Urteil
3 K 313/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0222.3K313.11.0A
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Leitsätze
Findet auf einem Streckenabschnitt ein regelmäßiger Verkehr nicht statt, weil dieser durch das Bauvorhaben erst ermöglicht werden soll, kann der Bemessungsstärkeverkehr auf Grundlage einer Modell- oder Trendprognose ermittelt werden. Dabei sind die zukünftigen Verkehrsstärken aus Verkehrserhebungen mit einer anschließenden Hochrechnung oder Schätzung der zu erwartenden Entwicklung zu bemessen.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Findet auf einem Streckenabschnitt ein regelmäßiger Verkehr nicht statt, weil dieser durch das Bauvorhaben erst ermöglicht werden soll, kann der Bemessungsstärkeverkehr auf Grundlage einer Modell- oder Trendprognose ermittelt werden. Dabei sind die zukünftigen Verkehrsstärken aus Verkehrserhebungen mit einer anschließenden Hochrechnung oder Schätzung der zu erwartenden Entwicklung zu bemessen.(Rn.25) Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Unter solchen Mängeln leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht. 1) Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es begründeten Anlass, die erforderliche Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, nicht. Eine ausreichende Planrechtfertigung liegt vor, wenn ein Vorhaben zur Verfolgung der beabsichtigten Ziele vernünftigerweise geboten erscheint. Das ist hier bereits deshalb der Fall, weil die C-Straße und Verladestraße im Bauabschnitt bestandskräftig zur Bundesstraße aufgestuft sind und ihr Ausbauzustand den Anforderungen hierfür nicht genügt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Planrechtfertigung fehle bereits deshalb, weil das Vorhaben nicht im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen sei. An einer selbständigen Prüfung der Planrechtfertigung ist der Senat nicht durch den Fernstraßenbedarfsplan gehindert. Denn § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt lediglich positiv, dass die Feststellung des Bedarfs für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben verbindlich ist. Eine bindende negative Feststellung des Inhalts, dass für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf bestehe, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39/04 – Rdnr. 5 ). Der Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan kann je nach den Umständen des Falles nur indizielle Bedeutung für die Bedarfsfrage zukommen. Geht es - wie hier - um ein Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs, so ist dessen Nichterwähnung schon mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG regelmäßig nicht einmal Indiz für einen fehlenden Bedarf. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist hier erfüllt. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist sich das Vorhaben als vernünftigerweise geboten. Mit dem Vorhaben wird die als Bundesstraße gewidmete C-Straße/Verladestraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung durch Ersatz des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr und eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich erreicht. Dass der gegenwärtige Zustand der Ausbaustrecke regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG genügt, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Diese Annahme verbietet sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der über die C-Straße/Verladestraße verlaufende Streckenabschnitt der Bundesstraße auf Grund des mangelhaften Ausbauzustandes für den Durchgangsverkehr straßenverkehrsrechtlich gesperrt werden musste. Dass mit dem planfestgestellten Vorhaben eine bereits bisher vorhandene Engstelle zwischen dem Knotenpunkt West, der Einmündung der Steinbacher Straße, und der L. Straße in der in diesem Abschnitt nordwärts verlaufenden C-Straße verbleibt, auf der ein Begegnungsverkehr auf einer Strecke von 25 m (weiterhin) nicht möglich ist, lässt die Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entfallen. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten ist das Vorhaben bereits aus den o. g. Gründen, insbesondere aus der Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus der C-Straße/Verladestraße zwischen dem Knotenpunkt West und dem Knotenpunkt Ost, dem Anschluss an die B 176 in Richtung Naumburg. Wenn mit der Durchführung des Vorhabens wegen des Verbleibs einer Engstelle außerhalb des planfestgestellten Bereichs weiterhin Hemmnisse für einen ungehinderten Verkehrsfluss verbleiben, so dass ein optimales Ergebnis nicht erzielt wird, so könnte dies eine Planrechtfertigung nur in Frage stellen, wenn sich das Vorhaben wegen des außerhalb des Baubereichs verbleibenden Hemmnisses als nutzlos erwiese. Davon kann indes im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass mit der Trassenführung über die C-Straße/Verladestraße weitere Engstellen in dem Bereich der L. Straße zwischen der C-Straße und der Altenrodaer Straße entfallen, die in diesem Abschnitt mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist, so dass nunmehr nur noch eine Engstelle verbleibt, führt das Vorhaben jedenfalls für den Durchgangsverkehr aus Richtung Eckartsberga in Richtung Naumburg (und umgekehrt) dazu, dass keine Engstelle zu passieren