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Beschluss

3 M 166/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0914.3M166.16.0A
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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Anhörung des Halters als Zeuge bei bevorstehendem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Anhörung des Halters als Zeuge bei bevorstehendem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist(Rn.3) 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 1. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 28. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2016 abgelehnt, mit dem ihr gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (...) und für ein Nachfolgefahrzeug/Ersatzkennzeichen von dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bis zum Ablauf von neun Monaten angeordnet wurde. Nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung. Der Einwand der Antragstellerin, die zuständige Verwaltungsbehörde habe nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (...) unternommen, greift nicht durch. Denn dass die Antragstellerin durch die zuständige Verwaltungsbehörde nicht lediglich als Betroffene, sondern darüber hinaus als Zeugin hätte angeschrieben werden und zur Aussage aufgefordert werden müssen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin u. a. bezugnehmend auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. August 2009 - 10 S 1499/09 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris) ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin, wäre sie als Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren angeschrieben worden, ihrer Verpflichtung als Zeugin - grundsätzlich Auskunft zu erteilen und zur Sache auszusagen - nicht nachgekommen wäre, greift dieser auf ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde gerichtete Einwand nicht durch. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht als Zeugin angehört werden konnte, solange sie Beschuldigte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 11 CS 11.1548 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris). Dagegen, dass die Bußgeldbehörde bis zum 5. Januar 2016 von der Beschuldigtenstellung der Antragstellerin ausgegangen ist, ist nichts zu erinnern. Denn entgegen der Annahme der Antragstellerin schied diese nicht von vornherein als Beschuldigte aus. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Beweisfoto zum streitbefangenen Verkehrsverstoß vom (...) Oktober 2015 lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um einen deutlich jüngeren Mann als die im Jahr 1964 geborene Antragstellerin handelt. Die Qualität der Fotografie lässt bereits keine konkrete Bestimmung des Geschlechtes zu, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, dass die Kraftfahrzeughalterin keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Eine insoweitige Nachlässigkeit - wie sie die Antragstellerin behauptet - kann der Bußgeldbehörde nicht vorgeworfen werden. Die Antragstellerin hat ihre Fahrzeugführerschaft während des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch gemacht und sich eines Bevollmächtigten bedient, der Akteneinsicht genommen, jedoch keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich unter dem 11. Dezember 2015 einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat. Die Bußgeldbehörde hat mit an das Revierkommissariat A-Stadt gerichtetem Ermittlungsersuchen vom 11. Dezember 2015 um Vorladung und Anhörung des Halters unter Vorlage des Tatfotos zwecks Feststellung des Fahrers und Angabe der Personalien ersucht und die Rückgabe des Vorganges bis zum 8. Januar 2016 erbeten. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerkes des Polizeihauptmeisters (...) vom 23. Dezember 2015 ist die Antragstellerin in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Hierbei sei (erstmals) festgestellt worden, dass sie als Fahrzeugführerin nicht in Betracht komme, da es keine Übereinstimmung zum Fahrerfoto gebe. Weitere Personen seien in der Wohnung nicht angetroffen worden. Sowohl die Überprüfung im Einwohnmeldeamt als auch in der näheren Umgebung sei negativ verlaufen, so dass keine weiteren Erkenntnisse zum Fahrzeugführer ermittelt werden konnten. Kenntnis hiervon hat die Bußgeldbehörde ausweislich des den Eingang dokumentierenden Stempels erst am 5. Januar 2016, mithin ca. zwei Wochen vor der am 18. Januar 2016 ablaufenden Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG erhalten. Dass die Bußgeldbehörde daraufhin das Verfahren am 13. Januar 2016 „gestoppt“ und unter dem 18. Januar 2016 - mit Ablauf der Verfolgungsverjährung - eingestellt hat, berechtigt nicht zu der Annahme, sie habe zumutbare Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht unternommen. Angesichts der zu attestierenden Kürze der ablaufenden Verjährungsfrist konnten von der Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, insbesondere die Anhörung oder auch Vorladung bzw. Vernehmung der Antragstellerin als Zeugin verlangt werden. Berücksichtigt man die allgemeine Postlaufzeit und die gewöhnlich zu gewährende Frist zur Stellungnahme von einer Woche war bereits nicht hinreichend sicher, dass vor Ablauf des 18. Januar 2016 eine rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers überhaupt noch möglich war, zumal überdies zu berücksichtigen ist, dass es im Fall weiterer Erkenntnisse einer ebenfalls rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Handlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) der Bußgeldbehörde bedurft hätte. Ob und inwieweit innerhalb des dargestellten zeitlichen Horizontes von nur ca. zwei Wochen weitere Maßnahmen der Bußgeldbehörde, insbesondere das Anschreiben der Antragstellerin, erfolgsversprechend gewesen wären, liegt weder auf der Hand noch legt die Antragstellerin Entsprechendes dar. Sie beschränkt sich darauf, hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass sie im Falle ihrer Anhörung als Zeugin keine Aussage gemacht hätte. Ob ihre etwaige Aussage noch rechtzeitig erfolgt wäre, behauptet sie schon nicht. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Anhörung der Antragstellerin als Zeugin zur rechtzeitigen Ermittlung des Fahrzeugführers weder hinreichend erfolgsversprechend noch ohne Weiteres zumutbar war. Diese Sichtweise steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Antragstellerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stand - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - von vornherein fest, dass die Halterin nicht Beschuldigte, mithin nur Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren sein konnte, da das Beweisfoto eine männliche Person zeigte (vgl. Beschluss vom 4. August 2009, a. a. O.). In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht betrug der Zeitraum zur Vornahme der Anhörung des Halters als Zeuge noch einen Monat und nicht nur - wie vorliegend - zwei Wochen (vgl. Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O.). Auch die im Übrigen von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Betrachtung. Das Verwaltungsgericht Freiburg stellt ebenfalls nur darauf ab, dass, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges aufgrund von Umständen, die entweder bereits bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder zumindest deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt seien, dieser als Fahrzeugführer ausscheide und (nur) noch als Zeuge in Betracht komme, es zu den möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln der Bußgeldbehörde gehöre, ihn als Zeugen zu hören (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris). In dem vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geführten Eilverfahren war etwas mehr als die Hälfte der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG abgelaufen, so dass das Gericht davon ausgegangen war, dass ausnahmsweise gute Chancen auf rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers bestanden hätten. Vergleichbare Sachverhalte liegen insoweit schon nicht vor. Ohne dass es (noch) entscheidungserheblich darauf ankommt, hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend plausibel gemacht, dass sie die Person des Fahrers bekannt gegeben hätte. Denn dass die Vernehmung der Antragstellerin vorliegend deshalb erfolgversprechend gewesen wäre, weil sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet gewesen wäre, ist aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte - anders als in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (a. a. O.), in dem ein verwandtschaftliches Verhältnis gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges nicht bekannt war - jedenfalls nicht offenkundig. Vielmehr dürfte anhand der vorliegenden Umstände Überwiegendes dafür sprechen, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Zeugenanhörung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gegebenenfalls Gebrauch gemacht hätte oder jedenfalls weiterhin die Aufklärung verzögert hätte, weil der Sohn der Antragstellerin Fahrzeugführer gewesen ist. Soweit die Antragstellerin daneben einwendet, der Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei des Weiteren rechtswidrig, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Argumenten und Einwendungen unter Ziffer II. 2. b) bb) ihrer Antragsbegründungsschrift vom 31. Mai 2016 - auf die sie inhaltlich Bezug nimmt - auseinandergesetzt habe, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris). Ungeachtet dessen läge hierin allenfalls ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung, der vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 1 M 167/15 -, juris m. w. N.). Dass eine Fahrtenbuchauflage für das (Tat-)Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: (...)) gegenüber der Antragstellerin nicht mehr verhängt werden könne, mithin auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil sie aufgrund der vor Erlass des Bescheides erfolgten Außerbetriebsetzung bzw. Abmeldung sowie Veräußerung nicht mehr Halterin dieses Fahrzeuges sei, rechtfertigt im Übrigen die Abänderung des Beschlusses nicht ohne Weiteres. Richtig ist zwar, dass die Fahrtenbuchauflage hinsichtlich des Tatfahrzeuges ins Leere geht, da die Antragstellerin dieses - wovon auch der Antragsgegner ausweislich der Begründung des streitbefangenen Bescheides ausgeht (vgl. dort S. 3) - bereits am 19. November 2015 außer Betrieb gesetzt hat. Worin insoweit die Beschwer der Antragstellerin liegen soll, legt sie indes nicht im Ansatz dar. Daneben hat der Antragsgegner zudem sogleich die Fahrtenbuchauflage auf ein Nachfolgefahrzeug erstreckt (vgl. Ziffer 1. des Bescheides) und in den Gründen des Bescheides unter Benennung des amtlichen Kennzeichens (…) auf ein bereits am 2. Juli 2013 zugelassenes Fahrzeug der Antragstellerin Bezug genommen. Aus welchen Gründen dies unverhältnismäßig sein soll, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um kein Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO handele und verweist im Übrigen auf ihre Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche pauschale Bezugnahme unstatthaft. Ungeachtet dessen ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeuges einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 -, juris, Rdnr. 9 [m. w. N.]). Indem die Antragstellerin im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes ausführt, dass das (Tat-)Fahrzeug (...) ausschließlich durch ihren Sohn, Herrn C. A., genutzt worden sei und dieser das am 2. Juli 2013 zugelassene Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen (…) ebenso wenig genutzt habe bzw. nutze (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründungsschrift), legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sich die Nutzungszwecke des Tatfahrzeuges und des Ersatzfahrzeuges nicht gleichen. Denn die Antragstellerin schließt mit ihrem Vorbringen bereits nicht aus, dass ihr Fahrzeug (…) in Zukunft durch Dritte genutzt werde, so dass auch künftig die abstrakte Gefahr einer erneuten Unaufklärbarkeit des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers besteht. Dieser Gefahr zu begegnen, bezweckt die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme (OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, juris, Rdnr. 5). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine streitwerterhöhende Berücksichtigung der im streitbefangenen Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten von 60,00 € kam nicht in Betracht, weil die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des insoweitigen Widerspruches begehrt hat. 4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).