Beschluss
3 M 144/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer Deputatsermäßigung für einen zum Berechnungsstichtag noch nicht namentlich feststehenden Funktionsstellennachfolger.(Rn.5)
2. Hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen ist keine Schwundkorrektur geboten.(Rn.10)
3. Ein gerichtlicher Antragsteller, der die Zulassung zum Studium aufgrund vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, wird nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Hochschule höhere Zulassungszahlen festsetzt als es dem Ergebnis ihrer Berechnung der Aufnahmekapazität entspräche.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer Deputatsermäßigung für einen zum Berechnungsstichtag noch nicht namentlich feststehenden Funktionsstellennachfolger.(Rn.5) 2. Hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen ist keine Schwundkorrektur geboten.(Rn.10) 3. Ein gerichtlicher Antragsteller, der die Zulassung zum Studium aufgrund vorhandener Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, wird nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Hochschule höhere Zulassungszahlen festsetzt als es dem Ergebnis ihrer Berechnung der Aufnahmekapazität entspräche.(Rn.15) I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den (Sammel-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 31. Mai 2019 hat keinen Erfolg. Die erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen (Sammel-)Beschlusses nicht. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht um 4 Semesterwochenstunden (SWS) höher als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Deputatsermäßigungen für Herrn Dr. B. und Herrn Dr. T. im Umfang von je 2 SWS anerkannt hat. Nach 9 Abs. 2 Satz 1 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (KapVO LSA, GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 8), ist eine Verminderung der Lehrverpflichtung auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf Herrn Dr. B. und Herrn Dr. T. davon ausgegangen, dass es die diesen Mitarbeitern übertragenen besonderen Aufgaben rechtfertigen, jeweils eine Deputatsermäßigung im Umfang von 2 SWS in Ansatz zu bringen. Der Antragsteller zieht die sachliche Rechtfertigung dieser Deputatsermäßigungen an sich auch nicht in Zweifel. Er wendet insoweit vielmehr ein, dass die hierfür erforderlichen Beschlüsse erst nach dem maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gefasst worden seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Nach § 5 Abs. 1 KapVO LSA wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten des Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Die Antragsgegnerin hat für die Berechnung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2018/2019 den 31. Januar 2018 zum Stichtag bestimmt. Zwar haben sich die vom Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät in der Sitzung am 4. Dezember 2017 beschlossenen und vom Rektorat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 23. Januar 2018 bestätigten Deputatsermäßigungen zunächst noch nicht namentlich auf Herrn Dr. B. und Herrn Dr. T. bezogen. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die mit besonderen Aufgaben verbundenen Funktionsstellen, welche die beiden vorgenannten Mitarbeiter im Berechnungszeitraum inne hatten, zum Berechnungsstichtag noch von anderen Mitarbeitern - Herrn Dr. G. und Herrn Dr. L. - besetzt waren, deren Lehrdeputat in der Vergangenheit aufgrund der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung um jeweils 2 SWS vermindert war. Diese Mitarbeiter sind planmäßig erst nach dem Berechnungsstichtag, aber vor Beginn des Berechnungszeitraums ausgeschieden. Erst dann konnten die Stellen nachbesetzt und die Deputatsermäßigungen für die Stelleninhaber namentlich unterlegt werden. Letzteres ist erst mit Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 14. Mai 2018 und der Bestätigung des Rektorats der Antragsgegnerin in der Sitzung am 5. Juni 2018 geschehen. Allerdings ist hierdurch nicht erstmals überhaupt eine Entscheidung über die in Rede stehenden Deputatsermäßigungen getroffen worden. Vielmehr sind die bereits vor dem Berechnungsstichtag getroffenen Entscheidungen lediglich in Bezug auf die eingetretenen Änderungen in der Person des jeweiligen Stelleninhabers nachvollzogen worden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die