Urteil
3 K 374/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1019.3K374.10.0A
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Leitsätze
1. Bei räumlich eng begrenzten und grundstücksbezogenen Planungen, wie etwa bei der Bauleitplanung, ist es für das Auslösen der Anstoßwirkung einer Auslegungsbekanntmachung regelmäßig geboten, dass die Umschreibung des Plangebietes - schlagwortartig - an geographisch geläufige Gebietsnamen anknüpft, was im Einzelfall auch die Angabe von Straßennamen, Wasserläufen, Schienenwegen, Flurstücksbezeichnungen oder gebietsbeherrschenden Bauwerken erforderlich machen kann. (Rn.22)
2. Hingegen kann es bei raumbedeutsamen Verkehrsinfrastrukturvorhaben wegen der räumlich nicht exakt abgegrenzten Umweltauswirkungen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen angezeigt sein, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auf eine möglichst exakte Bezeichnung der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu verzichten. (Rn.22)
3. Werden bei der Beschreibung des Plangebietes eines solchen Infrastrukturvorhabens begrenzende Zusätze - wie etwa eine Vielzahl von Flurstücksbezeichnungen - verwandt, birgt dieses aufgrund des notwendigerweise selektiven Zuschnitts die Gefahr, dass das Recht Einwendungen vorzubringen konterkariert wird und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft wird.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei räumlich eng begrenzten und grundstücksbezogenen Planungen, wie etwa bei der Bauleitplanung, ist es für das Auslösen der Anstoßwirkung einer Auslegungsbekanntmachung regelmäßig geboten, dass die Umschreibung des Plangebietes - schlagwortartig - an geographisch geläufige Gebietsnamen anknüpft, was im Einzelfall auch die Angabe von Straßennamen, Wasserläufen, Schienenwegen, Flurstücksbezeichnungen oder gebietsbeherrschenden Bauwerken erforderlich machen kann. (Rn.22) 2. Hingegen kann es bei raumbedeutsamen Verkehrsinfrastrukturvorhaben wegen der räumlich nicht exakt abgegrenzten Umweltauswirkungen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen angezeigt sein, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auf eine möglichst exakte Bezeichnung der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu verzichten. (Rn.22) 3. Werden bei der Beschreibung des Plangebietes eines solchen Infrastrukturvorhabens begrenzende Zusätze - wie etwa eine Vielzahl von Flurstücksbezeichnungen - verwandt, birgt dieses aufgrund des notwendigerweise selektiven Zuschnitts die Gefahr, dass das Recht Einwendungen vorzubringen konterkariert wird und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft wird.(Rn.22) Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer eines Grundstückes, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Neubaus der Zugbildungsanlage Halle/Saale befindet, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klage ist jedoch unbegründet.Der Kläger ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen das Planvorhaben erhoben. Die vom Kläger erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf einen seiner Auffassung nach ungenügenden Lärm- bzw. Erschütterungsschutz hinsichtlich des von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhauses sind sämtlich gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (nachfolgend: AEG, BGBl. I S. 2378, 2396, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2542) i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG in der Bekanntmachung der Auslegung, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist, insbesondere den Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG entspricht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf den Einwendungsausschluss nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG wurde in der Bekanntmachung der Stadt Halle vom 7. Mai 2008 auf Seite 7 des Amtsblattes der Stadt Halle (Saale) vom 21. Mai 2008 ordnungsgemäß hingewiesen. Die Auslegung der Planunterlagen wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) ortsüblich bekanntgemacht i. S. d. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG. Was ortsüblich ist, richtet sich nach dem einschlägigen Landesrecht oder förmlichen Regelungen innerhalb der auslegenden Gemeinde wie hier der Hauptsatzung der Stadt Halle/Saale vom 15. Dezember 2004. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Hauptsatzung erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt. Die Bekanntmachung genügt, um die Einwendungsfrist in Lauf zu setzen. Entgegen der Auffassung des Klägers geht von der von ihm beanstandeten Bezeichnung des geplanten Vorhabens in der Auslegungsbekanntmachung die nach §§ 18 a Nr. 1 AEG, 73 Abs. 2 VwVfG geforderte Anstoßwirkung aus. Durch eine ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, wird sichergestellt, dass die darin ansässigen Betroffenen eine „Anstoßwirkung“ erreicht, die sie ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken. Dieses Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Die ortsübliche Bekanntmachung hat jedoch nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Betroffene, die im Bekanntmachungsgebiet ansässig sind, ist es zumutbar, sich um die amtlichen Bekanntmachungen an ihrem Wohnsitz zu kümmern. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, NVwZ 2009, 1103 zu § 3 Abs. 2 BauGB). Für die Beschreibung des Planvorhabens in der Bekanntmachung gilt dabei, dass sie den möglicherweise Interessierten den Gegenstand des Planvorhabens bewusst machen muss, so dass dieser erforderlichenfalls weitere Schritte - z. B. Einsichtnahme in die Planunterlagen - unternehmen muss, um seine Interessen wahrnehmen zu können. Dem Betroffenen muss soviel an Information über das geplante Vorhaben vermittelt werden, dass sich dieser eine Vorstellung von ihrem Inhalt machen und er darauf aufbauend seine Betroffenheit ungefähr einschätzen und beurteilen kann, ob weitere Information durch Einsicht in die Unterlagen angezeigt ist. Hinsichtlich der Beschreibung des Ortes des Planvorhabens muss der Bürger in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, DVBl. 2008, 1511). Damit wird nicht gefordert, dass der Bürger bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen kann, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er betroffen ist. Es muss ihm lediglich - im Sinne eines „Anstoßes“ - die Möglichkeit seiner Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer Informationen veranlasst wird (vgl. BayVGH, Urt. 23.06.1981 - 20 B 80 D. 20 -, NVwZ 1982, 128). Ob die Behörde zu diesem Zweck über die bloße Objektbezeichnung in der Bekanntmachung hinaus weitere Angaben zu machen hat, bestimmt sich insbesondere nach Art und Umfang des Planvorhabens sowie dem Kreis der möglicherweise von der Planung Betroffenen (vgl. zu eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68; Urt. v. 23.04.1997 - 11 A 7.97 -, NVwZ 1998, 847; Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 -, NVwZ 1996, 267; VGH Kassel, Urt. v. 07.01.1986 - 2 UE 2855/84 -, NVwZ 1986, 680). Die Anstoßwirkung einer öffentlichen Bekanntmachung hängt auch davon ab, dass sie auf ein vor Ort bereits informiertes Publikum trifft (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999 - 1 BvR 1746/97 -, NVwZ 2000, 546). Geklärt ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass etwa die bloße Angabe der Nummer eines Flächennutzungsplanes nicht ausreichend ist, um die gesetzlich gebotene Anstoßwirkung zu entfalten. Bei räumlich eng begrenzten und grundstücksbezogenen Planungen, wie etwa bei der Bauleitplanung, ist es für das Auslösen der Anstoßwirkung regelmäßig geboten, dass die Umschreibung des Plangebietes - schlagwortartig - an geographisch geläufige Gebietsnamen anknüpft, was im Einzelfall auch die Angabe von Straßennamen, Wasserläufen, Schienenwegen, Flurstücksbezeichnungen oder gebietsbeherrschenden Bauwerken erforderlich machen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 m. w. N.). Hingegen kann es bei raumbedeutsamen Verkehrsinfrastrukturvorhaben wegen der räumlich nicht exakt abgegrenzten Umweltauswirkungen von Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffen und Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder angezeigt sein, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auf eine möglichst exakte Bezeichnung der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu verzichten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 03.09.2001 - 3 E 36/98.P - juris). Werden bei der Beschreibung des Plangebietes eines solchen Infrastrukturvorhabens begrenzende Zusätze - wie etwa eine Vielzahl von Flurstücksbezeichnungen - verwandt, birgt dieses aufgrund des notwendigerweise selektiven Zuschnitts die Gefahr, dass das Recht Einwendungen vorzubringen konterkariert wird und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft wird. Die „Überfrachtung“ des Bekanntmachungstextes mit Zusatzinformationen kann die Gefahr begründen, den Erwartungshorizont des Interessierten eher einzuengen als den Anstoß zur Einholung weiterer Informationen zu bewirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a. a. O., zu einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 01.09.1999, a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben reichte