ist. 2) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an Abwägungsmängeln, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. a) Ein Abwägungsausfall liegt nicht vor. aa) Der Einwand, der Beklagte habe andere Möglichkeiten der Trassenführung, namentlich über die nicht mehr im Betrieb befindlichen Gleisanlagen nicht erwogen, ist unzutreffend. Eine Nutzung der Gleisanlagen kommt nicht in Betracht, weil diese Betriebsanlagen nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt ist. Dem Vorhabenträger steht ein Antragsrecht nach § 23 Abs. 1 AEG nicht zu. Einen Antrag der Stadt C-Stadt lehnte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 03. Januar 2006 ab, weil die Voraussetzungen für die Freistellung nicht vorlagen. Es könne nicht festgestellt werden, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. Auch aus dem von der Klägerin im Verhandlungstermin überreichten Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 02. Februar 2012 ergibt sich nicht, dass die Bahnflächen von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind, sondern nur, dass der DB Netz AG „keine Wiederinbetriebnahmeabsichten bekannt“ sind. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, dass das Bahnhofsgebäude und Nebengelasse an einen privaten Dritten veräußert worden seien, der dort einen Gewerbebetrieb einrichten wolle, so dass auch aus diesem Grunde eine Trassenführung über die Gleisanlagen ausscheidet. bb) Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe den Bau einer Ortsumgehung nicht erwogen, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn Ziel des Vorhabens ist der bedarfsgerechte Ausbau der vorhandenen Ortsdurchfahrt der Bundesstraße und damit auch der als Bundesstraße gewidmeten C-Straße und der Verladestraße. Die dafür in Frage kommenden Varianten sind in die Abwägung einzubeziehen, nicht aber der Neubau einer Ortsumgehung. cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Ergebnis der Planfeststellung sei durch die vorgenommene Umstufung der C-Straße und Verladestraße zur Bundesstraße in unzulässiger Weise vorweggenommen worden. Die Rechtswidrigkeit der Widmung kann die Klägerin nicht geltend machen, weil die Widmung bestandskräftig ist. Das Ergebnis der Planfeststellung ist durch die bestandskräftige Widmung entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht vorweggenommen. Vielmehr ist erst mit dieser Widmung die Grundlage für die von der Klägerin als vorzugswürdig angesehene Variante einer Ortsdurchfahrt über zwei Einbahnstraßen, nämlich zum einen durch die C-Straße und Verladestraße und zum anderen über die L. Straße, über die der Verkehr zur Zeit noch geführt wird, eröffnet worden. Diese Möglichkeit, anstelle der planfestgestellten zweispurigen Verkehrsführung über die C-Straße und Verladestraße eine jeweils einspurige Verkehrsführung mit zwei Richtungsfahrbahnen vorzusehen, hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es Anlass zu Zweifeln daran, dass das Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, nicht deshalb, weil auch nach Abschluss des Vorhabens im Bereich Angerstraße/C-Straße/Auenstraße eine Engstelle verbleibt, bei der auf einer Länge von 25 m ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist. Zum einen ist diese Engstelle entgegen der Behauptung der Klägerin nicht das Ergebnis der Planung des Vorhabenträgers. Denn er hat diese Engstelle nicht etwa erst mit dem Vorhaben geschaffen. Vielmehr war in diesem Bereich bis zum Jahr 2009 ein Begegnungsverkehr auf einer Länge von 80 m nicht möglich. Durch eine bereits im Jahr 2009 vorgenommene Ausbaumaßnahme wurde diese Engestelle auf eine Strecke von 25 m verkürzt. Eine weitere Verkürzung ist wegen der vorhandenen Bebauung nicht möglich. Im Übrigen werden mit der Durchführung des Vorhabens weitere Engstellen im Bereich der L. Straße auf dem Abschnitt, der nunmehr mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist, beseitigt. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte die notwendigen Ermittlungen für die künftige Verkehrsbelastung angestellt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dabei das Maß der Inanspruchnahme der C-Straße im Falle des Ausbaus verkannt hat. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe seine Planungen unzulässigerweise auf eine veraltete Verkehrszählung aus dem Jahre 2000 gestützt, greift der Einwand nicht durch. Die Klägerin meint, eine Planfeststellung eines Vorhabens für den Ausbau eines Verkehrsweges dürfe nur auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrszählung erfolgen. Eine Verkehrsprognose habe auf dieser Zählung aufzubauen, um ermessen zu können, ob das Vorhaben mittel- und längerfristig notwendig und in der geplanten Ausbaugröße angemessen sei. Auf welche Weise die künftige Verkehrsmenge auf einer geplanten Straße zu prognostizieren ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Einzelne Vorgaben enthält die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV. Danach ist eine projektbezogene Untersuchung am günstigsten, jedoch nicht immer zwingend erforderlich ist; auch die in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 A 10.95 – Rdnr. 20 ; Beschl. v. 01.04.1999 – 4 B 87/98 – Rdnr. 6 ). Dass der Beklagte für die Bemessung des