Beschluss
3 L 21/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Ausschluss einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der Bachelorarbeit ist zulässig.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der Bachelorarbeit ist zulässig.(Rn.8) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 20. August 2019 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Die Klägerin wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichtes in Ziffer 1. ihrer Zulassungsbegründung ein, dass der Ausschluss einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit der Modulleistung Bachelorarbeit einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle und erhebt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 6 (wohl: Abs. 16) der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudienprogramm Wirtschaftswissenschaften (Economics and Management) (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Studiengang (180 Leistungspunkte) an der C-Universität C-Stadt vom 16. Dezember 2015 (im Folgenden: FStPO). Zur Begründung verweist sie auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 - juris), der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen haben soll. Das Oberverwaltungsgericht habe es dabei für fraglich erachtet, ob schon das 2-malige Nichtbestehen eines von insgesamt 21 Modulen einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung eines Studenten zulasse, wenn das Modul mit 5 von insgesamt 180 Rangpunkten gewertet werde, weil mit zunehmender Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen es auf der Hand liege, dass das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinke. Im vorliegenden Fall sei die Absolvierung von 22 Modulprüfungen mit jeweils 5 Leistungspunkten und der Bachelorarbeit mit 10 Leistungspunkten, mithin eine mögliche Gesamtpunktzahl von 120 Leistungspunkten vorgegeben, so dass die Bachelorarbeit nur mit einem Anteil von 8,3% in das Gesamtergebnis einfließe und gleichwohl die Prüfung nur einmal wiederholt werden dürfe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel daran, dass das Nichtbestehen der 2. Bachelorarbeit genügend Aussagekraft über die Eignung der Klägerin zum angestrebten Beruf und zum eigentlichen Prüfungszweck biete. Mit dieser Problematik setze sich das Verwaltungsgericht auf den Seiten 9 und 10 der Entscheidung nur am Rande auseinander. Es begründe allein mit der Vergabe von 10 Leistungspunkten die „besondere Stellung und Bedeutung der Bachelorarbeit als die das Studium beendende Abschlussarbeit“, obgleich es sich um keine das Studium beendende Abschlussarbeit handele, da diese bereits beim Erreichen von 90 von insgesamt 110 Leistungspunkten geschrieben werden könne. Zudem betrage der Anteil der Bachelorarbeit auch bei 10 Leistungspunkten nur 8,3%, so dass eine „besondere Stellung und Bedeutung der Bachelorarbeit“ nicht zu erkennen sei. Vielmehr ergebe sich eine „besondere Stellung und Bedeutung“ der 22 Modulprüfungen zur Feststellung der Eignung des Prüflings für den angestrebten Beruf daraus, dass die Prüfungsordnung ein 2-maliges Wiederholen zulasse. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der in § 20 Abs. 13 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der C-Universität C-Stadt vom 25. September 2013 (im Folgenden AB) und § 16 Abs. 16 FStPO vorgenommene und vom Verwaltungsgericht als zumutbare und damit verhältnismäßige Beschränkung des Berufszuganges bewertete Ausschluss einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit der Bachelorarbeit lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles nicht entstehen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung des in Bezug genommenen Beschlusses des 1. Senates des Oberverwaltungsgerichtes (vgl. a.a.O.) vergleichbar. Zwar ist die Anzahl der Modulleistungen der Studiengänge durchaus vergleichbar hoch (21 im Vergleich zu 22 zzgl. Abschlussmodul). Anders als in der zitierten Entscheidung wird jedoch hier die streitbefangene Modulleistung (Bachelorarbeit) mit 10 Leistungspunkten und damit bereits mit der doppelten Anzahl von Leistungspunkten im Vergleich zu den übrigen 22 Modulleistungen - wie vom Verwaltungsgericht auch festgestellt - bewertet, wohingegen das dort streitbefangene Modul - hinsichtlich dessen zwischen den Beteiligten die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit im Streit stand - mit nur 5 Leistungspunkten bei einer Gesamtpunktzahl von 180 Leistungspunkten bewertet wurde. Den übrigen 20 Modulleistungen kam damit durchschnittlich eine höhere Bewertung ([180 LP - 5 LP] : 20 = 8,75 LP) als dem streitbefangenen Modul (5 LP) zu. Der vom 1. Senat aufgestellte Rechtssatz, dass mit zunehmender Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinke, mag vor dem Hintergrund des zu entscheidenden Sachverhaltes zutreffend sein, findet jedoch nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dort seine Grenze, wo die zu betrachtende Teilprüfung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [2. Absatz] - schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -; Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - juris Rn. 12 ff.). Hiervon ausgehend geht der Einwand in Leere, dass die Bachelorarbeit mit nur 8,3% an der Gesamtbewertung teilhabe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - mit der sich die Klägerin schon nicht auseinandersetzt - ist das nach einmaliger Wiederholung endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, dann nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung - wie hier die Bachelorarbeit - dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden (zum Ganzen: vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015, a.a.O. m.w.N. [unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes]). Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich die Klägerin hierzu verhält - unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 AB und § 16 Abs. 3 Satz 1 FStPO zutreffend darauf abgehoben, dass der Prüfling mit der Bachelorarbeit zeigen soll, in der Lage zu sein, innerhalb der vorgegebenen Frist von acht Wochen ein gestelltes Problem (aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften) selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und damit - neben der doppelten Gewichtung der Leistungspunkte für die Bachelorarbeit (10 Leistungspunkte anstelle von 5 Leistungspunkten für die übrigen Module) - die besondere Stellung und Bedeutung der Bachelorarbeit als die das Studium beendende Abschlussarbeit begründet. Sodann ist es davon ausgegangen, dass der Abschlussarbeit anders als den während des Studiums abzulegenden Einzelfachprüfungen große Aussagekraft für den mit dem Studium angestrebten Beruf zukomme und deshalb das endgültige Nichtbestehen dieser Modulleistung nach nur einmaliger Wiederholung als zumutbar und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen werden müsse. Hiermit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die mit der Bachelorarbeit nachzuweisende Fähigkeit unverzichtbare Voraussetzung für die zukünftige berufliche Tätigkeit als Bachelor of Economics and Management (Wirtschaftswissenschaften) ist. Denn mit der Anfertigung der Bachelorarbeit wird - wovon bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017 ausgegangen ist - aufgezeigt, dass durch erlernte theoretische Ansätze und Methoden eine wissenschaftliche - mit Blick auf die Bearbeitungszeit auch umfangreiche - Fragestellung aus dem beruflichen Tätigkeitsfeld des Studienganges beantwortet werden kann, d. h. die erlernten Fähigkeiten praktisch umgesetzt werden können. Dass diese Prüfungsleistung durch andere Prüfungen kompensiert werden kann, behauptet weder die Klägerin noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Die Klägerin beschränkt sich darauf, erhebliche Zweifel daran zu haben, dass das Nichtbestehen der 2. Bachelorarbeit genügend Aussagekraft über die Eignung der Klägerin zum angestrebten Beruf und zum eigentlichen Prüfungszweck biete. Mit dieser Argumentation nimmt sie eine schlichte Gegenposition ein, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes vollständig auseinanderzusetzen. Darüber hinaus verkürzt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes. Denn dieses hat - entgegen ihrer Auffassung - zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei der Bachelorarbeit um eine „Abschlussarbeit“ handelt, indem es auf die maßgebenden Vorschriften (u.a. § 20 Abs. 1 Satz 1 AB) Bezug genommen hat, worin ausdrücklich die Bachelorarbeit als solche bezeichnet wird. Das Gericht verweist auch auf die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AB, wonach die Bachelor-arbeit den Hauptbestandteil des „Abschlussmoduls“ bildet. Mit alledem setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern führt allein aus, dass bereits mit Erreichen von 90 Leistungspunkten die Zulassung zur Bachelorarbeit erreicht werden könne und dies einer das Studium beendenden Abschlussarbeit entgegenstehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr offenbart diese Vorgabe in § 16 Abs. 2 FStPO, dass ausgehend von 110 erzielbaren Leistungspunkten in den übrigen Modulprüfungen ein Großteil des auf nur sechs Semester ausgerichteten Studienganges (§ 8 Abs. 1 FStPO) bereits absolviert sein muss, mithin nur noch vier von 22 Modulprüfungen ausstehen dürfen. Dieses Ergebnis wird auch von den in Bezug genommenen Regelungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 AB und § 16 Abs. 3 Satz 1 FStPO gestützt. Ein Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, setzt voraus, dass das Studium im Wesentlichen abgeschlossen ist und die Studentin bzw. der Student die unterschiedlichen Fähigkeiten, die er/sie im Verlauf des Studiums erlernt hat, praktisch im Rahmen der Arbeit umsetzt. Zudem argumentiert die Klägerin widersprüchlich, wenn sie an anderer Stelle ihrer Zulassungsbegründung (vgl. S. 5 [vorletzter Absatz]) von einer „berufsbezogene[n] Abschlussprüfung“ spricht. Soweit die Klägerin einwendet, im Gegensatz zur Einschätzung des Verwaltungsgerichtes komme den übrigen 22 Modulprüfungen (anstelle der Bachelorarbeit) eine „besondere Stellung und Bedeutung“ zur Feststellung der Eignung des Prüflings für den angestrebten Beruf zu, weil ein 2-maliges Wiederholen nach der Prüfungsordnung zugelassen sei, vermag der Senat dieser Auffassung mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die 2-malige Wiederholung der übrigen Modulprüfungen durch § 14 Abs. 8 AB begrenzt wird. Denn bei Nichtbestehen von Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ist nur für insgesamt zehn Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen innerhalb eines Bachelor-Studienganges eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gegeben (vgl. Satz 8 der Vorschrift). Soweit die Klägerin am Ende ihrer Ausführungen zusätzlich geltend macht, die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begehren, wird sie dem Darlegungserfordernis von vornherein nicht gerecht. Denn sie wirft bereits keine rechtliche oder tatsächliche Frage grundsätzlicher Bedeutung auf und begründet die Zulassung anhand ihres Einzelfalles, indem sie geltend macht, ihr werde der Zugang zum gewählten Beruf (durch die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit) versagt und damit ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. 1.2. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgt auch nicht aus dem Vorbringen in Ziffer 2. der Zulassungsbegründungsschrift. Entgegen der Ausführungen der Klägerin stellen die von der „Betreuerseite“ erteilten Hinweise und Vorgaben keinen prüfungsrechtlichen Verfahrensverstoß dar. Soweit die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Einwand bekräftigt, dass nach §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 FStPO nur hauptamtlich tätige Professoren als Betreuer tätig werden könnten, so dass das Tätigwerden der wissenschaftlichen Assistentin Frau W. für Herrn Prof. Dr. We. aufgrund der unterschiedlichen fachlichen und pädagogischen Eignung einen Verfahrensverstoß begründe, fehlt es an jedweder Auseinandersetzung mit den umfangreichen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtes (vgl. Urteilsabdruck, S. 10 [4. Absatz] bis 12 [2.Absatz]). Sodann führt die Klägerin zur fehlenden Einheitlichkeit der Hinweise und Vorgaben der „Betreuerseite“ aus und verweist insoweit auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2019. Sie macht geltend, davon ausgegangen zu sein, die von Seiten der wissenschaftlichen Assistentin Frau W. gemachten Vorgaben und Hinweise - insbesondere zur Angabe der Instrumente und zur Gliederung - seien als verbindlich anzusehen, weil diese diejenige gewesen sei, die mit ihr kommuniziert habe, so dass aus ihrer Sicht keine Zweifel daran bestanden hätten, dass die wissenschaftliche Assistentin im Einvernehmen mit Herrn Prof. Dr. We. gehandelt habe. Der Einwand des Verwaltungsgerichtes, sie habe bereits zum damaligen Zeitpunkt - vor Abgabe der Bachelorarbeit oder unmittelbar danach - einen Mangel in der Betreuung rügen müssen, gehe ins Leere. Denn erst nach Rückgabe der Arbeit habe sie feststellen können, dass die Hinweise der Assistentin, welche von ihr bei der Abfassung der Arbeit berücksichtigt worden seien, als Fehler moniert würden. Insoweit verweist sie lediglich auf ihren Vortrag auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes im erstinstanzlichen Verfahren vom 15. Januar 2018, ohne diese Hinweise näher zu spezifizieren, insbesondere in das Verhältnis zur Bewertung des Erstgutachters zu setzen. Dies ist jedoch für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteiles erforderlich, da es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, etwaige Einwendungen herauszufiltern und dem sechsseitigen Erstgutachten vom 12. August 2016 bzw. der 33-seitigen Stellungnahme des Erstgutachters im Überdenkungsverfahren vom 8. März 2017 gegenüberzustellen, zumal das Verwaltungsgericht - ohne dass sich die Klägerin hiergegen wendet - festgestellt hat, dass die Klägerin ihre Verfahrensrüge erstmals mit ihrer Klagebegründung vom 9. Juni 2017, mithin mehr als neun Monate nach der Mitteilung des Ergebnisses der Bachelorarbeit durch Bescheid vom 29. August 2016, erhoben hat. Ungeachtet dessen beschränkt sich ihr in Bezug genommenes Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. Januar 2018 darauf, dass „während die Betreuerin [wissenschaftliche Assistentin] darauf gedrungen [habe], zwei Instrumente in der Arbeit anzusprechen, […] der Erstprüfer dies als unzureichend gerügt [habe]; entsprechendes [gelte] hinsichtlich der Gliederung“. Sie verweist zwar auf die aus ihrer Sicht maßgebenden Passagen des Erstgutachtens vom 12. August 2016 (Nr. 1 und 4) und führt ergänzend an, die „Betreuerin“ habe ausdrücklich gefordert, das Personalcontrolling im Grundlagenteil vorzustellen und sich diesem im Hauptteil zu widmen, was vom Prüfer gerügt worden sei. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Erstgutachters im Überdenkungsverfahren vom 8. März 2017 fehlt jedoch in Gänze. Abgesehen davon tragen die Ausführungen in der in Bezug genommenen Nr. 1 des Erstgutachtens vom 12. August 2016 (unter: „Wissenschaftliche Methode“) den Vorwurf einer abweichenden Bewertung zu den erteilten Hinweisen der wissenschaftlichen Assistentin schon nicht. Vielmehr macht der Erstprüfer im Wesentlichen geltend, dass die Arbeit unlogisch gegliedert sei, zu viele Kapitel aufweise, so dass der rote Faden schwer erkennbar sei. Das strategische Personalcontrolling werde sowohl in Kapitel 2 als auch im Kapitel 4 (und damit doppelt) im Grundlagenteil vorgestellt, um anschließend im Kapitel 5 - dem Hauptteil - als eigenständiges Gebiet bearbeitet zu werden. Hiermit hat der Erstprüfer mitnichten zum Ausdruck gebracht, dass das Personalcontrolling im Grundlagenteil nicht vorzustellen gewesen sei. Dass die Assistentin auf das Ansprechen zweier Instrumente gedrungen habe, wohingegen der Erstprüfer dies als unzureichend erachtet habe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Ausweislich der in Bezug genommenen Nr. 4 des Erstgutachtens vom 12. August 2016 (unter: „Inhalt“) hat der Erstprüfer zwar ausgeführt, dass sich die Darstellung der Instrumente auf das Benchmarking und die Balanced Scorecard beschränke, wobei die Klägerin nicht erwähne, weshalb sie nur diese beiden Instrumente und somit nur den Aspekt der personalarbeitsbezogenen Instrumente genauer betrachte. Hiermit bringt er jedoch allein zum Ausdruck, dass die Auswahl der (zwei) Instrumente vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Bachelorarbeit nachvollziehbar sein müsse. Soweit sodann ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Erstbeurteiler Prof. Dr. We. nach dem Dafürhalten der Klägerin geäußert habe soll, dass keine Instrumente anzuführen seien, ist dies mit Blick auf den vorherigen Vortrag schon widersprüchlich und deckt sich nicht mit ihrem zum Verfahren gereichten Gedächtnisprotokoll über ihr Gespräch mit dem Erstbeurteiler am 10. Mai 2016. Daraus geht hervor, dass die Klägerin in ihrer vorläufigen Gliederung zu viele Instrumente des strategischen Personalcontrollings (lt. Stellungnahme des Erstbeurteilers im Überdenkungsverfahren: sieben) bezeichnet habe und das Thema nicht „Instrumente des strategischen Personalcontrollings“ laute. Auch die Zweitprüferin Frau Prof. Dr. N. hat die Benennung zweier Instrumente nicht als zu wenig moniert, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vorgetragen. Dies folgt weder aus dem Zweitgutachten vom 16. August 2016 noch aus ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom 3. Februar 2017. Dort wird in Entsprechung der Einschätzung des Erstprüfers ausgeführt, dass es an einer Erklärung zu Auswahl beider Instrumente fehle. Für ein widersprüchliches, ihr zum Nachteil gereichendes Verhalten auf der „Betreuerseite“ ist nach alledem nichts ersichtlich. 