Beschluss
3 M 15/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die unter Sofortvollzug gestellte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist wiederherzustellen, wenn das Tatfahrzeug zwar im Tatzeitpunkt auf den Fahrzeughalter zugelassen war, die die hiervon ausgehende gewichtige Indizwirkung jedoch entkräftet ist, weil der Fahrzeughalter über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich nicht verfügen konnte, weil er durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... im Eigentum seiner namentlich bezeichneten Tochter befinde und von dieser genutzt werde, er keinen Zugriff über das regelmäßig am - mehr als 70 km entfernten - Wohnort der Tochter befindliche Fahrzeug habe, er über keinen Fahrzeugschlüssel verfüge, allein seine Tochter sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten (Versicherung, Steuern, Kraftstoff, Reparatur etc.) trage und die Zulassung durch ihn lediglich aus Kostengründen erfolgt sei, um geringere Versicherungsbeiträge etc. zu zahlen.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die unter Sofortvollzug gestellte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist wiederherzustellen, wenn das Tatfahrzeug zwar im Tatzeitpunkt auf den Fahrzeughalter zugelassen war, die die hiervon ausgehende gewichtige Indizwirkung jedoch entkräftet ist, weil der Fahrzeughalter über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich nicht verfügen konnte, weil er durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... im Eigentum seiner namentlich bezeichneten Tochter befinde und von dieser genutzt werde, er keinen Zugriff über das regelmäßig am - mehr als 70 km entfernten - Wohnort der Tochter befindliche Fahrzeug habe, er über keinen Fahrzeugschlüssel verfüge, allein seine Tochter sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten (Versicherung, Steuern, Kraftstoff, Reparatur etc.) trage und die Zulassung durch ihn lediglich aus Kostengründen erfolgt sei, um geringere Versicherungsbeiträge etc. zu zahlen.(Rn.5) I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 8. Kammer - vom 12. Dezember 2019, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Juli 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2019, abgelehnt hat, hat in der Sache Erfolg. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ab dem 5. Tag nach Zustellung des Bescheides für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. sowie alle Ersatz- und Folgefahrzeuge angeordnet. Die dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er Halter des Fahrzeuges sei. Unter Verweis auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 2019 führt er aus, dass seine namentlich bezeichnete und in B-Stadt wohnhafte Tochter Eigentümerin und alleinige Nutzerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. sei. Er - der Antragsteller - besitze weder einen Fahrzeugschlüssel noch habe er das betreffende Fahrzeug jemals genutzt. Es befinde sich am Wohnort der Tochter außerhalb seines Zugriffes. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten (Versicherung, Steuern, Kraftstoff, Reparaturen etc.) würden von der Tochter getragen. Das Verwaltungsgericht habe die mit der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Tatsachen ignoriert und sei unzutreffend von einem im Eigentum des Antragstellers stehenden Fahrzeug ausgegangen und habe sodann, ohne die tatsächlichen Verhältnisse wie Nutzung, Zugriffsmöglichkeit und Kostentragung zu betrachten, aus der Zulassung auf ihn auf die Haltereigenschaft geschlossen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes geht der Senat bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der - an die Haltereigenschaft anknüpfenden - Fahrtenbuchauflage (§ 31 Abs. 1 StVZO) spricht und somit das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt. Halter eines Kraftfahrzeugs im Sinne des im gesamten Straßenverkehrsrecht einheitlichen Halterbegriffes ist grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d. h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann). Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Fahrzeuges, sondern vielmehr auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Kraftfahrzeug an (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. Juli 2017 - 10 S 745/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Weil das Straßenverkehrsrecht im weitesten Sinne nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb folgenden Pflichten dem Halter auferlegt, liegt die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter regelmäßig mit dem Zulassungsinhaber identisch ist. Für diese Deutung sprechen die Vorschriften über das Fahrzeugregister, namentlich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG, das Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben oder an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde, als „Halterdaten“ legaldefiniert, und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG, nach welchem im Fahrzeugregister Daten über Personen „in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen“ gespeichert werden. Nicht zuletzt wegen der Zielrichtung des Fahrzeugregisters, schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (§ 32 Abs. 2 StVG), und im Interesse einer einheitlichen Bestimmung des Halterbegriffes im Straßenverkehrsrecht - d. h. im Geltungsbereich des StVG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen wie der StVZO - kommt der Erfassung im Fahrzeugregister als objektivem Gesichtspunkt im Außenverhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern und der Allgemeinheit sowie zu Behörden eine ausschlaggebende Rolle zu (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 12 ME 243/13 - Rn. 7, juris). Die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, kann ebenfalls wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeuges ist. Das Tatfahrzeug war zwar im Tatzeitpunkt unstreitig auf den Antragsteller zugelassen. Bei summarischer Prüfung ist jedoch die hiervon ausgehende gewichtige Indizwirkung entkräftet. Denn dass der Antragsteller über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte, ist bei der derzeitigen Sachlage zweifelhaft. Hiergegen spricht die - bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht nicht in die Betrachtung einbezogene - eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2. September 2019, wonach sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .... im Eigentum seiner namentlich bezeichneten Tochter befinde und von dieser genutzt werde, er keinen Zugriff über das regelmäßig am - mehr als 70 km entfernten - Wohnort der Tochter befindliche Fahrzeug habe, er über keinen Fahrzeugschlüssel verfüge, allein seine Tochter sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Kosten (Versicherung, Steuern, Kraftstoff, Reparatur etc.) trage und die Zulassung durch ihn lediglich aus Kostengründen erfolgt sei, um geringere Versicherungsbeiträge etc. zu zahlen. Zwar hat der anwaltlich vertretene Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - noch im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage nur von „seinem Fahrzeug“ gesprochen (vgl. Schriftsatz vom 15. Mai 2019), so dass die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich Halter ist. Mangels solcher Anhaltspunkte ist zum einen nichts dagegen zu erinnern, dass sich die zuständige Bußgeldbehörde auf die Anhörung seiner Person bei der Ermittlung des verkehrswidrig handelnden Fahrzeugführers beschränkt. Denn sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen in Frage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Zum anderen durfte auch der Antragsgegner bei Erlass der Fahrtenbuchauflage als zuständige Behörde im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO auf die Eintragung im Fahrzeugregister mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin vertrauen. Offenbleiben kann hier, ob der Antragsgegner bereits zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet war, nachdem der Antragsteller erstmals mit Widerspruch vom 4. Juli 2019 seine Haltereigenschaft bestritten und seine namentlich bezeichnete Tochter als Fahrzeughalterin und Zeugin benannt hat, obgleich er keine geeigneten Unterlagen zum Beleg seines Vortrages vorgelegt hat, mithin das Vorbringen (noch) als Schutzbehauptung begriffen werden könnte. Denn jedenfalls hat der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seiner Tochter die alleinige Haltereigenschaft plausibel und substantiiert zugeschrieben und zur Glaubhaftmachung der Tatsache eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Von einer bloßen Schutzbehauptung kann angesichts der Konkretisierung und Tiefe der an Eides statt versicherten plausiblen Angaben nicht mehr ausgegangen werden, zumal es gerade im Eltern-Kind-Verhältnis zur Erlangung versicherungsrechtlicher Vorteile für Fahranfänger (Nutzung der niedrigeren Schadensfreiheitsklasse eines Elternteiles) nicht fernliegend ist, dass die Haltereigenschaft nicht mit dem Zulassungsinhaber korreliert. In einer solchen Konstellation, in der ein als (vermeintlicher) Halter herangezogener Beteiligter in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt angibt, dass eine andere - identifizierbare - Person die Nutzungen aus der Verwendung des Fahrzeuges ziehe, die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trage und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehabe, ist die Behörde - hier jedenfalls die Widerspruchsbehörde - verpflichtet, nunmehr Aufklärungsmaßnahmen anzustrengen. Sie hat sich durch geeignete Unterlagen