Bedarfs allgemein anerkannte baufachliche Standards nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Vorhabenträger hat entsprechend den allgemein anerkannten baufachlichen Standards für die Bemessung des Bedarfs aufbauend auf einer Verkehrszählung eine Verkehrsprognose erstellt. Bei dieser Prognose ist die demographische Entwicklung in der Region berücksichtigt worden. In der Prognose geht der Vorhabenträger davon aus, dass auf Grund der demographischen Entwicklung einerseits und der steigenden Mobilität der Bevölkerung andererseits von einer Stagnation bei der Verkehrsentwicklung zwischen 2015 und 2020 auszugehen sei. Das ist nicht zu beanstanden. Da eine Verkehrszählung für einen Streckenabschnitt nur dann sinnvoll ist, wenn auf dem Streckenabschnitt ein regelmäßiger Verkehr stattfindet, kann der Bemessungsstärkeverkehr im vorliegenden Fall nur auf Grundlage einer Modell- oder Trendprognose ermittelt werden, weil der Streckenabschnitt C-Straße/Verladestraße wegen des ungenügenden Ausbauzustandes für den Durchgangsverkehr gesperrt ist, so dass ein regelmäßiger Verkehr erst durch den geplanten Ausbau des Streckenabschnitts ermöglicht wird. Der Vorhabenträger hat deshalb für seine Planung eine Trendprognose nach Maßgabe des einschlägigen technischen Regelwerks, der Ziffer 2.3.4 des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS Ausgabe 2001, Fassung 2009) erstellt. Danach sind die zukünftigen Verkehrsstärken aus Verkehrserhebungen mit einer anschließenden Hochrechnung oder Schätzung der zu erwartenden Entwicklung zu bemessen. Da Dauerzählstellen dem Abschnitt nicht zugeordnet werden können, weil solche in und in der Umgebung von C-Stadt nicht vorhanden sind, hat der Vorhabenträger als Ausgangspunkt für seine Trendprognose in Übereinstimmung mit der Ziffer 2.3.3 HBS die Ergebnisse einer im Fünfjahresrhythmus durchgeführten Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2000 zugrunde gelegt. Die Auswertung dieser Zahlen ergibt nach den Ausführungen des Vorhabenträgers (Seite 2 der Anlage 3 zum Erläuterungsbericht) für den maßgeblichen Verkehr in der C-Straße / Ladestraße in der Summe zwischen dem Knoten West und dem Knoten Ost (Summe der Verkehrsströme (1.700 Kfz), (1.700 Kfz), (521 Kfz) und (521 Kfz) eine Verkehrbelastung von 4.442 Kfz/d, aus der sich unter Berücksichtung des Zunahmefaktors nach der Ziffer 2.3.4 Bild 2-2, der nach dem Vermerk des Landesbetriebs Bau vom 20. Februar 2012 (Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 20.02.2012, Blatt 126 der Gerichtsakte) 1,124 beträgt, eine prognostizierte Auslastung von 4.993 Kfz/d. Zwar lagen im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2005 vor. Der Beklagte hat indes plausibel und unwidersprochen vorgetragen, dass die Ergebnisse dieser Zählung nicht aussagekräftig und deshalb nicht verwertbar gewesen sind, weil die signifikant unter den Werten der Zählung aus dem Jahr 2000 liegenden Werte darauf zurückzuführen waren, dass der Durchgangsverkehr im Jahr 2005 wegen Straßenbaumaßnahmen C-Stadt gemieden und die Ortschaft weiträumig umfahren habe. Auch die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 konnte der Beklagte seinen Planungen nicht zugrunde legen, weil die Ergebnisse dieser Zählung dem Vorhabenträger erst Ende 2011 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen haben. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtung der Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 Auswirkungen auf das Ergebnis der Abwägung hätte haben können. Denn nach den Ausführungen des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat lagen die im Jahr 2010 festgestellten Werte geringfügig unterhalb der im Jahr 2000 ermittelten Zahlen. Da der Vorhabenträger bei der Wahl des Fahrbahnquerschnitts ohnehin von dem nach den Empfehlungen für die Anlagen von Hauptverkehrsstraßen kleinst zulässigen Regelquerschnitt von 6,5 m zwischen den Borden eines als Bundesstraße eingestuften Verkehrsweges (Straßenkategorie C III, Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion) ausgegangen ist und der auf der Grundlage der Zählung aus dem Jahr 2000 ermittelte Prognosewert von 4.993 Kfz/24 h weit unterhalb des für einen Fahrbahnquerschnitt von 6,5 m liegenden Verkehrsaufkommens von bis zu 9.000 Kfz/24 h liegt, würden die geringfügig unter den für das Jahr 2000 ermittelten Werten liegenden Ergebnisse der Zählung aus dem Jahre 2010 keine Auswirkungen auf die Wahl des Querschnitts haben können. bb) Soweit die Klägerin geltend macht, der Ziel- und Quellverkehr der „Burgenlandkäserei“ und der „Personenverkehrsgesellschaft Saale-Unstrut“ seien nicht berücksichtigt worden, ist dies unzutreffend. Die Käserei war in C-Stadt bereits vor der Wende ansässig. Die neue Produktionsstätte, die Burgenlandkäserei, wurde bereits 1996/1997 gebaut (vgl. http://www.molkerei-bad-bibra.de/). Entsprechendes gilt für die Betriebsstelle der Personenverkehrsgesellschaft Saale-Unstrut. Soweit die Klägerin geltend macht, der Ziel- und Quellverkehr der „Spedition H.