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Beschluss

3 L 391/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Voraussetzung für das Führen eines ausländischen Ehrengrades ist nicht nur, dass eine nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigte Stelle diesen verliehen hat, sondern diese ausländische Institution auch zur Vergabe des materiellen Doktorgrades, eines aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums vergebenen Grades, berechtigt ist (vgl. § 19 Abs. 2 HSG LSA (juris: HSchulG ST)).(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für das Führen eines ausländischen Ehrengrades ist nicht nur, dass eine nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigte Stelle diesen verliehen hat, sondern diese ausländische Institution auch zur Vergabe des materiellen Doktorgrades, eines aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums vergebenen Grades, berechtigt ist (vgl. § 19 Abs. 2 HSG LSA (juris: HSchulG ST)).(Rn.8) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. September 2018 hat keinen Erfolg. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass der dem Kläger durch die kirgisische Universität für Geisteswissenschaften Bischkek verliehene Ehrengrad deshalb nicht geführt werden dürfe, weil diese ausländische Institution kein Recht zur Vergabe materieller Doktorgrade habe. Hierbei beruft sich das Gericht auf die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA. Demgegenüber verweist der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel im Wesentlichen darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA, die eine Akzessorietät des „Gradverleihungsrechtes“ voraussetze, zu eng sei. Denn sie führe zu dem Ergebnis, dass Ehrengrade und -bezeichnungen aus osteuropäischen und asiatischen Staaten - wie der Kirgisischen Republik - nicht geführt werden dürften, weil die Verleihung der materiellen Grade und Bezeichnungen gesetzlich monopolisiert sei und nicht von der jeweiligen Universität vorgenommen werde, wohingegen in diesen Ländern die autonome Vergabe von Ehrengraden und -bezeichnungen durch die jeweilige Universität erlaubt sei. Dieser Einwand des Klägers rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Nach § 19 Abs. 2 HSG LSA kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA kann ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für das Führen eines ausländischen Ehrengrades nicht nur ist, dass eine - wie hier - nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigte Stelle diesen verliehen hat, sondern diese ausländische Institution auch zur Vergabe des materiellen Doktorgrades, eines aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums vergebenen Grades, berechtigt ist. Nicht anders kann die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA verstanden werden. Die vom Kläger zum einen begehrte Auslegung, dass Ehrengrade (nur) nicht geführt werden dürften, wenn sie von der verleihenden Einrichtung nicht verliehen werden dürften, verkürzt die Prüfung in unzulässiger Weise um die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA. Denn Voraussetzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA ist bereits, dass eine nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigte Stelle den ausländischen Ehrengrad verliehen hat. Dementsprechend greift auch der Einwand des Klägers nicht Platz, dass mit „entsprechender Grad“ in § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA nicht der „reguläre Grad“, also der „[Ehren-]Grad ohne Ehre“ gemeint sei, sondern der „Ehrengrad als solcher“. Es hätte keiner Verweisung bedurft, wenn § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA nicht die Berechtigung zur Vergabe des materiellen Grades in den Blick nehmen würde, sondern allein die Berechtigung zur Vergabe des Ehrengrades, die bereits Gegenstand der Regelung in Satz 1 der Vorschrift ist. Soweit der Kläger andererseits meint, dass die Vorschrift so zu lesen sei, „dass bei der Vergabe von Ehrengraden (Abs. 2) ebenso wie bei der Vergabe von materiellen Graden (Abs. 1) entsprechend den Regelungen [des] Abs. 1 die formellen Voraussetzungen gegeben sein müss[t]en: anerkannter Hochschulabschluss nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium“, also der Graduierte - wie der Kläger - über einen Hochschulabschluss als solchen verfügen müsse, besteht hierfür kein Anhalt. Bereits der Wortlaut lässt die vom Kläger favorisierte Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA nicht genügen. Die ausländische Institution muss „das Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1“ besitzen. Dies setzt zweifelsohne voraus, dass sie das Recht zur Verleihung des entsprechenden materiellen Hochschulgrades in dem jeweiligen Fach, d. h. für den vorliegenden Fall das insoweitige