Beschluss
3 L 35/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0907.3L35.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen Verkehrsanlage (Zustand einer Verkehrsinsel). (Rn.7)
2. Zu den Kriterien einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl im Verhältnis zwischen Eigentümer bzw. Baulastträger einer öffentlichen Verkehrsanlage und dem Eigentümer eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges, von dem die Gefahr der Kontaminierung des Bodens ausgeht (auslaufendes Öl). (Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen Verkehrsanlage (Zustand einer Verkehrsinsel). (Rn.7) 2. Zu den Kriterien einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl im Verhältnis zwischen Eigentümer bzw. Baulastträger einer öffentlichen Verkehrsanlage und dem Eigentümer eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeuges, von dem die Gefahr der Kontaminierung des Bodens ausgeht (auslaufendes Öl). (Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weder einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515). Gegen die mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten erfolgte Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten für den streitgegenständlichen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist als Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft des Kraftfahrzeuges und der ausgelaufenen „ölhaltigen Flüssigkeit“ (im Folgenden: Öl) und der hiervon ausgehenden Gefahr der Verunreinigung und Kontaminierung des Erdreichs sowie Grundwassers für die eingetretene Gefahrenlage verantwortlich; insoweit ist er von der Beklagten zu Recht als “Zustandsstörer“ für die Kostenerstattung in Anspruch genommen geworden. a) Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung (S. 1 a. a. O.) vorträgt, er sei mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten als “Verhaltensstörer“ bzw. “Handlungsstörer“ für die Kosten der Beseitigung des ausgelaufenen Öls durch die Feuerwehr in Anspruch genommen worden, ist dies nicht zutreffend. Eine solche Feststellung findet sich weder in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten noch hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil – worauf es für die Frage nach dem Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein ankommt – eine solche Feststellung getroffen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger als “Zustandsstörer“ für die Kosten der von der Feuerwehr erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden konnte. Im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt es insoweit ausdrücklich (s. S. 4 Absatz 3 letzter Satz d. UA): „Der Kläger ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt des Fahrzeugs und zugleich als Eigentümer des ausgelaufenen Öls für deren Zustand verantwortlich.“ b) Nicht in Zweifel gezogen wird vom Kläger mit der Antragsbegründung, dass er als Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt des Kraftfahrzeugs und des ausgelaufenen Öls selbst als potentieller “Zustandsstörer“ anzusehen ist und – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – damit grundsätzlich zum Kreis der kostenpflichtigen Störer zählt. Mit anderen Worten, der Kläger stellt seine Eigenschaft als “Zustandsstörer“ nicht in Frage; vielmehr wendet er sich allein gegen die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung, die nach seiner Auffassung an dem Mangel leidet, dass er trotz der vorrangigen Verantwortlichkeit des Eigentümers der öffentlichen Verkehrseinrichtung bzw. des Baulastträgers ermessensfehlerhaft wegen der Kosten für die Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen worden ist. c) Soweit der Kläger seinem Vortrag zufolge von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch einen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln dazu veranlasst worden ist, die Verkehrsinsel zu überfahren, kann auf sich beruhen, ob diese Person als “Verhaltensstörer“ für die letztlich eingetretene Gefahr verantwortlich ist. Dieser Frage braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls ist der vorgenannte Verkehrsteilnehmer unerkannt geblieben, so dass seine Inanspruchnahme zur Kostenerstattung schon deshalb ausscheidet. Auch hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag diesbezüglich keine Einwände erhoben, die Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. d) Eine Verantwortlichkeit des Eigentümers bzw. des Baulastträgers der öffentlichen Verkehrseinrichtung, hier