“ sei bei der Planung außer Acht gelassen worden, hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Planfeststellung keinen Anlass für weitere Ermittlungen, weil es nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt der Planfeststellung in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Gewerbeerweiterungen oder Neuansiedlungen in C-Stadt gegeben hat. Die Behauptung der Klägerin, es gebe „derzeit Bestrebungen, dass die Spedition H. ihren Firmensitz von Edersleben im Landkreis Mansfeld-Südharz an diesen Standort verlegt“, ist unsubstanziiert. Abgesehen davon macht der Beklagte zu Recht geltend, dass auch eine Verlegung des Firmensitzes der Spedition auf das Ergebnis der Abwägung keine Auswirkungen hätte haben könne, weil bei einer prognostizierten Auslastung von 4.993 Kfz/d bis zu dem für die Verkehrsqualitätsstufe A vorgesehenen Wert von 9.000 Kfz/d eine Kapazitätsreserve verbleibt, die auch bei einem Mehraufkommen durch eine Neuansiedlung Kapazitätsausschöpfung nicht besorgen lässt. d) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe keine Ermittlungen dazu abgestellt, ob das Wohngebäude angesichts der Feinstaubbelastung überhaupt noch bestimmungsgemäß nutzbar sei. Die Wohn- und Schlafräume seien „sämtlich, zur C-Straße“ ausgerichtet, so dass die Wohnungen insbesondere bei invasiven Wetterlagen kaum noch bewohnbar seien. Ermittlungen im Sinne von Messungen von Luftschadstoffmengen konnte der Beklagte seiner Abwägungsentscheidung nicht zugrunde legen, weil die Straße nicht ausgebaut ist und auf ihr ein regelmäßiger Durchgangsverkehr nicht stattfindet. Der Beklagte hat deshalb nach der planfestgestellten Unterlage 11.3 seiner Abwägungsentscheidung eine Luftschadstoffprognose zugrunde gelegt. Sie beruht auf dem „PC-Berechnungsverfahren zum Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen – MLuS 02, geänderte Fassungs05“. Danach können Konzentrationswerte bei Verkehrsstärken über 5.000 Kfz/24h und einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h abgeschätzt werden. Da die Anwendungsbedingungen hier nicht erfüllt seien, weil die Verkehrszahlen auf allen Abschnitten unter 5.000 Kfz/24h liegen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, ist nach Maßgabe der Ziffer 1.3 des MLuS 02 bei einer Verkehrsbelastung von unter 10.000 Kfz/24h mit üblichen Lkw-Anteilen und normalen Wetterlagen auch im straßennahen Bereich davon auszugehen, dass keine kritischen Kfz-bedingten Schadstoffbelastungen zu erwarten sind. Der Einwand der Klägerin, eine Prognose nach dem Merkblatt scheide hier aus, weil die Straße so eng an die Bebauung heranrücke, dass zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze nicht einmal ein Gehsteig vorgesehen ist, greift nicht durch. Der Vorhabenträger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Grenz- und Richtwerte nach den dem Merkblatt zugrunde liegenden Berechnungen bereits bei einem Abstand von 1 m zur Fahrbahn unterschritten werden. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Merkblatt zugrunde liegenden Annahmen methodisch fehlerhaft erstellt oder unrichtig angewandt worden sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Fehlgewichtung der abzuwägenden Interessen vor, wenn der Beklagte bei der Abwägung zugunsten des Vorhabens ausführt, dass die Strecke im Interesse der Raumerschließung und der Einbindung der zentralen Orte und der Wirtschafts- und Tourismusräume in das nationale und europäische Verkehrsnetz zu sichern und auszubauen sei. aa) Ohne Erfolg macht Klägerin geltend, die Ziffer 3.3.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (im folgenden: LEP LSA) vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA 160) könne bei der Abwägung nicht zugunsten des Vorhabens eingestellt werden, weil angesichts der Größe der Stadt C-Stadt von nur 4.977 km² und einer Einwohnerzahl von nur 2.926 Einwohnern (Stand: 30.06.2010) nicht erkennbar sei, weshalb der Ausbau dazu beitragen könne, das vorhandene Straßennetz zur Raumerschließung und zur Einbindung der Zentralen Orte sowie der Wirtschafts- und Tourismusräume in das nationale und europäische Verkehrsnetz zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Nach dem Zweck der Regelungen im Bundesfernstraßengesetz, der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für einen weiträumigen Verkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG), kommt es im vorliegenden Falle nicht entscheidend darauf an, ob der Ausbau notwendig ist, um die Stadt C-Stadt zu erschließen, sondern darauf, ob der Ausbau der Ortsdurchfahrt notwendig ist, um den Ort durchfahren zu können. Ersichtlich darauf zielen die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ab (S. 43). bb) Die Rüge der Klägerin, der Landesentwicklungsplan enthalte eine Ziffer 3.6.3.1 nicht, ist unbegründet. Zu Recht weist der Beklagte mit der Klageerwiderung darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht auf die o. g. Verordnung, sondern auf die Ziffer 3.6.3.1 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP LSA) vom 23. August 1999 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2007 (GVBl. LSA S. 466 ) abgestellt habe, wonach die funktionsgerechte Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes als infrastrukturelle Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume und im Interesse der Verkehrssicherheit durch notwendige Instandsetzungen sowie Ausbau- und Neubaumaßnahmen zu sichern bzw. wiederherzustellen und entsprechend den allgemeinen