1.3. Auch die unter Ziffer 3 der Zulassungsschrift zur Bewertung durch die Zweitprüferin erhobenen Einwände, mit denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles geltend macht, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin sieht es als unzulässig an, dass die Bewertung durch die Zweitprüferin in Kenntnis des Gutachtens des Erstprüfers erfolgt sei, weil § 16 Abs. 14 Satz 3 FStPO die Bewertung durch jeden Prüfer als „Einzelbewertung“ regelt. Sie verweist auf Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Urteil vom 9. September 2015 - 2 LB 169/14 - juris Rn. 14) und des Verwaltungsgerichtes Braunschweig (Urteil vom 17. September 2013 - 6 A 258/12 - juris), wonach ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern erst stattfinden dürfe, wenn die Einzelbewertungen jeweils abgeschlossen seien, und macht unter Verweis auf die Klageerwiderung vom 29. August 2017 geltend, es dürfte unstreitig sein, dass ein solcher stattgefunden habe. Aus welcher Passage der Erwiderung sie diese Schlussfolgerung ableitet, zeigt sie nicht auf. Auch in Ziffer 2 Buchst. e der Erwiderung lässt sich für einen (kommunikativen) Austausch nichts finden. Vielmehr hat die Zweitprüferin das Erstgutachten erhalten und damit lediglich Kenntnis von der Bewertung. Zudem verhält sich die in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (vgl. a.a.O.) nicht abschließend zu der Frage, ob das Verfahren einer offenen Zweitkorrektur unzulässig sei, weil die Prüfungsordnung eine „Einzelbewertung“ vorsieht. Zwar könnte das aufgestellte Erfordernis einer „Einzelbewertung“ dahin zu verstehen sein, dass die Prüfer die Prüfungsleistung zunächst unabhängig bzw. getrennt voneinander, d.h. in Unkenntnis der Bewertung des Mitprüfers, zu bewerten haben. Hierauf kam es jedoch nicht streitentscheidend an, da ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - stattgefunden hatte. Dieser theoretische Ansatz wird weder durch die Klägerin herausarbeitet noch anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf die das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf die Klageerwiderung vom 29. August 2017 zur Begründung abgestellt hat, gemessen. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei, weil die Prüfungsordnung der Beklagten eine „Einzelbewertung“ vorsehe. Dies genügt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem - auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 19. Mai 2016 (vgl. - 6 B 1.16 - juris) u.a. aus: „Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung ‘einverstanden‘. Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7)“ (vgl. a.a.O. Rn. 12).“ Weshalb die Wahl des Begriffes „Einzelbewertung“ in § 16 Abs. 14 FStPO die offene Zweitkorrektur ausschließen soll, erschließt sich nicht ohne Weiteres, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Betrachtung, die die offene Zweitkorrektur als solche auch dann erlaubt, wenn die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer nach der Prüfungsordnung vorgenommen wird, mithin einzeln zu bewerten ist. Ist eine offene Zweitkorrektur nicht (durch die Prüfungsordnung) untersagt, ist sie zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - juris Rn. 9). Mit ihrer Behauptung, die Prüfungsordnung schließe die offene Zweitkorrektur durch die Begrifflichkeit „Einzelbewertung“ aus, nimmt die Klägerin eine schlichte Gegenposition gegenüber den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ein, ohne dem Darlegungserfordernis zu entsprechen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass mit der in der Prüfungsordnung erfolgten Bezeichnung „Einzelbewertung“ die offene Zweitkorrektur untersagt wird. 1.4. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel folgt nicht aus den Ausführungen der Klägerin über eine zu weit gefasste Aufgabenstellung bzw. das angebliche Fehlen einer Problemstellung (vgl. Ziffer 4 der Zulassungsbegründungsschrift). Die Klägerin trägt vor, dass sie sich aufgrund der ausweislich des Wortprotokolls aufgestellten Vorgaben in der Konsultation vom 10. Mai 2016 für eine Beschreibung - „Was ist der Fall, wie sieht die Realität aus“ - als wissenschaftliche Aufgabenstellung entschieden habe, und führt unter Angabe einer Fundstelle an, dass die Beschreibung als wissenschaftliche Fragestellung anerkannt sei. Weitere Vorgaben zur Problemstellung - insbesondere zur Tiefe und Detailliertheit der Ausführungen - seien nicht gemacht worden und auch die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 FStPO spreche nur davon, dass ein gestelltes „Problem“ selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten sei. Sie macht geltend, dass die Ausführungen des Gerichtes auf Seite 15 der Entscheidung nicht zuträfen, weil zu Unrecht von einer fehlerhaften Bearbeitung ausgegangen worden sei. Die Entscheidung der Klägerin für die Beschreibung als Aufgabenstellung sei deshalb als vertretbar anzusehen. Mit diesem Zulassungsvorbringen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Der Vortrag beschränkt sich darauf, die Ausführungen des Gerichts auf Seite 15 des Urteiles als unzutreffend einzuordnen, ohne auf diese im Einzelnen einzugehen, obgleich das Gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die „Beschreibung“ eines Zustandes nicht genüge, weil es an der notwendigen Problemstellung fehle. Die Formulierung einer Problemstellung werde von § 16 Abs. 3 Satz 1 FStPO vorgegeben, weil durch die Bachelorarbeit gezeigt werden solle, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage sei, das ihr bzw. ihm gestellte „Problem“ selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sodann stellt das Gericht darauf ab, die Verwendung des Begriffes „Problem“ (griech.: schwierige ungelöste Frage und Aufgabe) weise deutlich darauf hin, dass sich der Prüfling im Rahmen der Bearbeitung mit einer wissenschaftlich noch nicht gelösten Frage bzw. Aufgabe auseinanderzusetzen habe. Bloße Zustandsbeschreibungen reichten hierfür unter keinen Umständen aus. Im Übrigen ließe sich damit auch nicht nachweisen, dass der Prüfling die wissenschaftliche Methodik beherrsche, was aber im Rahmen der Bachelorarbeit gerade nachgewiesen werden solle. Denn wie die Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme auf Seite 2 f. überzeugend dargelegt habe, könne wissenschaftliche Methodik nur in Bezug auf deine bestimmte - zunächst durch den Prüfling selbstständig zu formulierende - (Forschungs-)Frage angewendet werden. Die Klägerin legt mit ihrer Bezugnahme auf die Fundstelle (Berger-Grabner, Wissenschaftliches Arbeiten in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 3. Aufl. S. 61 f.) schon nicht dar, dass obgleich die „Beschreibung“ als wissenschaftliche Fragestellung anerkannt sei, bei diesem Aufgabentypus die Formulierung eines Forschungsziels/-frage nicht gleichwohl gefordert ist. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass es sich bei der von der Klägerin gewählten Bearbeitung um eine b l o ß e Zustandsbeschreibung gehandelt habe. Was eine Zustandsbeschreibung im Sinne einer wissenschaftlichen Aufgabenstellung auszeichnet, zeigt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründungsschrift weder auf noch legt sie dar, diese Anforderungen zu erfüllen. Soweit die Klägerin ohne Bezug geltend macht, zu berücksichtigen sei, dass die Aufgabenstellung extrem weit gefasst sei und in den Jahren bis 2015 eher konkret gefasste Aufgabenstellungen für derartige Arbeiten üblich gewesen seien, ist der Vortrag schon nicht verständlich. Die Klägerin zeigt nicht auf, worauf der Vortrag mit Blick auf den vorstehenden Zusammenhang abzielt, zumal sie im Jahr 2016 ihre Bachelorarbeit zu fertigen hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf Seite 14 [2. Absatz] bis Seite 15 [1. Absatz] der Entscheidung zur Reichweite der Themenstellung und ihrer Zulässigkeit ausgeführt und zudem darauf abgestellt, dass es ihr nach § 16 Abs. 7 Satz 1 und 2 FStPO freigestanden habe, das Thema ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Bearbeitungswochen zurückzugeben bzw. die Unzulässigkeit rechtzeitig gegenüber dem Prüfungsausschuss zu rügen. Zu alledem verhält sich die Klägerin nicht. 1.5. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt auch nicht daraus, dass die Klägerseite die Bewertung der Literaturauswahl als mangelhaft beanstandet. Zur Begründung zitiert die Klägerin aus Seite 16 der Urteilsabschrift (Absatz 5) und führt unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 7. November 2013 (- 8 K 2286/11 - beck-online) aus, die Literaturauswahl deswegen als mangelhaft zu bewerten, weil die Verwertung anderer Bücher die Arbeit besser gemacht hätte, sei schon deshalb falsch, weil die Arbeit so zu bewerten sei, wie sie vorliege. Unmaßgeblich sei hingegen, was wäre, wenn noch weitere andere Literatur verwertet worden wäre. Dies könne nur dann eine Rolle spielen, wenn für die Arbeit die Verwendung bestimmter Werke zwingend hätte erfolgen müssen. Die Klägerin unterscheidet mit ihrem Einwand nicht zwischen den verschiedenen Beurteilungskriterien, die mit einer unterschiedlichen Gewichtung in die Bewertung eingehen (Inhalt [50%], Wissenschaftliche Methode [45%] und Form [5%]). Im Rahmen des Beurteilungskriteriums „Wissenschaftliche Methode“ ist die Literaturauswahl bemängelt worden und nicht etwa bei der inhaltlichen Bewertung. Weshalb die fehlende Breite und Tiefe bzw. Aktualität der Literaturauswahl bei einer wissenschaftlichen Arbeit beim Beurteilungskriterium „Wissenschaftliche Methode“ keine Berücksichtigung finden darf, legt die Klägerin hingegen nicht dar und kann auch nicht der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen entnommen werden. Soweit in dem Erstgutachten - worauf das Verwaltungsgericht auch abstellt - ausgeführt wird, dass es zu den Themen Personalmanagement und Personalcontrolling zahlreiche Autoren gebe, die sich dazu äußerten, und beispielhaft Werke aufgezählt werden, die die Arbeit „deutlich verbessern [hätten] können“, ist damit nicht verknüpft, dem Beurteilungskriterium „Inhalt“ eine Bewertung zuzuführen, sondern - wie die Stellung der Ausführungen im Erstgutachten unter dem Beurteilungskriterium „Wissenschaftliche Methode“ zeigt - Literaturbeispiele für eine mögliche Breite, Tiefe und Aktualität aufzuzeigen. Zudem hat das Verwaltungsgericht, ohne dass die Klägerin darauf eingeht, in diesem Zusammenhang nachvollziehbar festgestellt, dass es auf der Hand liege, dass die wissenschaftliche Bearbeitung einer bestimmten fachlichen Thematik eine möglichst vollständige Berücksichtigung der themenbezogenen Literatur erfordere. Die Klägerin stelle selbst nicht in Abrede, dass die vom Erstprüfer angeführten Publikationen themenbezogen seien. Das Literaturverzeichnis der Klägerin umfasse lediglich 26 Werke, so dass es an der Berücksichtigung eines größeren Teiles der aktuell zur Verfügung stehenden Quellen fehle. Auch hierzu verhält sich die Klägerin nicht. 1.6. Der Einwand der Klägerin, die Abwertung der Arbeit wegen angeblicher Zitierfehler sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht gerechtfertigt, begründet die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Erstgutachters wegen der vermeintlichen Zitierung aus Sekundärquellen und nicht aus Primärquellen ohne eigene Prüfung übernommen. Bereits in ihrer Klageschrift vom 9. Juni 2017 (Seite 11 bis 13) habe sie nachgewiesen, dass die von ihr verwendeten Zitate in den von ihr benannten Fundstellen zu finden seien. Dabei habe sie sowohl die Stelle der erstmaligen Niederlegung (vom Prüfer als Primärzitat bezeichnet) als auch die Stelle einer späteren Verwendung durch einen anderen Autor (vom Prüfer als Sekundärzitat bezeichnet) ordnungsgemäß angegeben. Die Klägerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht auf, worauf sie ihre Einschätzung stützt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Erstprüfers ohne eigene Prüfung übernommen. Allein der Umstand, dass das Gericht zur näheren Begründung auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Erstprüfers (im Überdenkungsverfahren) vom 8. März 2017 (hier Seite 10, 4. Absatz bis Seite 12, 