Beschluss
3 L 94/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Weckt der Inhaber eines Reiseausweises für Konventionsflüchtlinge durch nachträglich vorgelegte Dokumente Zweifel an der bisherigen Nachweisführung seiner Identität stellt der Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge die für eine Einbürgerung notwendig feststehende Identität des Ausländers nicht fest.(Rn.13)
2. (Geburts-)Urkunden, ein burundischer Personalausweis und ein in Ruanda ausgestellter Führerschein sind nicht zwingend hinreichenden Identitätsbelege.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weckt der Inhaber eines Reiseausweises für Konventionsflüchtlinge durch nachträglich vorgelegte Dokumente Zweifel an der bisherigen Nachweisführung seiner Identität stellt der Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge die für eine Einbürgerung notwendig feststehende Identität des Ausländers nicht fest.(Rn.13) 2. (Geburts-)Urkunden, ein burundischer Personalausweis und ein in Ruanda ausgestellter Führerschein sind nicht zwingend hinreichenden Identitätsbelege.(Rn.14) I. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden; insbesondere stellen sich die Erfolgsaussichten derzeit nicht als offen dar. Die Berufung wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil dem Kläger ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht zustehen dürfte. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruches ist die gegenwärtige Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 10 C 2.14 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des am 8. August 2019 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124 f.). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in den Nummern 1 bis 7 der Regelung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; der Anspruch darf zudem nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Kläger seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt, das erforderliche unbefristete Aufenthaltsrecht innehat, die erforderlichen Bekenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben hat und nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist sowie dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Für eine Klärung der Identität des Klägers dürfte nach summarischer Prüfung jedoch kein ausreichender Anhalt bestehen. Die Klärung der Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, juris Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen begründete Zweifel an der Identität einer Person, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden. Im Hinblick auf ihren Prüfauftrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie § 11 StAG dürfen sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen, sondern müssen regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in dem von der Beibringung von Nachweisen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen die Rede ist, und gilt unabhängig davon, dass im Einzelfall - wenn der Einbürgerungsbewerber seinen Mitwirkungspflichten nachkommt - die typischerweise bestehende Beweisnot von Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten kann (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 22 [m. w. N.], 25, 16). Ein genereller Verzicht auf die Identitätsprüfung bei Einbürgerungsbewerbern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist hiermit nicht verknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte dem Kläger der erforderliche Nachweis seiner Identität bisher nicht gelungen sein. 1. Die Identität des Klägers dürfte entgegen seiner Darstellung nicht in dem Verfahren um die Ausstellung eines Reiseausweises für Konventionsflüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK bereits verbindlich festgestellt worden sein. Dem Kläger ist zwar am 12. Februar 2010 ein Reiseausweis im Sinne des Art. 28 Abs. 1 GFK vorbehaltlos ausgestellt worden, in dem ein Vermerk, wonach die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben des Klägers beruhen, nicht angebracht wurde. Ein solcher Vermerk ist jedoch in dem ihm in der Folge - am 11. September 2017 - ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge aufgenommen worden, ohne dass der Kläger sich dagegen gewandt, insbesondere eine vorbehaltslose Ausstellung für sich beansprucht hat. Hiervon ausgehend kann bereits dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht dem - wie der Kläger meint - Nichtvorhandensein eines Vermerkes bzw. eingetragenen Vorbehaltes auf dem - keine Gültigkeit mehr beanspruchenden - Reiseausweis für Flüchtlinge vom 12. Februar 2010 die nötige Bedeutung beigemessen und ob die Ausländerbehörde der Beklagten diesen Reiseausweis aufgrund des der Behörde vorliegenden burundischen Personalausweises des Klägers aus dem Jahr 1993 (Nr. 525.1109/2.874) ausgestellt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge nur den w i d e r l e g b a r e n Nachweis dafür ermöglicht, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März. 2004 - 1 C 1.03 -, juris Rn. 24 [m. w. N.]; Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 21), so dass bei hinzutretenden Zweifeln die Identität des Inhabers einer erneuten Prüfung zugänglich ist, mithin in der Folge ein entsprechender Vermerk angebracht werden kann. Vorliegend hat die Ausländerbehörde der Beklagten, ohne dass der Kläger sich dagegen gewandt hätte, aufgrund neuer Erkenntnisse jedenfalls nunmehr Abstand von der vorbehaltlosen Ausstellung genommen. Selbst wenn der - vom Kläger auch als ID-Card bezeichnete - am 13. Dezember 1993 ausgestellte burundische Personalausweis Grundlage der vorbehaltlosen Ausstellung des Reiseausweises im Jahr 2010 gewesen sein sollte, hat der Kläger durch die im Verlauf des behördlichen Einbürgerungsverfahren erfolgte Vorlage zweier als Geburtsurkunden bezeichneter Dokumente - berechtigte - Zweifel an der bisherigen Nachweisführung geweckt, die die Behörde zur Aufnahme des Vermerkes veranlasst haben dürften. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 die Legalisation der vom Kläger vorgelegten Dokumente abgelehnt, was die Beklagte in der Folge veranlasst hat, den burundischen Personalausweis durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt untersuchen zu lassen. Zwar konnte eine amtlich autorisierte Ausstellung durch den Untersuchungsbericht vom 9. Oktober 2014 nicht geklärt werden, weil burundische Personalausweise der vorliegenden Serie über keine Sicherungsmerkmale verfügten. Im Untersuchungsbericht wird jedoch auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit einer mechanischen Schreibmaschine vorgenommenen Eintragungen diverse Korrekturen u. a. beim Geburtsjahr aufweisen würden. Die Beklagte ergänzt zutreffend, dass neben der augenscheinlichen Korrektur des Geburtsjahres auch die Ausweisnummer überschrieben worden ist, mithin der Beweiswert der Urkunde mängelbehaftet sein dürfte. 2. Die im Einbürgerungsverfahren daneben vorgelegten Dokumente - (Geburts-)Urkunden, burundischer Personalausweis und ein in Ruanda ausgestellter Führerschein - dürften nach summarischer Prüfung die Identitätsangaben des Klägers nicht hinreichend zu stützen vermögen. 2.1. Mit den vom Kläger vorgelegten (Geburts-)Urkunden, die die Ausstellungsdaten 20. Mai 2010 und 25. Oktober 2012 tragen, dürfte der Identitätsnachweis schon deshalb nicht zu führen sein, weil der durch die Urkunden behauptete Bezug zum burundischen Geburtenregister offensichtlich nicht besteht. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi, die seit der Einstellung der Legalisation burundischer Urkunden durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bujumbura (Burundi) im Jahr 2016 im Wege der Amtshilfe für deutsche Behörden burundische Urkunden überprüft (vgl. Merkblatt des Auswärtigen Amtes, Überprüfung burundischer Urkunden in Amtshilfe, Stand: April 2019), hat auf das Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Magdeburg unter dem 26. November 2018 mitgeteilt, dass in Burundi erst im Jahr 1980 ein Geburtenregister eingeführt worden sei und lediglich einige Würdenträger der damaligen Zeit in das burundische Personenstandsbuch nachgetragen worden seien. Der Kläger hätte damit nur eine Art