Promotionsrecht besitzen muss. Dass der zu Graduierende ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, verlangt die Regelung nicht. Der hier - zur Verleihung eines ausländischen Hochschulgrades berechtigende - anerkannte und nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium erlangte Hochschulabschluss im Sinne von § 19 Abs. 1 HSG LSA ist bezogen auf den vorliegenden Fall ein auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erlangter Abschluss und nicht etwa ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das regelmäßig erst den Zugang zum Promotionsverfahren eröffnet. Dementsprechend muss die verleihende ausländische Institution das Promotionsrecht im entsprechenden Fach innehaben, das die Universität für Geisteswissenschaften in Bischkek - nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten - nicht für sich in Anspruch nehmen soll. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA bzw. bei ihrer historischen Betrachtung kann die vom Kläger begehrte Lesart nicht ermittelt werden. Der Landesgesetzgeber hat es in Umsetzung eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 (vgl. LT-Drs. 4/1149, S. 103) - wie die Gesetzgeber anderer Bundesländer (vgl. bspw. § 10 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz, § 37 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg, § 57 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, § 34a Abs. 3 Satz 2 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin) - für erforderlich gehalten, u. a. das Führen von Ehrendoktorgraden an bestimmte Anforderungen zu knüpfen. Auf die nach den bisherigen Vorschriften erforderliche Einzelfallgenehmigung zur Führung ausländischer Grade sollte zukünftig verzichtet und eine ländereinheitliche Allgemeingenehmigung geschaffen werden. Sinn und Zweck der Regelung ist, das Führen von Ehrengraden ausländischer Institutionen nur dann zu gestatten, wenn diese auch Doktorgrade aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums vergeben (materielle Doktorgrade), also mit der wissenschaftlichen Vergabe von Graden inhaltlich vertraut sind. Die Regelung dient dem Schutz der Ehrengrade, die aufgrund wissenschaftlicher Verdienste oder aufgrund von Verdiensten um die Wissenschaft vergeben wurden. Hiermit soll dem inflationären Anstieg von Ehrengraden als reinen Gunsterweis Einhalt geboten werden (vgl. so auch: OVG Nds., Urteil vom 21. Oktober 2002 - 10 L 3912/00 -, juris Rn. 38). Dies ist weder zu beanstanden noch unverhältnismäßig, zumal der Inhaber eines kirgisischen Ehrendoktorgrades nicht gehindert ist, diesen in der Kirgisischen Republik bzw. hochschulintern zu führen. Dass mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung die Regelung des § 19 Abs. 2 HSG LSA insgesamt überflüssig werden würde, ist mitnichten anzunehmen. Es mag sein, dass in vielen Staaten die Vergabe materieller Doktorgrade zentralisiert und damit nicht die jeweilige Hochschule zur Verleihung berechtigt ist, sondern durch zentrale staatliche Stellen (hier: sog. Oberste Attestationskommission [Kirgisische Republik]) materielle Hochschulgrade verliehen werden. Dieser Befund gilt jedoch nicht für alle Staaten, so dass ausländische Ehrengrade in der Bundesrepublik Deutschland - in Entsprechung der gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechtes - geführt werden dürfen und eintragungsfähig sind. 2. Im Übrigen rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 [m. w. N.]). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.). Der Kläger wirft die Frage auf, „ob Ehrengrade in [wohl: aus] Kirgisien in Deutschland überhaupt geführt werden dürfen.“ Unter Berücksichtigung des auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel begrenzten Vorbringens wird der Kläger den vorbezeichneten Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Es wird auf die Darstellung unter Ziffer 1. verwiesen, wonach das vom Kläger begehrte Auslegungsergebnis keine Grundlage findet. Die - nicht revisible - Fragestellung lässt sich für das Land Sachsen-Anhalt (im Übrigen mangelt es an der Entscheidungserheblichkeit der Frage) auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass Ehrengrade, die in der Kirgisischen Republik durch eine kirgisische Institution nach dem dort maßgebenden Recht verliehen werden, dann in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden dürfen, wenn diese Institution daneben das Recht besitzt, den entsprechenden Grad im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA (materiellen Grad) zu verleihen. Dass dies gegebenenfalls auf keine Hochschule in der Kirgisischen Republik zutrifft, führt nicht etwa dazu, die Vorschrift entgegen ihres klaren Wortlautes und der gesetzgeberischen Intension auszulegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).