Beschluss
3 M 52/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:1025.3M52.12.0A
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Leitsätze
1. Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen von Hochschulzugangsverfahren bedürfen einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt. Auch die Eignungsfeststellung muss den allgemeinen Anforderungen an ein grundrechtskonformes Prüfungsverfahren genügen. Das schließt die normative Festlegung der in die Bewertung einfließenden Kriterien und deren Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. (Rn.6)
2. Die Beurteilungskriterien und -maßstäbe müssen geeignet sein, die geforderte besondere Qualifikation und Eignung des Bewerbers für das Masterstudium möglichst genau zu ermitteln und zu prognostizieren.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eignungsfeststellungsverfahren im Rahmen von Hochschulzugangsverfahren bedürfen einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt. Auch die Eignungsfeststellung muss den allgemeinen Anforderungen an ein grundrechtskonformes Prüfungsverfahren genügen. Das schließt die normative Festlegung der in die Bewertung einfließenden Kriterien und deren Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. (Rn.6) 2. Die Beurteilungskriterien und -maßstäbe müssen geeignet sein, die geforderte besondere Qualifikation und Eignung des Bewerbers für das Masterstudium möglichst genau zu ermitteln und zu prognostizieren.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 4 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für die Master-Studiengänge im Fachbereich Design vom 27. Juni 2007 - PO - (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1 vom 10. März 2008, S. 2 ) nach summarischer Prüfung nicht herangezogen werden können, um der Antragstellerin die Zulassung zum Masterstudiengang „Design of Playing and Learning“ unter Verweis auf die nicht bestandene Eignungsprüfung zu versagen. Da andere Gründe einer Zulassung als Voraussetzung für die Immatrikulation nicht entgegenstehen, die Antragstellerin insbesondere bereits erfolgreich ein Bachelorstudium im Studiengang „Spiel- und Lerndesign“ absolviert hat und die Kapazität in dem streitgegenständlichen Studiengang nicht begrenzt ist, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung in dem gewählten Studiengang. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach den §§ 3a Satz 2 HZulG LSA, 9 Abs. 1 HVVO LSA die Hochschulen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05. Juni 2008 (GVBl. 2009, 36, 362) durch Satzung zu regeln haben, wobei die Auswahlkriterien nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) des Staatsvertrages abschließend sind (§ 3a Satz 3 HZulG LSA). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages wiederum bestimmt, dass die Studienplätze im Übrigen von der Hochschule nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens vergeben werden, wobei dies nach Satz 2 der Norm nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere nach Buchst. c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests und/oder nach Buchst. e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber erfolgt, das Aufschluss über die Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben soll sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studium dienen soll. Hierbei muss nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f) Satz 2 des Staatsvertrages bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt: OVG Saarland, Beschl. v. 16.01.2012 - 2 B 409/11 -, juris m. w. N.) ausführt, dass sie über den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Bachelorstudiums hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen regeln könne, zeigt sie nicht auf, warum anders als in den von ihr zitierten Entscheidungen die Note des Bachelorabschlusses bei der von ihr durchgeführten Eignungsprüfungen keine Bedeutung hat. In den von ihr zitierten Entscheidungen wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses jedenfalls bei konsekutiven Masterstudiengängen (auch) ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Grades der Qualifikation ist, welchem ein maßgeblicher Einfluss bei der Entscheidung über den Zugang zum Studium einzuräumen ist (vgl. zur Auslegung des Begriffes „maßgeblicher Einfluss“: OVG Münster, Beschl. v. 04.07.2012 - 13 B 597/12 -, juris m. w. N.). Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass mit dem Bachelorabschluss nur eine allgemeine wissenschaftliche Kompetenz nachgewiesen werden könne, während sie für die Aufnahme des Masterstudiums auch im Einklang mit den Regelungen des Staatsvertrages berechtigterweise eine fortgeschrittene wissenschaftliche Qualifikation verlange, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung aus, dass ein Bewerber die gesteigerte Kompetenz nicht nur durch wissenschaftliche Publikationen oder durch Praktika nach Abschluss des Bachelorstudienganges, sondern auch durch entsprechende Praktika oder Spezialisierungen und Vertiefungen während des vorangegangenen Bachelorstudienganges nachweisen könne. Diese von der Antragsgegnerin aufgeführten Möglichkeiten des Nachweises einer „gesteigerten“ Kompetenz finden sich jedoch nicht in Ziffer 3 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO. Dort wird zum einen auf das Portfolio (Arbeitsproben/Publikationen) abgestellt, wobei die Verwendung eines Schrägstrichs offen lässt, ob ein Bewerber Arbeitsproben und Publikationen oder aber Arbeitsproben oder Publikationen vorzulegen hat und zum anderen auf die studiengangsbezogene Bewerbung Bezug genommen wird, in der (lediglich) die Motivation für die Spezifik des Studiengangs ausführlich erläutert werden und nicht der Nachweis einer „gesteigerten“ Kompetenz geführt werden soll. Hinzu kommt, dass der von Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung verwandte Begriff „wissenschaftliche Publikation“ sich nicht in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO wiederfindet. Dort ist nur allgemein von „Publikationen“ die Rede. Auch aus der Systematik der Vorschrift ist nicht erkennbar, dass eindeutig nur wissenschaftliche Publikationen gemeint sind. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung der Eignungsprüfung in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO darunter leidet, dass sie neben rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung der Eignungsfeststellung keine ausreichenden inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, benennt und keine Gewichtung derartiger Kriterien vornimmt. Eignungsfeststellungsverfahren bedürfen einer normativen Regelung durch die Hochschule, die sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung erfasst und diese hinreichend klar festlegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2010 - 7 CE 09.2804 -, juris und Beschl. v. 29.03.2007 - 7 CE 06.3426 -, juris hinsichtlich einer Eignungsprüfung an einer Hochschule für Musik und Theater). Auch die Eignungsfeststellung muss den allgemeinen Anforderungen an ein rechtsstaatliches und grundrechtskonformes Prüfungsverfahren genügen. Das schließt die normative Festlegung der in die Bewertung einfließenden Kriterien und deren Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. Die Beurteilungskriterien und -maßstäbe müssen geeignet sein, die geforderte besondere Qualifikation und Eignung des Bewerbers für das Masterstudium möglichst genau zu ermitteln und zu prognostizieren. Einer hinreichend bestimmten normativen Festlegung bedarf es sowohl im Interesse der Bewerber um einen Studienplatz als auch derjenigen, die über die Eignung und damit über den Zugang zum Studium zu entscheiden haben. Im Hinblick auf die mit einer Abschlussprüfung durchaus vergleichbare Tragweite der Eignungsfeststellung für den weiteren beruflichen Werdegang des Bewerbers kann auf eine hinreichend klare und transparente normative Regelung des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht verzichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eignung für einen Bachelor- oder für einen Masterstudiengang festgestellt werden soll, insbesondere für die Frage, welche Kriterien in die Bewertung einfließen und wie diese zu gewichten sind. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Eignungsfeststellung den Zugang zu einem Studium betrifft, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder zu einem zweiten Hochschulabschluss führt. Dabei steht es den Hochschulen nicht frei, den Zugang zum Masterstudium durch ein „Wunschkandidatenprofil“ zu begrenzen. Auch wenn der Masterabschluss nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wurden die Ausbildungskapazitäten mit öffentlichen Mitteln geschaffen. Daher ist bei der Auswahl der Kandidaten zu beachten, dass deren Eignung im Rahmen eines möglichst aussagekräftigen Verfahrens unter Einbeziehung aller relevanten Eignungskriterien überprüft wurde. Deshalb müssen sich die in der Satzung festgelegten Kriterien möglichst genau an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Studiums orientieren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2010, a. a. O.). Ein Beurteilungsspielraum ist in diesem Zusammenhang nur für den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen anzuerkennen, nicht jedoch für die Prüfungsanforderungen und die dabei anzulegenden Bewertungsmaßstäbe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2005 - 7 CE 05.109 -, juris). Der Senat lässt es zunächst offen, ob die einheitliche Regelung für die Eignungsprüfung in den Masterstudiengängen Conceptual Fashion Design, Conceptual Textile Design, Design Studies, Design of Playing and Learning, Editorial Design,·Furniture and Interior