Geburtsbescheinigung auf Zeugenaussagenbasis erhalten können. Da der Kläger angibt, 1963 geboren zu sein, kann die in Bezug genommene Eintragung schon nicht existieren. Im Übrigen sind weder die Angaben in den Urkunden vollständig deckungsgleich (Nummer des Bandes des Geburtenregisters) noch in sich verständlich, werden offensichtlich persönliche Angaben des Klägers (wie Alter, Beruf, Anschrift) bei der Person des Vaters des Klägers eingetragen. Auch der bisherige Vortrag des Klägers trägt zur Aufklärung nicht bei. Lediglich hinsichtlich der am 25. Oktober 2012 ausgestellten Urkunde trägt er vor, dass ihm als politischer Flüchtling eine persönliche Beantragung im Land der Verfolgung nicht möglich gewesen sei, so dass er eine namentlich bezeichnete Person bevollmächtigt habe, die Urkunde für ihn in Empfang zu nehmen. Zum Beleg legt er eine Vollmacht vom 12. November 2012 vor. Bereits dieser Vortrag ist nicht schlüssig, geht hieraus nicht hervor, wer die Ausstellung der Urkunde beantragt hat und zu welchem Zeitpunkt die Antragstellung erfolgt sein soll. Angesichts der Ausstellungsdaten der Urkunde und der Vollmacht kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Bevollmächtigte die Ausstellung auf Grundlage der vorgelegten Vollmacht beantragt hat. Weiteren Vortrages, insbesondere im Berufungsverfahren, enthält sich der Kläger bisher, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger die Mängel der eingereichten Urkunden bekannt gewesen sind. Abgesehen davon erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die für den Kläger örtlich zuständige Behörde die Provinz Gitega sein soll, wenn der bei den Akten befindliche burundische Personalausweis aus dem Jahr 1993 in der Provinz Muramvya ausgestellt wurde. Der vom Kläger im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gefertigte Lebenslauf trägt nicht zur Klärung bei, gibt er hier nur an, in Nyabihanga (Provinz Muramvya) geboren zu sein, dort bis Dezember 1970 gelebt zu haben, dann nach Gitega gezogen zu sein und nach Abschluss seines Studiums im Juni 1985 in der [ehemaligen politischen] Hauptstadt (Bujumbura) gewohnt zu haben. 2.2. Auch der vom Kläger im Verlauf des Asylverfahrens vorgelegte burundische Personalausweis (ausgestellt am 13. Dezember 1993), der sich im Original in den Akten der Ausländerbehörde der Beklagten befindet, dürfte die klägerischen Identitätsangaben nicht in hinreichender Weise stützen. Der Beweiswert des burundischen Personalausweises ist - wie dargestellt - schon deshalb eingeschränkt, weil wesentliche Angaben wie das Geburtsjahr (1960/1963) und die Ausweisnummer Korrekturen aufweisen. Die Urkunde ist weder in der Vergangenheit legalisiert worden, noch strengt der Kläger ein solches Verfahren an. Dass im Verlauf des Berufungsverfahrens eine Überprüfung des Dokumentes durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi erforderlich werden könnte, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Der verwendete Vordruck des Ausweises wurde vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt als formal echt eingeschätzt (vgl. Untersuchungsbericht vom 9. Oktober 2014). Angesichts fehlender Sicherheitsmerkmale würde den vorhandenen Korrekturen erneut maßgebende Bedeutung beizumessen sein. Dass die Botschaft der Bundesrepublik in Nairobi Zugriff auf eine Registratur in Burundi nehmen kann, anhand derer die Ausweisnummer und deren Verwendung nachvollzogen werden könnten, ist wenig wahrscheinlich und wird durch die Beteiligten auch nicht behauptet. Zudem erschließt sich ausgehend von dem im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Lebenslauf und dem Vorbringen des Klägers nicht, weshalb die am 13. Dezember 1993 vorgenommene Ausstellung durch die burundische Provinz Muramvya erfolgt und keine Eintragung eines etwaigen Umzuges vermerkt ist, obgleich das Ausweispapier entsprechende Eintragungen vorsieht und der Kläger angibt, in der Provinz Gitega bzw. Bujumbura gewohnt und die Provinz Muramvya bereits in seiner Kindheit verlassen zu haben. Abgesehen davon trägt die Beklagte bisher unbestritten