die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen mit der Bezeichnung „Eisenbahnbauvorhaben in der Gemarkung der Stadt A-Stadt“ im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale vom 21. Mai 2008 aus, um auch gegenüber dem Kläger die nötige Anstoßwirkung hinsichtlich des geplanten Vorhabens zu erzielen. Aus dem Bekanntmachungstext konnte ein interessierter Bürger, welcher in dem Einwirkungsgebiet des Planvorhabens - der Stadt Halle/Saale - wohnt, den Schluss ziehen, dass das Planvorhaben den Neubau einer eisenbahntechnischen Betriebsanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit (bereits bestehenden) Gleiseinrichtungen in der Stadt Halle/Saale umfasst. Ungeachtet des Umstandes, dass fraglich ist, ob die Angabe von Bahnkilometern in der Auslegungsbekanntmachung überhaupt geeignet sein kann, für einen interessierten Einwohner der Stadt Halle/Saale eine präzisere räumliche Zuordnung des hier streitigen Planvorhabens zu ermöglichen, da die Streckenkilometrierung auf den Hektometerzeichen an den Bahnstrecken in erster Linie an der Tätigkeit der Triebfahrzeugführer ausgerichtet ist, ist die von der Anhörungsbehörde verwandte räumliche Beschreibung des Planvorhabens im Text der Bekanntmachung vom 7. Mai 2008 jedenfalls ausreichend, um im Sinne eines „Anstoßes“ möglicherweise Interessierten zu der Überlegung anzuhalten, ob sie sich durch eine Einsichtnahme in die Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist Gewissheit über ihre mögliche Planbetroffenheit verschaffen und ggf. Einwendungen gegen den Plan erheben können. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass etwa durch eine öffentliche Berichterstattung in den Medien vor der Auslegungsbekanntmachung am 21. Mai 2008 ein objektiv unzutreffender Eindruck über das Planvorhaben entstehen konnte. So berichtete die Mitteldeutsche Zeitung aus Halle unter der Überschrift „Neuer Rangierbahnhof soll Güterzentrum Halle stärken“ bereits am 22. September 2006 unter genauer Bezeichnung der örtlichen Lage des Planvorhabens über die Pläne des Vorhabenträgers. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach Eröffnung der Zugbildungsanlage in Halle den Standort in Leipzig-Engelsdorf aufzugeben. Auch wenn die vollständige Schließung des Standortes in Leipzig nunmehr nach den aktuellen Planungen nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BT-Drucksache 17/2939, Seite 4), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund der Berichterstattung in den Medien nicht damit rechnen konnte, dass das Planvorhaben vor seinem Grundstück durchgeführt werden soll. Der Hilfsantrag, welcher auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit gerichtet ist, ist zwar statthaft, jedoch wegen der Präklusionswirkung unbegründet. Die (Teil-)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn etwaige Mängel nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG). Diese Vorschrift untersagt dem Gericht die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen hat. Der Gesetzgeber will das Interesse des die Planaufhebung beantragenden Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, jedenfalls soweit es seine Rechte verletzt, nicht umlenken oder umdeuten in ein Interesse an einem dem Abwägungsgebot genügenden Verfahren. Er will lediglich die Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation, vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Folglich hat das Gericht in einem solchen Fall nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, NVwZ 1996, 1016). Voraussetzung für einen möglichen Planergänzungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wäre allerdings, dass das Vorhaben durch die von dem künftigen Bahnbetrieb zu erwartenden Beeinträchtigungen zu nachteiligen Wirkungen auf nicht präkludierte Rechte des Klägers führt. Dies ist aus den oben angeführten Gründen nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand keine Veranlassung, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle A-Stadt vom 5. Mai 2010 für das Vorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle (Saale), Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke Halle Gbf Ab - Halle Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 km der Strecke Halle Gbf Hg 12 - Halle Hbf AI (6349)“. Gegenstand des Planvorhabens ist die Erweiterung und die damit verbundene Modernisierung einer bestehenden Zugbildungsanlage in der Gestalt eines Neubaus von Gleis-, Hochbau-, Straßen-, Entwässerungs-, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen sowie dem gezielten Einsatz von Ausrüstungsmodulen der Rangier- und Steuerungselektronik. Die