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Beschluss

3 L 21/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0222.3L21.17.0A
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Leitsätze
1. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, kann auch die damit nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt werden.(Rn.4) 2. Auch für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage bedarf es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO des Vorliegens einer Klagebefugnis.(Rn.6) 3. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein und nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, kann auch die damit nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt werden.(Rn.4) 2. Auch für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage bedarf es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO des Vorliegens einer Klagebefugnis.(Rn.6) 3. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein und nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden.(Rn.7) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Dezember 2016 hat keinen Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Daher ist in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Berufung beantragt wird, und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist. In der Zulassungsbegründung der Klägerin wird indes kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt, sondern lediglich nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts für "rechtsfehlerhaft" hält. Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Zulassungsantragstellers hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 12 ff.). Ob dies hier möglich ist, kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn man die Bemerkung der Klägerin‚ das erstinstanzliche Urteil sei "rechtsfehlerhaft", dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen würde, hätte ihr Zulassungsantrag keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag Art. 19 Abs. 4 GG nichts für die Zulässigkeit ihrer Klage herzugeben; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keine subjektiven Rechte, sondern setzt sie und die Möglichkeit ihrer Verletzung voraus. Die Rechtsschutzgarantie greift also dort nicht ein, wo Rechte nicht durch die öffentliche Gewalt verletzt werden können. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung - wie hier -, so kann auch die damit nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 17.72 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Soweit die Klägerin sich auf eine aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Klagebefugnis beruft und in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe selbst erkannt, "dass die reduzierte Anerkennung der Stadt A-Stadt als Prüfort Nachteile für die Klägerin mit sich bringe", wird ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Denn die Zulassungsschrift setzt sich mit der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich dennoch weder auf einen etwaigen Vertrauensschutz noch auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, in keiner Weise auseinander, so dass eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht mangels konkreter Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 22. Aufl. 2016‚ § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, mindestens die allgemeine Leistungsklage sei statthaft. Denn auch für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage bedarf es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO des Vorliegens einer Klagebefugnis. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt nämlich als allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, dass dieser in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassen in ihren Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die Möglichkeit der Verletzung einer subjektiven Rechtsposition abgesprochen, ohne dass die Klägerin dieser Rechtsauffassung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert entgegen getreten wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Antrag erstrecke sich auch auf die Feststellung, dass der Erlass vom 15. Mai 2014 rechtswidrig sei, kann sie damit im Zulassungsverfahren nicht gehört werden; denn Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein und nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 3 ZB 13.2337 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Erlass vom 15. Mai 2014 war allerdings mangels eines entsprechenden Klageantrags (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 7. Dezember 2016) nicht Streitgegenstand des angefochtenen Urteils, so dass der Zulassungsantrag der Klägerin insoweit ins Leere geht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).