der Verkehrsinsel, kann nach den für den Senat aufgrund der Aktenlage und den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Denn ausgehend von der Sachlage, wie sie sich für den Senat gegenwärtig darstellt, ist bezogen auf den in Rede stehenden Erfolg, hier die Wahrscheinlichkeit der Gefahr des Schadenseintritts durch ausgelaufenes Öl, ein ursächlicher Beitrag des Eigentümers der Verkehrseinrichtung bzw. Baulastträgers nicht ersichtlich. Dabei ist von Folgendem auszugehen: (aa) Zunächst lässt sich schon nicht feststellen, dass von der Verkehrsinsel aufgrund ihrer Lage und / oder Beschaffenheit eine – wie auch immer geartete – Gefährdung bzw. „latente Gefahr“ ausgeht bzw. ausging. Zwar hat der Kläger das Vorliegen einer solchen von der Verkehrsinsel ausgehenden Gefahr behauptet und hierauf auch seinen Zulassungsantrag gestützt. Hingegen hat die Beklagte ihrerseits eine solche Gefahr stets bestritten und sich – so auch nochmals in der Antragserwiderung – gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, die Verkehrsinsel sei fehlerhaft errichtet worden. Eine solche Gefahr ist anhand der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich; eine Verkehrsinsel ist als Verkehrsanlage im Allgemeinen zu umfahren und das Fahrverhalten gem. § 1 StVO darauf einzurichten, dass es zu keiner Gefährdung kommt. Auch hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es zu dem “Unfall“, hier dem Aufsetzen des Fahrzeugs auf den abgeschrägten Bordstein der Verkehrsinsel nur deshalb gekommen sei, weil ihn ein anderer Verkehrsteilnehmer durch eine Verletzung der Vorfahrtsregeln hierzu “genötigt“ habe. Insbesondere aber hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keine Feststellung des Inhalts getroffen, dass von der Verkehrseinrichtung (Verkehrsinsel) eine Gefährdung ausgegangen ist, die für die hier in Rede stehende Gefahr bzw. Störung (Auslaufen des Öls) ursächlich sein könnte. Auch ist es der Frage nach der baulichen Beschaffenheit und örtlichen bzw. “verkehrstechnischen“ Belegenheit der Verkehrsinsel nicht weiter nachgegangen. Denn aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es hierauf nicht an. Aus diesem Grund hat sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, den Kläger für den (möglichen) Fall einer fehlerhaft errichteten Verkehrseinrichtung auf Amtshaftungsansprüche zu verweisen, welche zudem auf dem Zivilrechtswege durchzusetzen seien. Damit ist letztlich die Frage, ob von der Verkehrsreinrichtung überhaupt eine Gefahr ausgeht bzw. ausging, unbeantwortet geblieben und nach wie vor offen, so dass der Kläger schon deshalb mit seinem Einwand, der Eigentümer der Verkehrseinrichtung bzw. der Baulastträger sei an seiner Stelle (vorrangig) zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, nicht durchzudringen vermag. Sofern der Kläger indes die Auffassung vertreten sollte, das Verwaltungsgericht hätte der Frage nach der Beschaffenheit und Lage der Verkehrseinrichtung – ggf. durch eine Ortbesichtigung und Vermessungen – weiter nachgehen müssen, weil es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach der von der Verkehrseinrichtung ausgehenden Gefahr entscheidungserheblich ankommt, hätte er dies mit seinem Zulassungsantrag – ggf. vermittels einer Verfahrensrüge in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs- oder Anhörungspflicht – geltend machen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. (bb) Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Eigentümer der Verkehrseinrichtung bzw. der Baulastträger für die zu beseitigende Gefahr bzw. Störung, mithin das ausgelaufene bzw. auslaufende Öl, auch deshalb nicht verantwortlich ist, weil er weder Eigentümer noch Inhaber der Sachherrschaft des beschädigten Kraftfahrzeuges bzw. der die Gefahr verursachenden Betriebsflüssigkeit ist. Hierauf bezogen scheidet eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der Verkehrseinrichtung bzw. des Baulastträgers unstreitig aus. Dieser mag zwar für den (ordnungsgemäßen) “Zustand“ der Verkehrsinsel verantwortlich sein; hingegen ist für das Kraftfahrzeug und die damit verbundenen Betriebsgefahren – hier in Form des Auslaufens von Öl – der Kläger verantwortlich. Er allein ist insoweit der „Zustandsstörer“. Auch ist die Zustandshaftung anerkanntermaßen verschuldensunabhängig, so dass sich die Frage, wer die Zustandshaftung ausgelöst hat, grundsätzlich nicht stellt, es sei denn, dass ausnahmsweise Billigkeitserwägungen zum Tragen kommen (vgl. zur Haftungsbegrenzung bei der Sanierung von Altlasten wegen Vorliegens einer „Opferposition“: BVerwG, Beschl. v. 11.10.1996 - 1 B 120.96 - Juris). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage besteht somit – jedenfalls soweit es die Zustandsverantwortlichkeit betrifft – zwischen dem Kläger und dem Eigentümer der Verkehrsanlage bzw. dem Baulastträger in Wirklichkeit schon keine (echte) Konkurrenz zwischen zwei verschiedenen Störern. (cc) Fehlt es aus den genanten Gründen bereits an der Störereigenschaft des Eigentümers bzw. des Baulastträgers der Verkehrsanlage, bleibt nur mehr anzumerken, dass selbst dann, wenn man vorliegend von einem Zusammentreffen mehrerer Ursachen bzw. Störer ausginge, nicht von einer vorrangigen Verantwortlichkeit des Eigentümers der öffentlichen Verkehrseinrichtung bzw. Baulastträgers im Verhältnis zum Kläger ausgegangen werden kann. Denn nach herrschender Rechtsauffassung ist beim Zusammenwirken verschiedener Ursachen grundsätzlich auf die letzte (unmittelbare) Ursache abzustellen (sog. Unmittelbarkeitstheorie: vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.1981 - 1 S 1752/80 -, VBlBW 1982, 371 f.; Hess.VGH, Urt. v. 12.12.1969 - IV OE 6/68 -, MDR 1970, 791; OVG NRW, Urt. v. 17.04.1973 - XI A551/70 -, DVBl. 1973, 924 ff.; vgl. auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 6. Aufl. Rdn. 242). D. h. sofern man einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsinsel unterstellt und dieser als mitursächlich bzw. als ein Kausalitätsbeitrag für den Unfall gewertet würde, so handelt es sich bei der von der Verkehrseinrichtung ausgehenden Gefahr jedenfalls eindeutig um eine vorgelagerte Ursache, die erst dadurch die hier relevante Gefahrenschwelle überschreitet und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründet, dass der Kläger – wenn auch durch die Einwirkung einer dritten Person – auf das Verkehrshindernis aufgefahren ist und sein Fahrzeug dadurch in der Weise beschädigt wurde, dass Öl in das Erdreich gelangen konnte. Zu einer anderen Einschätzung gelangt man im Übrigen auch dann nicht, wenn man bei der Prüfung der Verantwortlichkeit darauf abstellt, welcher Verursacher „über die ihn durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen hinaustritt“ (sog. Rechtswidrigkeitstheorie – vgl. u. a. Schenke, a. a. O. Rdnr. 242 f. m. w. Nachw.). Auch in Anwendung dieses Grundsatzes kommt als verantwortlicher Störer nicht der Eigentümer der öffentlichen Verkehrseinrichtung bzw. der Träger der Straßenbaulast, sondern allein der Kläger in Betracht. Denn die Gefahr bzw. Störung, um deren Beseitigung es vorliegend geht und mit der letztlich „die durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen“ überschritten wird, ist nicht die Lage und Beschaffenheit der Verkehrsinsel, sondern das ausgelaufene Öl, welches in das Erdreich bzw. das Grundwasser zu dringen droht. Dies bedarf indes aus den zuvor genannten Gründen hier keiner weiteren Vertiefung. (dd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, der Eigentümer der Verkehrseinrichtung bzw. der Baulastträger hätte als sog. Zweckveranlasser zur Kostenerstattung herangezogen werden müssen, weil er die zu beseitigende Gefahr bzw. Störung aufgrund der Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung zu verantworten bzw. verursacht habe. Die Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers dient zwar zur Begründung einer (polizeirechtlichen) Verantwortlichkeit einer Person, welche nicht die letzte, unmittelbare Ursache für die polizeiliche Gefahr bzw. Störung geschaffen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05. 1995 - 1 S 442/95 -, NVwZ-RR 1995, 663 f. = Juris). Allerdings ist der Rückgriff auf den “Zweckveranlasser“ als besondere Ausprägung des Verhaltensstörers von weiteren Voraussetzungen abhängig, wobei umstritten ist, wie der die (polizeirechtliche) Verantwortlichkeit begründende Zusammenhang zu bestimmen ist. Während teilweise auf die Absicht des Veranlassers abgestellt wird, d. h. es darauf ankommt, ob dieser den Erfolg, also die Gefahr bzw. Störung, durch eine andere Person (subjektiv) bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. subjektive Theorie: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1989 - 1 S 3448/88 -, DÖV 1990, 346 = Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 11 TH 1975/91 -, NVwZ 1992, 1111 (1113) = Juris), ist nach anderer Auffassung entscheidend, ob aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die eingetretene Folge typischerweise durch die Veranlassung herbeigeführt wird, d. h. wenn sich die Gefahr oder Störung infolge des Verhaltens eines dritten Person – nämlich des “Zweckveranlassers“ – (gleichsam) zwangsläufig einstellt (sog. objektive Theorie: OVG Niedersachsen, Beschl. v.24.09.1987- 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638 (639); beide Kriterien verbindend: vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, Juris; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 = Juris; Beschl. v. 29.05. 