Zielen und Grundsätzen zur Verkehrsentwicklung weiterzuentwickeln ist. e) Soweit die Klägerin geltend macht, die Lärmprognose sei auf nicht zutreffender Tatsachengrundlage erstellt worden, weil sie den Ziel- und Quellverkehr aus den Gewerbegebieten nicht berücksichtige, ist die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen. Nach § 73 Abs. 4 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen gegen die Lärmprognose hat die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist nicht erhoben. Vielmehr hat sie hat im Anhörungstermin vorgetragen, dem Lärmschutzgutachten werde grundsätzlich zugestimmt. Es seien keine grundlegenden Fehler erkennbar. Allerdings seien die Parkplätze (auf der gegenüber liegenden Straßenseite) nicht berücksichtigt worden. Wegen des Parkplatzes hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Recht ausgeführt, dass die Annahme, es werde ein weiterer Parkplatz am Bahnhof gebaut, unzutreffend ist und dass der festgestellte Parkplatz am Kreisverkehr West nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (Planunterlage 11.4.2) keinen Einfluss auf das Objekt der Klägerin hat. Diesen ursprünglichen Angriff gegen die Lärmprognose hat die Klägerin mit der Klage auch nicht aufrechterhalten. Soweit sie indes nunmehr erstmals im Klageverfahren geltend machen will, die Abwägungsentscheidung beruhe auf einer methodisch fehlerhaft erstellten Lärmprognose, ist sie mit dem Einwand ausgeschlossen, weil sie im Verwaltungsverfahren Einwände gegen die Grundlagen der schalltechnischen Untersuchungen nicht erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen den festgestellten Plan für das Bauvorhaben Ortsdurchfahrt der Bundesstraßen 176 und 250 in der Gemarkung C-Stadt. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks C-Straße 4 a – c in C-Stadt. Mit der in der Ausgabe Nr. 40/1999 vom 08. Dezember 1999 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemachten Verfügung des Ministeriums für Wohnungswesen und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 1999 wurde die Gemeindestraße „Ladestraße“ und ein Teilabschnitt der Gemeindestraße „C-Straße“ mit Wirkung zum 01. Januar 2000 zur Bundesstraße als Teilabschnitt der Bundesstraße 176 im Zuge der Ortsdurchfahrt C-Stadt aufgestuft. Am 28. Januar 2009 beantragte der Landesbetrieb Bau, für das Bauvorhaben Ortsdurchfahrt C-Stadt B 176/ 250, Verladestraße, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In der Ausgabe Nr. 03/09 des Finne-Kuriers, des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft An der Finne wies der Leiter des Gemeinsamen Verwaltungsamtes darauf hin, dass für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Der Plan sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen lägen in der Zeit vom 09. März 2009 bis zum 08. April 2009 zur Einsichtnahme im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme aus. Einwendungen könnten binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 22. April 2009 bei der Verwaltungsgemeinschaft oder bei dem beklagten Landesverwaltungsamt schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Mit ihren am 22. April 2009 erhobenen Einwendungen machte die Klägerin geltend, die Gemeinde habe vor der Veräußerung des Grundstücks zu Beginn der 1990-iger Jahre nicht auf Pläne für die Verlegung der Bundesfernstraße hingewiesen. Durch die Aufstufung von C- und Verladestraße zur Bundesfernstraße seien andere Möglichkeiten der Trassenführung ausgeschlossen worden. Es sei mit erheblichen Lärmgrenzwertüberschreitungen zu rechnen, denen durch aktiven Lärmschutz zu begegnen sei. Die beabsichtigte Entlastung der Innenstadt werde nicht erreicht, weil der Verkehr lediglich über eine andere Strecke durch die Innenstadt geführt werde. Die Anordnung von Parkplätzen auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor ihrem Grundstück sei nicht erforderlich. Da bereits bei Erwerb des Grundstücks Rissbildung am Gebäude zu verzeichnen gewesen sei, sei mit zusätzlichen Schäden durch die Erschütterungen infolge des Fahrzeugverkehrs zu rechnen. Deshalb sei ein Beweissicherungsverfahren vor Baubeginn notwendig. Die Entschädigung der Auswirkungen der Immissionen auf die Nutzbarkeit der Balkone berücksichtige nur den Lärm, nicht aber Staub, Erschütterungen und „Sichtbelastung“, die eine Nutzung der Außenwohnflächen ausschließe. Deshalb seien die Balkone auf Kosten des Vorhabenträgers auf die rückwärtige Gebäudeseite zu verlegen. Vorzugswürdig sei die Anordnung von Richtungsfahrbahnen über die vorhandene Strecke in der einen und die C- und Verladestraße in der anderen Richtung. Zudem sei die Nutzung der stillgelegten Bahnflächen zu prüfen. Überdies lägen den Planungen keine aktuellen Verkehrszählungen zugrunde, obwohl sich durch die Fertigstellung der A 38, durch ein angesiedeltes Speditionsunternehmen und die Molkerei das Verkehraufkommen erhöht habe. Eine Hochrechnung der Verkehrsentwicklung sei nur aufgrund einer aktuellen Verkehrszählung zulässig. Schließlich würden schädliche Umweltauswirkungen auf Wohngebiete entgegen § 50 Abs. 1 BImSchG nicht soweit wie möglich vermieden. Untersuchungen zu Erschütterungen und Luftverunreinigungen lägen gar nicht vor. Das Interesse der Stadt an einer Entwicklung zum