Beschluss
3 M 171/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:1112.3M171.15.0A
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Leitsätze
Der Beschäftigung von Lehrkräften, für die die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nicht erteilt worden ist und nicht erteilt werden kann, kann insbesondere durch Einleitung eines Widerrufsverfahrens sowie durch Erlass von Bußgeldbescheiden begegnet werden.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschäftigung von Lehrkräften, für die die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nicht erteilt worden ist und nicht erteilt werden kann, kann insbesondere durch Einleitung eines Widerrufsverfahrens sowie durch Erlass von Bußgeldbescheiden begegnet werden.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 2. Oktober 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, dass es für die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Unterrichtseinsatzes an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass der präventive Genehmigungsvorbehalt in § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA dem Antragsgegner die Befugnis verleihe, dem Ersatzschulträger im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. §§ 82 Abs. 2, 83 SchulG LSA) den nicht genehmigten Unterrichtseinsatz von Lehrkräften (ganz oder teilweise) zu verbieten. Dieser Einwand greift nicht durch. Nach § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA darf der Schulträger nur Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Das Beschwerdevorbringen macht nicht plausibel, dass eine Auslegung dieser Vorschrift nach den herkömmlichen Regeln der Gesetzesinterpretation ein Verständnis ermöglicht, wonach der Antragsgegner zum Erlass der angefochtenen Anordnung berechtigt wäre. Schon der eindeutige Wortlaut der Norm, der der Behörde als Handlungsbefugnis lediglich die Erteilung oder Versagung des begünstigenden Verwaltungsakts der Unterrichtsgenehmigung einräumt, deckt eine solche Lesart nicht. Der Bestimmung mangelt es zudem offenkundig auch dann nicht an einem selbständigen, sinnvollen Regelungsgehalt, wenn sie dem Antragsgegner den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber dem Schulträger nicht erlaubt. Um praktische Wirksamkeit zu entfalten, ist sie weder darauf angelegt noch darauf angewiesen, dass ihr eine derartige Anordnungsermächtigung beigemessen wird. Vielmehr hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschäftigung von Lehrkräften, für die die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nicht erteilt worden ist und nicht erteilt werden kann, insbesondere durch Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach § 16 Abs. 5 SchulG LSA sowie durch Erlass von Bußgeldbescheiden nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 SchulG LSA begegnet werden kann. Dass diese im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Mittel nicht ausreichen würden, den von § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bezweckten Schutz der Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Ebenso wenig benennt sie sonstige systematische oder entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte, die die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern würden. Auch die Berufung auf die staatliche Schulaufsicht führt schließlich zu keiner abweichenden Beurteilung, denn die Schulaufsicht bedarf hinsichtlich ihrer Eingriffsbefugnisse gerade der Umsetzung und Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 3 L 68/14 -, BA S. 4 m.w.N.; NdsOVG, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 2 LB 314/14 -, juris Rn. 92 ff. m.w.N.). Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Frage der beruflichen Qualifikation der Lehrkraft kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).