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Beschluss

3 M 66/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0324.3M66.14.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch eines Nicht-EU-Staatsangehörigen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Hochschulstudium.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Nicht-EU-Staatsangehörigen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) auf außerkapazitäre Zulassung zu einem Hochschulstudium.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin, die allein die russische Staatsangehörigkeit besitzt, keinen Anordnungsanspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2013/2014 gegenüber der Antragsgegnerin hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Kapazitäten sich für die Antragstellerin nicht aus dem Umstand ergibt, dass sie eine inländische Hochschulzugangsberechtigung vorweisen kann. Zwar werden ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (sog. Bildungsinländer), in Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages 2008 sowie in § 2 Satz 2 Vergabeverordnung Stiftung des Landes Sachsen-Anhalt (VVOStiftung LSA) jeweils „Deutschen gleichgestellt“. Diese Vorschriften beziehen sich jedoch nach ihrem Regelungszusammenhang allein auf die Studienplatzvergabe im Rahmen der gesetzlich geregelten zentralen und örtlichen Verteilungsverfahren auf der Grundlage der festgelegten Zulassungszahlen (Art. 5 Staatsvertrag 2008). Sie begründen daher nur einen Anspruch darauf, an diesen behördlichen Verfahren nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen beteiligt zu werden (vgl. § 2 Satz 3 VVOStiftung LSA) und vermitteln keinen generellen Anspruch auf Teilhabe an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze für die ausländischen Studienbewerber, welche sich nicht auf Art. 12 GG berufen können. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Urteil des Senates vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris). Der Senat hatte dort festgestellt, dass § 23 Abs. 2 VVOStiftung LSA unabhängig vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation zwischen Grundrechtsträgern, welche sich auf ein auf Art. 12 GG beruhendes Teilhaberecht berufen können und solchen, die (nur) einen landesverfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA geltend machen können, zu einem Ausschluss ausländischer Studienbewerber von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen führt, da diese Regelung generell ausländische Studienbewerber von der Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruches ausschloss. Wenn es wie im vorliegenden Fall zu einer Konkurrenzsituation zwischen bundesrechtlich und landesrechtlich hergeleiteten Ansprüchen auf außerkapazitäre Zulassung kommt, hatte der Senat darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Teilhabe nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 VerfLSA nicht schrankenlos gewährt wird, weil diesem Teilhaberecht verfassungsimmanente Schranken gesetzt sind. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA ist die Berufsfreiheit und damit das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte als Grundrecht allen Deutschen eingeräumt. Bei knappen Ausbildungsressourcen führt die Vergabe eines Studienplatzes an einen ausländischen Studienbewerber naturgemäß dazu, dass dieser Platz einem deutschen Studienbewerber verlorengeht, so dass sich die Vergabe an einen ausländischen Studienbewerber im Ergebnis als eine Verschärfung des Numerus clausus auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 59.87 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Kollisionsregel des Art. 31 GG anzuwenden ist. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris). Das aus Sicht der Antragstellerin im Falle der oben dargestellten Konkurrenzsituation beanstandete „Leerlaufen“ der landesverfassungsrechtlichen Garantie des Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ist damit nicht das Ergebnis einer nicht mit der Landesverfassung vereinbaren Rechtsprechung, sondern Resultat der Anwendung der kollisionsrechtlichen Regel des Art. 31 GG. Ein Anspruch der Antragstellerin auf außerkapazitäre Zulassung folgt auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar ermöglicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern, sich im Bundesgebiet schulisch und beruflich ausbilden zu lassen. Angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts dieses Ausschnittes aus dem allgemeinen Freiheitsrecht für deutsche Staatsangehörige in Art. 12 Abs. 1 GG haben sie hierauf jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch, vielmehr steht es im Ermessen des Normgebers, inwieweit er auch Ausländer zu Ausbildung und Beruf zulassen will. Eine vollständige Gleichbehandlung kann nicht verlangt werden, da sonst das auf deutsche Staatsangehörige beschränkte Grundrecht der Berufsfreiheit in seinem Geltungsbereich unterlaufen würde. Der in Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen gewährleistete Grundrechtsschutz darf nicht vorbehaltlos über Art. 2 Abs. 1 GG auf Ausländer erstreckt werden. Die personell eingeschränkte Gewährleistung besonderer Grundrechte geht dem allgemeinen Freiheitsrecht tatbestandlich vor. Von den Grundrechtsschranken her gesehen würde eine Erstreckung der sog. Deutschen-Grundrechte über Art. 2 Abs. 1 GG auch auf Ausländer die besonderen Schranken dieser nur Deutschen (oder diesen gleichgestellten Personen) vorbehaltenen Grundrechte durch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG verdrängen, was Ausländer gegebenenfalls besser stellen würde. Aus dieser grundrechtssystematischen Sicht kann Art. 2 Abs. 1 GG kein allgemein greifendes Auffangrecht in personeller Hinsicht sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2004 - 7 CE 03.10155 -, juris). Auch der Einwand der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht nicht habe offen lassen dürfen, ob weitere Studienplätze zu vergeben seien, greift nicht durch. Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, könnte der Antragstellerin allenfalls dann ein Teilhaberecht auf außerkapazitäre Zulassung aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA eingeräumt werden, wenn gewährleistet ist, dass keiner der Antragsteller, die sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können bzw. keiner der Antragsteller, die diesen gleich gestellt sind, durch die Berücksichtigung der Antragstellerin in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wäre. Angesichts des auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Umstandes, dass absehbar ist, dass deutlich mehr Antragsteller, die sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (oder diesen gleichgestellt sind) als eventuell noch zu vergebende Studienplätze vorhanden sind, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die Antragstellerin in ein eventuell erforderliches Los- und Nachrückverfahren für die Vergabe weiterer außerkapazitärer Studienplätze einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenständige Quoten für sog. Bildungsinländer zu bilden, da auch eine solche Berücksichtigung dieses Personenkreises die Teilhaberechte der deutschen Antragsteller und der diesen gleichgestellten Personen verkürzen würde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt wird. Die Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie gewährleistet indes nicht selbst den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt mithin subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht. Außerhalb verfassungsrechtlicher Gewährleistungen obliegt es damit dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein subjektives Recht zustehen soll und welchen Inhalt es hat. Es stellt folglich eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts dar, ob und in welchem Umfang ein solches im Einzelfall besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).