Kneippkurort sei gegenüber den Interessen der Klägerin nachrangig. Im Erörterungstermin am 23. März 2010 erklärte die Klägerin, die Einwendungen würden auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vorhabenträgers aufrechterhalten. Dem Lärmschutzgutachten sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, allerdings seien die Parkplätze unberücksichtigt geblieben. Wegen der zu erwartenden hohen Lärmbelastung müsse der Verkehr über Einbahnstraßen durchgeleitet werden, weil damit eine Halbierung des Verkehrs zu erwarten sei. Die Möglichkeit, aktiven Schallschutz vorzusehen, komme nur wegen der Wahl der Trasse nicht in Betracht. Deshalb müsse die Trasse von der Wohnbebauung weiter abrücken. Nach einem ergänzenden Anhörungsverfahren wegen einer Änderung des ausgelegten Plans hinsichtlich des Grunderwerbs wurde der Plan mit Beschluss vom 11. Mai 2011 festgestellt. Die Baumaßnahme sei notwendig, weil der derzeitige Zustand der als Bundesstraße gewidmeten C- und Verladestraße dem Widmungszweck nicht genüge. Die vorhandene Straße könne aufgrund des Straßenquerschnitts und der Linienführung weder den derzeitigen noch den prognostizierten Verkehr aufnehmen. Die Kreuzungsbereiche seien unübersichtlich. Notwendige Abbiegebeziehungen könnten nicht gewährleistet werden. Die derzeitige Sperrung der Strecke für den Durchgangsverkehr und das gestiegene Verkehrsaufkommen führe zu einer Erhöhung des Durchgangsverkehrs im Innenstadtbereich C-Stadts, in dem wegen der sehr geringen Fahrbahnbreite in Teilbereichen ein Begegnungsverkehr nicht möglich sei. Mit dem Vorhaben werde die gewidmete Bundesstraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung durch Ersatz des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich und eine Erhöhung der Attraktivität der Stadt als touristisches Ziel erreicht. Der Verkehr werde insgesamt flüssiger verlaufen, so das eine Verringerung des Schadstoffausstoßes und der Geräuschbelästigung durch die Verringerung von Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu erwarten sei. Ferner werde die Verkehrssicherheit erhöht. Wegen der Verdrängung von Parkmöglichkeiten, insbesondere im Innenstadtbereich, würden als Ersatz Parkmöglichkeiten südlich des Kreisverkehrs West geschaffen. Mit der Verkehrsfreigabe werde der bisherige Teil der Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße der Verbandsgemeinde abgestuft. Bei dem Variantenvergleich dränge sich die einspurige Verkehrsführung von Ost nach West über die C-Straße, bzw. von West nach Ost über die L. Straße als besserer Variante gegenüber der planfestgestellten zweispurigen Verkehrsführung über die C-Straße auf. Der Vorteil der einspurigen Verkehrsführung liege in der gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsbelastung im gesamten Stadtgebiet, durch den wegen des reduzierten Querschnitts ein geringfügig größerer Abstand der Straße zur Bebauung im Bereich der C-Straße erzielt würde. Allerdings führe eine einspurige Verkehrsführung bei einer Einsparung von 1.500 m² im Baubereich wegen des Bedarfs im Innenstadtbereich von 1.700 m² zu einem Mehrbedarf an Verkehrsfläche. Zudem führe eine notwendige Ertüchtigung der Straßen im Innenstadtbereich zu erhöhten Bau- und Unterhaltungskosten. Überdies erhöhten sich die Fahrwege für Anwohner und Anlieger. Wegen der Lärmbelastung seien eindeutige Vor- oder Nachteile einer Variante nicht erkennbar. Eine Pegelminderung um 3 dB(A) wegen der Halbierung der Verkehrsstärke bei einspurigem Verkehr führe zu Überschreitungen der Lärmgrenzwerte im Innenstadtbereich, ohne dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der C-Straße vermieden werden könne, so dass insgesamt die Entscheidung des Vorhabenträgers für einen zweispurigen Ausbau nicht zu beanstanden sei. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Trassenführung seien zurückzuweisen. Wegen der technischen Gestaltung des Bauvorhabens sei nach der auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 beruhenden Verkehrsprognose im Bauabschnitt von einer Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion auszugehen, so dass der geplante Querschnitt den Mindestanforderungen einer innerörtlichen Bundesstraße entspreche. Stillgelegte Gleisanlagen könnten nicht überplant werden, weil eine Freistellung der Flächen nicht erfolgt sei. Die Einwendungen wegen der Luftverunreinigungen würden zurückgewiesen, weil bei Verkehrsbelastungen von unter 10.000 Kfz täglich mit üblichen Lkw-Anteilen und normalen Wetterlagen auch im straßennahen Bereich keine kraftfahrzeugbedingten kritischen Schadstoffbelastungen zu erwarten seien, so dass bei der im vorliegenden Fall zu erwartenden Verkehrsbelegung von weit unter 10.000 Kfz/d nicht mit unzumutbaren Luftverunreinigungen zu rechnen sei. Wegen des Lärmschutzes sei passiver Lärmschutz dem Grunde nach vorgesehen. Für die Balkone (Außenwohnbereiche) sei eine Entschädigung vorgesehen. Die Anordnung von Lärmschutzwänden komme bei Gewährleistung der Zufahrten mit einer Länge von 20 und 70 m bei einer Höhe von 6,0 m bzw. 6,5 m über Gradiente in Betracht. Die Schutzwirkung sei indes verhältnismäßig gering und rechtfertige den erheblichen Mehraufwand nicht. Zudem stünden dem Gründe des Stadtbildes und die Verschattung des