zukünftigen Inhaber der beiden bislang mit Herrn Dr. G. und Herrn Dr. L. besetzten Funktionsstellen mit den gleichen Aufgaben zu betrauen, die in der Vergangenheit Anlass für entsprechende - auch gerichtlich anerkannte - Deputatsermäßigungen gewesen sind. Dies wird im Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 4. Dezember 2017 ebenso wie im Schreiben des Rektorats vom 23. April 2018 über die am 23. Januar 2018 erfolgte Bestätigung der Deputatsermäßigungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der Anerkennung der Deputatsermäßigungen steht nicht entgegen, dass diese im Grundsatz nicht an die Stelle, sondern an die Person des Lehrenden geknüpft sind. Letzteres kommt in § 6 Abs. 5 Hs. 2 LVVO zum Ausdruck, wonach die Ermäßigung der Lehrverpflichtung „bei den einzelnen Lehrenden“ zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten soll. Hieraus folgt indes nicht, dass eine Lehrdeputatsermäßigung im Zeitpunkt der Gewährung stets auch zwingend bereits mit dem Namen einer bestimmten Lehrperson verbunden sein muss. Entscheidend ist vielmehr, dass zum Berechnungsstichtag die Person des Lehrenden, für den die Deputatsermäßigung gelten soll, individualisierbar ist. Dies war vorliegend der Fall. Denn die in Rede stehenden Stellen sollten erkennbar zeitnah mit unverändertem Tätigkeits- und Aufgabenzuschnitt nachbesetzt werden. Es stand mithin fest, dass die nachfolgenden Stelleninhaber noch vor Beginn des Berechnungszeitraums ebenfalls die besonderen Aufgaben übernehmen werden, die bereits in der Vergangenheit Anlass für die Deputatsermäßigungen gegeben haben. In dieser besonderen Konstellation ist der „einzelne Lehrende“ i.S.d. § 6 Abs. 5, 2. Hs. LVVO der zukünftige Inhaber der mit dieser Stelle nach der Stellenbeschreibung verbundenen besonderen Funktionsaufgaben, vorausgesetzt, die Stelle wird dann auch tatsächlich vor Beginn des Berechnungszeitraums mit unverändertem Tätigkeits- und Aufgabenzuschnitt besetzt. Würde man die Deputatsermäßigungen für Herrn Dr. B. und Herrn Dr. T. nicht als bereits zum Berechnungsstichtag beschlossen ansehen, wären sie jedenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - gemäß § 5 Abs. 2 KapVO LSA zu berücksichtigen. Danach sollen erkennbare wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war zum Berechnungsstichtag nicht nur das bevorstehende Ausscheiden der bisherigen Inhaber der beiden Funktionsstellen erkennbar, sondern auch, dass den Stellennachfolgern eine entsprechende Verminderung des Lehrdeputats gewährt wird. Dies war - wie bereits ausgeführt - in den Entscheidungen des Fakultätsvorstandes vom 4. Dezember 2017 und des Rektorats vom 23. Januar 2018 bereits unzweifelhaft angelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur - wie der Antragsteller meint - einseitig zu berücksichtigen, dass für die bisherigen Stelleninhaber namentlich keine Deputatsermäßigungen beschlossen worden sind. Dies hätte auch keinen Sinn ergeben und wäre kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung gewesen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt feststand, dass beide Stelleninhaber noch vor Beginn des Berechnungszeitraums in den Ruhestand treten werden. Die mit dem Wegfall der Deputatsermäßigungen für die bisherigen Stelleninhaber einhergehende Kapazitätserhöhung wird durch die im Zuge der Nachbesetzung den neuen Stelleninhabern gewährten Deputatsermäßigungen vollständig kompensiert. Dem vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, eine Anwendung des § 5 Abs. 2 KapVO LSA scheide in Bezug auf die Deputatsermäßigungen für Herrn Dr. B. und Herrn Dr. T. aus, da es sich hierbei um Ermessensentscheidungen handele, so dass eine Datenänderung im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags insoweit nicht erkennbar gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, waren die Deputatsermäßigungen für die späteren Stelleninhaber durch die vor dem Berechnungsstichtag getroffenen Entscheidungen des Fakultätsvorstandes und des Rektorats der Antragsgegnerin konkret vorgezeichnet. Es stand schon fest, dass die Lehrdeputate der neuen Funktionsstelleninhaber vermindert werden. Dabei hat die Antragsgegnerin die Stellenbeschreibungen für die bisherigen Stelleninhaber Dr. G. und Dr. L. zugrunde gelegt, aus denen sich die maßgeblichen Erwägungen für die Deputatsermäßigungen ergeben. Die Stellenbeschreibungen waren dem Schreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 19. Dezember 2017 beigefügt, mit dem das Rektorat der Antragsgegnerin um die Gewährung der Deputatsermäßigungen ersucht worden ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren Ermessenserwägungen die Antragsgegnerin in Bezug auf die - erst später namentlich bekannten - neuen Stelleninhaber hätte anstellen sollen oder aus welchen Gründen ein Absehen von den Deputatsermäßigungen entgegen den ursprünglichen Absichten hätte in Betracht gezogen werden können. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch den Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin rechtsfehlerfrei ermittelt. Hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die vom Antragsteller geforderte Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. Beschluss vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 - juris Rn. 11; Beschluss des Senates vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 - juris Rn. 15). Dies folgt aus § 11 Abs. 2 KapVO LSA, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach dem Wortlaut der Norm ist maßgeblich auf die Studienanfängerzahlen abzustellen. Ist der Dienstleistungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragende Studiengang - wie hier der Studiengang Zahnmedizin - selbst zulassungsbeschränkt, werden dessen Studienanfängerzahlen durch die für diesen Studiengang festgesetzte Kapazität determiniert. Im Rahmen dieser Kapazitätsberechnung wird regelmäßig gemäß § 16 KapVO LSA ein Schwundausgleich mit der Folge höherer Studienanfängerzahlen erfolgt sein. So verhält es sich bei dem Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin. § 11 Abs. 2 KapVO LSA ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen geboten ist, den die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs mitbestimmenden Schwundausgleich wieder herauszurechnen (so auch HambOVG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 - juris Rn. 49; SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 66; VGH BW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 - juris Rn. 53). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Formelwerk der Anlage 1 zur KapVO LSA. Soweit nach Abschnitt I Ziffer 2. in die Berechnungsformel für den Dienstleistungsexport der Wert „Aq“ einzustellen ist, handelt es sich hier nach dem Verzeichnis der benutzten Symbole in Abschnitt III der Anlage 1 der KapVO LSA um „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)“. Daraus ergibt sich gerade nicht, wie der Antragsteller meint, dass in die Berechnung des Dienstleistungsexports ausschließlich die jährliche Aufnahmekapazität des nachfragenden Studiengangs vor der Schwundkorrektur einzustellen ist. Die jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs wird im Abschnitt III der Anlage 1 der KapVO LSA definitorisch vielmehr dem vom Wert „Aq“ zu unterscheidenden Symbol „Ap“ zugeordnet. Dass der Verordnungsgeber bei der textlichen Umschreibung des Symbols „A“ zwischen jährlicher Aufnahmekapazität und jährlicher Studienanfängerzahl eines Studiengangs differenziert, kann nur dahin verstanden werden, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität eine Schwundkorrektur vorgesehen ist, während die Ermittlung des Dienstleistungsexports anhand der jährlichen Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges erfolgt (vgl. HambOVG, a.a.O. Rn. 56; SaarlOVG, a.a.O. Rn. 44). Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung, wie z.B. der Dienstleistungsexport, zu überprüfen ist. Dies geht aus der Überschrift des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einer Schwundkorrektur bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, die sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - zeigt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42). 3. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf (vorläufige) Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch nicht erfolgreich damit begründen, dass die Antragsgegnerin keine Überbuchung hätte vornehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 auf 233 Studienplätze festgesetzt, obwohl die von ihr ermittelte Aufnahmekapazität lediglich 228 Studienplätze ergeben hat. Zudem hat sie insgesamt 236 und damit 3 Studierende mehr immatrikuliert als nach der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dies nicht dazu führt, weitere Studienplätze als die im erstinstanzlichen Verfahren aufgedeckten zusätzlichen 2 (Teil-)Studienplätze vergeben zu müssen. a) In Bezug auf die Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl mit 3 Studierenden ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte davon ausgegangen, dass nach den §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) - ZVSVergabeV - vom 1. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2018 (GVBl. LSA S. 31), die Stiftung und die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Dies dient dem legitimen Zweck, voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senates vom 1. Juni 2018 - 3 M 186/18 u.a. - juris Rn. 18; Beschluss des Senates vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 - juris Rn. 11 m.w.N.; sowie etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 - juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 7 CE 18.10065 u.a. - juris Rn. 25). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren gegen die Anerkennung dieser Überbuchung als kapazitätsdeckend keine Einwände erhoben. Er wendet sich vielmehr gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen im Umfang von 5 Studienplätzen über die mit 228 Studienplätzen errechnete Aufnahmekapazität hinaus. b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers kann aus der Festsetzung der Zulassungszahlen über die errechnete Aufnahmekapazität hinaus kein Anspruch auf Verteilung von 5 weiteren Studienplätzen hergeleitet werden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2018 (a. a. O. Rn. 17 ff.) ausgehend von den §§ 1 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3 KapVO LSA ausgeführt, dass der Antragsgegnerin kein Ermessen zusteht, mehr Studienbewerber zuzulassen, als es der ermittelten Aufnahmekapazität entspricht. Nach § 1 Abs. 1 KapVO LSA sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO LSA lässt Ausnahmen davon bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen zu. § 14 Abs. 3 KapVO LSA erlaubt eine Erhöhung des nach den Vorschriften der §§ 6 ff. KapVO LSA berechneten Ergebnisses zur Festsetzung der Zulassungszahlen nur, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO LSA) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote) erfährt. In Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr für das 1. Fachsemester ermittelte Aufnahmekapazität nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat selbst angegeben, dass die Erhöhung der Zulassungszahl abweichend von der festgestellten Kapazität um 5 Studienplätze allein zu dem Zweck erfolgt ist, das Kostenrisiko für den Fall zu verringern, dass eine gerichtliche Überprüfung der Kapazitätsberechnung eine höhere als die von ihr ermittelte Aufnahmekapazität ergibt. Dies allein rechtfertigt es indes entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, die Vergabe dieser 5 Studienplätze nicht als kapazitätsdeckend anzusehen. Zwar hätte die Antragsgegnerin nach den dargestellten rechtlichen Regelungen ausgehend von dem Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung keine höhere Zulassungszahl als 228 Studienplätze festsetzen dürfen. Indes ist nicht ersichtlich, dass hierdurch materielle Rechtspositionen des Antragstellers verletzt worden sind. Materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Zulassungsbegehren des Antragstellers ist das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eine erschöpfende Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität und die Vergabe aller vorhandenen Studienplätze unter den grundsätzlich gleichberechtigten Bewerbern nach einheitlichen und sachgerechten Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - juris Rn. 103 ff. m.w.N.). Dieses Teilhaberecht der Antragsteller ist in Bezug auf die hier in Rede stehenden 5 Studienplätze gewahrt. Diese Studienplätze sind - wie die übrigen Studienplätze bis zum Erreichen der festgesetzten Zulassungszahl - in das vom Gesetzgeber vorgesehene zentrale Vergabeverfahren einbezogen und nach Maßgabe der dort festgelegten einheitlichen Kriterien für die Bewerberauswahl vergeben worden, wobei der Antragsteller mit seiner Rangziffer nicht zum Zuge gekommen ist. Wenngleich die Antragsgegnerin nach dem Ergebnis ihrer Kapazitätsberechnung lediglich