Design (FID), Industrial Design, Interior Architecture (IA),·Multimedia Design, Photography sowie Product Design and Applied Art (Porcelain, Ceramics and Glass) noch eine Bestimmung darstellt, welche sich an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Studiums im oben genannten Sinne orientiert. Jedenfalls weist die Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO ungeachtet dieser Frage nach den vorgenannten Maßstäben eine Reihe von Regelungsdefiziten auf. Als Prüfungsziel der Eignungsprüfung soll nach Ziffer 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO festgestellt werden, ob die für ein Masterstudium erforderliche fortgeschrittene gestalterische bzw. wissenschaftliche Kompetenz entsprechend des jeweiligen Studiengangs gegeben ist. Auf einer ersten Stufe werden hierbei nur ein Motivationsschreiben und ein Portfolio bewertet. Wie oben bereits ausgeführt, verstößt schon die Aufzählung des notwendigen Inhalts des Portfolios wegen der Verwendung der Abkürzung „bzw.“ und eines Schrägstriches in Ziffer 3 der Anlage gegen das Gebot der Normenklarheit. Ferner bleibt durch die bloße Bezeichnung „Publikation“ offen, ob diese „aussagekräftigen“ Publikationen zum Nachweis einer fortgeschrittenen gestalterischen oder einer fortgeschrittenen wissenschaftlichen Kompetenz (oder beidem) dienen sollen. Lediglich bei den Arbeitsproben ist ein Bezug zu einer gestalterischen Kompetenz zu erkennen. Welchem Zielkriterium der Eignungsfeststellung (fortgeschrittene wissenschaftliche Kompetenz oder fortgeschrittene gestalterische Kompetenz) mit dem Motivationsschreiben, welches in der ersten Stufe der Eignungsfeststellung mit einem Anteil von einem Drittel in die Bewertung einfließt, nachgewiesen werden soll, legt die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Ferner weist auch die zweite Stufe der Eignungsfeststellung erhebliche Regelungsdefizite auf. Erhält ein Bewerber aufgrund des vorgelegten Portfolios und des Motivationsschreibens die erforderliche Mindestpunktzahl, wird er zu einer Präsentation und einem Gespräch eingeladen. Dieses Gespräch soll einen „Gesamteindruck der persönlichen und fachlichen Potentiale des Bewerbers ermöglichen und der Feststellung dienen, ob das angestrebte Masterstudium erfolgreich abgeschlossen werden kann“. Das Verwaltungsgericht beanstandet zu Recht, dass bis auf die Zusammensetzung der Eignungsprüfungskommission keine weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen worden sind. Es fehlen etwa Regelungen zur Dauer des Gesprächs sowie der im Gespräch zu erörternden Einzelkriterien, welche der Eignungsfeststellung dienen sowie deren Bewertung (vgl. z. B. § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg zum Masterstudiengang „Music und Creative Industries“). Hinzu kommt, dass die Präsentation, welche ebenfalls zum Eignungsfeststellungsverfahren gehört, keinerlei Regelung in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO erfahren hat. Offen bleibt insbesondere, ob die Präsentation Bestandteil des Gespräches ist und die Qualität der Präsentation dort in die Bewertung einfließt oder ob es sich gegenüber dem Eignungsgespräch nach Ziffer 4 der Anlage um einen selbständigen Bestandteil der Eignungsprüfung handelt. Da das Verwaltungsgericht zu Recht selbständig tragend darauf abgestellt hat, dass die Bestimmungen der Anlage 2 zu § 2 Abs. 4 PO bereits wegen der oben dargestellten Regelungsdefizite mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist und der Antragstellerin die auf die Prüfungsordnung gestützte Ablehnungsentscheidung nicht entgegen gehalten werden kann, kommt es auf die weiteren, vom Verwaltungsgericht angeführten Mängel der Prüfungsordnung (Fehlen einer Begründungspflicht bei Ergehen einer ablehnenden Entscheidung) und den aus Sicht des Verwaltungsgerichts mit Verfahrensfehlern behafteten Verlauf des Prüfungsgesprächs nicht an. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargetan, dass die Antragstellerin, welche über den Bachelorabschluss im Studiengang „Spiel- und Lerndesign“ verfügt, ungeachtet des Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens voraussichtlich den Anforderungen an ein Masterstudium nicht genügen wird. Soweit in dem Protokoll des Eignungsgesprächs vom 22. Juni 2011 ausgeführt wird, dass eine Aufnahme in das Masterstudium zu diesem Zeitpunkt und vor dem Hintergrund der vorhandenen Kompetenzen der Antragstellerin nicht „sinnvoll“ sei, da aus jetziger Sicht keine „Entwicklungssprünge“ zu erwarten seien, zeigt die Antragsgegnerin zum einen nicht auf, dass die Erwartung von „Entwicklungssprüngen“ ein zulässiges Eignungsauswahlkriterium ist und zum anderen wird nicht näher dargelegt, worauf diese Annahme gestützt wird. Auf eine Erschöpfung der Studienkapazitäten hat sich die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).