Beschluss
3 L 204/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0225.3L204.15.0A
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Leitsätze
1. Einem Strafurteil kommt eine Bindungswirkung hinsichtlich der Fahreignung nur zu, wenn sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die Fahreignung eigenständig (und abschließend zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers) beurteilt wurde.(Rn.4)
2. Demnach entfaltet ein Strafurteil, das zu der Erkenntnis gelangt, dass das (erstinstanzliche) Urteil des Amtsgerichts insoweit aufzuheben ist, als der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt wurde, weil im Hinblick auf die Schwere der Straftat und unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufes seit Begehung der Taten, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken, die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten gemäß § 44 Abs 1 StGB ausreichend sei, keine Bindungswirkung, wenn und soweit das Strafgericht zur Fahreignung des Angeklagten keine weiteren Feststellungen zu seiner Kraftfahreignung getroffen hat.(Rn.6)
3. Allein der Hinweis im Strafurteil auf den Zeitablauf seit Begehung der Tat ist angesichts der Bestimmungen über die Berücksichtigungsfähigkeit von fahreignungsrelevanten Vorfällen (vgl. § 29 StVG) und den Prüfungsumfang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Anlage 4a Nr 1 zu § 11 Abs 5 FeV) nicht geeignet, von einer positiven Feststellung der Fahreignung durch das Strafgericht auszugehen.(Rn.7)
4. Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Angeklagten gehindert ist, sind allein entsprechende eindeutige Feststellungen im Urteil.(Rn.8)
5. Abgeurteilte Straftaten können bei Erlass der Beibringungsanordnung solange verwertet werden, solange sie im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht tilgungsreif sind (vgl. § 29 StVG).(Rn.16)
6. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Strafurteil kommt eine Bindungswirkung hinsichtlich der Fahreignung nur zu, wenn sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die Fahreignung eigenständig (und abschließend zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers) beurteilt wurde.(Rn.4) 2. Demnach entfaltet ein Strafurteil, das zu der Erkenntnis gelangt, dass das (erstinstanzliche) Urteil des Amtsgerichts insoweit aufzuheben ist, als der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt wurde, weil im Hinblick auf die Schwere der Straftat und unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufes seit Begehung der Taten, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken, die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten gemäß § 44 Abs 1 StGB ausreichend sei, keine Bindungswirkung, wenn und soweit das Strafgericht zur Fahreignung des Angeklagten keine weiteren Feststellungen zu seiner Kraftfahreignung getroffen hat.(Rn.6) 3. Allein der Hinweis im Strafurteil auf den Zeitablauf seit Begehung der Tat ist angesichts der Bestimmungen über die Berücksichtigungsfähigkeit von fahreignungsrelevanten Vorfällen (vgl. § 29 StVG) und den Prüfungsumfang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Anlage 4a Nr 1 zu § 11 Abs 5 FeV) nicht geeignet, von einer positiven Feststellung der Fahreignung durch das Strafgericht auszugehen.(Rn.7) 4. Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Angeklagten gehindert ist, sind allein entsprechende eindeutige Feststellungen im Urteil.(Rn.8) 5. Abgeurteilte Straftaten können bei Erlass der Beibringungsanordnung solange verwertet werden, solange sie im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht tilgungsreif sind (vgl. § 29 StVG).(Rn.16) 6. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt.(Rn.18) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. Oktober 2015 hat keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer 1. ihrer Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 1.1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 1. lit. a) der Antragsbegründungsschrift ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht etwa daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Strafurteil des Landgerichtes Magdeburg vom 11. Juni 2013 eine Bindungswirkung hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin abgesprochen hat. Denn es lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - aus den Urteilsgründen des Landgerichtes Magdeburg nicht entnehmen, dass hierbei die Fahreignung der Klägerin eigenständig (und abschließend zu ihren Gunsten) beurteilt wurde. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris sowie Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 10 S 1491/15 -, juris). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O). Enthält die strafgerichtliche Entscheidung keine positive oder negative Bewertung der Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, so kann daraus nicht auf die positive Eignung geschlossen werden. Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde befugt, den Sachverhalt in die ihr obliegende umfassende Prüfung der Kraftfahreignung einzubeziehen; darin liegt keine Benachteiligung des Betroffenen, sondern die Beseitigung eines möglicherweise zuvor erlangten ungerechtfertigten Vorteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beklagte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Strafgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung Klägerin vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht ausweislich Ziffer V. der Gründe des Berufungsurteils vom 11. Juni 2013 zu der Erkenntnis gelangt, dass das (erstinstanzliche) Urteil des Amtsgerichts Magdeburg insoweit aufzuheben ist, als der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt wurde. Denn im Hinblick auf die Schwere der Straftat und unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufes seit Begehung der Taten hat die Kammer, um nachhaltig auf die Angeklagte einzuwirken, die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten gemäß § 44 Abs. 1 StGB für ausreichend und erforderlich erachtet. Dass das Strafgericht zur Fahreignung der Klägerin Feststellungen getroffen hat, geht aus den allein maßgeblichen Gründen des Strafurteils dagegen nicht hervor. Allein der Hinweis auf den Zeitablauf ist angesichts der Bestimmungen über die Berücksichtigungsfähigkeit von fahreignungsrelevanten Vorfällen (vgl. § 29 StVG) und den Prüfungsumfang einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (Anlage 4a Nr. 1 zu § 11 Abs. 5 FeV) nicht geeignet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 11 CS 06.673 -, juris [m. w. N.]), von einer positiven Feststellung der Fahreignung durch das Strafgericht auszugehen. Denn aus dem Verzicht auf die Verhängung einer solchen Maßregel im Urteil folgt ohne ausdrückliche Angabe der dafür ausschlaggebenden Gründe nicht, dass für den – gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts - abweichenden Rechtsfolgenausspruch die Auffassung des Landgerichts maßgeblich war, die Klägerin sei (nunmehr) als fahrgeeignet anzusehen; vielmehr kann der Nichtentzug der Fahrerlaubnis auch auf anderen Umständen beruhen. Denn der schlichte Hinweis auf den Zeitablauf, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit des Angeklagten einzugehen, enthält keine Aussage über die Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die zu einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit verpflichtete Verwaltungsbehörde zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urteil des vom 20. Februar 1987 - 7 C 87.84 -, juris). Folglich kann eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung durch das Strafgericht dann nicht angenommen werden, wenn - wie hier - für den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der bloße Aspekt des Zeitablaufs maßgeblich gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, juris). Die Schwere der Straftat, die das Berufungsgericht daneben zum Anlass genommen hat, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, kann über die Fahreignung des Betroffenen von vornherein keine abschließende Aussage treffen, da auch hiermit keine Feststellungen zur Fahreignung als solche verbunden sind. Dass die schriftliche Begründung des Berufungsgerichts im Urteil vom 11. Juni 2013 damit "derartig klar und deutlich" sei, dass von einer rechtlich bindenden Feststellung der Fahreignung der Klägerin auszugehen sei, ist folglich nicht der Fall. Dies zugrunde gelegt, kann es - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - daher dahinstehen, ob die Kraftfahreignung der Klägerin in der Berufungsverhandlung zwischen der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten und der Kammer erörtert worden ist und welche etwaigen Schlussfolgerungen das Berufungsgericht mündlich gezogen hat. Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung der Klägerin gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu derartigen Sachverhaltskonstellationen auch: VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. Oktober 2015, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 16 B 870/12 -, juris). Soweit die Klägerin unter Verweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2014 (Az.: 16 A 2960/11) eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zugunsten der Klägerin annehmen will, ist ihr Vorbringen nicht plausibel. Denn das zitierte Obergericht hat eine Bindungswirkung gerade in einem Fall verneint, bei dem die Ausführungen zu §§ 69, 69a StGB im Strafurteil lauteten: "Was Maßnahmen der Sicherung und Besserung betrifft, handelt es sich bei der Straßenverkehrsgefährdung zwar um ein Regelbeispiel für Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB. Die Kammer hat hiervon jedoch wegen des seit der Taten eingetretenen Zeitablaufs und der geständnisgleichen Wirkung der Rechtsmittelbeschränkung abgesehen und gemäß § 44 StGB lediglich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, um eine ausreichende Warnfunktion zu erzielen". Es ist damit in einer mit dem vorliegenden Verfahren durchaus vergleichbaren Sachverhaltskonstellation davon ausgegangen, dass dieser Begründung keine eigenständige Eignungsbeurteilung in dem von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorausgesetzten Sinne zugrunde gelegen habe. Die von der Klägerin angestrengte Argumentation, dass sich das Landgericht zwangsläufig mit der Fahreignung der Klägerin befasst haben müsse, um den erstinstanzlichen Straffolgenausspruch zu beseitigen, verfängt aus den obigen Darstellungen nicht. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass an dem Umstand, dass ein Urteil keine Begründung dafür enthält, warum das Berufungsgericht von einem Ausspruch nach § 69 StGB abgesehen hat, auch die Tatsache nichts ändert, dass der strafgerichtlichen Erkenntnis ein erstinstanzliches Urteil vorausging, das noch den Entzug der Fahrerlaubnis vorsah (vgl. zu einem vorangegangen Strafbefehl: BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, a. a. O.). Soweit die Klägerin diese Rechtsauffassung als "logischen Denkansätzen" widersprechend ansieht, verkennt sie, dass der Nichtentzug der Fahrerlaubnis auch auf anderen Umständen - hier: dem Zeitablauf und die Schwere der Straftat - beruhen kann (vgl. im Einzelnen oben). Auf den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung (u. a.) unzutreffend damit begründet, dass das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichtes Magdeburg, mit dem die Fahreignung der Klägerin verneint wurde, noch Bindungswirkung für den Beklagten entfalte, kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an. Denn den vorangegangenen Ausführungen folgend mangelt es jedenfalls an einer ausdrücklichen Feststellung des Landgerichtes Magdeburg, so dass dahinstehen kann, ob dem erstinstanzlichen Urteil, insbesondere wegen seiner Aufhebung, insoweit noch Bindungswirkung zukommt. Soweit die Klägerin einwendet, es sei "in mehrfacher Hinsicht unzutreffend", dass sich der Beklagte darüber hinaus auf den Strafbefehl vom (...) März 2010 gestützt habe, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn dass der streitgegenständliche Bescheid vom 17. März 2014 in seiner Begründung nicht auf die mit dem vorbezeichneten Strafbefehl geahndete Straftat (ausdrücklich) Bezug nimmt, sondern nur die zwei Taten vom (...) Mai 2010 bezeichne, die mit dem Berufungsurteil des Landgerichtes vom 11. Juni 2013 abgeurteilt worden seien, ist unschädlich. Die Klägerin verkennt, dass sowohl in der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 18. November 2013, auf die der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 rekurriert, als auch im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2015, in dessen Gestalt der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 angefochten wird, auf die mit seit dem 15. April 2010 rechtskräftigem Strafbefehl vom (...) März 2010 geahndete Tat, Bezug genommen wird. Mit der Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht nicht abgeurteilte Taten vorhalte, sind auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung verknüpft. Zum einen wird auf das Verfahren, welches wegen einer am 29. März 2010 begangenen Nötigung im Straßenverkehr mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Zahlung einer Geldbetrages von 300,00 EUR vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2015 Bezug genommen. Ungeachtet dessen sind allein die abgeurteilten Straftaten Gegenstand der Beibringungsanordnung des Beklagten vom 18. November 2013 und für sich betrachtet hinreichender Grund für Zweifel an der Fahrtauglichkeit der Klägerin, die die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz Nr. 5 FeV rechtfertigen. Der weitere Vortrag der Klägerin, alle gegen sie geführten vorherigen Strafverfahren bzw. ihr zur Last gelegten Taten hätten im Urteil des Landgerichts Magdeburg bei der Beurteilung ihrer Fahreignung Berücksichtigung gefunden, so dass es dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, die Einholung eines Gutachtens darauf zu stützen, ist gleichfalls nicht schlüssig. Wie bereits dargestellt hat das Landgericht Magdeburg eine bindende Feststellung über die Fahreignung der Klägerin gerade nicht getroffen, so dass für die behauptete Präklusion von vornherein kein Anhalt besteht. 