Beschluss
3 R 53/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2013:1125.3R53.13.0A
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Leitsätze
Mit der Einfügung des § 12 Abs. 1 TrinkwV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) ist eine befristete Aufnahme in die Liste der Aufbereitungsstoffe nicht mehr zulässig.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Einfügung des § 12 Abs. 1 TrinkwV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) ist eine befristete Aufnahme in die Liste der Aufbereitungsstoffe nicht mehr zulässig.(Rn.19) Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 1) Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Einsatz von Aluminium zum Zwecke der Korrosionshemmung keiner Ausnahmegenehmigung nach § 12 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 2977) bedarf, ist unbegründet, weil es am Anordnungsanspruch fehlt. Der Antrag wäre nur begründet, wenn Aluminium in die Liste der Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV eingetragen wäre oder es einer solchen Eintragung zur Verwendung zum Zwecke der Korrosionshemmung in Trinkwasserleistungen nicht bedürfte. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Antragstellerin stellt Anlagen zum Korrosionsschutz in Warmwasserbehältern und Rohrleitungen her, bei denen dem Trinkwasser in einem elektrolytischen Prozess Aluminium zugegeben wird. Das durch die Katalyse im Wasser gelöste Aluminium bildet in den Rohrleitungen einen Korrosionsschutzfilm. Aluminium ist in der Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe nicht enthalten. Die Zugabe von Aluminium zum Trinkwasser zum Zwecke des Schutzes von Trinkwasserleitungen vor Korrosion ist wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV nur zulässig, wenn Aluminium in die Liste aufgenommen ist. Elektrolytisch gelöstes Aluminium ist ein Aufbereitungsstoff i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 TrinkwV sind Aufbereitungsstoffe alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwasser bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändert werden kann. Durch die von der Antragstellerin hergestellten und vertriebenen Anlagen wird Aluminium elektrolytisch gelöst dem Wasser zugesetzt. Soweit sie geltend macht, das Metall werde nur in geringen Mengen zugegeben, ist dies nicht erheblich, weil weder § 3 Abs. 1 Nr. 8, noch § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV auf das Überschreiten bestimmter Konzentrationen im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle abstellen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Zugabe von Aluminium erfolge nicht zur Aufbereitung des Wasser für den menschlichen Gebrauch, sondern zur Verhinderung der Korrosion von wasserführenden Leitungen und damit zur Instandhaltung der Installationsanlagen i. S. d. § 17 TrinkwV, rechtfertigt dies keine andere Sicht der Dinge. Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV stellt nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck ab, sondern einzig darauf, ob während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung Stoffe verwendet werden. Elektrolytisch gelöste Aluminiumionen sind auch Aufbereitungsstoffe i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 TrinkwV Aufbereitungsstoffe alle Stoffe sind, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden. Dass dem Trinkwasser Aluminium nur in geringen Mengen zugegeben wird, ändert nichts daran, dass sich durch die Zugabe die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändert. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, Aufbereitungsstoffe seien nur die Stoffe, die sowohl bei der Gewinnung als auch bei der Aufbereitung und der Verteilung zugesetzt würden, weil der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV mit der Verwendung des Wortes „und“ verdeutliche, dass nur die Zugabe eines Stoffes in allen drei Phasen der Zulassung durch die Aufnahme in die Liste bedürfe. Nach der Wortbedeutung im Sinnzusammenhang wird das „und“ als Ausdruck einer Anreihung oder Aufzählung verwendet und lässt damit auch ein Verständnis dahingehend zu, dass während des Zeitraums von der Gewinnung über die Aufbereitung bis zur Verteilung nur bestimmte Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen. Dieses Verständnis folgt zwingend aus dem Zweck der Regelung. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) bestimmt in § 37 Abs. 1 IfSG, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist und ermächtigt mit § 38 Abs. 1 Nr. 4 IfSG, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, und insbesondere zu bestimmen, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Der auf dieser Grundlage erlassene § 11 TrinkwV ist deshalb auch im Lichte dieser Ermächtigungsgrundlage so zu verstehen, dass die Zugabe eines Stoffes unabhängig davon, in welcher Phase die Zugabe erfolgt, nur erlaubt ist, wenn der Stoff in der Liste der Aufbereitungsstoffe genannt ist. Der Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnungsgeber sehen für das Trinkwasser ein hohes Schutzniveau vor, indem sie in den §§ 37 Abs. 1 IfSG, 4 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV bestimmen, dass Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Diesem Besorgnisgrundsatz liefe es zuwider, wenn bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser Aufbereitungsstoffe zugesetzt werden dürften, ohne dass zuvor festgestellt worden ist, dass diese Stoffe keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben, sofern die Zugabe eines Stoffes sich nur auf eine oder zwei der drei in § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV genannten Phasen beschränkt. Die Antragstellerin könnte auch nicht mit Erfolg einwenden, die Aufnahme eines Stoffes in die Liste als Voraussetzung einer zulässigen Verwendung sei nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und schränke deshalb die Berufsausübungsfreiheit unangemessen ein, weil für Aluminium im Trinkwasser ohnehin ein Grenzwert von 0,2 mg/l festgelegt sei, so dass mit einer Zulassungspflicht nach Maßgabe des § 11 TrinkwV kein besserer Gesundheitsschutz erreicht werden könne. Wenn für Aluminium in der Ziffer 1 der Anlage 3 zu § 7 TrinkwV ein Grenzwert von 0,2 mg/l bestimmt ist, der im Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden muss (§ 7 Satz 1 TrinkwV), so lässt dies die Befugnis des Gesetzgebers unberührt, daneben aus Gründen des vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutzes einen numerus clausus der Aufbereitungsstoffe in der Weise zu bestimmen, dass nur solche Stoffe dem Trinkwasser beigemengt werden dürfen, deren Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zuvor festgestellt worden ist. Die Bestimmung von einzuhaltenden Indikatorparametern in der Anlage zu § 7 TrinkwV bezweckt die Sicherstellung, dass das am Zapfhahn bereitgestellte Trinkwasser von solcher Reinheit ist, dass (mindestens) die Grenzwerte eingehalten werden. Die Antragstellerin könnte nicht geltend machen, dem werde Rechnung getragen, weil ihre Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Aluminium in einer Konzentration von unter 0,2 mg/l in das Trinkwasser abgebe. Denn damit würde die Gesamtbelastung mit dem auf die Anlage der Antragstellerin zurückzuführenden Eintrag gleichgesetzt und außer acht gelassen, dass Trinkwasser aus anderen Quellen mit Aluminium und zwar schlimmstenfalls bis zur Schwelle des § 7 Satz 1 TrinkwV vorbelastet sein kann. 2) Die Antragstellerin könnte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe einen Anspruch darauf, den Antragsgegner mit einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Aluminium vorläufig – für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 L 239/11 – in die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV aufzunehmen. a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV erfolgt die Aufnahme in die Liste nur, wenn die Stoffe und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem Sachstand im Eilverfahren offen. Sowohl die Wirksamkeit als auch die Auswirkungen des Korrosionsschutzverfahrens durch den Einsatz von Aluminium im Trinkwasser sind zwischen den Beteiligten umstritten. Da der Akteninhalt zu keinem dieser Tatbestandsmerkmale eine genügend sichere Tatsachenfeststellung ermöglicht, wird der Senat diesen Fragen im Hauptsacheverfahren durch eine Beweiserhebung nachzugehen haben. b) Die Antragstellerin kann auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TrinkwV einen Anspruch auf Aufnahme in die Liste nicht herleiten. Danach werden Aufbereitungsstoffe, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, in die Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV). Eine solche Feststellung der Gleichwertigkeit hat die Beklagte nicht getroffen. aa) Das Ergebnis der Prüfung, ob das Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht werden kann, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob das Zulassungsverfahren und die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung in Dänemark dem Schutzniveau in Deutschland entspricht. Diese Frage ist indes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ebenfalls offen. bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TrinkwV auch nicht unanwendbar, weil der Vorbehalt einer Feststellung, dass das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird, gegen Art. 34 AEUV verstößt, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verboten sind. Denn nach Art. 36 Satz 1 AEUV stehen dem Einfuhrverbote nicht entgegen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind. Sie dürfen nach Art. 36 Satz 2 AEUV jedoch weder ein Mittel zu willkürlicher Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Bestimmung des Niveaus des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren durch die Verwendung von Stoffen im Trinkwasser ist Sache der Mitgliedstaaten und stellt einen Belang dar, der Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung i. S. d. Art. 36 Satz 1 AEUV rechtfertigen kann. Ist es den Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich unbenommen, im Interesse des Gesundheitsschutzes ein höheres Schutzniveau zu bestimmen, so begründet die Zulassung von Anlagen und Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für sich besehen keinen Anspruch auf Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat. Es ist den Mitgliedstaaten auch unter Berücksichtigung des Art. 34 AEUV unbenommen zu überprüfen, ob das von ihnen vorgesehene Schutzniveau mit der Anwendung von Anlagen und Verfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt anderes weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 12.07.2012 – C-171/11 – ), noch des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2013 – VI-2 U (Kart) 15/08 – ). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes erkannt, dass die Einführung eines 3.000-Stunden-Tests für die Erteilung eines Zertifizierungszeichens für Bauteile von Trinkwasserleitungen, die in Italien zugelassen sind, ohne eine belastbare Gefahrenanalyse und eine vertretbare Risikobewertung nach unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvorsorge nicht als erforderlich oder angemessen angesehen werden könne. Demgegenüber genügt es nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 TrinkwV für die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe bereits, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses von Prüfungen, die bereits im Herkunftsland vorgenommen worden sind, feststellt, dass das Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Abgesehen davon hängt das Ergebnis einer belastbaren Gefahrenanalyse und eine vertretbare Risikobewertung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvorsorge im vorliegenden Fall von dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab, die der Senat im Hauptsacheverfahren 3 L 269/11 durchzuführen haben wird. c) Ist der Erfolg der Antragstellerin mit der von ihr im Hauptsacheverfahren 3 L 239/11 verfolgten Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme von Aluminium in die Liste der Aufbereitungsstoffe offen, so ist die Frage, ob eine einstweilige Anordnung nötig erscheint anhand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffen, die zulasten der Antragstellerin ausgeht. Bei der Abwägung hat der Senat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge und den Besorgnisgrundsatz ein hohes Schutzniveau vorsieht und als Konsequenz dessen als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt die Verwendung von Aufbereitungsstoffen erst dann gestattet, wenn festgestellt ist, dass das Verfahren wirksam und die Auswirkungen der Verwendung des Aufbereitungsstoff nicht vermeidbar und nicht unvertretbar sind. Da der Senat in einem ohnedies auf eine nur summarische Sachprüfung angelegten Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen kann, dass diese Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllt sind, widerspricht es der Regelungssystematik des materiellen Rechts, wenn Gerichte vorläufig eine Verwendung von Aufbereitungsstoffen ermöglichen, obwohl die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht verlässlich geklärt sind, so dass jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufend Aufbereitungsstoffe eingesetzt werden, deren Unbedenklichkeit nicht festgestellt ist. Bei dieser Lage hat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran, die Anlagen in Deutschland bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin vertreiben zu können, hintanzustehen. 3) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Ausnahmegenehmigung i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV für den Einsatz von Aluminium fest zum Zwecke der Korrosionshemmung bei bestehenden Warmwasserleitungen erteilt zu bekommen. a) Einen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung kann die Antragstellerin nicht auf eine Zusicherung i. S. d. 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen. aa) Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) am 14. Dezember 2012 Aluminium in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren jeweils befristet aufgenommen hatte, kann die Antragstellerin kein Vertrauen darauf herleiten, dass dies auch für die Zukunft so gehandhabt werde. Die Antragsgegnerin hat Aluminium im Teil III a unter den Aufbereitungsstoffen mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung geführt, und zwar zunächst, seit der 3. Änderungsmitteilung zu dieser Liste (Stand: Dezember 2004) befristet bis zum 01. Januar 2007. Ab der 6. Änderungsmitteilung (Stand: November 2006) erfolgte die vorläufige Befristung jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, ab der 12. Änderungsmitteilung (Stand: Dezember 2009) und zuletzt mit der Befristung bis zum 31. Dezember 2012 durch die 16. Änderungsmitteilung (Stand: November 2011) jeweils mit dem Zusatz, es sei „vorbehaltlich einer Entscheidung in einem anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren“ beabsichtigt, „Aluminium, fest“ nach Ablauf des (jeweiligen) Kalenderjahres aus der Liste zu streichen. Mit der auf das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung folgenden 17. Änderungsmitteilung wurde der bisherige Teil III a der Liste mit den befristet zugelassenen Aufbereitungsstoffen im Hinblick auf die Änderung der Trinkwasserverordnung durch die Einfügung des § 12 TrinkwV nicht mehr fortgeführt. Die jeweiligen Änderungsmitteilungen sind keine Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Sie sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen i. S. d. § 35 Satz 2 VwVfG, mit denen die Verwendung von Aluminium als Aufbereitungsstoff jeweils befristet auf ein Kalenderjahr erlaubt worden ist. Einen weitergehenden Erklärungsinhalt, insbesondere dahin, Aluminium auch nach Ablauf der Frist weiterhin als Aufbereitungsstoff in die Liste aufzunehmen, enthält keine dieser Änderungsmitteilungen. Wenn die Zulassung von Aluminium als Aufbereitungsstoff seit der 6. Änderungsmitteilung