1995, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 23.04.1992 - 11 TH 3607/ 90 -, NVwZ-RR 1992, 622 = Juris). In jedem Fall aber handelt sich bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Zweckveranlassung um ein Wertungsproblem, bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abgrenzung zu anderen die Störereigenschaft begründender Umstände eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Schenke, a. a. O. Rdn. 246). In Anlegung dieser Maßstäbe scheidet eine Inanspruchnahme des Eigentümers der Verkehrseinrichtung bzw. des Baulastträgers als sog. Zweckveranlasser aus. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang sogar dahingestellt bleiben, dass es bereits an der Feststellung fehlt, wonach von der Verkehrseinrichtung eine über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgehende, besondere Gefahr ausging und eine Verantwortlichkeit als Zweckveranlasser schon deshalb ausscheidet. Denn auch unabhängig hiervon sind die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Verantwortlichkeit als Zweckveranlasser nicht gegeben: Der Baulastträger hat es nicht darauf angelegt und auch nicht billigend in Kauf genommen, dass es zu dem in Rede stehenden Geschehensablauf und dem hier maßgebenden Erfolg kommt, nämlich der Gefahr, dass auslaufendes Öl in das Erdreich eindringt und es kontaminiert. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die eingetretene Folge typischerweise durch die Verkehrsanlage herbeigeführt worden ist, wie schon der Umstand belegt, dass es nach den Angaben des Klägers selbst im vorliegenden Fall infolge des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten zu dem „Unfall“ gekommen ist und es sich insoweit gerade um einen atypischen Geschehensablauf handeln dürfte. Im Übrigen erscheint die Inanspruchnahme des Klägers auch nicht unverhältnismäßig oder gar unbillig. Denn der Kläger hat – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – als Eigentümer bzw. Halter des Kraftfahrzeuges für die hiervon ausgehende Betriebsgefahr aufzukommen. e) Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die angefochtenen Bescheide – wie der Kläger einwendet – an einem Ermessensfehler leiden und deshalb rechtswidrig sind. Die Kostenerstattungspflicht richtet sich gegen denjenigen, dem der Einsatz der Feuerwehr zuzurechnen ist; sie setzt demnach bei der Störereigenschaft an. Sind mehrere Störer vorhanden, steht der Behörde ein Auswahlermessen zu, welches sachgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes ausgeübt werden muss und überdies auch in der gebotenen Weise zu begründen ist (§§ 39, 40 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA). Fehlt es an einer solchen Ermessensbetätigung, bewirkt dies regelmäßig die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Im vorliegenden Fall war indes eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Störern und damit eine Ermessensentscheidung nicht veranlasst. Denn nach Auffassung der Beklagten – und Gegenteiliges lässt sich auch dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen – ist nicht von einer fehlerhaften Beschaffenheit der hier in Rede stehenden Verkehrseinrichtung auszugehen, so dass aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Klägers der Eigentümer der Verkehrseinrichtung bzw. der Träger der Straßenbaulast schon nicht in den Kreis der (potentiellen) Störer einzubeziehen ist. Hiervon ausgehend bedurfte es in den angefochtenen Bescheiden daher keiner Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Verantwortlichen unter Beachtung des der Beklagten eingeräumten Ermessens (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., a. a. O. S. 372 f.). Ein verfahrensfehlerhafter Ermessensnichtgebrauch ist daher nicht feststellbar. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. “Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dabei gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich im Einzelnen vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Die Antragsbegründungsschrift vom 08. Februar 2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund wird zwar eine Frage formuliert. Danach hält der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „inwieweit die fehlerhafte Errichtung von Verkehrseinrichtungen den Bauherrn und Eigentümer dieser Verkehrseinrichtung in den Störerkreis rücken lässt, wenn sich aufgrund eines Verkehrsunfalls die dem Bauwerk innewohnende latente Gefahr realisiert.“ Ob die damit zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellte Frage hinreichend konkret formuliert worden ist, mag dabei fraglich erscheinen; dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls ist die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der zur Überprüfung gestellten Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Dies betrifft sowohl den fallübergreifenden prinzipiellen Klärungsbedarf als auch die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage: Die Antragsbegründungsschrift lässt substantielle Ausführungen dazu vermissen, weshalb die aufgeworfene Frage – wie der Kläger behauptet – „im Interesse der Rechtssicherheit“ einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten wäre oder aber als ungeklärt anzusehen ist, so dass es im Interesse einer Vereinheitlichung und / oder Fortbildung des Rechts einer Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage bedarf, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt worden. Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit wird lediglich behauptet; eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Aufbereitung der rechtlichen Problematik findet nicht statt (vgl. z. B.: VGH Bad.-Württ, a. a. O.; OVG NRW, a. a. O.; HessVGH, a. a. O.). Insbesondere wird im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund nicht erläutert, aus welchen tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht und die aufgeworfene Frage einer (neuerlichen oder ergänzenden) Überprüfung im Berufungsverfahren bedarf. Zudem lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, dass es auf die Klärung der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Die aufgeworfene Frage stellt als Gefahrenursache auf „die fehlerhafte Errichtung von Verkehrseinrichtungen“ ab. Damit wird zugleich davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende „Verkehrseinrichtung“ – hier die Verkehrsinsel – fehlerhaft errichtet worden ist. Wie bereits dargelegt, wird dies vom Kläger aber lediglich behauptet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu keine Feststellung getroffen. Vielmehr hat es sich – wie bereits angemerkt – darauf beschränkt, den Kläger für den (möglichen) Fall einer fehlerhaft errichteten Verkehrseinrichtung auf Amtshaftungsansprüche zu verweisen, welche auf dem Zivilrechtswege durchzusetzen seien. Eigene Feststellungen zur angeblich fehlerhaften (baulichen) Beschaffenheit und (örtlichen) Belegenheit der Verkehrsinsel sowie zu der von der Verkehrseinrichtung angeblich „ausgehenden latenten Gefahr“ hat das Verwaltungsgericht damit bewusst nicht getroffen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es hierauf entscheidend nicht an. Ohne Feststellung einer von der Verkehrseinrichtung ausgehenden Gefahr stellt sich aber in einem Berufungsverfahrens auch nicht die Frage, ob wo-möglich der Eigentümer der Verkehrsanlage bzw. der Baulastträger zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen ist. Im Übrigen ist der Kläger auch im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen: Sofern er der Auffassung sein sollte, das Verwaltungsgericht hätte dieser Frage nachgehen müssen, weil es hierauf entscheidungserheblich ankomme, hätte er dies – wie schon erwähnt – mit dem Zulassungsantrag in geeigneter Weise ausdrücklich rügen müssen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil keine Aussage des Inhalts getroffen, dass der Eigentümer einer öffentlichen Verkehrseinrichtung bzw. der Baulastträger grundsätzlich als Verursacher einer Gefahr oder als Störer ausscheidet. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Träger der Straßenbaulast im vorliegenden Fall nicht als (Zustands-)Verantwortlicher zum Kostenersatz herangezogen werden kann, weil es vorliegend allein auf die von der Ölflüssigkeit ausgehenden Gefahr ankomme, die es zu beseitigen galt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.