1.2. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel rechtfertigt sich auch nicht aus den unter Ziffer 1. lit. c) der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwänden. Für einen Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch bei der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe in seine Ermessensentscheidung nicht eingestellt, dass sich die Klägerin seit der letzten vorgeworfenen und entschiedenen Tat nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Voranzustellen ist, dass die abgeurteilten Straftaten, die in den Jahren 2009 und 2010 begangen worden sind, bei Erlass der Beibringungsanordnung vom 18. November 2013 noch verwertet werden konnten, denn sie waren zu diesem Zeitpunkt noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht tilgungsreif (vgl. § 29 StVG). Dies stellt die Klägerin als solches auch mit ihrem Zulassungsbegehren nicht in Abrede. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der hier von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Werden die aufklärungsbedürftigen Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers - wie hier - durch erhebliche Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begründet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde abzuwägen, ob diese Taten im konkreten Fall nach den gesamten Umständen des Falles hinreichenden Anlass zu Eignungszweifeln geben, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenzulegen. Die von der Klägerin zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3. September 2015 - 10 S 778/14 -, juris). Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, geistigen oder - wie hier in Rede stehend - charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris, und Urteil vom 3. September 2015, a. a. O.). Im Übrigen spricht gerade die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Neuerteilung zurückbleibt, dafür, die Anforderungen an die Ermessensbetätigung und die Begründung der maßgeblichen Erwägungen nicht zu hoch anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3. September 2015, a. a. O.). Im Rahmen der Ermessensprüfung sind grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung bzw. während noch laufender Beibringungsfrist dargelegt hat. Dies folgt bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Zeitpunkt ihres Erlasses ist. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris). Denn der Betroffene muss sich nach dem oben Gesagten zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält. Aus diesem Grunde ist es der Fahrerlaubnisbehörde auch verwehrt, nach Ablauf der Beibringungsfrist in der Gutachtensanordnung nicht erhaltene Ermessenserwägungen nachzuschieben (vgl. VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3. September 2015, a. a. O. [m. w. N.]). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der Gutachtensanordnung unter Wiedergabe der einzelnen von der Klägerin begangenen und strafgerichtlich abgeurteilten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten, ausgeführt, dass sich aufgrund dieser erheblichen Zweifel an ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergäben. Die Behörde hat damit noch ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass die Klägerin nicht die erforderliche charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Ermessensausübung nicht gehalten, auf den zeitlichen Abstand zwischen den die Eignungsbedenken begründenden Verkehrsstraftaten und dem Erlass der Gutachtensanordnung einzugehen. Innerhalb welcher Zeitspanne der betreffende Sachverhalt zum Anlass für die Beibringung eines Eignungsgutachtens gemacht werden darf, richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Solange der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar ist, besteht für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, grundsätzlich kein Raum mehr; auf diesen Umstand ist deshalb auch im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig nicht ausdrücklich einzugehen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3. September 2015, a. a. O.). Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtswidriger Weise angenommen, dass der Beklagte das Verfahren nicht zögerlich betrieben habe, begründet in diesem Zusammenhang ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte wegen des Strafbefehls vom (...) März 2010 deutlich früher das Verfahren einleiten können, verkennt sie, dass unabhängig von der Frage, ob die Behörde bereits zuvor Kenntnis von der Verurteilung gehabt hat, mit der Verwertbarkeit der Verkehrsstraftat ihre Berücksichtigung jederzeit möglich ist (vgl. obige Darstellung). 