jeweils auf ein Kalenderjahr befristet gewesen ist und seit der 12. Änderungsmitteilung im Dezember 2009 zudem mit dem Zusatz versehen gewesen ist, es sei – vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung – vorgesehen, den Aufbereitungsstoff nach Ablauf des (jeweiligen) Kalenderjahres aus der Liste zu streichen, so gibt der Inhalt solcher Erklärungen für einen verständigen Dritten in der Lage des Adressaten keinen Grund für die Annahme, die Antragsgegnerin werde den Aufbereitungsstoff bis zum rechtskräftigen Abschluss des z. Z. beim Senat anhängigen Verfahren 3 L 239/11 weiterhin jeweils befristet als Aufbereitungsstoff zulassen. Nach dem Wortlaut der Erklärungen war jeweils beabsichtigt, zu dem jeweiligen Jahresende Aluminium aus der Liste der befristet zugelassenen Aufbereitungsstoffe zu streichen. Die Absicht stand einzig unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung in dem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass die Antragstellerin jeweils zum Jahresende aufs Neue damit hat rechnen müssen, dass Aluminium als Aufbereitungsstoff über das Fristende hinaus nicht eingesetzt werden darf. Aus welchen Gründen die Antragstellerin meint, die Streichung aus dem Teil III a der Liste sei jeweils nur „pro forma“ angekündigt worden, ist unerfindlich. bb) Auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 07. Februar 2012 kann die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht herleiten. Auch wenn man den dortigen Hinweis, die „Streichung des Stoffes von der § 11 TrinkwV-Liste ist bis zum Ende dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt“ als Zusicherung deuten wollte, Aluminium bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als befristet zugelassenen Aufbereitungsstoff in der Liste zu führen, so wäre die Antragsgegnerin an eine solche Zusicherung nicht mehr gebunden. Denn nach § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Das ist hier im Hinblick auf die mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 bewirkte Rechtsänderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 (BGBl I S. 2562) der Fall. Denn mit der Einfügung des § 12 Abs. 1 TrinkwV ist nunmehr eine befristete Aufnahme in die Liste der Aufbereitungsstoffe nicht mehr zulässig. Das wird anhand der Entstehungsgeschichte insofern belegt, als zur Begründung im Verordnungsentwurf zu § 12 TrinkwV-E ausgeführt wird, die Bestimmung regele die Voraussetzungen, unter denen das Umweltbundsamt für die Erprobung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren einzelfallbezogene, befristete Ausnahmen von Vorschriften des § 11 zulassen können, um die „Liste (...) von bislang enthaltenen einzelfallbezogenen Regelungen“ zu entlasten, so dass sie weniger häufig geändert werden müsse und als Folge dessen auch die statische Verweisung in § 11 Abs. 1 Satz 7 TrinkwV weniger häufig aktualisiert werden müsse (BR-Drs. 525/12 S. 19). Nach dem mit der Begründung zum Ausdruck gebrachten Zweck der Regelung soll die Liste der Aufbereitungsstoffe um einzelfallbezogene Eintragungen vorübergehenden Charakters entlastet werden, um den Anpassungs- und Änderungsbedarf zu verringern (BR-Drs. 525/12, S. 1 und 12). Zutreffend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass es mit diesem Regelungszweck nicht vereinbar ist, an der bisherigen Praxis, Aufbereitungsstoffe in einem gesonderten Teil III a der Liste befristet aufzunehmen, auch nach der Rechtsänderung weiterhin festzuhalten. b) Auch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV kann die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht herleiten. Danach kann die Antragsgegnerin auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 5 und Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn für die Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes in die Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von der Antragstellerin seit mehr als 10 Jahren vertriebenen Anlagen einer weiteren Erprobung bedürften. Die in den letzten Jahren vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung jeweils befristeten Aufnahmen in die Liste erfolgten, wie die o. g. Zusätze zu den Eintragungen ab der 12. Änderungsmitteilung verdeutlichen, nicht, weil eine weitere Erprobung des Verfahrens notwendig gewesen wäre, sondern nur, um bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache die weitere Verwendung von Aluminium als Aufbereitungsstoff nicht zu unterbinden. Die Antragsgegnerin steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Aufnahme von Aluminium in die Liste der Aufbereitungsstoffe komme nicht in Betracht, weil das Verfahren der Antragstellerin nicht hinreichend wirksam sei und vermeidbare Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den der Antragstellerin bekannten Schriftsatz der Antragsgegnerin in der Sache 3 L 239/11 vom 11. Januar 2011 (S. 6 bis 9) verwiesen. Die Beteiligten bewerten die vorliegenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Stoffeinsatzes auf Mensch und Umwelt unterschiedlich. Wenn die Antragstellerin diese im gerichtlichen Hauptsacheverfahren geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin in der Sache nicht teilt, so rechtfertigt das nicht eine vorläufige Zulassung zum Zwecke einer weiteren Erprobung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.