Wohngebäudes entgegen. Der Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren vor Baubeginn werde entsprochen. Die wegen der Rissbildung am Gebäude und der befürchteten Erschütterungen erhobenen Einwendungen würden zurückgewiesen. Verkehrserschütterungen im Baugrund und am Gebäude, die zu einer Bauwerksgefährdung führen könnten, seien nicht zu erwarten. Die Mess- und Prognosewerte lägen mit sehr großem Abstand unter den entsprechenden Beurteilungswerten. Erschütterungsschutz durch Bauarbeiten sei durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Mit ihrer am 20. Juni 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Es fehle an einer plausiblen Planrechtfertigung. Das Vorhaben sei bereits nicht in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. Der Beklagte habe andere Möglichkeiten der Trassenführung, namentlich eine Verlegung auf den seit Jahrzehnten nicht mehr in Betrieb befindlichen Bahnkörper, nicht erwogen. Die Bahn habe eine Teilfläche von 4.885 m² des Flurstücks 598 der Flur 24 der Gemarkung C-Stadt von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Dass eine weitergehende Freistellung nicht hätte erlangt werden können, sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt, weil die bestehende Engstelle in der L. Straße, die derzeit einen Begegnungsverkehr nicht zulasse, durch eine neue Engstelle im Bereich Angerstraße/C-Straße/Auenstraße ersetzt werde, in der angesichts des vorhandenen Gebäudebestandes und der dadurch beschränkten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von Lkw und Lkw/Pkw nicht möglich sei. Zudem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Abwägungsgebot. Zu Unrecht berücksichtigte der Beklagte bei der Abwägung zugunsten des Vorhabens, dass nach den Zielen und Grundsätzen der Verkehrsentwicklungsplanung das vorhandene Straßennetz im Interesse der Raumerschließung und der Einbindung der Zentralen Orte und der Wirtschafts- und Tourismusräume in das nationale und europäische Verkehrsnetz zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen sei, weil dies auf die Gemeinde C-Stadt mit einer Fläche von nur 49,77 km² und einer Einwohnerzahl von nur 2.926 nicht zutreffe. Überdies habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass über die neue Trasse der Ziel- und Quellverkehr für die Gewerbegebiete „Altenrodaer Straße“ und „Am Kalkwerk“ (mit der Burgenlandkäserei, einer Betriebsstelle der Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis und der Spedition H.) geführt werden müsse. Zudem sei das Ergebnis der Planfeststellung durch die vor der Planfeststellung vorgenommenen Umstufungen der C-Straße/Verladestraße zur Bundesstraße und der bisherigen Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße in unzulässiger Weise vorweggenommen worden. Ursprünglich habe der Vorhabenträger für den Durchgangsverkehr zwei Straßenzüge als Einbahnstraßen vorgesehen. Die Stadt hingegen habe einen zweispurigen Ausbau der C-Straße/Verladestraße bevorzugt, um einen anderen Straßenzug im Ortskern in geringfügiger Länge zur Fußgängerzone umgestalten zu können. Dass die darauf vom Vorhabenträger vorgenommene Neuplanung einer zweispurigen Verkehrsführung über die C-Straße/Verladestraße mit Billigung des zuständigen Ministeriums erfolgt sei, werde von der Klägerin bestritten. Überdies beruhe die Planung auf einer zehn Jahre alten Verkehrsprognose, die durch die demographische Entwicklung und die Entlastung durch die zwischenzeitlich fertig gestellte A 38 überholt sei. Da der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, müsse die Klägerin die Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte um bis zu 13 dB(A) am Tag und 16 dB(A) nachts und um bis zu 10 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht hinnehmen. Zudem berücksichtige diese Lärmprognose nicht einmal den Ziel- und Quellverkehr aus den Gewerbegebieten durch die Lkw. Auch fehlten Berechnungen zur Feinstaubbelastung. Da die Wohn- und Schlafräume sämtlich zur C-Straße ausgerichtet seien, seien die Wohnungen insbesondere bei invasiven Wetterlagen kaum noch bewohnbar. Auch könne ein Flächenmehrverbrauch von nur 200 m² dem ursprünglich vorgesehenen Einbahnstraßenverkehr nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. Mai 2011 für das Vorhaben B 176 / B 250 Ortsdurchfahrt C-Stadt/Verladestraße aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Planrechtfertigung folge aus der Notwendigkeit, die mit bestandskräftiger Verfügung des Ministeriums für Wohnungsbau und Verkehr vom 11. November 1999 zur Bundesstraße aufgestuften ehemaligen Gemeindestraßen C-Straße und Verladestraße in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu versetzen. Die vorhandene Straße könne ohne die planfestgestellten Änderungen weder das vorhandene noch das prognostizierte Verkehrsaufkommen in hinreichender Qualität aufnehmen. So seien die vorhandenen Kreuzungsbereiche unübersichtlich und gewährleisteten notwendige Abbiegebeziehungen der Verkehrsströme nicht. Der Straßenzustand habe deshalb bereits eine verkehrsbehördliche Sperrung des aufgestuften Teilabschnitts der C-Straße/Ladestraße für den Durchgangsverkehr notwendig gemacht, so dass dieser Abschnitt nur noch für den Anliegerverkehr zugelassen sei. Der Aufnahme