nachweisen zu lassen, dass die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an Eides statt versicherten Angaben zutreffend sind, mit der damit möglichen Folge, dass die Fahrtenbuchauflage an die Tochter des Antragstellers als Halterin des streitbefangenen Fahrzeuges zu richten wäre. In der Gesamtschau der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Angaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass eine Verfügungsmöglichkeit über den betroffenen Kleinwagen schon angesichts der Entfernung zum Wohnort der Tochter (ca. 70 km) ausscheiden dürfte, auf den Antragsteller ein weiteres - wenn auch älteres - Fahrzeug zugelassen ist und die Tochter des Antragstellers - die auch als Zeugin benannt wird - alle mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Kosten tragen soll, spricht derzeit auch angesichts der strafrechtlichen Folgen einer etwaigen Falschbekundung mehr dafür, dass nicht der Antragsteller, sondern seine Tochter Halter des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war. Soweit der Antragsgegner von einer bloßen Schutzbehauptung insbesondere deshalb ausgeht, weil der Antragsteller sich eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort seiner Tochter bedient hat, ist dieser Einwand weder verständlich noch greift er Platz. Letzteres gilt auch, soweit der Antragsgegner belegt, dass das Fahrzeug durch den Antragsteller ohne Angabe eines abweichenden Halters im Zuge seiner Zulassung haftpflichtversichert wurde. Dahinstehen kann, ob der Antragsteller die versicherungsrechtlichen Vorteile zulässigerweise in Anspruch nimmt, mithin in Verdeckung der Tatsache handeln könnte, dass seine Tochter Halterin des Fahrzeuges ist, oder dies in Abstimmung mit dem Versicherungsunternehmen erfolgt. Denn es kommt zuvorderst darauf an, ob der Antragsteller zum Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich über das Fahrzeug verfügt hat. Angesichts der Zulassung des Fahrzeuges im Juli 2015 und damit kurz vor der Volljährigkeit der Fahranfängerin ist es nicht fernliegend, dass das Fahrzeug zum Zweck der (alleinigen) Verfügung für die Tochter beschafft und übereignet wurde. Dass es sich hierbei um einen Neuwagen gehandelt haben soll, steht dem nicht entgegen, kann eine solche Beschaffung schließlich von Sicherheitsaspekten zum Schutz des Fahranfängers getragen sein. Woraus der Antragsgegner schließt, dass die Tochter nicht über die finanziellen Mittel verfügen dürfte, um die laufenden Kosten des Betriebes zu tragen, erschließt sich nicht. Diese war zum Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre alt, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie - selbst wenn sie noch unterhaltsberechtigt gewesen sein sollte - über ausreichende (Neben-)Einkünfte verfügt. Fehlt es derzeit an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte, spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der nach § 31a StVZO angeordneten Fahrtenbuchauflage. Allein der Umstand, dass der Antragsteller noch im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage zunächst von „seinem Fahrzeug“ gesprochen hat, mag nicht hilfreich gewesen sein, präkludiert jedoch einen weiteren Vortrag auch nicht, zumal sich die Formulierung auch darauf beziehen könnte, dass sich der Antragsteller als Zulassungsinhaber ansieht. Die Wortwahl ist für sich allein nicht geeignet, eine Haltereigenschaft im Sinne des § 31a StVZO zu begründen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Antragsteller nicht vortrage, dass sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (wohl im Nachhinein) in der Form geändert hätten, dass die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergangen sei, kommt es hierauf schon nicht an. Denn der eidesstattlichen Versicherung kann bereits nicht entnommen werden, dass die Verhältnisse ursprünglich andere gewesen sein sollen. Auch die von der Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung führt nicht zur Durchsetzung des Vollziehungsinteresses. Zwar belastet die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage den Antragsteller nicht in nennenswertem Umfang. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie sich voraussichtlich noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaig anschließenden Hauptsacheverfahrens erledigen würde, so dass dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz voraussichtlich nicht zuteilwerden könnte. Demgegenüber tritt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurück, das in der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, an einer etwaigen künftigen Fahrerfeststellung mitzuwirken, liegende Aufklärungsrisiko auszuschalten (so auch: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, juris Rn. 18). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.