Beschluss
3 M 45/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen werden kann, wenn sich aufgrund eines neuerlichen Wesenstests (hier: auf Basis einer anderen Hund-Halter-Konstellation) festgestellt wird, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage ist.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen werden kann, wenn sich aufgrund eines neuerlichen Wesenstests (hier: auf Basis einer anderen Hund-Halter-Konstellation) festgestellt wird, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage ist.(Rn.9) I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 9. Januar 2019 hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2018 im Ergebnis zu Unrecht wiederhergestellt hat. Mit diesem Bescheid wurde die dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. November 2017 erteilte Erlaubnis zur Haltung des Hundes „N.“, einem Kaukasischen Schäferhund-Mischling, widerrufen und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Hund des Antragstellers sei in zwei Beißvorfälle verwickelt gewesen, nämlich am 23. Juni 2017 sowie am 14. Juni 2018. Im zweiten Fall habe der Antragsteller gegen den mit Bescheid vom 1. November 2017 zugleich angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen. Hierdurch habe er nach § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA wiederholt gegen Vorschriften des HundeG LSA verstoßen und sei deshalb als unzuverlässig anzusehen. Damit lägen die Voraussetzungen für den Widerruf der mit Bescheid vom 1. November 2017 erteilten Erlaubnis vor. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des hiergegen durch den Antragsteller erhobenen Widerspruchs mit der Begründung wiederhergestellt, der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller habe weder wiederholt noch gröblich im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA gehandelt und sei aus diesem Grunde nicht als unzuverlässig anzusehen. Dem hält die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 entgegen, dass das Verwaltungsgericht das Verhalten des Antragstellers unzutreffend gewürdigt habe. Denn dieser habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wiederholt gegen Vorschriften des HundeG LSA verstoßen. Darüber hinaus gebe es einen aktuellen Wesenstest vom 29. November 2018, den die Lebenspartnerin des Antragstellers mit dem Hund abgelegt habe. Die den Test durchführende Gutachterin habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Hund des Antragstellers zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage sei. Der Antragsteller macht mit Schriftsatz vom 10. März 2019 geltend, dass sich das im Wesenstest vom 29. November 2018 dokumentierte Ergebnis nur auf die zum Zeitpunkt der Verhaltensbeurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation beziehe und ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen könne. Die Antragsgegnerin weist demgegenüber mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 2019 darauf hin, dass sich der Hund in dem Test als außergewöhnlich aggressiv erwiesen habe. Ein Zubeißen des Hundes habe während des Tests nur durch das permanente Tragen eines Maulkorbes verhindert werden können. Die Gutachterin sei zu der Einschätzung gelangt, dass bei weiterer Haltung des Hundes eine sichere Unterbringung zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein und der Kontakt mit Menschen vermieden werden müsse. Der Hund bedürfe im Ergebnis einer 24-Stunden-Kontrolle, wenn er nicht sicher verwahrt sei. Das Gutachten lasse mithin in keiner Weise erkennen, dass der Hund nur deshalb den Test nicht bestanden habe, weil nicht der Antragsteller, sondern dessen Lebensgefährtin, die mit dem Antragsteller seit 2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebe, den Test durchgeführt habe. Damit läge die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht (mehr) vor, was den Widerruf der mit Bescheid vom 1. November 2017 erteilten Erlaubnis ebenfalls rechtfertige. Dieser Vortrag ist stichhaltig. Das Antragsvorbringen rechtfertigt unter Einbeziehung des am 5. Dezember 2018 erstellten Gutachtens zum Wesenstest vom 29. November 2018 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der mangels Abschlusses des behördlichen Vorverfahrens auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 147 m. w. N.), keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vielmehr als offen zu bezeichnen (1). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus (2). 1. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist der Ausgang eines noch anzustrengenden Klageverfahrens offen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Ob diese Voraussetzungen nach Lage der Dinge erfüllt sind, die Antragsgegnerin also aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt ist, die dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. November 2017 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 HundeG LSA erteilte Erlaubnis zur Haltung seines Hundes nicht zu erlassen bzw. diese Erlaubnis zu versagen, ist offen. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, der Antragsteller habe weder wiederholt noch gröblich im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA gehandelt. Die Antragsgegnerin geht zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des erneuten Beißvorfalles am 14. Juni 2018 nach § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA wiederholt gegen Vorschriften des HundeG LSA verstoßen habe. Dabei mag dahinstehen, ob der Beißvorfall vom 14. Juni 2018 „dem Antragsteller als einfacher Verstoß im Sinne von § 7 Nr. 2 1. Alt. HundeG LSA zuzurechnen“ ist. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Antragsteller bereits am 23. Juni 2017 - und damit unter Berücksichtigung des Verstoßes am 14. Juni 2018 wiederholt - gegen seine Pflichten als Hundehalter verstoßen haben soll. Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass der Hund „N.“ am 23. Juni 2017 in einen Beißvorfall verwickelt gewesen ist. Auch besteht nach § 2 Abs. 1 HundeG LSA die (allgemeine) Pflicht, Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. In welcher Weise der Antragsteller allerdings am 23. Juni 2017 gegen diese Pflicht verstoßen haben soll, zeigt die Zulassungsschrift nicht auf. Sie behauptet schlicht, dieser Vorfall sei „in die Bewertung für einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des Hundegesetzes LSA gemäß § 7 Nr. 2 HundeG LSA einzubeziehen“. Eine Begründung hierfür liefert sie nicht. Gegen die (besondere) Pflicht, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur angeleint und mit Maulkorb zu führen, konnte der Antragsteller am 23. Juni 2017 jedenfalls nicht verstoßen haben. Denn eine derartige Pflicht konnte frühestens ab dem Zeitpunkt bestanden haben, ab dem der Hund sich als bissig erwiesen hat und damit als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA anzusehen war (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 HundeG LSA). b) Die Antragsgegnerin hat allerdings unter Hinweis auf das Ergebnis des am 29. November 2018 durchgeführten Wesenstests nachvollziehbar die Aussagekraft des am 30. September 2017 durchgeführten Wesenstests (Bescheinigung vom 20. Oktober 2017, Bl. 128 des Verwaltungsvorgangs) in Frage gestellt. Ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA darf gemäß § 5 HundeG LSA nur mit einer Erlaubnis gehalten werden, was u.a. voraussetzt, dass der Hundehalter durch einen Wesenstest nach § 10 HundeG LSA gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA). Das Ergebnis des Wesenstestes nach § 10 HundeG LSA wird durch eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 HundeVO LSA i.V.m. Anlage 5 dokumentiert. Vorliegend wurde mit Bescheinigung vom 20. Oktober 2017 zwar festgestellt, dass der Hund „N.“ zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, weshalb dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2017 die Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes erteilt wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde untätig bleiben darf, wenn sie - ggf. durch einen Hinweis - Kenntnis davon erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA). Insofern hat die Behörde auch nach „bestandenem“ Wesenstest nicht nur von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i. S. v. §§ 13, 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA ausgeht (hierzu Beschluss des Senates vom 25. Oktober 2017 - 3 M 326/17 -, juris). Vielmehr hat sie von Amts wegen auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die erteilte Erlaubnis aufgrund veränderter Umstände nicht mehr gegeben sind und deshalb ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, vgl. auch Ziffer 6.3 Abs. 7 der vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, VwV-HundeG LSA (MBl. LSA 2016, S. 210, ber. S. 246). Derartige veränderte Umstände können auch aus dem Inhalt eines neuerlichen Wesenstests folgen. Gerade bei Veränderungen im Umfeld des Tieres oder mit der Entwicklung des Tieres selbst kann sich das Aggressionspotential sowohl zum Guten als auch zum Schlechten verschieben (vgl. Ziffer 10.4 VwV-HundeG LSA). Der Gesetzgeber selbst hat deshalb in § 10 Abs. 3 HundeG LSA einen Halterwechsel als einen der möglichen Auslöser derartiger Verhaltensänderungen des Hundes angesehen und zum Anlass genommen, einem in der Vergangenheit durchgeführten Wesenstest die Aussagekraft für die Zukunft abzusprechen. Gelangt der Gutachter in einem derartigen Fall eines (geplanten) Halterwechsels zu einer im Vergleich zum vorherigen Wesenstest abweichenden Bewertung und stellt fest, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten nicht in der Lage ist, verliert ein zuvor erstellter Wesenstest an Aussagekraft. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich das in der Anlage 5 HundeVO dokumentierte Ergebnis des Sachverständigen (nur) auf die zum Zeitpunkt der Verhaltensbeurteilung bestehende Hund-Halter-Konstellation bezieht (vgl. Ziffer 10.4 VwV-HundeG LSA). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde gehindert wäre, aus einem Gutachten, das in einer anderen Hund-Halter-Konstellation durchgeführt wurde, negative Rückschlüsse für die Erlaubnis des derzeitigen Halters des Hundes zu ziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund des neuerlichen Gutachtens Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hund auch dann nicht zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, wenn er von demjenigen geführt wird, dem die Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt wurde. Derartige Anhaltspunkte bestehen hier: Die Gutachterin hat festgestellt, dass die Hauptphase der Sozialisierung des Hundes „N.“ schon fast abgeschlossen gewesen sei, als er in einem Alter von 16 Wochen als Junghund erworben wurde. Der Beginn der Erziehung des Hundeshabe erst mit ca. 18 Wochen begonnen. Das Gutachten stellt weiter fest, dass es sich bei „N.“ seinem Wesen nach um einen Herdenschutzhund handele, der entsprechend seiner Erbmasse auf Territorialaggressivität gezüchtet worden sei. Deshalb gestalte sich jede Erziehungsmaßnahme kompliziert und werde in der Mehrzahl der Fälle nicht erreicht. Das Gutachten beinhaltet zudem ein Punktesystem zur wissenschaftlichen Auswertung der in verschiedenen Testsituationen erreichten Ergebnisse. Hierbei wird der Grad des aggressiven Verhaltens des Hundes in 36 Testsituationen durch insgesamt 7 Skalierungsstufen abgebildet: je höher die Skalierungsstufe desto höher das aggressive Verhalten des Hundes in der jeweiligen Testsituation. Ausweislich des Gutachtens hat „N.