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Beschluss

3 L 581/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0107.3L581.12.0A
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Leitsätze
Dem Insolvenzverwalter einer Spielbank, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht keine eigene Klagebefugnis gegen den Widerruf der Spielbankzulassung zu.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Insolvenzverwalter einer Spielbank, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht keine eigene Klagebefugnis gegen den Widerruf der Spielbankzulassung zu.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) unerhebliche oder gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig ist und einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 194). Schlüssige Gegenargumente, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenbehauptung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führen müssen, liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine den Zulassungsantrag begründenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint, weil die Spielbankzulassung nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Dies sei zum einen unzutreffend, zum anderen aber auch unerheblich, denn eine Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehe auch für den Fall, dass die Spielbankzulassung tatsächlich nicht zur Insolvenzmasse zu zählen sei. Dies folge aus der Aufgabe des Klägers, als Insolvenzverwalter zur Vorbereitung der Sanierung des Unternehmens dieses zunächst fortzuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts legt der Kläger damit nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen am 20. Februar 2009 erteilten und mit Bescheid vom 20. Januar 2012 widerrufenen Zulassungen zum Betrieb zweier Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt mit einer Zweigstelle in E-Stadt nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der Beigeladenen waren, nachdem diese am 13. und 17. Mai 2011 jeweils den Spielbetrieb in den Spielbanken eingestellt hatte, am 27. Juli 2011 die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet und am 06. Februar 2012 das Regelinsolvenzverfahren über sie angeordnet worden war. Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und mit über 4 Mio. € überschuldet. Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über das Vermögen geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, § 148 Abs. 1 InsO. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden, § 156 Abs. 1 InsO. Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben, § 157 InsO. Der Kläger legt mit der Zulassungsbegründung schon nicht schlüssig dar, dass die Spielbankzulassungen als Vermögenswert des Unternehmens zur Insolvenzmasse gehören, wenn er zugleich unter Bezugnahme auf das von ihm nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Gutachten von (...) ausführt, die Spielbankzulassung sei nicht Bestandteil der Soll-Masse, d.h. des zu verwertenden Teils des Vermögens der Beigeladenen, da sie gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA nicht übertragbar ist (S. 9 a. E.). Die gesicherte Möglichkeit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht unrichtig ist, zeigt der Kläger damit nicht auf. Unzutreffend ist seine weitere Annahme, der Kläger habe eine Prozessführungsbefugnis auch bei fehlender Zugehörigkeit der Spielbankzulassung zur Insolvenzmasse. Seine Auffassung, die Zulassung falle gleichwohl in die Ist-Masse, d.h. die Summe aller Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter beim Schuldner vorfindet, die in Besitz zu nehmen er gemäß § 148 InsO verpflichtet sei und die er vor dem Zugriff Dritter (Gläubiger) zu schützen habe, um ihr „Nutzungspotential“ für die übrigen Gläubiger zu erhalten, überzeugt nicht. Denn die Spielbankzulassung soll nicht an jemanden herausgegeben werden, der sich besserer Rechte an ihr berühmt, so dass zum Schutz der Insolvenzgläubiger dessen Berechtigung geprüft werden oder zum Schutz des berechtigten Dritten Ansprüche der Insolvenzgläubiger abgewehrt werden müssten. Die Zulassung soll vielmehr entzogen werden, weil der Zulassungsinhaber, die Beigeladene, die für den Erhalt der Zulassung notwendigen persönlichen Voraussetzungen spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllt und deshalb der Widerruf der Zulassung gesetzlich vorgesehen ist, § 2 Abs. 8 Satz 3 SpielbG LSA. Die Zulassung hat kein über den jeweiligen Zulassungsinhaber hinausgehendes „Nutzungspotential“, das zu sichern Aufgabe des Insolvenzverwalters sein könnte. Ihr Entzug schmälert daher auch nicht das den Gläubigern haftende Vermögen, da die Zulassung selbst nicht haftet und ihre Verwertung ebenso wie ihre Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA. Die Spielbankzulassung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition, die an zahlreiche, durch den Zulassungsinhaber selbst sicherzustellende Voraussetzungen anknüpft. Ziel aller Einschränkungen ist es - neben den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStVtr) genannten Zielen -, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential zu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Spielbanken ausgeübt werden, § 1 Satz 2 SpielbG LSA. Die Zulassung des Betriebs einer Spielbank stellt sich folglich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung dar, mit der der Zulassungsinhaber berechtigt wird, unter enger staatlicher Kontrolle das ohne Genehmigung grundsätzlich strafbewehrte, § 284 StGB, Glücksspiel anzubieten. Die Zulassung hängt von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ab, die in der Person des Zulassungsinhabers erfüllt sein müssen. So müssen der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen fachlich geeignet sein und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 SpielbG LSA. Der Zulassungsinhaber muss ferner unter anderem die Einhaltung der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ des GlüStV, der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 GlüStV und der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 GlüStV sicherstellen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt werden kann und bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 SpielbG LSA. Hierbei handelt es sich um Maßgaben, die kontinuierlich durch den Zulassungsinhaber zu gewährleisten sind. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 7 SpielbG LSA vor, dass in Nebenbestimmungen zu Zulassung zur Gewährleistung dieser Voraussetzungen Festlegungen erfolgen sollen, die u. a. besondere Pflichten bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank betreffen, die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen, oder Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch, § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SpielbG LSA. Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung ebensowenig übertragbar oder pfändbar wie etwa der Status als Rechtsanwalt oder Vertragsarzt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 67/98 R -, juris). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter nicht über sie verfügen und sie verwerten kann. Das gilt auch dann, wenn Zulassungsinhaber nicht eine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft ist. Höchstpersönliche Rechte unterfallen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, der die an den Zulassungsinhaber zu stellenden Anforderungen in eigener Person nicht erfüllen kann (vgl. zur kassenärztlichen Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum BVerfG, Beschl. v. 22. März 2013 – 1 BvR 791/12 – juris). Der Zulassungsinhaber bleibt zur Abwehr einer Widerrufserklärung selbst berechtigt (BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2006 – 6 C 21/05 -, juris). Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er plane den vorläufigen weiteren Betrieb der Spielbank im Insolvenzverfahren, der eine „übertragende Sanierung“ vorbereiten solle. Zum einen darf eine Spielbankzulassung nicht übertragen und auch nicht einem anderen zur Ausübung überlassen werden, woraus zugleich folgt, dass auch niemand außer dem Zulassungsinhaber auf ihrer Grundlage einen Spielbankbetrieb aufrechterhalten darf. Zum anderen vermag der Kläger sich hierauf schon deshalb nicht zu berufen, weil der Betrieb der Spielbanken bereits seit dem 13. bzw. 18. Mai 2011 auf Wunsch der Beigeladenen eingestellt worden war und eine Wiederaufnahme mittels bestandskräftigen Bescheiden des Beklagten vom 13. und 17. Mai 2011 an Auflagen geknüpft war, die erfüllen zu können der Kläger nicht dargelegt hat. Gegen eine aus der Verwaltungsbefugnis abzuleitende eigenständige Klagebefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Spielbankzulassungen spricht zuletzt auch, dass diese erlöschen, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen wird, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA. Hätte der Insolvenzverwalter das Recht, die Spielbankzulassung weiter zu nutzen und also auch die hier behauptete Pflicht, für deren Erhalt zu streiten, würde er durch die Befristung des Bestands der Zulassung ohne Spielbetrieb einem erheblichen Druck ausgesetzt, den Spielbetrieb wieder zeitnah aufzugreifen, um das Erlöschen der von ihm zu betreuenden Zulassung auszuschließen. Dies wäre geeignet, den geordneten Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu gefährden und kann daher nicht Sinn und Zweck der Bestellung eines Insolvenzverwalters sein. Auf die weitere Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers hier schon deshalb entfallen ist, weil zwischenzeitlich die Spielbankzulassungen kraft Gesetzes erloschen sind, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA, und der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht geltend gemacht hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, so dass die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären waren. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für die Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt sowie die Zweigstelle in E-Stadt jeweils den Auffangstreitwert festgesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).