Beschluss
3 M 34/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:0325.3M34.13.0A
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Leitsätze
Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von pflanzlichen Erzeugnissen wie Stroh und Heu dienen nicht in erster Linie der Abwehr von konkreten und abstrakten Gefahren, sondern der Gefahrenvorsorge, um die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern weitestgehend zu minimieren.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2012 ist nach der nur gebotenen summarischen Prüfung materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung der Zurückweisung der aus Serbien stammenden Strohbriketts zu Recht auf § 31 Abs. 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 06.04.2005, BGBl I. S. 997, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3044 - BmTierSSchV -) gestützt hat. Nach § 27 Abs. 1 und 4 BmTierSSchV unterliegen Heu und Stroh, welche als Gegenstände in Anlage 9a BmTierSSchV aufgeführt sind, bei der Einfuhr einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle. Eine physische Untersuchung der Waren ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Führen die Untersuchungen nach § 27 BmTierSSchV zu dem Ergebnis, dass das Heu und Stroh nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung gemäß § 31 Abs. 1 BmTierSSchV von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck „Zurückgewiesen“ in roter Farbe für ungültig zu erklären. Nach § 22 Abs. 2 BmTierSSchV dürfen die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände (Heu, Stroh) aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage (Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung) erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Eine entsprechende Regelung für das Herkunftsland Serbien fehlt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aus Serbien stammenden Strohbriketts nicht in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt werden dürfen. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30. Januar 1998, S. 9). Nach den Vorgaben dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse, die insbesondere aufgrund ihrer weiteren Bestimmung die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen bergen und daher insbesondere den in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, mit denen Ursprung und vorgesehene Bestimmung dieser pflanzlichen Erzeugnisse überprüft werden sollen. Nach dem gleichen Verfahren werden die von Drittländern zu erfüllenden Tiergesundheitsbedingungen und die zu bietenden Garantien festgelegt, insbesondere die hinsichtlich der Tiergesundheitslage erforderliche Art der Behandlung sowie eine Liste der Drittländer, die aufgrund der gebotenen Garantien pflanzliche Erzeugnisse nach Unterabsatz 1 in die Gemeinschaft einführen dürfen. Eine solche Regelung hinsichtlich der pflanzlichen Erzeugnisse hat die Kommission in der Entscheidung vom 17. April 2007 (2007/275/EG, geändert durch Verordnung 28/2012 der Kommission v. 11.01.2012, ABl. EU L 12, S. 1 und Durchführungsbeschluss der Kommission v. 21.12.2011, ABl. EU L 21 S. 1) mit den Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 04.05.2007, S. 9), getroffen. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Anhängen der Verordnung 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 (ABl. EU L 21, S. 11, geändert durch Verordnung 1792/2006 der Kommission v. 23.10.2006, ABl. EU L 362, S. 1 und Verordnung der Kommission v. 05.03.2009 ABl. EU L 77 S. 1). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Heu und Stroh aus den in Anhang V der in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung 136/2004 aufgeführten Ländern in Teil 1 („Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen“) einer Veterinärkontrolle unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es hierbei um eine Positivliste handelt, mithin die Einfuhr von Heu und Stroh aus dort nicht aufgeführten Drittländern (wie z. B. Serbien) in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union generell nicht zulässig ist. Bei den in Anhang V, Teil 1 der Verordnung 136/2004 aufgeführten Drittländern handelt es sich um solche, mit denen die Europäische Union Veterinärabkommen (sog. Gleichstellungsabkommen) geschlossen hat (vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Wirksamkeit und Kohärenz der sanitären und phytosanitären Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tieren und Pflanzen vom 21. Dezember 2010, KOM/2010/0785 endg. und exemplarisch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996, ABl. vom 26.02.1997 EG L 57, S. 5). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist Grund für die Aufnahme der in Anhang V, Teil 1 der Verordnung genannten Drittländer in die Positivliste nicht der Umstand, dass diese Länder über einen längeren Zeitraum frei von Tierseuchen sind. Die Aufnahme in diese Positivliste erfolgte vielmehr, weil diese Drittländer sich in den Gleichstellungsabkommen verpflichtet haben, durch Anpassung ihrer Rechtsvorschriften und der Vornahme einer Vielzahl von veterinärhygienischen Maßnahmen ein veterinärrechtliches und -hygienisches Schutzniveau vorzuhalten, welches dem der Europäischen Union entspricht. Einmal davon abgesehen, dass soweit ersichtlich mit der Republik Serbien kein veterinärrechtliches Gleichstellungsabkommen besteht, weist auch der aktuelle Fortschrittsbericht der Kommission vom 10. Oktober 2012 zum Stand des Beitritts Serbiens zur Europäischen Union für Serbien im Bereich der Veterinärpolitik und der Lebensmittelsicherheit Defizite auf (Rdnr. 4.12). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen dem Einfuhrverbot für Stroh und Heu aus Serbien auch keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken entgegen. Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von pflanzlichen Erzeugnissen dienen nicht in erster Linie der Abwehr von konkreten und abstrakten Gefahren, sondern der Gefahrenvorsorge, um die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen aus Drittländern weitestgehend zu minimieren (vgl. Bericht der Kommission vom 21. Dezember 2010, a. a. O.). Es wird in diesem Zusammenhang auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass Stroh und Heu generell geeignet ist, als Träger von infektiösem oder kontagiösem Material im Sinne der Vorbemerkung 10 zur Verordnung 136/2004 zu dienen. So weist auch der Tiergesundheitsbericht 2001/2002 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - als Einschleppungsursache für Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche in Japan und Südkorea im Jahr 2000 Reisstroh aus der Volksrepublik China aus (veröffentlicht unter www.bmelv.de). Im Hinblick auf den hohen Stellenwert der menschlichen und tierischen Gesundheit ist ein auf Gründe der Gefahrenvorsorge beruhendes Einfuhrverbot für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse aus Drittländern, welche nicht das Schutzniveau der Europäischen Union gewährleisten, im summarischen Verfahren zunächst aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Importverboten: BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris zum generellen Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen). Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass die Herstellung der Strohpellets in ihrem Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland auch durch Stroh aus der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Staaten der Europäischen Union durchaus möglich wäre. Die in Deutschland angebotene Strohmenge sei jedoch aus ihrer Sicht zu gering und das Stroh zu teuer.Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsausübung sind daher begrenzt. Die Antragstellerin ist zwar gehindert, Stroh aus Serbien und anderen nicht in der Positivliste aufgeführten Drittländern einzuführen. Die Herstellung von Strohpellets wird durch das Einfuhrverbot jedoch nicht berührt. Der Antragstellerin ist es weiterhin möglich, Strohpellets in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass das hier streitgegenständliche Einfuhrverbot gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, insbesondere den nunmehr in Art. 5 Abs. 4 EUV (vormals Art. 5 EGV) ausdrücklich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2006 - C-504/04 - „Agrarproduktion Staebelow“, Rdnr. 35 f.). Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen für die Anwendung eines solchen Grundsatzes angeht, ist - da der Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Prüfungen durchführen muss, über ein weites Ermessen verfügt - eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist. Ferner kann die Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung nicht von einer rückschauenden Beurteilung ihres Wirkungsgrades abhängen. Muss der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung beurteilen, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, so kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügt hat, als offensichtlich fehlerhaft erweist. Wenn daher das Vorliegen oder der Umfang von Risiken für die menschliche oder tierische Gesundheit ungewiss sind, können die Organe der Europäischen Union in Anwendung des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Risiken klar dargelegt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2006, a. a. O. und Urt. v. 22.12.2010 - C-77/09 - „Gowan Comércio Internacional“ -, Rdnr. 71 f.). Die Organe der Europäischen Union haben bei der Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und insbesondere der Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Unionsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden darf. Er hat auch entschieden, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft, Urt. v. 23.10.2001 - T-155/09 - „Dieckmann & Hansen“ Rdnr. 50 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen tierische Erzeugnisse eingeführt werden dürfen; zur Aufstellung einer Positivliste: EuGH, Urt. v. 19.06.2008 - C-219/07 - „Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel“ - Rdnr. 33 f.). Hieran gemessen hat die Antragstellerin keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine unverhältnismäßige Anwendung des Vorsorgeprinzips ergeben könnte. Das Einfuhrverbot von Heu und Stroh aus solchen Drittländern, mit denen die Europäische Union kein Veterinärabkommen abgeschlossen hat, dient dem Zweck der Gefahrenvorsorge, nämlich die Einfuhr von Materialien, welche Träger der Erreger von Tierseuchen sein können, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union so weit wie möglich auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei nicht allein ausschlaggebend, dass im Herkunftsland Serbien nach den Feststellungen der World Organisation for Animal Health (OIE) seit vielen Jahren keine Maul- und Klauenseuche mehr aufgetreten ist. Einmal davon abgesehen, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass Heu und Stroh auch Träger von Erregern anderer Tierseuchen sein kann, würdigt die Antragstellerin nicht den Umstand, dass die in der Positivliste aufgeführten Länder bei Einfuhren aus Drittländern, welche nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, grundsätzlich die veterinärrechtlichen und -hygienischen Kriterien anlegen, welche auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Dies ist hinsichtlich des Herkunftslandes Serbien jedenfalls nicht durch entsprechende rechtliche Vereinbarungen gleichermaßen gewährleistet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Verordnung 136/2004 bzw. der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 (2007/275/EG) nicht im Einklang mit weiteren verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot bzw. Analogieverbot steht. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348). Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 -„ Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502). Gemessen hieran zeigt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht auf, inwieweit die in der Verordnung 136/2004 bzw. der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 (2007/275/EG) verwendeten Begriffe „Heu“ und „Stroh“ nicht mit den auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannten Methoden (Wortlaut ggf. auch anderer Sprachfassungen, Systematik, teleologische und historische Auslegung; vgl. EuGH, Urt. v. 21.02.2013 - C-243/11 -, „RVS Levensverzekeringen NV“ Rdnr. 23 m. w. N.) in einer die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Verwaltungsgericht ist daher bei Auslegung des Wortlautes der Vorschriften zutreffend davon ausgegangen, dass auch die hier streitgegenständlichen Strohbriketts als „Stroh“ im Sinne der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften anzusehen sind. Wie oben ausgeführt, beruht die Aufnahme von Heu und Stroh in die Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 (2007/275/EG) bzw. in den Anhang IV der Verordnung 136/2004 auf dem Umstand, dass diese pflanzlichen Erzeugnisse als Träger (sog. Vektor) von kontagiösem oder infektiösem Material dienen können. Ob diese Gefahr im Einzelfall tatsächlich besteht, ist unerheblich, weil die Einfuhr von Stroh aus Serbien generell und unabhängig davon, ob eine bestimmte Aufbereitung im Einzelfall geeignet ist, die Gewähr zu bieten, dass Keime abgetötet werden, verboten ist. Die Antragstellerin zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Stroh durch das Häckseln, Erhitzen und Pressen zu Briketts zu einem anderen Produkt geworden wäre, da bereits optisch die Strohbriketts noch das Ausgangsmaterial erkennen lassen. Stroh bleibt auch dann Stroh, wenn es gehäckselt, erhitzt oder gepresst wurde. Insoweit unterscheiden sich die Strohbriketts von den von der Antragstellerin gebildeten Beispielen der Verarbeitung von Ausgangsstoffen „Wacholder zu Gin“ bzw. „Gerste zu Whisky“, da dort Teile der verarbeiteten pflanzlichen Ausgangsstoffe in einen gänzlich anderen Aggregatzustand überführt worden sind, der den Ausgangsstoff bereits optisch nicht mehr erkennen lässt. Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, dass in anderen Rechtsvorschriften besondere Aggregatzustände von Stroh gesondert aufgeführt würden, während dies in der Anlage V zur Verordnung 136/2004 nicht der Fall sei, was den Schluss rechtfertige, dass die streitgegenständlichen Strohbriketts nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Soweit in der oben angeführten Entscheidung der Kommission 2007/275/EG vom 17. April 2007 in Kapitel 12 unter dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) Ex 1213 00 00 „Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch (Hervorhebung durch den Senat) gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets“ aufgeführt ist und hinsichtlich der pflanzlichen Erzeugnisse, welche Veterinärkontrollen unterliegen, angegeben ist „schließt nur Stroh ein“, ergibt eine Auslegung des Wortlautes dieser Gegenüberstellung, dass „Spreu“ (beim Dreschen von Getreide abfallenden Spelzen und Hülsen, Grannen, Samenhüllen und Stängelteile, vgl. de.wikipedia.org/wiki/Spreu) von der Einbeziehung in die Veterinärkontrollen ausgenommen wird, hingegen die verschiedenen dort genannten Aggregatformen von Stroh (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst, in Form von Pellets) der Kontrollpflicht bzw. dem Einfuhrverbot unterliegen. Vor diesem Hintergrund greifen auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im vorliegenden Verfahren nur streitgegenständlichen Zurückweisung des Strohs im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2012 nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwar im Allgemeinen das Recht der Europäischen Union nicht ausnahmslos verlangt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Maßnahmen zur Umsetzung europäischen Rechts vergleichbar mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen wäre. Allerdings kann es unionsrechtlich zwingend erforderlich sein, die sofortige Vollziehung einer Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Dies ist im Wege einer unionsrechtskonformen Anwendung der Vorschrift dann erforderlich, wenn andernfalls die effektive Durchsetzung von Regelungen des Unionsrechts gefährdet wäre. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts. Auch wenn es nach Unionsrecht nicht stets geboten ist, zu seiner Durchsetzung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen zu lassen, kann eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine Pflicht zur Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.05.2012 - 10 ME 43/12 -, juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückweisung des Strohs im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 ein besonderes öffentliches Interesse hinreichend dargelegt ist. Zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten, um das Ziel des Einfuhrverbotes, nämlich der Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen durch möglicherweise kontagiöse oder infektiöse pflanzliche Erzeugnisse prophylaktisch zu begegnen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Regelfall Stroh aus nicht in der Positivliste aufgeführten Drittländern zunächst in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.