1. Absatz] verweist, die Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. März 2017 ist, und sich diese zu Eigen macht, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Der zur Vermeidung von Wiederholungen von Praktikabilitätserwägungen getragene Rückgriff auf die Begründung im Widerspruchsbescheid bedingt keine ungeprüfte Übernahme. Ungeachtet dessen setzt sich die Klägerin auch nicht mit der weiteren gerichtlichen Begründung auseinander, wonach sie nicht in Abrede gestellt habe, dass sich die vom Erstprüfer wörtlich wiedergegebenen Textpassagen in den von ihm angegebenen literarischen Werken befänden. Daraus ergebe sich jedoch hinreichend deutlich, dass die Kritik des Prüfers berechtigt sei. Es ist Aufgabe der Klägerin, anhand der sich vom Verwaltungsgericht zu Eigen gemachten Erwägungen auf Seite 10 [4. Absatz] bis Seite 12 [1. Absatz] der Stellungnahme des Erstgutachters im Überdenkungsverfahren vom 8. März 2017 und der weiteren gerichtlichen Feststellungen ihre Begründung auszurichten. Zwar verweist sie auf die Seiten 11 bis 13 ihrer Klagebegründung. Diese pauschale Bezugnahme genügt jedenfalls nicht in Bezug auf die weiteren gerichtlichen Feststellungen. Hier hätte es ihr oblegen, sich in Auseinandersetzung mit den wiedergegebenen wörtlichen Zitaten zu begeben, was ausweislich der in Bezug genommenen Teile der Klagebegründung nicht der Fall ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 (richtig wohl Nr. 5) VwGO begehrt, weil das Gericht ihre Ausführungen in der Klageschrift völlig ignoriert habe und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs vorliege, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie bereits dargestellt, kann aus dem Umstand, dass sich das Gericht die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und damit der Stellungnahme des Erstgutachters im Überdenkungsverfahren zu Eigen gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass die klägerische Darstellung ignoriert worden ist. Das Gericht ist den Begründungsansätzen der Klägerin lediglich nicht gefolgt. Für einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist nichts ersichtlich. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind prinzipiell dem sachlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur ausnahmsweise etwa dann infrage gestellt, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 4 B 10.19 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 8 ZB 19.1481 - juris Rn. 24). Einen solchen Verfahrensfehler legt der Zulassungsantrag indes nicht dar. 1.7. Das Zulassungsvorbringen, das Gericht sei bei der Bewertung des Literaturverzeichnisses davon ausgegangen, dass die Literaturliste, wie sie der Bachelorarbeit beigefügt sei, bereits beim ersten Konsultationsgespräch vorgelegt worden sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Woraus die Klägerin dies schöpft, legt weder sie dar, noch zeigt sie auf, welche Folgen sich hieran knüpfen. Etwaige Feststellungen hierzu lassen sich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. 1.8. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel folgt nicht daraus, dass das Gericht den Einwand der Klägerin, ihre Gliederung der Bachelorarbeit habe von den Prüfern nicht als unbrauchbar angesehen werden dürfen, als im Ergebnis nicht durchgreifend angesehen hat (vgl. Ziffer 6 der Zulassungsbegründungsschrift). Erneut lässt die Klägerin die notwendige Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Gerichtes vermissen. Sie bezeichnet lediglich die betreffenden Seitenzahlen des Urteilabdruckes und behauptet, das Gericht setze sich nicht mit ihrem umfangreichen Vorbringen auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift vom 9. Juni 2017 (dort Ziffer 3.1.1) auseinander. Sodann hält sie ihren Einwand aufrecht, dass ihre Bachelorarbeit nicht hinsichtlich ihrer fachlichen Vertretbarkeit geprüft, sondern vom Erstgutachter ein eigenes Konzept als Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der im Klageverfahren erhobene Einwand, der Prüfer bewerte ihre Gliederung „allein nach seinem eigenen Konzept“ und gehe nicht darauf ein, ob die von ihr gewählte Gliederung ebenfalls vertretbar sei, schon deshalb nicht durchgreife, weil die wiedergegebene Kritik des Erstprüfers (gewählter Aufbau sei für Leser nicht einfach nachvollziehbar; Kapitel 2 werde durch ein Kapitel 2.4 abgeschlossen, dessen Inhalt im ersten Abschnitt eine Wiederholung der Ausführungen in der Einleitung darstelle; der 2. Abschnitt des Kapitels, dessen Inhalt das strategische Personalmanagement charakterisieren solle, stelle keine Auseinandersetzung mit dieser Funktion dar; Kapitel 3.1 und 3.2 wären zusammenzufassen gewesen, weil getrennte Darstellung für den Leser einen Bruch im roten Faden der Herleitung und im Verständnis bedeuteten) ausschließlich und konkret auf die gewählte Gliederung der klägerische Bachelorarbeit abstelle. Dass der Prüfer dabei von tatsächlichen Unrichtigkeiten ausgegangen sei, mache die Klägerin schon nicht geltend. Auch im Zulassungsverfahren legt die Klägerin weder substantiiert dar, dass die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Kritikpunkte nicht tragen, noch zeigt sie auf, weshalb die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unzutreffend sind. Der Senat ist nicht gehalten, aus dem in Bezug genommenen mehrseitigen Vorbringen etwaige Argumente herauszufiltern, die geeignet sein könnten, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen. Dies zu leisten ist Aufgabe der Klägerin. Es obliegt ihr zudem darzulegen, welche Einwände konkret durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben sind, und unter Wiedergabe der rechtlichen Bewertung die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen. 1.9. Auch die unter Ziffer 7 der Zulassungsbegründung zur Rechtwidrigkeit des Widerspruchsbescheides vorgetragenen Einwände, mit denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin führt aus, es fehle an einer eigenen Prüfung und Sachentscheidung des Prüfungsausschusses. Dies folge aus der Begründung, weil