Zugbildungsanlage wird in Wesentlichen auf einer Fläche zwischen dem Hauptbahnhof Halle/Saale und der Berliner Brücke errichtet, welche bereits jetzt mit Eisenbahnbetriebsanlagen belegt ist und auch bisher als Rangierbahnhof genutzt wurde. Nach dem Abschluss des Planvorhabens sollen Abfertigungsleistungen der Zugbildungsanlagen Leipzig-Engelsdorf und Dresden-Friedrichstadt nach Halle/Saale verlagert werden. Die Rangierbahnhöfe in Leipzig und Dresden sollen auch technologisch an die Zugbildungsanlage Halle angebunden werden. Der Kläger ist seit dem 23. Januar 2003 Eigentümer des 1004 qm großen Flurstückes 27/15 der Flur A in der Gemarkung A-Stadt/Saale. Das klägerische Grundstück schließt nordwestlich an Gleisanlagen an und befindet sich ca. 100 Meter Luftlinie entfernt von der nördlichen Grenze des Planvorhabens. Am 21. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale bekanntgemacht, dass der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) für das Planvorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle (Saale)“ in der Gemarkung A-Stadt/Saale in der Zeit vom 2. Juni bis zum 1. Juli 2008 ausgelegt wird und Einwendungen bis zum 15. Juli 2008 erhoben werden können. Diese Bekanntmachung enthielt auch einen Hinweis auf den Ausschluss von Einwendungen nach Ablauf der Frist. Der Kläger erhob innerhalb der Frist keine Einwendungen. Mit Bekanntmachung vom 25. Februar 2009 wurde im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale der nichtöffentliche Erörterungstermin für die privaten Einwender bekanntgegeben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde unter der Bezeichnung „Planfeststellung für das Bauvorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle (Saale), Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke Halle Gbf Ab - Halle Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 km der Strecke Halle Gbf Hg 12 - Halle Hbf AI (6349)“ im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale vom 16. Juni 2010 bekanntgemacht. Am 23. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Planvorhaben seine Lebensqualität und die seiner Familie erheblich beeinträchtigen werde. Durch den Neu- und Ausbau der Zugbildungsanlage werde sein Grundstück von einer erhöhten Lärmbelastung betroffen sein. Ferner gehe er auf dem Grundstück auch einer Tätigkeit als Sachverständiger nach. Auch diese Tätigkeit werde durch das Planvorhaben beeinträchtigt. Nach seiner Auffassung sollte die Zufahrt zur Baustelle auf die Ostseite der geplanten Zugbildungsanlage verlegt werden. Gleiches gelte auch für die Baustellenleitung und die Baustelleneinrichtung. Ferner sei die Errichtung einer Schallschutzwand zumindest vor seinem Grundstück erforderlich. Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien zwar auch erforderlich, aber nicht ausreichend. Er sei mit seinen Einwendungen auch nicht ausgeschlossen, da das Planvorhaben in den Bekanntmachungen vom 21. Mai 2008 und 25. Februar 2009 zu ungenau beschrieben worden sei. Er habe erstmals anhand der Kilometer-Bezeichnungen in der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Juni 2010 erkennen können, dass sich das Planvorhaben unmittelbar vor seinem Haus befinde. Die Bahnstrecken vor seinem Haus seien in den vergangenen Jahren immer mehr zurückgebaut worden. Im Gegenzug seien die Bahnstrecken Merseburg-Leipzig und Halle-Leipzig erheblich ausgebaut worden. Ferner sei in Leipzig ein Güterbahnhof gebaut worden. Auch sei der Ausbau der Bahnstrecke zwischen Büschdorf und Trotha zügig erfolgt. Er habe daher nicht vermuten können, dass das Planvorhaben unmittelbar vor seinem Grundstück durchgeführt werden solle. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Mai 2010 für das Bauvorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle (Saale), Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke Halle Gbf Ab - Halle Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 km der Strecke Halle Gbf Hg 12 - Halle Hbf AI (6349)“ aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Mai 2010 für das Bauvorhaben „Neubau Zugbildungsanlage Halle (Saale), Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke Halle Gbf Ab - Halle Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 km der Strecke Halle Gbf Hg 12 - Halle Hbf AI (6349)“ rechtswidrig ist und so lange außer Vollzug zu setzen ist, bis der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren erhoben worden ist. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beigeladene stellt keinen Antrag Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akte 3 R 375/10 des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.