1.3. Entgegen der unter Ziffer 1. lit. b) ihrer Antragsbegründungsschrift vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten zu Recht den Schluss gezogen, wegen der Weigerung der Klägerin ein Gutachten vorzulegen, diese als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Diese sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebende Rechtsfolge begegnet auch keinen verfassungswidrigen Bedenken. Denn der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris). Dies ist hier nach den obigen Darstellungen der Fall. Überdies legt die Klägerin nicht dar, weshalb die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Verfahren rechtlichen Bedenken begegnen soll. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin, die ihr Vorbringen unter Ziffer 2 der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache schon aus dem Sachverhalt selbst, der überlangen Verfahrensdauer (einschließlich des Eilverfahrens) als auch aus dem Umfang der Urteilsbegründung ergäben, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen tatsächlichen oder die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache bestehen sollen. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass der Beantwortung der aufgeworfenen Frage, inwiefern hier eine Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidungen der Strafgerichte hinsichtlich der Fahrzeugführereignung der Klägerin bestanden habe, wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die den Kern des Rechtsstreites bildenden Rechtsfragen bereits durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte geklärt sind. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von sechs Seiten, von denen ca. fünf Seiten ein Zitat aus dem Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2014 in dem vorausgegangenen Eil(beschwerde)verfahren 3 M 403/14 darstellen, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Schließlich legt die Klägerin auch nicht ansatzweise dar, inwieweit die gerügte "Verfahrensdauer in der Sache (einschließlich des Eilverfahrens)" besondere rechtliche oder tatsachliche Schwierigkeiten zu begründen vermag. 3. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen: „ob bei der Bindungswirkung für die Verwaltung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nur auf den Inhalt der schriftlichen Entscheidungsgründe eines vorangegangenen Urteils eines Gerichts abzustellen [ist] oder aber auch andere Kriterien heranzuziehen sind, bis hin zur Zeugenvernahme“ sowie "Ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen eigenen Feststellungen hierzu beruht?" mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur. Dies hat zur Folge, dass der Senat durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Überdies ist festzustellen, dass - wie bereits dargestellt - das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die klägerische Rechtsfrage bereits beantwortet hat. Danach ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden ist, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1960 - VII C 39.59 -, BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluss vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37; Beschluss vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, juris). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt verfängt die klägerische Auffassung schon nicht, es müssten "Hintergründe/Vorläufe" bis hin zu Zeugenvernahmen Berücksichtigung finden, um eine Klärung herbeizuführen, ob das Strafgericht in letzter Instanz in seiner Entscheidung eigenständig (und abschließend) über die Kraftfahrzeugführereignung des Betroffenen entschieden habe. Denn allein die im Strafurteil niedergelegten Gründe sind von Relevanz. 4. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels in Gestalt einer Gehörsrüge, denn schon nach dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die klägerischen Ausführungen und Beweisangebote zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. . 5. Nach alledem kommt es auf die übrigen Einwände der Klägerin nicht entscheidungserheblich an. Soweit sie zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und die dortigen Beweisantritte sowie auf ihr gesamtes Vorbringen und ihre Beweisantritte im Eilverfahren (Az.: 3 M 403/14) Bezug nimmt und dieses zum Gegenstand des Verfahrens macht, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Denn die pauschale Bezugnahme ist unstatthaft. Zur Begründung eines Zulassungsbegehrens ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung gemessen an den einzelnen Zulassungsgründen darzulegen, weshalb die Zulassung gerechtfertigt ist. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz oder im vorangegangenem Eilverfahren gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).