“ in 8 von 36 Testsituationen die Skalierungsstufe 5 erreicht („Beißen [Beißversuche] oder Angreifen [Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen, mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähne blecken]). Im allgemeinen Teil des Gutachtens vom 29. November 2018 heißt es zu den Eskalationsstufen 5 bis 7, dass das Erreichen einer dieser Stufen sehr bedenklich sei und der Abbruch und gegebenenfalls die erneute Testdurchführung zu prüfen sei. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass die - im Übrigen nicht weiter ausdifferenzierte - Einschätzung der zuständigen Tierärztin vom 20. Oktober 2017 noch zutreffend ist. Ob dies der Fall ist, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Sollte sich hierbei herausstellen, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten auch dann nicht in der Lage ist, wenn er durch den Antragsteller geführt wird, wäre die Antragsgegnerin gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. In diesem Fall wäre auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, wonach ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, erfüllt. Hierzu ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, juris Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Der Widerruf der Erlaubnis dient dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Ohne den Widerruf wäre es dem Antragsteller weiter erlaubt, den Hund „N.“ zu halten. Ist dieser allerdings zu einem sozialverträglichen Verhalten nicht in der Lage, wofür vorliegend einiges spricht, ist es wahrscheinlich, dass er sich in vergleichbaren Situationen äußerst aggressiv verhalten wird. Zur Verhinderung einer solchen Gefahrensituation ist der Widerruf geeignet und erforderlich. Unschädlich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 49 Abs. 2 VwVfG eingeräumte Ermessen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Widerrufsgrundes in Gestalt des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA (Vorlage eines Wesenstest, der das sozialverträgliche Verhalten des Hundes bescheinigt) bislang nicht ausgeübt hat. Der entsprechende Vortrag der Antragsgegnerin erfolgte erstmals mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2019 sowie vom 20. März 2019; Ermessenserwägungen finden sich dort nicht. Zum einen ist es der Widerspruchsbehörde aber möglich, das Ermessen noch im laufenden Widerspruchsverfahren auszuüben. Zum anderen sieht der Senat den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis in diesem Fall als einzig sachgerechte Entscheidung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null an. Denn das Schutzgut der Sicherheit von Leib und Leben der Bevölkerung geht angesichts der schweren Folgen, die mit dem Zubeißen eines gefährlichen Hundes verbunden sind, dem privaten Interesse des Betroffenen an der Haltung seines Hundes eindeutig vor. Die hier streitige Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten dient dem Zweck des vorliegenden Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 HundeG LSA). Fehlt es einem festgestellt gefährlichen Hund an dieser Fähigkeit, kann dieses Defizit nach der gesetzgeberischen Wertung nicht mit der Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs „kompensiert“ werden. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass von einem derartigen Hund Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA), weil er eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA), weshalb er nicht gehalten werden darf (§ 10 Abs. 2 Satz 4 HundeG LSA). Die Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes ist in diesen Fällen zu versagen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 HundeG LSA). Damit kommen andere weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines derartigen Hundes nicht in Betracht. 2. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des durch den Antragsteller erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der Frage, ob sein Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, mithin als offen, hat das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Kopp/Schenke, a. a. O. § 80 Rn. 158 m. w. N.) und hierbei das private Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Widerrufs gegen das gegenläufige staatliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung abzuwägen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus: Die angegriffene Maßnahme dient aus den bereits dargestellten Gründen dem Schutz der Öffentlichkeit vor Bissverletzungen. Der Hund des Antragstellers ist bereits zweimal in der Öffentlichkeit durch Beißattacken aufgefallen, bei denen es zu nicht unerheblichen Verletzungen bei den Geschädigten gekommen ist. Das Gutachten vom 5. Dezember 2018 bescheinigt dem Hund ein schwer erziehbares Wesen und ein äußerst aggressives Verhalten. Da der Hund zudem von mehreren Personen (dem Antragsteller, dessen Lebensgefährtin und dessen Vater) und zugleich an einer Örtlichkeit mit viel Besucherverkehr (auf dem Grundstück einer Waldpension) gehalten wird, ist nicht auszuschließen, dass sich solche Beißattacken wiederholen werden. Wie der jüngste Vorfall zeigt, ist es unter diesen Umständen nicht zu vermeiden, dass ggf. unabsichtlich Situationen entstehen, die ein Angreifen und / oder Zubeißen des Hundes ermöglichen. Dass demgegenüber der Widerruf der Erlaubnis und das hiermit einhergehende Haltungsverbot den Antragsteller oder seinen Hund unverhältnismäßig belasten würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Damit tritt das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Klärung der hier streitigen Fragen von den mit dem Widerruf der Erlaubnis verbundenen Folgen verschont zu bleiben, hinter dem Interesse der Allgemeinheit, vor den schweren Folgen des Zubeißens eines gefährlichen Hundes bewahrt zu werden, zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 -, juris Rn. 22). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. IV. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).