vor, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. Mai 2001 angegeben habe, einen im Jahr 1998 ausgestellten burundischen Personalausweis besessen zu haben, der ihm aus Ruanda nachgeschickt werde, ohne dass der Kläger versucht, diesen Widerspruch ansatzweise aufzuklären. Vielmehr bleibt offen, ob der Kläger ein im Jahr 1998 ausgestelltes Ausweispapier besessen hat bzw. ggf. noch im Besitz dieses Dokumentes ist, obgleich er zur Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung verpflichtet ist und die Aufklärung dieser Umstände allein in seiner Sphäre liegt. Unbestritten durch den Kläger bleibt auch, dass seine Angaben im Asylverfahren von den Angaben im Einbürgerungsverfahren hinsichtlich der letzten Aufenthaltsorte vor der Ausreise und bestimmter Daten abwichen, so dass ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an seiner Identität sogar darüber hinaus genährt werden. Dem Kläger dürfte damit - jedenfalls nunmehr - vorzuhalten sein, dass er seiner Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Er hat aufgeworfene Fragen zu beantworten, mithin an der Aufklärung von Ungereimtheiten und Zweifeln mitzuwirken, zumal sich solche aufdrängen. Die Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers beinhaltet zudem Initiativpflichten. Das bedeutet, dass er nicht untätig und passiv bleiben und nur darauf warten darf, welche weiteren Handlungen die Behörde/das Gericht von ihm verlangt. Er ist auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einbürgerung zu erfüllen. Die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über dazu bevollmächtigte Dritte ist - neben einer Beantragung bei der hiesigen Botschaft des Heimatlandes - ein denkbarer erfolgsversprechender Weg, der ernsthafte Versuche voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2014 - 5 ZB 14.1356 -, juris Rn. 7). Von ernsthaften Versuchen des Klägers dürfte derzeit nicht auszugehen sein. So hat der Kläger ohne Einschaltung Dritter in der Burundischen Botschaft in Berlin die Legalisation der Urkunde vom 25. Oktober 2012, der kein Beweiswert zukommen dürfte, bewirken können. Weshalb er nicht sogleich die Ausstellung eines Ausweispapieres beantragt hat, bleibt unklar, wenn ihn sein Flüchtlingsstatus offensichtlich nicht daran gehindert hat, persönlich in der Botschaft seines Heimatlandes vorzusprechen. Im Übrigen hat der Kläger mit der Bevollmächtigung eines Dritten im Heimatland gezeigt, dass er über die notwendigen Kontakte verfügt, es mithin tatsächlich möglich ist, dort um Identitätsnachweise nachzusuchen. Dem Kläger sind auch die Nummer seines Personalausweises sowie der Ausstellungsort bekannt, um ggf. unter Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort zu versuchen, den Nachweis einer etwaigen Registratur seiner Person zu führen. Die bestehenden Möglichkeiten hat der Kläger weder ausgeschöpft, noch hat er - was zu erwarten wäre - aufgezeigt, dass die Vorlage von unrichtigen oder sogar gefälschten Dokumenten die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Bemühungen nicht berührt. 2.3. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ein weiteres Dokument vorlegt, bei dem es sich um einen in Ruanda am 31. Dezember 1998 für ihn ausgestellten Führerschein handeln soll, zeigt er bereits nicht auf, wie und wann er in den Besitz dieses Dokumentes gekommen ist. Zudem geht er nicht auf den berechtigten Einwand der Beklagten ein, wonach er im Asylverfahren den Besitz eines Führerscheines noch verneint habe. Dass die ausstellende Behörde in Kigali ausweislich des Vermerkes „ECHANGE/1985“ die Personendaten des Klägers aus seinem alten burundischen Führerschein aus dem Jahr 1985 übernommen habe und sein burundischer Führerschein nach der Ausstellung des Führerscheins durch die ruandischen Behörden (wohl) zerstört worden sei, führt mangels substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages zum Auffinden des Dokumentes nicht weiter. Das Gleiche gilt, soweit sich die Angaben im Führerschein mit den Angaben im burundischen Personalausweis decken. 