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Beschluss

3 O 19/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0306.3O19.15.0A
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Leitsätze
Zur Beachtlichkeit des Einwandes der Unmöglichkeit bei der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beachtlichkeit des Einwandes der Unmöglichkeit bei der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils.(Rn.3) Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem auf zwangsweise Durchsetzung des Urteils des Senats vom 27. März 2013 - 3 L 441/10 - gerichteten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Recht stattgegeben. Gemäß § 172 Abs. 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs gegen eine Behörde, die im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,- € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 VwGO liegen hier - neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - vor. Der Vollstreckungsschuldner ist der ihm im Urteil des Senats vom 27. März 2013 auferlegten Verpflichtung, die Vollstreckungsgläubigerin wegen der Kosten des nichtpädagogischen Personals und des Sachkostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden, bislang nicht nachgekommen. Weitere Voraussetzung für die Androhung des Zwangsgeldes ist eine „grundlose Säumnis“ bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten. Eine „grundlose Säumnis“ liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen des Urteils verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2013 - 3 C 13.458 -, juris m. w. N.). Hiervon ist im Falle des Vollstreckungsschuldners auszugehen. Das dagegen geltend gemachte Beschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung. Soweit der Vollstreckungsschuldner zunächst ausführt, dass eine Neubescheidung bislang deshalb unterblieben sei, weil das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die für eine Neubescheidung erforderliche Rechtsverordnung noch nicht erlassen habe und der Vollstreckungsschuldner als nachgeordnete Behörde das Kultusministerium nicht zu einem Handeln verpflichten könne, führt dies nicht zur Annahme, dass dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung der geschuldeten Leistung unmöglich ist. Im Anwendungsbereich des § 888 ZPO ist anerkannt, dass eine Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift so lange nicht unzulässig ist, als die zu erzwingende Handlung zwar von der Kooperation eines Dritten abhängt, der Schuldner aber den ihm obliegenden Nachweis, dass der Dritte an der Erfüllung nicht mitwirken wird, nicht erbracht hat. Der Vollstreckungsschuldner hat ferner die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Diese Erwägungen sind auf das Verfahren nach § 172 VwGO entsprechend übertragbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.07.2007 - 11 C 06.868 -, juris). Anders als in dem vom Vollstreckungsschuldner zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. April 2013 (Az.: 5 N 339/13.TR, juris) ist das Kultusministerium im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner bereits nicht Dritter. Das gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO. Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt in § 8 AGVwGO LSA die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Möglichkeit, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Formalien der Klageerhebung ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land, ohne indes selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, juris, zum Besoldungsrecht: BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rdnr. 59; siehe zudem: OVG LSA, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 L 208/06 -; juris Rdnr. 33 [m.w.N.]). Der Vollstreckungsschuldner hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm geschuldete Leistung aus anderen Gründen unmöglich ist. Ein Zwangsgeld kann nicht festgesetzt werden, wenn die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Handlung unmöglich ist. Kann der Schuldner die geschuldete Leistung nicht mehr vornehmen, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme des § 888 ZPO nicht herbeigeführt werden (vgl. zur Anwendbarkeit des § 888 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel: OVG Berlin, Beschl. v. 04.11.1998 - 3 S 15.98 -, juris). Daher darf, wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung gegeben ist, keine Zwangsmaßnahme in Form eines Zwangsgeldes gegen einen Schuldner verhängt werden. Die Möglichkeit der Handlungsvornahme ist deshalb im Vollstreckungsverfahren ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich vom Gläubiger zu beweisen. Indessen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckbarkeit nicht mit der pauschalen Behauptung unterlaufen, ihm sei die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Vielmehr hat der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen. Denn dem Vollstreckungsgläubiger wird es regelmäßig kaum möglich sein, Einzelheiten aus der Sphäre des Schuldners darzutun oder auch nur einen Ansatz für den Nachweis der Möglichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt. Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, desto strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein. Der Anordnung eines Zwangsgeldes stehen deshalb nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind (vgl. zum Vorgehenden: OLG Celle, Beschl. v. 31.10.2012 - 13 W 87/12 -, juris m. w. N.). Hieran gemessen hat der Vollstreckungsschuldner nicht dargelegt, dass die geschuldete Leistung aus anderen Gründen unmöglich ist. Der Vollstreckungsschuldner hat hierzu vorgetragen, dass das Kultusministerium die nötigen Daten zum nichtpädagogischen Personal (Gehälter) bei den Schulträgern habe erfragen müssen. Da das streitgegenständliche Schuljahr 2003/2004 über zehn Jahre zurückliege, habe es nicht mehr alle benötigten Daten von den Schulträgern erhalten. Eine Änderung der Ersatzschulverordnung aufgrund der Daten zum Schuljahr 2003/2004 sei daher nicht möglich. Das Kultusministerium werde daher eine andere Lösung wählen, um den Vorgaben aus dem Urteil Genüge zu tun. Unabhängig von der Frage, ob eine (bloße) Nachfrage bei den Schulträgern zu den Kosten des nichtpädagogischen Personals im Schuljahr 2003/2004 ausreichend gewesen ist, um die für eine mit höherrangigem Recht vereinbare Neuregelung der Ersatzschulverordnung notwendige Datengrundlage zu ermitteln, zeigt der Vollstreckungsschuldner nicht auf, dass eine mit den Maßgaben des Urteils vom 27. März 2013 vereinbare Fassung der Ersatzschulverordnung aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht mehr erlassen werden könnte. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners war die Erfüllungsfrist nicht zu kurz bemessen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nur gerechtfertigt, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, die Verpflichtung in der seit Zustellung des Titels verstrichenen Zeit zu erfüllen. Ob diese Frist mit der Zustellung des vollständigen Urteils (so Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rdnr. 33; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdnr. 58) oder erst von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001 - 2 AV 3.01 -, juris) bzw. der Rückgabe der Akten an die Behörde zu laufen beginnt (vgl. von Nicolai in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rdnr.4), kann vorliegend offen bleiben. Das vollständige Urteil vom 27. März 2013 ist dem Vollstreckungsschuldner am 26. August 2013 zugestellt worden, die Rückgabe der Akten an das Verwaltungsgericht Halle ist nach Eintritt der Rechtskraft am 27. September 2013 am 4. Oktober 2013 verfügt worden. Selbst wenn man - großzügig - davon ausgeht, dass der Vollstreckungsschuldner erst im Dezember 2013 die Verfahrensakten zurückerhalten hat bzw. Gelegenheit hatte, diese wieder vom Gericht zurückzufordern, verblieben dem Vollstreckungsschuldner bis zur vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist am 30. März 2015 15 Monate zur Erfüllung der geschuldeten Leistung. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor einer Neubescheidung noch eine andere Landesbehörde eine Rechtsverordnung zu erlassen hat, ist dieser Zeitraum von mehr als einem Jahr als ausreichend anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).