von 228 vorhandenen Studienplätzen ausgegangen ist, handelt es sich bei den weiteren 5 Studienplätzen ebenfalls um solche innerhalb der festgesetzten Kapazität. Denn die Festsetzung von 233 Studienplätzen erweist sich im Ergebnis jedenfalls insoweit als zutreffend, als die Aufnahmekapazität im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2018/2019 tatsächlich nicht darunter liegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr noch fünf weitere Studienplätze aufgedeckt und ist somit zu einer Aufnahmekapazität von insgesamt 238 Studienplätzen gelangt. Die von der Antragsgegnerin als Zulassungsgrenze festgesetzten 233 Studienplätze sind somit dem außerkapazitären Rechtsstreit entzogen. Ziel eines gerichtlichen Eilantrags auf (vorläufige) Zulassung zu einem Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist die Aufdeckung und vollständige Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden, mithin nach dessen Abschluss gleichsam noch „verfügbar“ geblieben sind (vgl. Beschluss des Senates vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 - juris Rn. 14). Denn das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ist auch dann zu beachten, wenn ein Ausbildungsträger nicht alle vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat und diese erst nachträglich in einem Rechtsstreit aufgedeckt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 33 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 19 ff.). Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und sind, um ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, alle freien Studienplätze unter den prinzipiell gleichberechtigten konkurrierenden Studienplatzklägern zu vergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - juris Rn. 31 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 - juris Rn. 14; Beschluss des Senates vom 22. Juli 2013 - 3 M 215/12 - n. v.). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt einem Studienplatzkläger dagegen nicht das Recht, dass tatsächlich vorhandene und dementsprechend - hier jedenfalls im Ergebnis - zutreffend bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigte Studienplätze dem zentralen Vergabeverfahren unter allen Bewerbern vorenthalten werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für den Antragsteller ist aufgrund der festgesetzten Zulassungszahl von vornherein klar, wie viele Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren verteilt werden. Er kann die Einschätzung seiner Chancen, dass in einem gerichtlichen Verfahren weitere Studienplätze - außerhalb der festgesetzten Kapazität - aufgedeckt werden, ohne Weiteres daran orientieren. Denn durch die Festsetzung einer Zulassungszahl und die vollständige Vergabe dieser Studienplätze wird die Ausbildungskapazität der Hochschule erkennbar jedenfalls in diesem Umfang aufgezehrt. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum in einem solchem Umfang höhere Zulassungszahlen normiert als nach der von ihr ermittelten Aufnahmekapazität festzusetzen wären, dass das vermeintliche Berechnungsergebnis nach der KapVO LSA als eine variable Größe erscheint. Dies könnte darauf hindeuten, dass die festgesetzten Zulassungszahlen nicht annähernd die tatsächlich vorhandene Kapazität widerspiegeln und dies auch nicht sollen. Von einem solchen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragsgegnerin kann indes bei einer um 2,19 % höheren Zulassungszahl als die ermittelte Aufnahmekapazität nicht die Rede sein. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht durch das vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung in Bezug genommene Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 30. Mai 2016 (- 1 VB 15/15 - juris) veranlasst. Soweit dort ausgeführt wird, zur Korrektur des festgestellten Verfassungsverstoßes sei die an sich erschöpfte Aufnahmekapazität ausnahmsweise zu erhöhen, bezieht sich dies auf die hier nicht gegebene Konstellation, dass die Stiftung für Hochschulzulassung durch einen Mitarbeiter der Hochschule formlos nachgemeldete Studienplätze außerhalb der durch die maßgebliche Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität sowie auch sonst ohne normative Grundlage in einem nicht hierfür vorgesehenen Verfahren vergeben hat (vgl. a.a.O. Rn. 61, 71, 76). II. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).