2.4. Dass der Kläger seit seiner Asylantragstellung gleichlautende Angaben zu seiner Personen gemacht hat, erhöht weder den Beweiswert des burundischen Personalausweises noch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zum einen kann aus der Wiederholung bereits gemachter Angaben nicht auf deren Richtigkeit geschlossen werden. Zum anderen gibt es darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Personalien die wahre Identität des Klägers wiedergeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O. Rn. 11). Zudem weist die Möglichkeit der Beschaffung der (Geburts-)Urkunden vom 20. Mai 2010 und 25. Oktober 2012 durch den Kläger darauf hin, dass entweder burundische Behörden offizielle Dokumente auf Zuruf ausstellen oder aber Fälschungen erlangt werden können. 3. Soweit der Kläger aufgrund seiner Stellung als Konventionsflüchtling von einer „non liquet-Situation“ ausgeht, dürfte dem ebenfalls nicht zu folgen sein. Nur die Nichterweislichkeit einer für die Entscheidung des Rechtsstreites rechtserheblichen Tatsache führt zu einem non liquet. Die Frage, zu wessen Nachteil sich dieses sodann niederschlägt, ist nach dem materiellen Recht zu bestimmen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 C 22.12 -, juris Rn. 19). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers geht, wenn es ihm letztlich nicht gelingt, den erforderlichen Identitätsnachweis zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 5 C 18.2372 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 19 E 729/17 -, juris Rn. 3). Dies soll selbst dann gelten, wenn dieser objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, juris). Dahinstehen kann hier, ob Letzteres im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht, wonach im Einzelfall die typischerweise bestehende Beweisnot von (Konventions-)Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O, Rn. 22). Denn der Kläger dürfte nach bisherigen Erkenntnissen seine Mitwirkungsobliegenheit jedenfalls nicht vollständig erfüllt haben. Verweigert ein Einbürgerungsbewerber die ihm im Einzelfall zumutbare Mitwirkung, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rn. 25). Es ist nach der derzeitigen Sachlage, insbesondere bei Berücksichtigung der bruchstückhaften Einlassungen des Klägers, nicht zu erkennen, dass die Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sind und der Kläger fortlaufend an der Aufklärung seiner Identität mitgewirkt hat (vgl. Darstellung unter 2.2.). Vielmehr dürfte der Kläger durch die Vorlage zweier (Geburts-)Urkunden zusätzliche Zweifel an seiner Identität begründet haben, ohne an der Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes fortgesetzt mitzuwirken. Dass die Beschaffung geeigneter Identitätsdokumente von vornherein unmöglich ist, dürfte nicht der Fall sein, da jedenfalls weitere Ermittlungen im Heimatland durch Beauftragung eines Dritten mit Blick auf den vorliegenden burundischen Personalausweis verlangt werden könnten. Ob die Möglichkeit der Passbeschaffung bei der Burundischen Botschaft trotz des klägerischen Flüchtlingsstatus besteht, kann ausgehend von der Aktenlage jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand des Klägers, dass es dem Verwaltungsgericht schon nicht gelungen sei, aussagekräftige Aussagen zum Beweiswert der (Geburts-)Urkunden zu erlangen, greift offenkundig nicht Platz. Die gerichtlich veranlasste Überprüfung bei der hierfür zuständigen Auslandsvertretung hat ergeben, dass den Dokumenten die beurkundete Grundlage fehlt, mithin kein zureichender Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass der Kläger vorträgt, ein „einfacher Bürger“ ohne staatliche Autorität und finanzielle Mittel zu sein. Dass es sich hierbei um Umstände handelt, die zu den für anerkannte Flüchtlinge typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Identität zählen, folgt daraus nicht. Ob der Kläger zudem den Bezug von einbürgerungsschädlichen Sozialleistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), bedarf angesichts der bisherigen Ausführungen keiner weiteren Betrachtung. II. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).