dort beide Gutachter die Arbeit lediglich erneut begutachtet und mit 39 bzw. 41 Fachpunkten bewertet hätten. Da die Begründung des Bescheides den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt bestimme, sei belegt, dass sich der Prüfungsausschuss nicht mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt habe und auch keine eigene Entscheidung getroffen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus den Sitzungsprotokollen des Prüfungsausschusses. Demgegenüber hat das Gericht - ohne dass sich die Klägerin hiermit im Einzelnen auseinandersetzt - nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tenorierung des Widerspruchsbescheides, wonach „dem Widerspruch […] nicht stattgegeben [werde]“ dem Bestimmtheitsgebot genüge. Hinsichtlich der Tenorierung mache die VwGO keine Vorgaben. Leitender Gesichtspunkt bei der Formulierung des Entscheidungssatzes sei allein der bei allen Verwaltungsakten geltende Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Unmissverständlich und klar sei, dass der Prüfungsausschuss (als Verfasser des Widerspruchsbescheides) dem Widerspruch nicht stattgegeben habe. Allein aus den beigefügten Stellungnahmen beider Prüfer könne nicht geschlossen werden, dass der Prüfungsausschuss keine eigenständige Entscheidung getroffen habe. Vielmehr könne den vorliegenden - im Einzelnen bezeichneten - Protokollen entnommen werden, dass sich der Prüfungsausschuss eingehend mit den Einwänden der Klägerin im Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt habe und den Widerspruch nach intensiver Besprechung der vorliegenden Widerspruchsbegründungen und der Stellungnahmen der Gutachter einstimmig ablehne (vgl. Protokoll vom 15. März 2017, Seite 2). Die konkrete Begründung des Widerspruchsbescheides steht entgegen der Auffassung der Klägerin weder einer Auseinandersetzung des Prüfungsausschusses mit den klägerischen Einwendungen noch dessen eigener Entscheidung entgegen. Offensichtlich hat der Prüfungsausschuss die Einwendungen an den prüfungsspezifischen Wertungen der beiden Prüfer, die der Prüfungsausschuss auch nicht ersetzen darf, gemessen. Selbstständig musste und konnte er nur die Einwendungen zu geltend gemachten Rechtsverstößen - außerhalb des Bewertungskontextes - beurteilen. Ausweislich des Protokolls vom 15. März 2017 ist er einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Widerspruch nicht stattzugeben ist. Indem mit der Entscheidung über den Widerspruch die Stellungnahmen übermittelt wurden, konnte die Klägerin - was sie vorliegend auch getan hat - ihren Klagevortrag danach ausrichten. Weshalb diese Vorgehensweise rechtlichen Bedenken begegnen soll, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsbegehren nicht auf. Sie rügt unter Hinweis darauf, dass die Prüfer keine Berichterstatter des Prüfungsausschusses seien, einen Begründungsmangel des Widerspruchsbescheides und zieht daraus den Schluss, dass der Widerspruch rechtswidrig sei. Dies genügt für sich betrachtet nicht, zumal nach § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG die Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, wobei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Handlung nachgeholt werden kann. Entgegen der Bewertung der Klägerin ist ein Verweis auf die Protokolle der Ausschusssitzung durch die Beklagte statthaft. Wie bereits dargestellt, kann ein Begründungsmangel bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden. Indem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Sitzungsprotokolle, insbesondere das Protokoll vom 15. März 2017, vorgelegt hat, hat sie die Begründung der Widerspruchsentscheidung jedenfalls dahingehend angereichert, dass die eigene Befassung, Auseinandersetzung und Entscheidung seitens des Prüfungsausschusses belegt ist. Dass die Protokolle der Klägerin nicht übermittelt worden sein sollen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mitgeteilt, dass die mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2017 übersandten Unterlagen auf Antrag eingesehen werden können, ohne dass die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie, wie die Erwiderungsschriftsatz vom 15. Januar 2018 (dort: S. 2 [1. Absatz]) offenbart, an den inhaltlichen Angaben im Protokoll vom 15. März 2017 keine Zweifel gehegt, sondern aus der Formulierung („intensiver Besprechung der Widerspruchsbegründung und der Stellungnahmen der Gutachter“) lediglich abgeleitet, dass sich aus dem Protokoll nicht ergebe, was und worüber diskutiert worden sei, und damit eine eigene Entscheidung des Prüfungsausschusses negiert. Zudem folgt die Anreicherung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2017, der der Klägerin zur Kenntnis gelangt ist. 1.10. Soweit die Klägerin in diesem und im Zusammenhang mit Ziffer 4. bis 6 ihrer Zulassungsbegründungsschrift (hier: Ziffer 1.4 bis 1.8 des Beschlusses) darauf verweist, dass die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes nach § 117 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen sei, weil sich das Gericht nicht auf den Widerspruchsbescheid, sondern tatsächlich auf die Ausführungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren beziehe und dies von der Vorschrift nicht gedeckt sei, folgt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel auch hieraus nicht. Die Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren sind - wie dargestellt - zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemacht worden, indem sie diesem als Anlagen beigefügt wurden, und bilden hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen die Grundlage der ablehnenden Widerspruchsentscheidung. Selbst wenn dieser Sichtweise nicht zu folgen wäre, ist die ausdrückliche Regelung des § 117 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu verstehen. Über die genannte Bestimmung bzw. den § 130b Satz 2 VwGO hinaus ist es den Gerichten auch sonst grundsätzlich erlaubt, durch Verweisungen auf eigene oder andere Entscheidungen, Gutachten, Aktenbestandteile oder sonstige Schriftstücke die Urteilsgründe von der Wiederholung von Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Erwägungen zu entlasten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Eichberger/Buchheister, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 138 Rn. 148 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass den Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück bekannt ist bzw. zugänglich gemacht worden ist und die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit sich daraus ergeben. In jedem Fall muss die Bezugnahme eindeutig abgegrenzt und von der Sache her geeignet sein, die Urteilsbegründung zu ersetzen (zum Ganzen: vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing/Kimmel, a.a.O., § 117 Rn. 21 m.w.N.). Der Vortrag der Klägerin, die pauschale, hier floskelhafte Verweisung hinsichtlich sämtlicher weiterer Einwendungen der Klägerin sei unzulässig, ist nicht verständlich. Sie legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher „weiterer“ Einwendungen das Verwaltungsgericht pauschal und floskelhaft verwiesen haben soll, so dass ihr Einwand auf seine Richtigkeit hin nicht überprüft werden kann. Im Übrigen zeigt sie auch nicht die Entscheidungserheblichkeit auf. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 2.1. Soweit die Klägerin aus der Bezugnahme auf die Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ableitet, steht die - unter Ziffer 1.10. des Beschlusses dargestellte - statthafte Bezugnahme der Zulassung bereits entgegen. Für eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Nach §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16; SächsOVG, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 5 A 585/15.A - juris Rn. 2). Dies ist trägt die Klägerin schon nicht vor. 2.2. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet, resultiert nicht aus der Länge des Zeitraums, der zwischen der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle und der vollständigen Abfassung des Urteils liegt (vgl. Ziffer 8 der Zulassungsbegründungsschrift). Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren. Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Wird - wie hier - die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteiles ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist. Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle. Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“ und ist auf Rüge aufzuheben. Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 1 ZB 18.934 - juris Rn. 16 m.w.N.) Nach diesen Maßstäben liegt der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Grenze nicht überschritten. Der Tenor des Urteiles wurde am 3. September 2019 (vgl. Bl. 139 der Gerichtsakte) und die vollständig abgefasste Entscheidung am 16. Dezember 2019 (vgl. Bl. 141 der Gerichtsakte) der Geschäftsstelle übergeben. Auf die Zustellung an die Beteiligten (hier insbesondere an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Januar 2020) kommt es für die Frist nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 16). Damit hat der Einzelrichter die Entscheidung innerhalb von weniger als 4 Monaten abgesetzt. Entgegen der Darstellung der Klägerin fehlt es auch an besonderen Umständen, die in Verbindung mit dem Zeitablauf von nicht mal vier Monaten die Annahme rechtfertigen, dass infolge einer verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet war, d. h. die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründe auseinanderfallen. Die Klägerin führt unter Verweis auf die bereits zitierten Passagen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2019 aus, in der Entscheidung sei nicht darauf eingegangen worden, dass es von den einzelnen Betreuern unterschiedliche Vorgaben und Hinweise zur Benennung von Instrumenten und zur Gliederung bei der Abfassung der Bachelorarbeit gegeben habe. Hieraus zieht sie den Schluss, dem Einzelrichter sei die in der mündlichen Verhandlung besprochene Problematik, dass die wissenschaftliche Assistentin Hinweise gegeben habe, die zu einer negativen Beurteilung geführt hätten, nicht erinnerlich gewesen, so dass eine andere Entscheidung des Gerichtes in der Sache nicht auszuschließen sei. Die Entscheidungsgründe bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie würden ihrer Funktion, die das Beratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht. In ihnen kommt eine geordnete Gedankenführung zum Ausdruck, die den zu beurteilenden Lebenssachverhalt im Einzelnen erfasst, das Vorbringen der Beteiligten würdigt und sich mit den als zentral erachteten rechtlichen Problemen des Falles auseinandersetzt. Zwar bleibt unerörtert, ob die wissenschaftliche Assistentin Frau We. für die Bewertung nachteilige Hinweise und Vorgaben (zur Gliederung bzw. zur Anzahl von Instrumenten) bei der Abfassung der Bachelorarbeit gegeben habe. Einer solchen singulären Argumentationslücke ist aber kein so großes Gewicht beizumessen, dass sie in Verbindung mit der zeitlichen Komponente den Schluss zuließe, der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen den für die Überzeugungsbildung wesentlichen Erwägungen und den schriftlich niedergelegten Gründen sei nicht mehr gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - juris Rn. 27). Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Entscheidung auf die verspätete Rüge der Klägerin gestützt, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründe auseinanderfielen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die rechtliche Entscheidung des Gerichtes tragfähig ist. Zudem fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wie bereits unter Ziffer 1.2. des Beschlusses dargestellt, hat die Klägerin weder dargelegt, dass die wissenschaftliche Assistentin unzutreffende Hinweise und Vorgaben (zur Gliederung bzw. zur Anzahl von Instrumenten) bei der Abfassung der Bachelorarbeit gegeben hat, noch dass etwaige Hinweise zu einer nachteiligen Bewertung der Klägerin führten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).