Auf Verlangen hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nachzuweisen. Durch diese Anforderungen soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglicht werden. Zur Mitteilung des Abmeldegrundes gehört daher im Regelfall, dass der Rundfunkteilnehmer angibt, was mit den bisher von ihm bereit gehaltenen Geräten geschehen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2010 - 8 E 724/10 -, juris, m. w. N.). Eine diesen Anforderungen genügende Abmeldeanzeige des Antragstellers liegt - bezogen auf den streitbefangenen Gebührenzeitraum - nicht vor. Die Angaben in der Anmeldung des Radiogerätes vom 5. Dezember 2008 haben nicht dazu geführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht des Antragstellers hinsichtlich des von ihm unter dem 12. März 2007 angemeldeten Fernsehgerätes beendet ist, denn dieser Erklärung lässt sich nicht entnehmen, was mit dem bis dahin vom Antragsteller angemeldeten Fernsehgerät geschehen ist. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners auch zu Recht festgestellt, dass es sich bei den von ihm erhobenen Säumniszuschlägen nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, bei denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage kraft Gesetzes entfällt. Der 2. und der 4. Senat des beschließenden Gerichts haben bereits entschieden, dass es Sinn und Zweck der mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht ist, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die - vergleichbar mit Steuern - die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (OVG LSA, Beschl. v. 05.07.2006 - 4 M 272/06 -, juris; Beschl. v. 19.03.2002 - 2 M 293/01 -, JMBl. LSA 2002, 232, jeweils m. w. N.). Dies erfordert zum einen, um die Vergleichbarkeit mit der Steuer zu wahren, dass der Zweck der Einnahmenerzielung zumindest gleichrangiger Nebenzweck mit anderen mit der Abgabe verfolgten Zwecken ist; zum anderen können der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs nur im Voraus in den Haushalt eingeplante und kalkulierte Einnahmen dienen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rdnr. 687 m. w. N.). Beide Voraussetzungen erfüllt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht, denn diese sind in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen, so dass insoweit auch ein (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand mit finanziert wird; die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden. Dieser Auffassung schließt sich der beschließende Senat an. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Säumniszuschlag nach der Rundgebührensatzung nur gemeinsam mit der Rundfunkgebühr festgesetzt und vollstreckt werden könne und daher auch im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das rechtliche Schicksal der eigentlichen Rundfunkgebühr teile, zeigt sie nicht auf, inwieweit die Art der Erhebung des Säumniszuschlages dessen rechtliche Einordnung als Geldleistung ohne primäre Finanzierungsfunktion ändern könnte. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der nicht der etatisierten Einnahmeerzielung dienenden Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch ein Gesetz im formellen Sinne ausdrücklich regeln (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rdnr. 681). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht „generell“ alle staatlichen Abgaben in den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einbezogen worden, sondern lediglich solche mit einer Finanzierungsfunktion für den Haushalt. Auch der Einwand des Antragsgegners, dass im Jahr 2009 im Sendegebiet des Antragsgegners Säumniszuschläge in Höhe von ca. 3,2 Mio. € erhoben worden sind, belegt angesichts von Gebührenerträgen in Höhe von 596.147.726,64 € im Sendegebiet des Antragsgegners im Jahr 2009 (Quelle: www.gez.de/gebuehren/gebuehreneinzug) noch nicht einmal indiziell, dass es sich bei einem Säumniszuschlag um eine Abgabe handelt, die - wie Steuern, Gebühren und Beiträge - dazu bestimmt ist, bereits entstandene oder bevorstehende, gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabenschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).