in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen bedürfe es zur Planrechtfertigung nicht. Der Vorhabenträger habe sich auch um eine alternative Trassenführung durch Nutzung der vorhandenen Gleisanlagen bemüht. Die von der Gemeinde im Jahr 2005 beantragte Freistellung von der Nutzung zu Bahnbetriebszwecken sei mit Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 03. Januar 2006 abgelehnt worden, weil angesichts der ernsthaft erklärten Absicht der Arco Transportation GmbH, die Nutzung der Anlagen wieder aufzunehmen, nicht festgestellt werden könne, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten sei. Erst im Jahr 2006 habe der Vorhabenträger im Einvernehmen mit der DB Services Immobilien GmbH eine Freistellung einer Teilfläche mit zwei der vier vorhandenen Gleise erreicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesamten Gleisanlage brächte für die Klägerin keine Vorteile, weil eine Inanspruchnahme des Bahnhofsgebäudes und der Nebengebäude (Wasserturm, u. a.) nicht möglich sei. Diese seien bereits an eine Privatperson veräußert worden. Dort sei ein Gewerbe mit weiteren Ausbauabsichten untergebracht. Die Klägerin mache ohne Erfolg geltend, die Engstellen würden durch die Baumaßnahme nicht beseitigt. Die vorhandenen Engstellen in der L. Straße, durch die der Verkehr der Bundesstraßen 176 und 250 z. Z. geführt werde, lägen außerhalb des Plangebiets. In der C-Straße sei bis zum Jahr 2009 ein Begegnungsverkehr auf einer Länge von 80 m nicht möglich gewesen. Diese Engstelle sei mit einer Umbaumaßnahme im Jahr 2009 auf 25 m verkürzt worden. Eine weitere Verkürzung sei wegen der vorhandenen Bebauung nicht möglich. Der Beklagte sei auch nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die von der Klägerin genannten Unternehmen in den Gewerbegebieten „Altenrodaer Straße“ und „Am Kalkwerk“ seien vor Beginn der Planungen an den Standorten ansässig gewesen. Dass die von der Klägerin behauptete Verlegung des Firmensitzes der Firma H. auf den Verkehrsfluss im Plangebiet Einfluss habe, sei nicht ersichtlich, zumal die Verkehrsqualitätsstufe A mit einer Belegung von bis zu 9.000 Kfz/d durch die prognostizierte Belegung nur etwa hälftig ausgeschöpft sei. Die Planung entspreche entgegen der Auffassung der Klägerin den Zielen und Grundsätzen der Verkehrsentwicklung. Die Bundesstraßen B 176 und B 250 seien in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan ST 2010 als Hauptverkehrsstraßen mit Landesbedeutung dargestellt und bildeten wichtige Verkehrsverbindungen zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Angesichts dieser überörtlichen Verbindungsfunktion komme der Stadtfläche und Einwohnerzahl der Gemeinde C-Stadt untergeordnete Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Ergebnis der Abwägung durch die bestandkräftige Widmung aus dem Dezember 1999 nicht unzulässig vorweggenommen worden. Der notwendige Ausbau der Straße beruhe auf der Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Bundesfernstraße in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten und zu verbessern. Die Entscheidung für den zweispurigen Ausbau beruhe auf einer Abwägung mit der ebenfalls erwogenen einspurigen Verkehrsführung. Die Entscheidung beruhe nicht auf einer 10 Jahre alten Verkehrsprognose. Die Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 sei Grundlage für die Verkehrsprognose 2015-2020 gewesen, die unter Berücksichtigung der technischen Regelwerke für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen erstellt worden sei. Dabei seien sowohl die demographische Entwicklung als auch die steigende Mobilität der Bevölkerung berücksichtigt worden. Da es in C-Stadt in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Gewerbeerweiterungen oder –neuansiedlungen gegeben habe, sei die Verkehrsprognose weiterhin aussagekräftig, zumal sie durch die Ergebnisse der Dauerzählstellen bestätigt würden. Die von der Klägerin angeführten Lärmimmissionsgrenzwertüberschreitungen bezögen sich auf das gesamte planfestgestellte Vorhaben. An dem Gebäude der Klägerin in der C-Straße 4 a bis c sei von Beurteilungspegeln von bis zu 68 dB(A) am Tag und 60,6 dB(A) in der Nacht und damit von Grenzwertüberschreitungen von 9,0 dB(A) am Tag und 11,6 dB(A) in der Nacht auszugehen. Diese Ergebnisse seien bei der Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Für das Gebäude sei passiver Schallschutz vorgesehen, mit dem genügender Schutz gewährleistet sei. Für die Außenwohnbereiche sei eine Entschädigungszahlung vorgesehen. Die Bestimmung von Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungszahlungen seien einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Zudem habe die Klägerin im Erörterungstermin am 23. März 2010 noch erklärt, dem Lärmschutzgutachten werde grundsätzlich zugestimmt, so dass sie mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der Lärmprognose ausgeschlossen sei. Abgesehen davon stehe ihr ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu, weil sie Abwehransprüche wegen des Verkehrslärms im Wege der Planergänzung verfolgen könne. Die Luftschadstoffuntersuchung habe ergeben, dass bei normalen Wetterlagen auch im straßennahen Bereich keine Richt- und Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien.